EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 465/ Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)4491fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 465/ Deutschland (Berlin) Rettungsbeihilfe für das Metallindustriewerk Staaken GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 29. September 2003, das am 1. Oktober 2003 eingegangen ist, hat Deutschland der Kommission seine Absicht mitgeteilt, dem Metallindustriewerk Staaken GmbH eine Rettungsbeihilfe zu gewähren. Die Kommission hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 weitere Auskünfte erbeten, auf das Deutschland mit Schreiben vom 6. November 2003 geantwortet hat und das zusammen mit den Anhängen am 11. November 2003 registriert wurde, und mit Schreiben vom 12. November 2003, das am gleichen Tag eingegangen ist. 2. BESCHREIBUNG 2.1 Der Begünstigte (2) Begünstigter der Beihilfe ist die im Bundesland Berlin ansässige Metallindustriewerk Staaken GmbH (nachstehend "MIW"). MIW stellt Metall und Aluminium verarbeitender Betrieb her, wobei der Hauptschwerpunkt auf der Herstellung von Metallkomponenten für Schienenfahrzeughersteller liegt. Das Unternehmen beschäftigte im Jahre 2002 insgesamt 160 Arbeitnehmer (151 Vollzeitbeschäftigte und neun Auszubildende). (3) MIW ist ein 100 %iges Tochterunternehmen der S&S Technologie- und Investitionsgesellschaft (nachstehend "S&S"). S&S ist eine von vier Privatpersonen beherrschte Holdinggesellschaft, die keiner Produktionstätigkeit nachgeht. Neben MIW kontrollierte S&S im Jahre 2002 auch vier andere Unternehmen, und zwar ALTIN GmbH Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 (Entwicklung und Herstellung von Nähmaschinen) 1, Altin Nähtechnik GmbH (Maschinenbau) und SIGPark GmbH (Verwaltungsgesellschaft für die von der Gruppe genutzten Gebäude und Grundstücksflächen) und Infrarot Schweiß- und Montagetechnik GmbH. Das Unternehmen Infrarot Schweiß- und Montagetechnik GmbH wurde mit MIW zum 1 Januar 2003 verschmolzen. Die von S&S kontrollierten Unternehmen beschäftigten im Jahre Mitarbeiter. MIW ist das größte Unternehmen der Gruppe sowohl von der Zahl der Beschäftigten als auch vom Umsatz her. (4) Im Jahre 2002 belief sich der Umsatz von MIW auf 8,71 Mio. EUR und das Unternehmen erwirtschaftete einen Verlust von EUR. 2.2 Der Markt (5) MIW ist im Bereich der Metall und Aluminium Verarbeitung tätig, wobei der Hauptschwerpunkt auf der Herstellung von Metallkomponenten für Schienenfahrzeughersteller liegt. Nach der Konsolidierung bei den Herstellern von Schienenfahrzeugen sind die drei Hauptkunden von MIW Siemens, Bombardier und Stadler. Die Lieferungen von MIW an diese Unternehmen machen 60 % der Gesamtproduktion von MIW an Metallkomponenten aus. (6) MIW ist vor allem auf dem deutschen Markt tätig (im Jahre 2002 wurde fast 96 % des Umsatzes in Deutschland erzielt) und hat einen geringen Marktanteil im Bereich der Herstellung und Lieferung von Metallkomponenten für Schienenfahrzeughersteller. Hauptkonkurrenten auf dem Markt sind kleinere deutsche Unternehmen, wie Schlösser (in Nürnberg), Demminer Maschinentechnik GmbH (Land Brandenburg), Industrie Transportsysteme Greifswald, Flensburger Fahrzeugbau GmbH und Schaltgerätewerk (Werder). 2.3 Die finanziellen Maßnahmen (7) Das Bundesland Berlin hat die Absicht, MIW (über die Investitionsbank Berlin) ein Darlehen in Höhe von EUR zu gewähren. Der Kredit wird auf der Grundlage des Konsolidierungsfonds des Bundeslands Berlin gewährt. (8) Das Darlehen wird zu einem Zins von 3,95 % jährlich für den Zeitraum von sechs Monaten nach der Auszahlung des Darlehens gewährt. Die Laufzeit des Darlehens kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn innerhalb der ersten sechs Monate, für die eine Rettungsbeihilfe gewährt wird, ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wird, der mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 2 im Einklang steht. 1 Die ALTIN GmbH hat am 18. August 2003 Insolvenz angemeldet; das Insolvenzverfahren wurde vom Landgericht Gera am 1. Oktober 2003 eingeleitet. 2 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 288 vom , S. 2. 2

