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2 Förderung von Extensiven Bewirtschaftungsweisen und landschaftspflegerischen Leistungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste für die freiwillig in Anspruch genommenen Agrarumweltmaßnahmen auf landw. Flächen Schaffung einer lebenswerten Landschaft die zur Stärkung des ländlichen Raums als Erholungs-, Wohn-, und Arbeitsort beiträgt. 3

3 Voraussetzungen Antragsflächen liegen in Bayern Betriebliche Produktionsfaktoren (z.b. Boden, Vieh) sind vorhanden und werden selbst Bewirtschaftet Bewirtschaftung nach ortsüblichen Normen (z.b. Ansaat, Pflege) Beerntung muss stattfinden (Mulchverbot) Mind. 5-jähriger Verpflichtungszeitraum Jährlicher Auszahlungsantrag (MFA, FNN, VVZ) notwendig Ausbringungsverbot von Klärschlamm, Fäkalien usw. 6

4 Erhaltung und Ausweitung von standortspezifischen Bewirtschaftungsformen Vermeidung- bzw. Verminderung unerwünschter Stoffeinträge in Boden, Luft und Wasser Ökologischer Landbau Erosionsmindernde Anbauverfahren Agrarökologische Maßnahmen 9

5 10

6 Verpflichtungen Ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 und VO (EG) 889/2008 Max. GV-Besatz: 2,0 GV/ha LF Vorlage des Kontrollvertrags zur Antragstellung und jährliches Ökokontrollblatt über die Einhaltung Hauptfutterfläche > 50%: mind. 0,3 GV/ha HFF Grünlandumbruchverbot zur Vergrößerung der Ackerfläche 12

7 2.1 Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung 2.2 Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht 13

8 Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen Verzicht flächendeckenden chem. Pflanzenschutz Nutzung von mind. 5% der einbezogenen Flächen frühestens ab dem 15. Juni Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung (Zeitpunkt, Menge, Fläche) Max. 2,0 GV /ha LF im Jahresdurchschnitt Mind. 0,3 RGV/ha HFF Mind. einmalige landwirtschaftl. Verwertung (bis mähen oder beweiden kein mulchen) Beratungsnachweis für Grünland im Falle der Nährstoffversorgungsstufen D oder E Keine Antragstellung bei Ausnahmegenehmigung (Obergrenze 230 Kg N) nach Düng-VO 15

9 Verzicht auf mineralische Düngung Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen Verzicht auf flächendeckenden chem. Pflanzenschutz Mind. 0,3 RGV/ha HFF In Vegetationsperiode mähen oder beweiden (spätestens bis 15.11) Schnittgut ist landwirtschaftlich zu verwerten (Mulchverbot) Keine Antragstellung bei Betrieben mit einer Ausnahmegenehmigung (Obergrenze 230 Kg N) nach Dünge-VO In Wasserschutzgebieten und BayNatschG zulässig 17

10 2.3 Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern und sensiblen Bereichen 2.7 Agrarökologische Grünlandnutzung 18

11 Sensible Gebiete: Entlang von Biotopen Feldstücke mit Dolinen Hochwassergefährdete Zonen und Wasserschutzgebiete Gewässer: Seen, Flüsse, Bäche (ständig wasserführend) Wenn von Wasserwirtschaft als sensibles Gebiet eingestuft Layer: Lfu.bayern.de/Wasser/Fachinformation/iueg/kartendienst/index.htm 19

12 Verzicht auf jegliche Düngung und chemischen Pflanzenschutz (ausgenommen Kalkung) Umbruchverbot der geförderten Grünlandflächen Mahd oder Beweidung durch Hüteschafhaltung in der Vegetationsperiode (bis 15.11) Sonstige Beweidung (z.b. Rinder) verboten Schnittgut ist landwirtschaftl. zu verwerten (Mulchverbot) 20

13 Verpflichtungen: Bereitstellung der Fläche über 5 Jahre Einstellung- bzw. Reduzierung der landwirtschaftlichen Produktion Erstellung eines fachlichen Konzeptes (ALF Ebersberg, Abt. 2.1.A) Nicht flächenhaft, nur für ausgewählte Flächen(teile) 24

