Tenor. VGH München, Beschluss v BV

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1 VGH München, Beschluss v BV Titel: Ausbildungsförderung für Auslandsstudium; Bauingenieurwesen; Ermessensreduzierung auf Null Normenketten: BAföG 6 6 Satz 1 BAföG 6 BAföG Art. 20 Abs. 2 lit. a), 21 Abs. 1 AEUV 1, 6 Satz 1 BAföG Leitsatz: 1. 6 S. 1 BAföG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne dieser Regelung auch dann vorliegen, wenn der Auszubildende nach vorheriger Wohnsitznahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier in Österreich - auf die Aufnahme eines Studiums im Inland verwiesen und damit in der Wahrnehmung seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts beschränkt würde. In einem solchen Fall ist das der Behörde zukommende Förderermessen zugunsten des Betroffenen regelmäßig auf Null reduziert (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515). (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Ein Mitgliedstaat hat, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, U.v C-11/06 und C-12/06, NVwZ 2008, 298 [299]; sowie U.v C- 523/11 und C-585/11, juris, Rn. 27). Schlagworte: Europäische Union, Auslandsstudium, Studiengang, Wohnsitznahme, Freizügigkeitsrecht, Ausbildungsförderung Fundstellen: BayVerwBl 2014, 114 FamRZ 2014, 255 LSK 2014, Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

2 IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium an der Technischen Universität Der am... geborene Kläger hielt sich aufgrund der Berufstätigkeit seine Stiefvaters von August 2005 bis Mai 2010 in Shanghai, China, auf und besuchte dort die Deutsche Schule, an der er das Abitur ablegte. Seit Juni 2010 lebt er mit seiner Lebensgefährtin in Österreich. Am 6. Dezember 2010 beantragte er bei der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein am 1. Oktober 2010 beginnendes Studium an der Technischen Universität... im Studiengang Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement im Bewilligungszeitraum 10/2010 bis 09/2011. Als ständigen Wohnsitz gab er eine Wiener Adresse an Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne von 6 Satz 1 BAföG lägen nicht vor. Der Studiengang Bauingenieurwesen werde in Deutschland angeboten. Es sei dem Kläger zumutbar, sich zum Zwecke eines Inlandsstudiums gegebenenfalls einem Anerkennungsverfahren hinsichtlich seiner ausländischen Vorbildungsnachweise zu unterziehen Mit Urteil vom 8. September 2011 gab das Verwaltungsgericht München der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Kläger habe gemäß 1, 6 Satz 1 BAföG Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium an der TU... im Bewilligungszeitraum 10/2010 bis 09/2011. Als deutscher Staatsangehöriger sei der Kläger gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV Unionsbürger und könne sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen. Hierzu rechne das durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 lit. a), 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In dieses Recht des Klägers werde eingegriffen, wenn er nach der bisherigen Konzeption des 6 BAföG gehalten sei, nach Deutschland zurückzukehren und hier das begehrte Studium aufzunehmen, nur um Ausbildungsförderung zu erhalten. Der Begriff der besonderen Umstände des Einzelfalls in 6 Satz 1 BAföG sei infolgedessen unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er eine Förderung schon dann erfordere, wenn der Auszubildende ansonsten sein Recht aufgeben müsste, sich in einem anderen Staat der Europäischen Union aufzuhalten. Das der Behörde im Rahmen des 6 Satz 1 BAföG zustehende Ermessen sei insoweit auf Null reduziert Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tritt die Beklagte dem Klagebegehren erneut entgegen. Die in 6 BAföG getroffenen Einschränkungen seien zulässig. Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der Ausbildung seien damit nicht verbunden. Die Wohnsitznahme des Klägers in Österreich diene offenbar allein dem Zusammenleben mit der Lebensgefährtin und habe damit andere als ausbildungsbezogene Gründe. Zumindest sei der Wunsch, in Österreich eine Ausbildung zu absolvieren, erst später hinzugetreten und bilde damit nicht den eigentlichen Grund der Wohnsitznahme in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union. 6 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat der Senat das Berufungsverfahren im Hinblick auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren BT-Drucks. 5 B 41/11 betreffend die Auslegung

