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1 Merkblatt PROMOS 2012 Inhalt Regelungen zur Stipendienvergabe... 2 I. Bewerbungsvoraussetzungen... 2 II. Fördermöglichkeiten... 3 III. Fördersätze... 4 IV. DAAD-Gruppenversicherung... 4 V. Kombinations- und Anrechnungsregelungen PROMOS und PROMOS BAföG-Leistungen und PROMOS DAAD-Individualstipendien und PROMOS Deutschlandstipendium und PROMOS Andere Stipendienleistungen und PROMOS Entgeltliche Tätigkeiten und PROMOS... 7 VI. Auswahlverfahren

2 Regelungen zur Stipendienvergabe I. Bewerbungsvoraussetzungen Bewerben können sich regulär eingeschriebene Studierende (in Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister-, Staatsexamensstudiengängen usw.) deutscher Hochschulen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Personen, die Deutschen gemäß 8 Absatz 1 Ziffer 2 ff., Absatz 2, 2a und 3 BAföG gleichgestellt sind. Dabei handelt es sich um folgende Personen (dies sind Personen, die eine grundsätzliche BAföG-Bezugsberechtigung besitzen; eine Hilfestellung zur Prüfung finden Sie auf der Webseite unter Hilfestellung Bewerbungsvoraussetzung ): heimatlose Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den 22, 23 Abs. 1 oder 2, den 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, 104a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei ständigem Wohnsitz in Deutschland, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, 31 AufenthG bei ständigem Wohnsitz in Deutschland und einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren, Ehegatten und Kinder von Ausländern mit Aufenthaltstitel, wenn sie selber eine Aufenthaltserlaubnis nach den 30, 32, 33 oder 34 AufenthG besitzen, ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und gegebenenfalls (je nach Aufenthaltstitel des Ehepartners bzw. der Eltern) einen Aufenthalt von mindestens vier Jahren nachweisen können, Ausländer, die als Ehegatten oder Kinder von EU- und EWR-Staatsangehörigen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, Studierende aus EU- und EWR-Ländern, die in Deutschland bereits vor Aufnahme des Studiums in einer mit dem Studium in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeit gearbeitet haben, Studierende aus EU- und EWR-Ländern mit Daueraufenthaltsrecht, Ausländer, die selbst vor Aufnahme ihres Studiums fünf Jahre oder deren Eltern während der letzten sechs Jahre vor dem Studium mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland erwerbstätig waren. In diesem Zusammenhang gilt der Wortlaut des Gesetzes, zu finden unter: Darüber hinaus soll eine Förderung nur dann erfolgen, wenn der Lebensmittelpunkt der Studierenden in Deutschland liegt und die begründete Erwartung besteht, dass die Studierenden nach ihrem vorübergehenden Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren. 2

3 II. Fördermöglichkeiten Gefördert werden können grundsätzlich weltweit (bitte beachten Sie die Besonderheiten bei den Semesterstipendien und Praktikaaufenthalten im ERASMUS-Raum) folgende Vorhaben, und zwar ausschließlich durch die im Dokument Fördersätze vorgegebene jeweilige Pauschalenhöhe. Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn für die betreffende Region keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht ( 1. Studienaufenthalte von Studierenden an ausländischen Hochschulen (bei Abschlussarbeiten auch in Unternehmen) von mindestens einem Monat bis sechs Monaten Dauer können mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen gefördert werden. Hierunter können auch Aufenthalte zur Anfertigung von Studienarbeiten (Projektarbeiten) gefördert werden. Eine Förderung durch Semesterstipendien ist für Fachbereiche, bei denen eine ERASMUS-Kooperation mit der Gasthochschule besteht, in der Regel ausgeschlossen (siehe die Ausnahmeregelungen unter F. VI. 2. ERASMUS und PROMOS ). Doktoranden können in dieser Programmschiene nicht gefördert werden. Studierende der Medizin, die während des Studiums promovieren, konnten sich früher im DAAD-Programm Kurzstipendien für Abschlussarbeiten von Studierenden bewerben. Diese Studierenden können ausnahmsweise im Rahmen der Studienaufenthalte gefördert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesen Fällen im Verwendungsnachweis Studierender als Status eingeben. 2. Praktikaaufenthalte von Studierenden von mindestens sechs Wochen bis sechs Monaten Dauer können mit monatlichen Teilstipendienraten und/oder Reisekostenpauschalen grundsätzlich weltweit, außer im ERASMUS-Raum 1 (siehe die Ausnahmeregelung unter F. VI. 2. ERASMUS und PROMOS ) gefördert werden. Praktika, die in die Sonderschienen des DAAD passen, können nicht in PROMOS gefördert werden. Interessenten sind auf die Bewerbungsmöglichkeit beim DAAD zu verweisen. Dies sind: Praktika bei Internationalen Organisationen (z.b. der UNO), EU-Institutionen, Einrichtungen und Organisationen, die EU-Programme verwalten, den Auslandsvertretungen Deutschlands, den Deutschen Geisteswissenschaftlichen Instituten ( den Goetheinstituten, dem Deutschen Archäologischen Institut sowie den Deutschen Schulen im Ausland. Praktika können durch PROMOS ausnahmsweise auch in der Zeit zwischen Bachelorabschluss und Beginn des Masterstudiums gefördert werden. Voraussetzung ist 1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern. 3

