Oberlandesgericht. 4. Zivilse.nat. Beschluss. Rechtsanwälte Waldorf Frommer u. KoIL, Beethovenstr. 12,80336 München. UrhG
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- Felix Langenberg
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1 ~ 31 Januar2013 Geschäftsnummer: 4 W 7/ /12 Landgericht Stuttgart \:: t " f t Stuttga~t 4 Zivilsenat Beschluss In Sachen - Antragstellerin / Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer u KoIL Beethovenstr München ( ) gegen Kabel BW GmbH vertreten durch d GF - Antragsgegnerin - weiterer Beteiligter: - Beschwerdeführer - wegen Anordnung gem 101 Abs ~ UrhG 1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom ( /12) wird zurückgewiesen 2 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Geschäftsvyert des Beschwerdeverfahrens: 3000-
2 -2--: Gründe 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem am beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Rechtsmittel gegen iinen ihm frühestens am gleichzeitig mit einer Abmahnung der Antragstellerfn zugegangenen Beschluss des Landgerichts mit welchem auf Antrag der Antragstellerin der Antragsgegnerin gestat tet wurde Auskunft gemäß 101 Abs 9 UrhG zu erteilen Der Beschwerdeführer ist ein von der inzwischen erteilten Auskunft Betroffener weil er nach dieser Auskunft der Anschlussinhaber der dynamischen IP-Adresse sein soll die von der Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer zugeordnet worden sei Über diese IP-Adresse soll auf Grund der von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Ermittlungen am über einen Zeitraum von mehreren Stunden der Film I " " weltweit allen Nutzern der TauschbÖrse edonkey zum Herunterladen angeboten worden sein Im Hersteller- bzw Urhebervermerk des Films ist die Antragstellerin ein in Deutschland tätiger führender Filmverleih als Rechteinhaberin ausgewiesen Mit der Beschwerde der das Landgericht nicht abgeholfen hat macht der Beschwerdeführer geltend er habe den Film nur zu privaten Zwecken herunterladen wollen und nicht im Internet anbieten wollen zumal er nicht wisse wie dies funktioniere Ii Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet 1 a) Der Senat schließt sich im Hinblick auf die Frage nach einer Bes6hwerdeberechti gung des Beschwerdeführers als Anschlussinhaber der Entscheidung des OLG Köln vom (6 W 82/10) an mit welcher das ~LG Köln seine frühere Recht~ sprechung (Beschluss vom W39/09) aufgegeben hat Auch das OLG München geht in seiner Entscheidung vom (GRUR-RR f) von einer solchen Beschwerdeberechtigung des von einer Auskunft nach 101 Abs 9 t ; UrhG betroffenen Anschlussinhabers aus Die in den genannten Entscheidungen angeführten Argumente für die Annahme einer materiellrechtli~hen B~schwer im Sinne des 59 Abs l FamFG des betroffenen Anschlussinhabers werden vom Senat geteilt Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Bezug genommen
3 ~ -3b) Die Beschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des 101 Abs 9 Satz 7 UrhG eingelegt Die Besct1werdefrist konnte nach der Vorschrift des hier über ~ 101 Abs9 Satz 4 UrhG anwendbaren 63 Abs 3 Satz 1 FamFG " - zwar erst mit der Bekanntgabe des " Beschlusses des Landgerichts an angefoc~tenen den Beschwerdeführer beginnen Zu einer solchen Bekanntgabe des Beschlusses konnte es im vorliegenden Fall aber nicht kommen weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunktdes Beschlusses noch gar nicht bekannt war Ob die Beschwerdefrist hier ~it dem von der Antragstellerin frühestens am bewirkten Zugang des Be- schlusses beim Beschwerdeführer zu laufen begann kann dahingestellt bleiben weil jedenfalls qie am eingegangene Beschwerde diese Frist gewahrt hat Ein früherer Zugang beim Beschwerdeführer oder eine frühere Kenntnisnahme durch diesen ist nicht ersichtlich c) Zwar hat sich der