3 von 6 Abs. 1 BAföG im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ausgesetzt und nach Abschluss des Revisionsverfahrens durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar C mit Beschluss vom 27. März 2013 wieder aufgenommen. Die Beklagte hält auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 an ihrer Rechtsauffassung fest. Die Auslegung des 6 BAföG durch das Bundesverwaltungsgericht könne nicht bedeuten, dass in allen Fällen einer Ausbildung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorlägen und Ausbildungsförderung zu gewähren sei. Insbesondere in Fällen, in welchen die Auszubildenden bereits einen Wohnsitz im Ausland begründet hätten, liege eine Beschränkung der Freizügigkeit nicht vor. Selbst wenn man eine solche annehmen wolle, sei eine einschränkende Auslegung des 6 BAföG jedenfalls im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts europarechtlich gerechtfertigt. Es müsse möglich sein, die Ausbildung im (EU-)Ausland adäquat einzuschränken und von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, schon um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen für im Ausland Studierende zu einer übermäßigen Belastung werde, die sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auswirken könne. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2011 abzuweisen. 9 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Auf Nachfrage des Senats teilte er schriftlich mit, dass er Ausbildungsförderung nach österreichischem Recht weder beantragt habe noch erhalte. 12 Die Landesanwaltschaft Bayern ist dem Verfahren als Vertreterin des öffentlichen Interesses beigetreten, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Sie unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom BT-Drucks. 23. Oktober C-11/06 u. C-12/06 - Morgan und Bucher ausdrücklich anerkannt, dass es legitim sein könne, wenn ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne, solche Beihilfen nur Studenten gewähre, die nachgewiesen hätten, dass sie sich bereits bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert hätten. Entsprechende Erwägungen habe der EuGH grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, anerkannt, sofern die Gefahr einer übermäßigen Belastung bestehe. Nachdem die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten der EU nicht harmonisiert seien, bleibe den Mitgliedstaaten die Befugnis, diese eigenständig zu regeln und die Zugangsvoraussetzungen selbst zu definieren. Die in BT-Drucks. 6 Satz 1 BAföG enthaltene Beschränkung sei darüber hinaus auch geeignet und erforderlich, um eine Kumulierung von Beihilfen mit gleichartigen Beihilfen in einem anderen Mitgliedstaat zu verhindern. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in Österreich Ausbildungsförderung erhalte, sofern er die dortigen Voraussetzungen, welche nicht an die österreichische Staatsangehörigkeit anknüpften, erfülle. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

4 II. 14 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss über die Berufung der Beklagten; er hält diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung weder im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Beklagten bzw. die Stellungnahme der Landesanwaltschaft noch wegen des Vorbringens des Klägers für erforderlich ( 130a VwGO). Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U. v C , BVerwGE 121, 211 [212]; U. v C , BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 geklärt Das Verwaltungsgericht München hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat gemäß 1, 6 Satz 1 BAföG Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium an der Technischen Universität... im Studiengang Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement im Bewilligungszeitraum 10/2010 bis 09/ a) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz geht nach seiner Konzeption und Systematik von einem Regel- Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Förderung von Ausbildungen im Inland aus. Dies kommt in der grundlegenden Bestimmung des 4 BAföG zum Ausdruck, die den Regelungen über die Förderung einer Ausbildung im Ausland in 5 und 6 BAföG vorangestellt ist. Danach wird Ausbildungsförderung vorbehaltlich der 5 und 6 BAföG für eine Ausbildung im Inland geleistet. Nach 6 Satz 1 BAföG kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, (nur) dann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. 18 Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des 6 Satz 1 BAföG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anzunehmen, wenn einem deutschen Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Ausland der Besuch einer Ausbildungsstätte im Inland nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann. Es muss sich um Umstände handeln, die in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder der Ausbildung selbst begründet sind und einen Aufenthalt außerhalb des ausländischen Wohnsitzes zu Ausbildungszwecken als eine Härte erscheinen lassen. Eine sich aus der Person des Auszubildenden ergebende Unzumutbarkeit ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn dieser wegen Krankheit oder Behinderung durch seine Eltern oder nahe Verwandte betreut werden muss. Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (BVerwG, U. v C 3/78 -, BVerwGE 59, 1 [3 ff.]; U. v C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]). 19 Über die in der bisherigen - nicht abschließenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Fallgestaltungen hinaus können sich besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des 6 Satz 1 BAföG auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (so nunmehr ausdrückl. BVerwG, U. v C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]). Diese können in vergleichbarer Weise, wie in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder in der Ausbildung liegende Umstände, einen atypischen Lebenssachverhalt begründen, aufgrund dessen einem Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, ihn auf die