14 3.0 Extensive Fruchtfolge 3.1 Vielfältige Fruchtfolge 26

15 Verpflichtung Maisanteil höchstens 20 % Anteil der gesamten Intensivkulturen (Mais, Weizen, Weizen-GPS, Rüben und Feldgemüse max. 33%) Max. 2,0 GV/ha bei Ackerfutter max. 50 % der AF jedes VP-Jahres förderfähig 28

16 Verpflichtungen Max. 2,0 GV/ha LF Mind. 5 Hauptfrüchte (ohne Stilllegung und Glöz-Flächen) Anbauumfang der einzelnen Hauptfrüchte mind. 10% (Leguminosen 5%) und max. 30% Getreideanteil max. 66% Nach Leguminosen Winterbegrünung mind. bis 15.1 nötig 30

17 3.2 Winterbegrünung 3.3 Mulchsaatverfahren 3.4 Umwandlung Ackerland in Grünland 3.5 Grünlandstreifen zum Gewässer 3.6 Agrarökologische Ackernutzung Wegfall der Untermaßnahme Blühfläche auf Stilllegung 31

18 Verpflichtung Anbau von Zwischenfrüchten oder Ansaat bzw. Beibehaltung von Untersaat nach der Ernte der Hauptfrucht (z.b. Kleegras, wenn keine Nutzung mehr im Herbst nur einmalig) Flächenumfang mind. 5% der AF und mind. 5% der Dauerkulturfläche (Grundlage aktueller FNN) Gezielte Ansaat (Bei Dauerkulturflächen dauerhafte Grassamenmischung) Keine Begrünung mit ausgleichsberechtigten Kulturen Einarbeitung bzw. Mulchen erst nach dem (Ausnahme Hüteschafhaltung), Nutzung des neuen Aufwuchs dann möglich Kein Klärschlamm im Jahr der Begrünung und im darauffolgenden Jahr 33

19 Alle Getreidearten Mais Ölsaaten (Ausnahme Körnersenf) Eiweißpflanzen Leinsamen, Faserflachs, und Hanf Mischanbau ausgleichsberechtigter Kulturen (z.b. Getreide und Eiweißpflanzen) nicht möglich Mischanbau von ausgleichsberechtigten Kulturen und nicht ausgleichsberechtigten Kulturen möglich (z.b. Roggen mit Ackerfutter) Winterharte und abfrierende Zwischenfrüchte zulässig 34

20 Verpflichtungen o Nur nichtwendende Bodenbearbeitung im Frühjahr nötig o Klärschlamm Verbot Im Anschluss muss eine Reihen- oder Dauerkultur folgen (z.b. Mais, Rüben, Kartoffeln, Ackerbohnen, Feldgemüse, Hopfen,Erwerbsobst, etc.) Nur der Anbau von abfrierenden Zwischenfrüchten ist zugelassen eine erosionsmindernde Mulchschicht muss vorhanden sein 35

21 Entlang von Gewässern und sensiblen Gebieten Voraussetzungen und Verpflichtungen Flächen zwei Jahre zuvor als Acker genutzt (Kein DG) Neuansaat als Wiese, Weide oder Mähweide nötig Generelles Grünlandumbruchverbot Flächen nach 5-jährigem Verpflichtungszeitraum kein DG Keine Beihilfe für stillgelegte oder aus der Produktion genommene Flächen (glöz) 36

22 Voraussetzung Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifen von 10 bis 30 m Grünstreifenansaat: Am Rand von Hanglagen (Schutz vor Bodenerosion) In Geländemulden (Rinnen- oder Grabenerosion) Verpflichtungen Einmal jährlich mähen, mulchen oder beweiden Verbot der Düngung und flächendeckenden chem. Pflanzenschutz Grünstreifen gelten auch nach 5 Jahren zur Ackerfläche Umbruchverbot für die einbezogene Fläche 37

23 Verpflichtungen Bereitstellung der Ackerfläche für 5 Jahre Einstellung- bzw. Reduzierung der Produktion Nur für ausgewählte Flächen Konzepterstellung der L 2.1 A (Bepflanzung, Pflege usw.) 38

24 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit 63

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