Messe Aqua - Fisch, in Friedrichshafen. Messeordnung

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1 1 Messe Aqua - Fisch, in Friedrichshafen Messeordnung Durch schriftliche Anmeldung und die Unterschrift unter der beigefügten Verpflichtungserklärung wird die nachfolgende Messeordnung in allen Punkten anerkannt. I) Allgemeine Bestimmungen 1) Rechtliche Bestimmungen Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Tierschutzrechtes und des Tierseuchenrechtes für alle Anbieter zu beachten. Den Anweisungen der Amtstierärzte und des Ordnungspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Festgestellte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen können mit Geldbußen bis zu geahndet werden. Strafverschärfend wirkt sich hierbei vorsätzliches Handeln aus, da jeder Anbieter den Inhalt des Tierschutzgesetzes bzw. die spezifischen Anforderungen der von ihm präsentierten Tiere kennen muss. Wer mit Wirbeltieren (z. B. Fischen, Reptilien) außer landwirtschaftlichen Nutztieren gewerbsmäßig handelt bzw. diese zur Schau stellt, bedarf einer Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz durch die für den Wohnort / Geschäftssitz zuständige Veterinärbehörde. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Fische dürfen nicht ohne Einwilligung der Eltern an Jugendliche unter 16 Jahren angeboten werden. Folgende Rechtsvorgaben sind zu beachten: a) Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetztes und des Tierschutzgesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBI. I S. 1308) b) Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG), vom 22. Mai 2013, (BGBl. I S. 1324) c) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung), in der Neu fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verord nungen vom 17. April 2014 (BGBl. I, S. 388 ff.)

2 2 d) Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süß wasser) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom e) Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom f) Richtlinie für Kleintiermärkte und -börsen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (Merkblatt Nr. 87, Stand August 2001) 2) Artenschutzrechtliche Bestimmungen Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Artgeschützte Wirbeltiere unterliegen der An- und Abmeldepflicht. Alle artgeschützten Tiere unterliegen zudem der Nachweispflicht. Die Nachweispflicht hinsichtlich der Besitzberechtigung obliegt dem Besitzer bzw. der Person, die die tatsächliche Gewalt über das Exemplar ausübt. Der Halter besonders geschützter Tiere muss der Behörde nachweisen können, dass er das Exemplar legal im Sinne der artenschutzrechtlichen Vorschriften besitzt. Anderenfalls kann die für die Artenschutzbelange zuständige Behörde Beschlagnahmungen und Tiereinziehungen (mündlich oder schriftlich) anordnen. Festgestellte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder der EG-Artenschutzverordnungen können mit Bußgeldern in Höhe bis zu geahndet werden. Tiere, die zu einer besonders geschützten Art zählen, sind dem Veranstalter bei ihrer Ankunft unter Vorlage der Herkunftsnachweise (Originale) zu melden. Die Ausstellung und die Vermarktung von vom Aussterben bedrohten Exemplaren (Anhang A Verordnung EG Nr. 338/97) ist nur mit gültiger EG-Verkaufsbescheinigung zulässig. Diese Tiere sind gesondert anzumelden. Wildfänge dürfen nur unter Einhaltung der entsprechenden artenschutzrechtlichen Vorschriften und bei Vorliegen einer Importgenehmigung angeboten werden. 3) Besondere Bestimmungen für die Anbieter Es dürfen nur angemeldete und von den Veterinärbehörden bestätigte Tiere angeboten werden. Jeder Stand ist mit einem Schild zu versehen, auf dem Name und Adresse des Anbieters aufgeführt sind. Jedes Behältnis ist mit Schildern zu versehen aus denen der deutsche und der wissenschaftliche Artenname, die Haltungsansprüche und das Verbreitungsgebiet hervorgehen. Außerdem sind die Käufer bei der Abgabe der Tiere nochmals gesondert über deren Pflege und Fütterung aufzuklären. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.