angegriffene Beschluss dadurch in der Hauptsache erledigt dass die darin gestattete Auskunft erteilt Wurde Dennoch ist sein Begehren auch ohne ausdrücklichen Antrag des anwaltlieh vertretenen Beschwerdeführers offensichtlich darauf ausgerichtet festzustellen dass die Entscheidung des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat (vgl 62 Abs 1 FamFG) Dieses Feststellungsbegehren ist zwar an die Voraussetzung eines berechtigten Interesses gebunden und ein solches soll nach 62 Abs 2 Nr 1 FamFG in der Regel vorliegen wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt Wenn jedoch - wie hier - die Beschwerde bereits (konkludent) mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit eingelegt wurde ist es eine Frage der Begründetheit der Beschwerqe ob die Voraussetzung eines berechtigten Int~resses im dargestellten Sinn gegeben ist (vgl Feskorn in: Zöller ZPO 29 Auflage RN 10 ae zu 62 FamFG) 2 Die Beschwerde ist nicht begründet weil zum Einen die Entscheidung des Landgerichts zu Recht erging da die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach 101 Abs 9 ~atz 1 UrhG gegeben waren und zum Anderendesnalb auch das gefor derte Feststellungsinteresse im?inne von 62 Abs1 FamFG fehlt
4 -4- a) In dem Beschluss vom (1 ZB 80/11 - Alles kann besser werden- NJW ff) hat der Bundesgerichtshof die auch im vorliegenden Fall vom Be: schwerdeführer aufgeworfenen Fragen umfassend beantwortet Der Senat schließt sich dieserentscheidlhig des BGH in jeder Hinsicht an Der Antrag auf Erteilung einer Anordpung nach 101 Abs 9 Satz 1 UrhG war begründet weil die Antragstelierin einen Anspruch auf ErteilLingder Auskunft gegen die Antragsg~gnerin hatte Dieser rechtfertigte sich auf der Grundlage des 101 Abs 2 Satz 1 Nr 3 UrhG Der Begriff "in gewerblichem Ausmaß" in 101 Abs 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das Wort "Rechtsverletzung" sondern ~uf den Begriff des Erbringens von Dienst- leistungen (BGH aao juris-ausdruck RN 12ff) Dass die Antragsgegnerin als Erbringerin der fraglichen Dienstleistungen "in gewerblichem Ausmaß" handelt steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Begründung Die Antragstellerin konnte sich zur Glaubhaftmachung ihres Nutzungsrechtszum Einen auf die vorgelegten Ausschnittsvergrößerungen der Rückseiten der offiziellen DVD-Hüllen sowie im Anschluss daran auf die Rechtsvermutung des 10 Abs 3 UrhG stützen Da~ der Antragstellerin zustehende Nutzungsrecht ist dadurch verletzt worden dass Nutzer den Film " " jedenfalls auch am über eine Internet- Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben Diese Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl: BGH aao RN 34) Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass darauf hinzuweisen dass es hier nicht darauf ankommt \ o~ gerade der Beschwerdeführer tatsächlich die in Frage stehende Rechts- verletzung begangen hat weil dieser zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens noch gar nicht bekannt ist Dass die jeweiligen IP-Adressen fehlerfrei ermittelt wurden ist - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat<- von der Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht b) Da dann wenn die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegeben sind und eine Anordnung nach 101 Abs 9 UrhG ergehen durfte der Verletzer nicht mehr schutzwürdig ist fehlt es auch an einer besonders schwerwiegenden Beeinträchti-
5 -5- gung seiner Rechte (vgl BGH aao RN 52) Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist damit jedenfalls unbegründet m Die Kostenentscheidung beruht auf 101 Abs 9 Satz 4 UrhG 84 FamFG Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde nach 30 Abs 2 Satz 1 ~osto festgesetzt Vors Richter am Richter am Richter am Landgericht
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