STATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI

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1 STATUTEN DER INTERNATIONALEN ÄRZTEGESELLSCHAFT FÜR ALTERNATIVE PSYCHIATRIE UND ECHTE PSYCHOTHERAPIE AVANTI

2 I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Avanti - Internationale Ärztegesellschaft für Alternative Psychiatrie und Echte Psychotherapie besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Verein hat seinen Sitz in 4574 Lüsslingen II. Ziel und Zweck Art. 2 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Alternativen Psychiatrie und Echten Psychotherapie und der Erforschung des Bewusstseins. Die Gesellschaft sucht ihr Ziel zu erreichen, indem sie folgende Aufgaben übernimmt: - Sie ist Ansprechpartner für alle, die sich für die von ihr vertretene Auffassung von Psychiatrie und Psychotherapie interessieren. - Sie macht Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel in Form von Veröffentlichungen, Vorträgen und der Organisation von Kongressen. - Sie setzt sich für eine qualitativ hochwertig Ausbildung von Therapeuten auf der Grundlage von Selbsterkenntnis und Selbsterfahrung ein. - Sie besteht auf der Hinterfragung aller gesellschaftlicher Tabus und aller Gewohnheitsbildung; insbesondere will sie gesamtgesellschaftlich das Bewusstsein für die schädigenden Auswirkungen der Inzestproblematik fördern. - Sie setzt sich für den Einsatz der Psycholyse in der Psychotherapie ein und für die Ausbildung von Psycholyse-Therapeuten. - Sie unterhält Beziehungen zu allen Personen und Gruppierungen, die sich für die gleichen Belange interessieren und einsetzen. III. Mitgliedschaft Art. 3 Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen.

3 Ausserordentliche Mitglieder können alle anderen Personen werden, die sich für die Belange des Vereins interessieren. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Art. 4 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser beträgt: Für ordentliche und ausserordentliche Mitglieder: CHF 100,00 Ehe- und Lebenspartnerschaften bezahlen nur einen Beitrag Schüler und Studenten bezahlen einen reduzierten Beitrag von CHF 50,00 Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer drei-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende erklärt werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand bei Einstimmigkeit entschieden werden, andernfalls von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Gründe für den Ausschluss müssen nicht angegeben werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch auf Ende Jahr, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat. IV. Organe Art. 6 Die Organe von Avanti sind: - Die Hauptversammlung - Der Vorstand Die Hauptversammlung Art. 7

4 Die Hauptversammlung findet ein Mal jährlich im ersten Quartal statt. Die Einladung für die Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens 3 Wochen im Voraus, unter Angabe der Traktanden. Art. 8 Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Art. 9 Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende: - Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung - Entlastung des Vorstandes - Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder - Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder - Änderung der Statuten - Auflösung des Vereins Art. 10 Beschlüsse an der Hauptversammlung werden wenn möglich im Konsens, ansonsten in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Dabei kann ein Vereinsmitglied nur jeweils ein anderes Vereinsmitglied vertreten. Der Vorstand Art. 11 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Angestrebt werden Entscheidungen im Konsens, wenn dies nicht möglich ist, gilt das Mehrheitsrecht. Der Präsident hat auch bei Stimmengleichheit nur ein einfaches Stimmrecht. Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 12 Der Vorstand ist das Führungsorgan der Gesellschaft.

5 Er setzt sich zusammen aus: - Präsident - Vizepräsident - Aktuar - Kassier - Revisor Ämterkumulation ist zulässig. Unterschriftsberechtigt ist der Präsident (Im Verhinderungsfall der Vizepräsident), gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Art. 13 Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: - Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen - Ausarbeitung von Statuten, Anträgen und Reglementen - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Avanti Behörden und Dritten gegenüber zu vertreten - Die gefassten Beschlüsse zu vollziehen und für die Information der Mitglieder zu sorgen - Bei Bedarf besondere Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen einzusetzen. V. Finanzen und Vermögen Art. 14 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Rechnung wird vom Revisor überprüft. Die Jahresbeiträge werden im Voraus bezahlt und sind zum 31.Januar fällig. Art. 15 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung sowie aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. Art. 16 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

6 Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. VI. Statutenänderung und Auflösung Art. 17 Für eine Statutenänderung ist eine 2/3 Mehrheit an der Hauptversammlung erforderlich. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Über die Aufteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung. Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 2. März 2011 genehmigt und unterzeichnet. Eine Änderung der Statuten (Streichung des Namenskürzels IAGAE im Namen der Gesellschaft und Einführung des reduzierten Beitrags für Schüler und Studenten) erfolgte an der Hauptversammlung am 22. Juni 2012 und wurde in der vorliegenden Form genehmigt und unterzeichnet. Lüsslingen, den Med. pract. Katherine Weidenbach (Präsidentin) Med. pract. Sebastian Weidenbach (Vizepräsident) Med. pract. Helena Gemmel (Kassier) Med. pract. Elke Sippel (Revisorin) Dr. med. Manfred Dreier (Aktuar) Dr. med. P. Samuel Widmer-Nicolet

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