3 3 Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes Öffnen zu sichern. Die Behältnisse müssen sich mindestens in Tischhöhe (80 cm) befinden. Es muss (durch bauliche Maßnahmen oder die Anwesenheit des Ausstellers) verhindert werden, dass die Besucher die Tiere z.b. durch Klopfen an die Scheiben beunruhigen. Kranke, seuchenverdächtige, alte und verletzte Tiere dürfen grundsätzlich nicht mitgeführt, angeboten und verkauft werden. Bei Verletzungen auf dem Transport oder während der Veranstaltung ist unverzüglich eine Notbehandlung durchzuführen bzw. durch einen Tierarzt durchführen zu lassen. Diese Tiere sind abzusondern und werden ggf. nach Anweisung des Veterinäramts entfernt. Erforderlichenfalls ist das verletzte Tier schmerzlos zu töten und baldmöglichst zu entfernen. Die in den Anhängen aufgelisteten speziellen Anforderungen sind einzuhalten. 4) Transport der Tiere zur Tierbörse Der Transport hat möglichst schonend in stabilen, rutsch- und kippsicheren Behältnissen zu erfolgen. Während des Transportes ist für ausreichende Frischluftversorgung und ausreichend Platz für die Tiere zu sorgen. Die Transportbehälter sind an gut sichtbarer Stelle mit der Aufschrift Lebende Tiere zu versehen. Den Fischen muss das Wasservolumen eine adäquate Bewegung ermöglichen, ein hinreichendes Sauerstoffreservoir muss vorhanden sind. Die Aufbewahrung von Tieren in abgestellten Fahrzeugen ist verboten. Direkt nach der Ankunft auf dem Veranstaltungsgelände sind die Tiere aus den Transportbehältnissen in die endgültigen Ausstellungsbehältnisse umzusetzen. 5) Tierarzt Ein mit der Behandlung der jeweiligen Tierarten vertrauter Tierarzt muss im Notfall jederzeit (telefonisch) erreichbar sein. 6) Besucher Im Aufenthaltsbereich der Tiere ist das Rauchen verboten. Eventuell mitgebrachte Hunde und Katzen müssen nachweislich (Impfpass) unter einem wirksamen Tollwutschutz stehen und dürfen nicht in den Präsentationsbereich

4 4 der Tiere gebracht werden. Hunde sind an der Leine zu führen, Katzen müssen in ausbruchsicheren Behältnissen untergebracht sein.

5 5 Messe Aqua - Fisch, in Friedrichshafen Verpflichtungserklärung Name des Ausstellers / Anbieters: Anschrift des Ausstellers / Anbieters: Hiermit erkenne ich die mir mit der Anmeldung ausgehändigte oder zugesandte Messeordnung einschließlich der speziellen Anforderungen für die einzelnen Tierarten in allen Punkten an und verpflichte mich, diese einzuhalten. Mir ist bekannt, dass ich im Falle eines Verstoßes von der Veranstaltung ausgeschlossen werde. Datum / Unterschrift

6 6 Messe Aqua - Fisch, in Friedrichshafen Messeordnung - Anhang I - (Spezielle tierseuchenrechtliche Anforderungen) Die nachfolgenden Bedingungen sind nicht abschließend und können, je nach Tierseuchenlage, bis zum Beginn der Messe jederzeit ergänzt werden. 1. Während ihres Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände, werden die vorhan- denen Tiere durch die Amtstierärzte stichprobenartig auf ihren Gesundheitszustand kontrolliert.. 2. Alle bei den Veranstaltungstieren auftretenden seuchenverdächtigen Erschei- nungen sind dem Amtstierarzt anzuzeigen. Zuständige Behörde ist das: Veterinäramt Bodenseekreis, Albrechtstr Friedrichshafen Tel. Nr.: 07541/ , Fax: 07541/ , vet@bodenseekreis.de 3. Zum An- und Abtransport dürfen nur vorher gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge und Behältnisse verwendet werden. Diese sind nach dem Gebrauch erneut zu desinfizieren. 4. Karpfen sollten getrennt von anderen Fischarten gehalten werden. Auf eine gemeinsame Haltung von Nutzkarpfen und Kois sollte verzichtet werden. Es ist auf getrennte Wasserkreisläufe, Filteranlagen und Gerätschaften zu achten.