3 (9) Der Kredit wird durch eine Bürgschaft des Mutterunternehmens S&S, eine persönliche Bürgschaft einer der Privatpersonen, die das Mutterunternehmen S&S kontrollieren, und eine Grundschuld auf den Immobilienbesitz von S&S und MIW gesichert. 3. WÜRDIGUNG 3.1 Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (10) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach gängiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das Empfängerunternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. (11) Das Darlehen wird von der Investitionsbank Berlin gewährt, einer staatlichen Bank. Dadurch werden MIW Vorteile verschafft, die einem Unternehmen in Schwierigkeiten auf dem Markt verwehrt wären. MIW stellt Metallkomponenten vor allem für Schienenfahrzeuge her. Da diese Produkte gehandelt werden, droht die Maßnahme, den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (12) Das Darlehen wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Vergabe erfolgt durch die Investitionsbank Berlin. Die Investitionsbank ist die Förderbank des Landes Berlin. Sie ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die errichtet wurde, um das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen. Das Darlehen ist daher dem Staat zuzuordnen. Folglich stellt das Darlehen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und muss entsprechend bewertet werden. 3.2 Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (13) Die Beihilfe wird von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe eingestuft. In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehen. (14) Nach Ansicht der Kommission gelangt die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) zur Anwendung. Danach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Bei der Würdigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen legt die Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung 3

4 von Unternehmen in Schwierigkeiten 3 (nachstehend die "Gemeinschaftsleitlinien") zugrunde. Beihilfefähigkeit des Unternehmens (15) In Ziffer 2.1 der Leitlinien wird der Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" definiert. Zu den typischen Symptomen gehören zunehmende Verluste, ein Rückgang des Umsatzes, zunehmende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. (16) MIW geriet in Schwierigkeiten wegen der reduzierten Investitionstätigkeit der Eisenbahnunternehmen, was zu einem Rückgang der Nachfrage nach Schienenfahrzeugen und somit nach den Produkten von MIW geführt hat. Der Umsatz von MIW ist beständig gesunken - von 10,84 Mio. EUR im Jahre 2001 sank der Umsatz auf 8,71 Mio. EUR im Jahre 2002, als das Unternehmen außerdem Verluste in Höhe von EUR erwirtschaftete. Als 2003 eine Reihe von Vorhaben der Großkunden von MIW verschoben wurden und der Markt in Deutschland allgemein stagnierte, war MIW nicht in der Lage, den geplanten Gewinn zu erwirtschaften, was zu Verlusten und einer Verknappung der für die Fortsetzung der Geschäfte nötigen liquiden Mittel führte. (17) Das Zusammenwirken der genannten Faktoren führte zu der gegenwärtigen Lage von MIW, in der das Unternehmen Schwierigkeiten hat, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und Insolvenz unter der deutschen Insolvenzordnung droht. 4 (18) Auch wenn MIW eine Einigung mit seinen Gläubigern über die Aufschiebung eines Teils seiner Zahlungsverpflichtungen erreicht und damit den größten Teil des Liquiditätsengpasses beseitigen kann, ist eine solche Einigung nicht ausreichend, um den gesamten Liquiditätsbedarf für die Fortführung der Tätigkeit von MIW zu decken. (19) MIW ist das (in bezug auf Umsatz und Beschäftigtenzahl) größte Unternehmen der S&S-Gruppe ist und das zweitgrößte Unternehmen der Gruppe (die Altin GmbH) befindet sich in Insolvenz. Darüber hinaus verzeichneten das Schwesterunternehmen Altin Nähtechnik sowie das Mutterunternehmen S&S in 2002 Verluste. Nur das Schwesterunternehmen SIGPark erzielte leichte Gewinne in Höhe von ungefähr 2.400, nachdem es in 2001 Verluste gemacht hatte. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Schwierigkeiten von MIW nicht von der S&S-Gruppe selbst gelöst werden. Die Schwierigkeiten von MIW sind außerdem ihre eigenen 3 A.a.O. (s. Fußnote 2). 4 BGB I 1994, 2866, in Kraft seit dem 1. Januar