4 allerdings, dass eine Vorabzulassung für den Master oder eine ähnliche Bindung zur deutschen Hochschule vorliegt. Doktoranden können in dieser Programmschiene nicht gefördert werden. Hinweis: Praktika, die durch die Organisationen IAESTE, AIESEC, bvmd, ZAD und ELSA vermittelt sind, werden weiterhin durch den DAAD mit Fahrtkostenzuschüssen gefördert. Bewerbungen sind direkt über die genannten Praktika-Vermittlungsorganisationen einzureichen. III. Fördersätze Die Fördersätze richten sich ausschließlich nach der DAAD-Teilstipendienrate, den länderspezifischen DAAD-Reisekostenpauschalen, den Aufenthaltspauschalen (nur bei Gruppenreisen), der Pauschale für die Kursgebühren (siehe Dokument Fördersätze ) und den Obersätzen für die Studiengebühren. Diese Pauschalen sind in ihrer Höhe nicht veränderbar. Bitte beachten Sie, dass sowohl die Obergrenzen, als auch die Untergrenzen der einzelnen Förderlinien eingehalten werden (z.b. kann eine Praktikaförderung nicht unter sechs Wochen erfolgen). Eine Förderung von halben Monaten ist (unter Einhaltung der jeweiligen Untergrenzen) grundsätzlich möglich. Im Grundsatz soll die Teilstipendienrate und die Reisekostenpauschale zusammen vergeben werden. Die Förderungen können aber auch einzeln vergeben werden. Die Teilförderung eines Aufenthalts ist ebenfalls möglich (z.b.: tatsächlicher Aufenthalt sechs Monate, Förderung durch vier monatliche Teilstipendienraten). Reisekostenpauschalen dürfen auch bei Bezug von Auslandsbafög vergeben werden (siehe auch unter BAföG-Leistungen und PROMOS auf Seite 8). Die Unterteilung in Ost und West bei den Reisekostenpauschalen erfolgt für die Vereinigten Staaten von Amerika durch den Verlauf des Mississippi (westlich davon die Pauschale West, östlich davon die Pauschale Ost), für Kanada durch die Grenze zwischen Manitoba und Ontario und für Russland durch den Verlauf des Ural. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Referat 513. Bitte beachten Sie, dass PROMOS-Stipendiaten bei Aufenthalten in Neuseeland (wie auch DAADIndividualstipendiaten) aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem neuseeländischen Bildungsministerium und dem DAAD grundsätzlich nur die günstigeren Studiengebühren für Inländer ( in-state tuition" oder domestic fee ) entrichten müssen. Dies ist aber vor Beginn des Aufenthalts mit der Gasthochschule zu klären. Bei Problemfällen wenden Sie sich bitte an das Referat 513. IV. DAAD-Gruppenversicherung Die Studierenden und Doktoranden sind auf die Möglichkeit der Auslandsversicherung (kombinierte Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung) über den Gruppentarif des DAAD hinzuweisen. Es kommen insbesondere folgende Tarife in Betracht: 4