7 7 Wasser, in welchem Karpfen gehalten worden sind, ist über die Kanalisation / Kläranlage zu entsorgen. Ein Eintrag in natürliche Gewässer ist zu unterlassen. 5. Die auf der Messe befindlichen Hunde müssen nachweislich (Impfpass) unter einem wirksamen Tollwutschutz stehen. Die Tiere sind an der Leine zu führen 6. Je nach Gefährdungslage sind jederzeit Veränderungen der tierseuchenrechtlichen Vorgaben möglich. 7. Es müssen ausreichend Handwaschgelegenheiten (Kalt- und Warmwasser, Seifenspender, hygienische Möglichkeiten zum Trocknen der Hände wie z.b. Handtuchspender) vorhanden sein. 8. Die Messeordnung ist im Eingangsbereich der Messe an gut sichtbarer Stelle aufzuhängen.

8 8 Messe Aqua - Fisch, in Friedrichshafen Messeordnung - Anhang II - (Spezielle tierschutzrechtliche Anforderungen) a) Fische 1. Der Veranstalter stellt sicher, dass sämtliche für die Durchführung der Messe nötigen Versorgungsanschlüsse bzw. -leitungen (Strom, Kalt- und Warmwasser) in ausreichender Anzahl und an den entsprechenden Lokalitäten zur Verfügung stehen. 2. Es müssen ausreichend Handwaschgelegenheiten (Kalt- und Warmwasser, Seifenspender, hygienische Möglichkeiten zum Trocknen der Hände wie z.b. Handtuchspender) vorhanden sein. 3. Der Veranstalter muss entweder vorbereitetes Wasser zur Verfügung stellen oder die Teilnehmer darauf hinweisen, dass genügend Wasser mitgebracht werden muss, da frisch aus der Leitung gelassenes Wasser den Fischen wegen des Chlorgehaltes zumeist nicht zuträglich ist. 4. Beim Umsetzen der Fische aus den Transportbehältnissen, hat die Angleichung der Wassertemperatur und Wasserparameter schrittweise zu erfolgen. 5. Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügen. Durch geeignete technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass Wassertemperatur (Heizstäbe) und Wasserparameter (Filter) den angebotenen Fischen zuträglich sind. In jedem Aquarium muss ein Thermometer vorhanden sein, bzw. im Börsenbereich eines pro Stand. Ein ausreichender Sauerstoffgehalt ist gegebenenfalls durch Belüftung sicherzustellen. 6. Bei der Beschickung der Aquarien durch die Fische ist auf eine entsprechende Besatzdichte zu achten, eine Überbelegung ist unzulässig. Behälter von weniger als 1l Fassungsvermögen dürfen nicht verwendet werden. Es ist nicht gestattet, am Beginn eines Messetages, die Becken mit dem Argument eines baldigen Verkaufs von Fischen mit zu vielen Tieren zu besetzen. 7. Am Beginn, und regelmäßig während des Verlaufes eines jeden Messetages, sind die Fische auf ihren Gesundheitszustand zu kontrollieren. Tote Fische sind zu entfernen, kranke Tiere gegebenenfalls abzusondern, vom Verkauf auszuschließen und zu behandeln.