5 Schwierigkeiten und nicht das Ergebnis einer willkürlichen Kostenzuweisung innerhalb der Gruppe. (20) Nach Ansicht der Kommission ist das Unternehmen daher als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien einzustufen, dem Rettungsbeihilfen gewährt werden dürfe. Form, Zinsen und sonstige Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen gemäß Ziffer 3.1 der Leitlinien (21) Um von der Kommission genehmigt zu werden, müssen Rettungsbeihilfen die Kriterien in Ziffer 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft erfüllen. (22) Bei den Beihilfen muss es sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten handeln. Für den Kredit muss ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen vergleichbar ist. Das Darlehen in Höhe von EUR wird von der Investitionsbank Berlin zu einem Zinssatz von 3,95 % gewährt, was dem von der Kommission veröffentlichten geltenden Referenzzinssatz vom 1. September 2003 entspricht. (23) Die Beihilfen müssen mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt. Der fragliche Kredit wurde von der Investitionsbank Berlin am 29. Juli 2003 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission bewilligt. Er wird erst ausgezahlt, nachdem die Kommission ihre Genehmigung erteilt hat. Der Kredit muss innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung an MIW zurückgezahlt werden. Falls das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung des Kredits einen Umstrukturierungsplan vorlegt, der mit den Leitlinien im Einklang steht, kann die Laufzeit des Kredits um weitere sechs Monate verlängert werden. (24) Die Beihilfe muss aus akuten sozialen Gründen gewährt werden und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte ("spillover") in anderen Mitgliedstaaten haben. Das Unternehmen ist in Berlin ansässig, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit hoher Arbeitslosigkeit. 160 Arbeitsplätze (einschließlich neun Ausbildungsplätzen) sind gefährdet. Folglich kann festgestellt werden, dass die Beihilfe aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt ist. (25) Im Jahre 2002 erwirtschaftete das begünstigte Unternehmen EU-weit einen Umsatz von 8,71 Mio. EUR, aber fast 96 % des Gesamtumsatzes wurde in Deutschland erzielt. Darüber hinaus wird 60 % der Produktion von Metallkomponenten von MIW an die drei größten Kunden geliefert. Diese Lieferungen machen jedoch nicht mehr als ein Prozent des Gesamteinkaufsvolumens dieser Unternehmen im Bereich der Schienenfahrzeuge aus. Folglich hat MIW einen geringen Anteil am deutschen Markt und die Beteiligung am Handel zwischen Mitgliedstaaten ist sehr begrenzt. 5

6 (26) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine gravierenden Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten hat. (27) Deutschland hat sich verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan oder einen Nachweis vorzulegen, dass das Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt wurde. (28) Die Beihilfe muss auf den Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während des Zeitraums erforderlich ist, für den die Beihilfe genehmigt wird. Deutschland hat einen Liquiditätsplan vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass MIW EUR für den Zeitraum von sechs Monaten zur Deckung der Betriebskosten und zur Erfüllung der damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen benötigt und wird das Unternehmen nicht mit zusätzlichen Liquidität ausstatten. Deutschland hat auch einen Liquiditätsplan vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beihilfe auf den Mindestbetrag begrenzt ist, den MIW für die Weiterführung seiner Tätigkeit in den nächsten sechs Monaten benötigt. Das Unternehmen wird seine Kapazität während des Zeitraums, für den die Rettungsbeihilfe gewährt wird, nicht ausweiten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Liquiditätsplan sicherstellt, dass die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN (29) Angesichts des oben genannten und unter Berücksichtigung der in Randziffer (27) dargelegten Verpflichtung Deutschlands, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan oder einen Nachweis vorzulegen, dass das Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die Deutschland MIW in Form eines Kredits in Höhe von EUR mit einer Laufzeit von sechs Monaten gewähren will, die Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden. 6

7 5. ENTSCHEIDUNG Die Kommission hat daher entschieden, dass die Beihilfe die Voraussetzungen erfüllt, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Sollte innerhalb dieser Frist kein begründeter Antrag eingehen, wird die Kommission von Ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung des vollen Wortlauts dieses Schreibens unter folgender Internet- Adresse ausgehen: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu schicken: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion H Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (+32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 7

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