5 720 (Deutsche Praktikanten ins Ausland) 726 (Deutsche Studierende & Doktoranden ins europäische Ausland) 750 (Deutsche Studierende & Doktoranden weltweit) Tarifinformationen sowie die Anmeldebögen finden Sie auf der Webseite des DAAD: Bitte beachten Sie, dass die Mindestversicherungslaufzeit einen Monat beträgt (eine tageweise Versicherung unterhalb eines Monates ist damit nicht möglich). Die Versicherung kann sowohl in Eigenregie durch die Geförderten, als auch durch Einreichung einer Excel- Liste (diese ist zusammen mit dem Versicherungsleitfaden auf der Webseite zu finden) durch den Projektverantwortlichen der Hochschule erfolgen. Diese Liste ist durch den Projektverantwortlichen zu unterzeichnen. Für die Einreichung der Einzelanträge oder Excel-Listen oder bei Fragen zur Auslandsversicherung wenden Sie sich bitte per an die Mitarbeiterinnen der DAAD-Versicherungsstelle: Hinweis: Die Gruppenversicherung kann auch für alle anderen Stipendiaten, die über DAAD- Strukturprogramme gefördert werden, genutzt werden. V. Kombinations- und Anrechnungsregelungen 1. PROMOS und PROMOS Grundsätzlich können PROMOS-Stipendien miteinander kombiniert werden, allerdings darf der Gesamtförderzeitraum innerhalb eines Ausbildungsabschnitts (der jeweils mit dem Ablegen der Abschlüsse Bachelor, Master, Diplom, Magister, Staatsexamen etc. endet) sechs Monate nicht überschreiten. Innerhalb eines neuen Ausbildungsabschnitts können Studierende auch an derselben deutschen Hochschule nochmals eine Förderung über PROMOS erhalten. Studierende können mit den Maßnahmen Sprachkurse, Fachkurse und Studienreisen trotz einer bereits insgesamt sechsmonatigen Förderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gefördert werden (möglich wäre z.b.: sechsmonatiger Studienaufenthalt + Sprachkurs + Studienreisenförderung innerhalb des Bachelorstudiums; nicht möglich ist demnach ein viermonatiger Studienaufenthalt und ein dreimonatiger Praktika-Aufenthalt im gleichen Ausbildungsabschnitt). 2. BAföG-Leistungen und PROMOS Inlandsbafög-Leistungen sind anrechnungsfrei. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die PROMOS-Förderung bei der Auslandsbafög-Stelle angegeben werden muss. Reisekostenpauschalen können ab diesem Jahr auch an Auslandsbafög-Empfänger vergeben werden. Bitte weisen Sie die Studierenden darauf hin, dass bei Bezug von 5

6 Auslandsbafög nur eine Anrechnungsfreiheit von 300 EUR (PROMOS-Teilstipendienrate) besteht. Die Reisekostenpauschale wird im Gesamten auf den Reisekostenzuschuss des Auslandsbafög angerechnet. Die Verrechnung mit den Leistungen des Auslandsbafög erfolgt immer durch die BAföG-Stellen, bei denen die Studierenden alle Einkommen (also auch die PROMOS-Förderung) angeben müssen. Bitte weisen Sie in den Stipendienzusagen oder urkunden in allen Förderfällen immer aus, ob es sich um ein Aufenthaltsstipendium (monatliche Teilstipendienrate), um eine Reisekostenpauschale oder eine Kursgebührenpauschale handelt (auch wenn diese kombiniert vergeben werden). Formulierungsbeispiel: Frau Erika Mustermann erhält aus DAAD-Mitteln im Rahmen von PROMOS ein Teilstipendium in Höhe von 300 EUR für den Aufenthalt in Kasachstan vom 1. März 2012 bis zum 31. März 2012 und zusätzlich eine Sprachkurspauschale i.h.v. 500 EUR für einen Sprachkurs vor Ort. Eine Reisekostenpauschale wird nicht gewährt. 3. DAAD-Individualstipendien und PROMOS DAAD-Individualstipendien und PROMOS-Stipendien dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 4. Deutschlandstipendium und PROMOS Bei Bezug des Deutschlandstipendiums während des Auslandsaufenthalts kann die länderspezifische Reisekostenpauschale, die Kursgebührenpauschale und ggf. die Studiengebührenpauschale, die den besonderen Bedarf der Studierenden für den Auslandsaufenthalt abdecken, zusätzlich als Zuschuss zum Deutschlandstipendium gewährt werden. Die PROMOS- Teilstipendienrate von 300 EUR kann nicht zusätzlich zum Deutschlandstipendium gewährt werden. 5. Andere Stipendienleistungen und PROMOS Bei Stipendien anderer Stipendienträger ist eine Kombination von Stipendien aus privaten Mitteln mit PROMOS-Stipendien unproblematisch (auch hier kann die Hochschule aber eine Beschränkung festlegen bzw. ein PROMOS-Stipendium ausschließen). Bei öffentlichen Mitteln ist es ebenfalls unproblematisch, wenn dadurch nicht der Auslandsaufenthalt gefördert wird. Wird durch die öffentlichen Mittel auch der Auslandsaufenthalt gefördert, ist es grundsätzlich maßgeblich, welcher Förderzweck verfolgt wird: Aufenthaltsförderung (z.b. die PROMOS-Teilstipendienrate) oder Reisekosten. Hier darf nicht der gleiche Förderzweck aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Das bedeutet, dass Sie nicht mittels PROMOS fördern dürfen, wenn bereits mit öffentlichen Mitteln derselbe Förderzweck verfolgt wird. 6