9 9 8. Die Behältnisse müssen eine ausreichende Strukturierung und, wo die Bedürfnisse der Tiere es erfordern, Rückzugsmöglichkeiten (Steine/Wurzeln) sowie, zumindest teilweise, Bodengrund mit einer ca. 1-3mm starken Körnung aufweisen 9. Alle Becken sind mindestens an zwei Seitenwänden blickdicht abzudecken. Die Oberseite der Becken ist so abzudecken, dass es nicht möglich ist hinein zufassen. 10. Bei der Vergesellschaftung verschiedener Arten ist darauf zu achten, dass keine Tiere mit sich ausschließenden Bedürfnis- und Verhaltensmustern zusammengebracht werden. Die Temperatur- und ph - Optima haben einander zu entsprechen. Flossenbeißer müssen von schleierschwänzigen und fadentragenden Fischen getrennt werden. Pro Becken sollten maximal 2 verschiedene Arten angeboten werden. Kampffischmännchen dürfen nur einzeln ohne Sichtkontakt zueinander präsentiert werden. 11. Die Abgabe und der Transport der Fische dürfen nur in geeigneten Fischtransportbeuteln mit Sichtschutz und, wo erforderlich, Wärmeschutz erfolgen (die Umhüllung mit Zeitungspapier erfüllt beispielsweise diese Voraussetzung). Eine ausreichende Sauerstoffversorgung ist sicherzustellen. 12. Ein Herausnehmen von Fischen aus dem Wasser zu Präsentationzwecken (z.b. zur Begutachtung durch Kunden mit anschließendem Wiedereinsatz) ist nicht gestattet. 13. Es ist nicht gestattet Fische auf Vorrat zu kaufen, indem sie erworben und in Beutel verpackt erst am Ende des Messetages abgeholt werden. 14. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe, müssen getrennt voneinander transportiert werden. Bei Fischen mit Stacheln ist sicherzustellen, dass die Transportbehältnisse nicht beschädigt werden und das Wasser nicht auslaufen kann. Kampffischmännchen sind einzeln mit geeignetem Sichtschutz zu Artgenossen zu präsentieren. 15. Sollten Fische in Beuteln angeboten werden, so ist in diesen für ein ausreichendes Wasservolumen und Sauerstoffreservoir zu sorgen. Diese Art der Präsentation darf pro Beutel den Zeitraum von 2h nicht übersteigen. Die Beutel müssen derart abgelegt werden, dass sie bei der Begutachtung durch die Kunden nicht extra in die Hand genommen werden müssen. Ein Ablegen der Beutel am Boden ist nicht erlaubt. b) Reptilien und Amphibien 1. Für den An- und Abtransport sind isolierte Behälter z.b. Kühlboxen, Styroporboxen o.ä. zu verwenden. Falls erforderlich, sind diese Behältnisse durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren. 2. Die Behältnisse, in denen die Tiere untergebracht sind, müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

10 ausreichende Lüftung geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen 10 die Größe des Behälters muss dem Tier ein problemloses Wenden ermöglichen. Als Faustregel bei Echsen gilt: mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpf-Länge; bei Schlangen jede Seitenlänge mind. 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und bei Schildkröten die 2- fache Panzerlänge betragen. Die Behältnisse müssen eine ausreichende Strukturierung und, wo die Bedürfnisse der Tiere es erfordern, Rückzugsmöglichkeiten (Steine/Wurzeln) aufweisen. Thermometer und Hygrometer in den Becken bei Bedarf Verwendung einer Heizung (oder Wärmelampe) 3. Durch geeignete technische Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Werte in den Terrarien den natürlichen Ansprüchen der darin ausgestellten Tiere entsprechen. Hierzu sind ggf. geeignete Hilfsmittel zu verwenden. 4. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Messe sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen. 5. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist regelmäßig zu wechseln. 6. Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden. Zu Beginn und regelmäßig während des Verlaufes eines jeden Veranstaltungstages sind die Tiere auf ihren Gesundheitszustand zu kontrollieren. 7. Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden. 8. Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist ausschließlich im Beisein und nach Zustimmung des Besitzers gestattet, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. 9. Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist tierschutzwidrig und somit nicht gestattet. 10. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben an gut sichtbarer Stelle anzubringen: deutscher Name wissenschaftlicher Name Herkunft: Nachzucht, Wildfang Geschlecht

11 11 Schutzstatus: z.b. WA I, WA II, BArtSchV, o.ä. Größe der ausgewachsenen Tiere Haltungsansprüche einschließlich Angaben zu Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsoptima 11. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, die Verletzungen verursachen können, sind verboten. 12. Das Ausstellen von Gifttieren, die für den Menschen gefährlich sind, soll unterbleiben; ggf. sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln und in verschlossenen Behältern anzubieten.

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