5 Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen. Das ist insbesondere zu bejahen, wenn die Ablehnung der Förderung geeignet ist, den Auszubildenden davon abzuhalten, ein ihm völkervertragsrechtlich oder unionsrechtlich eingeräumtes subjektives Recht auszuüben (vgl. BVerwG, U. v C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516 f.]). 20 Nach Art. 20 Abs. 2 lit. a), 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger und damit jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, würde darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. EuGH, U. v C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, Morgan und Bucher ; BVerwG, U. v C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [517]). Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, U. v C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, Morgan und Bucher - m. w. N.). Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, U. v C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [299] - Morgan und Bucher ; U. v C- 523/11 und C-585/11 - Prinz und Seeberger - juris, Rn. 27 ff., m. w. N.). 21 Nach dem Gemeinschaftsrecht lässt sich eine Beschränkung des durch Art. 20 Abs. 2 lit. a), 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Rechts nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck stehen, wobei eine Maßnahme dann verhältnismäßig ist, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, U. v C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [299] m. w. N.). 22 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass die Gewähr von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann, solche Beihilfen nur Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben. Entsprechende Erwägungen hat der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auch für die Gewähr von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten lassen, die ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht oder der Gefahr einer Anspruchskumulierung begegnet werden soll (vgl. EuGH, U. v C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 [300], Rn. 43, 44 u.47). 23 Derartige, eine Beeinträchtigung rechtfertigende Motive sind indes vorliegend - wie sogleich noch näher darzulegen sein wird - nicht ersichtlich. Demzufolge griffe 6 Satz 1 BAföG in das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. a), 21 Abs. 1 AEUV ein, soweit er für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz - wie hier - in Österreich haben und dort eine Ausbildungsstätte besuchen, die Gewähr von Ausbildungsförderung

6 davon abhängig machte, dass besondere Umstände des Einzelfalls die Förderung rechtfertigen. 6 Satz 1 BAföG ist daher europarechtskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass besondere Umstände des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn der Auszubildende - wie hier - nach vorheriger Wohnsitznahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Aufnahme eines Studiums im Inland verwiesen und damit in der Wahrnehmung seines Freizügigkeitsrechts (zumindest vorübergehend) beschränkt würde. In einem solchen Fall ist das der Behörde zukommende Förderermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert. 24 b) Im Lichte dieses Maßstabes steht dem Kläger, der in Österreich seinen Wohnsitz hat, Ausbildungsförderung in europarechtskonformer Auslegung des 6 Satz 1 BAföG zu, wie das Verwaltungsgericht mit Recht entschieden hat. Der Umstand, dass der Kläger an seinem Studienort in Wien mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt gerade - im Gegenteil - geeignet, eine mögliche Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts zusätzlich zu verschärfen. 25 Ebenso wenig haben die Beklagte und die dem Verfahren als Vertreterin des öffentlichen Interesses beigetretene Landesanwaltschaft Bayern die beschworene Gefahr einer übermäßigen Belastung des deutschen Sozialsystems durch eine Förderung im Ausland Studierender deutscher Staatsangehöriger in der Sache nachvollziehbar begründet. Die Beklagtenseite lässt insbesondere unberücksichtigt, dass das Studium deutscher Staatsangehöriger bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen auch im Inland zu fördern wäre. Etwaige Mehrkosten für ein Studium deutscher Staatsangehöriger im Ausland, die das System der Ausbildungsförderung insgesamt in Frage stellen würden, werden weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. 26 Der Gefahr einer Kumulierung von Beihilfen kann durch entsprechende Verwaltungsabkommen der Mitgliedstaaten wirksam begegnet werden. Im Übrigen nimmt der Kläger nach seinem eigenen Bekunden keine Ausbildungsförderung nach österreichischem Recht in Anspruch. Ungeachtet dessen würde eine Gewähr von Ausbildungsförderung durch den Mitgliedstaat Österreich bereits jetzt gemäß 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zur Anrechnung auf eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu leistende weitere Förderung führen. Eine Kumulation kann infolgedessen nicht eintreten. Die von der Beklagten und der Landesanwaltschaft gegen eine Förderung des Klägers ins Feld geführten Argumente erweisen sich im Lichte des Unionsrechts mithin insgesamt als unbehelflich. 27 Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 i. V. m. 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 ff. ZPO Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ( 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 geklärt.

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