7 Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass sie die PROMOS-Förderung auch bei dem anderen Stipendienträger angeben müssen. 6. Entgeltliche Tätigkeiten und PROMOS Eine Berücksichtigung von während des Auslandsaufenthalts bezogenen Entgelten ist nicht zwingend notwendig. Während der Laufzeit des Stipendiums dürfen vergütete Tätigkeiten aber nur mit Zustimmung der Hochschule durchgeführt werden. Der Zweck des geförderten Auslandsaufenthalts darf durch die Ausübung der Tätigkeit nicht gefährdet werden. In Zweifelsfällen ist das Referat 513 zu informieren. VI. Auswahlverfahren Entscheidende Auswahlkriterien für die hochschulinterne Auswahl sind: die Qualifikation und bisherige Studienleistung des Studierenden, die Sinnhaftigkeit des geplanten Aufenthalts in Bezug zum bisherigen Studium sowie bestehende Sprachkenntnisse, die zur Durchführung des Aufenthalts notwendig sind. Jeder Bewerbung sollen ein Motivationsschreiben und, sofern relevant, ein Nachweis über den derzeitigen Stand der Sprachkenntnisse beigefügt sein. Die Auswahlentscheidung soll mindestens durch zwei Personen getroffen werden (Vier-Augen-Prinzip). Über die Auswahlentscheidung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die tragenden Gründe (siehe die oben genannten drei Kriterien) für die Auswahlentscheidung festzuhalten sind. Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien sind zu veröffentlichen. Grundsätzlich wird empfohlen, Listen mit Reservekandidaten zu führen, die ein Nachrückverfahren (z.b. bei kurzfristigem Rücktritt vom Auslandsaufenthalt oder dem Erhalt zusätzlicher Mittel) ermöglichen. Es wird empfohlen, schriftliche Eingangsbestätigungen und Stipendienzu- und -absagen zu versenden und Zeitpunkte festzusetzen (und diese mitzuteilen), an denen die Entscheidung der Stipendienvergabe spätestens erfolgt. Sofern studienrelevante Leistungen erbracht werden, wird der verbindliche Abschluss eines Learning Agreements, in dem der Fachbereich (bzw. das zuständige Prüfungsamt) vorab und verbindlich über die Anrechnung der ausgewählten Kurse entscheidet, empfohlen. Weitere Kriterien für Studienaufenthalte können sein: der Grad der Vorbereitung einschließlich der Vorkenntnisse über die ausländische Hochschule, insbesondere auch die dortigen Lehr- und Forschungsmöglichkeiten, die außerfachliche Qualifikation und allgemeine Persönlichkeitsmerkmale des Bewerbers, wie z.b. das Engagement in der akademischen Selbstverwaltung, in hochschulpolitischen Belangen, die Fähigkeit zur Kommunikation und Interaktion über die Grenzen des eigenen fachlichen Horizontes hinaus sowie weitere politische, soziale, kulturelle Interessen und entsprechendes Engagement. 7

8 Bei einer Förderung von Praktikaaufenthalten ist eine Bestätigung des Praktikums- oder Arbeitgebers bzw. der von beiden unterschriebene Praktikantenvertrag erforderlich, aus dem die Art der Tätigkeit, die Praktikumsdauer und ggfs. das Praktikumsentgelt ersichtlich sind. 8

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