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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr.1893 der Landeshauptstadt München Frankfurter Ring (nördlich), DB-Nordring (südlich), Stuttgarter Straße (östlich), Heizkraftwerk Freimann (westlich) - ehemaliges Shell - Tanklager - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr.1893 der Landeshauptstadt München Frankfurter Ring (nördlich), DB-Nordring (südlich), Stuttgarter Straße (östlich), Heizkraftwerk Freimann (westlich) - ehemaliges Shell - Tanklager - vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich nördlich des Frankfurter Ringes, südlich des DB-Nordringes, östlich der Stuttgarter Straße und westlich des Heizkraftwerkes Freimann wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. 2 Art der baulichen Nutzung (1) In den Gewerbegebieten werden die nach 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke sowie die nach 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen ausgeschlossen. (2) In den Gewerbegebieten GE 1 - GE 3 sind die nach 8 Abs. 2 Nr.2 BauNVO zulässigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude nur insoweit zulässig, soweit sie einem auf dem jeweiligen Grundstück bestehenden oder anzusiedelnden Gewerbebetrieb dienen und einen deutlich untergeordneten Umfang aufweisen. (3) In den Gewerbegebieten GE 4 und GE 5 sind die gemäß 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude auch ausschließlich zulässig. (4) Die Gebäude sind so zu errichten, dass sich die Büro- und Verwaltungsflächen zum Strassenraum, die Flächen, die der Produktion und Lagerhaltung dienen, zum straßenabgewandten Bereich bzw. von der Baulinie abgewandten Bereich hin orientieren. 3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der in den Gewerbegebieten maximal zulässigen Versiegelung des Baulandes entspricht der Baulandfläche abzüglich der als zu begrünen festgesetzten Flächen.

3 2 4 Bauweise Die Gebäude in den Gewerbegebieten GE 4 und GE 5 sind geschlossen und durchgehend ohne Zwischenräume zu errichten. 5 Abstandsflächen Es gelten die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO. 6 Höhenentwicklung (1) Bei flach geneigten Dächern darf die Firsthöhe nicht mehr als 3,0 m über der maximal zulässigen Wandhöhe (WH) liegen. (2) Die festgesetzten maximal zulässigen Wandhöhen und Firsthöhen beziehen sich auf das Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen des inneren Erschließungssystems (3) Die Oberkante technischer Aufbauten darf nicht mehr als 3,0 m über der maximal zulässigen Wandhöhe liegen. (4) Die zulässige Fläche notwendiger technischer Dachaufbauten darf max. bis zu 20% der Fläche des darunter liegenden Geschosses betragen. 7 Dachform (1) In den Baugebieten sind ausschließlich Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis maximal 10 zulässig. (2) Flachgeneigte Dächer sind traufständig zu den öffentlichen Verkehrsflächen der inneren Erschließung zu errichten. (3) Für das Eckgrundstück im GE 3 sind flachgeneigte Dächer traufständig zur Baulinie zu errichten. 8 Lagerflächen (1) Lagerflächen sind nur innerhalb der Bauräume zulässig. (2) Lagerflächen im GE 1, 2 und 3 sind unter Berücksichtigung der grünordnerischen Festsetzungen ausnahmsweise auch außerhalb der festgesetzten Bauräume zulässig, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. (3) Lagerflächen sind im rückwärtigen, der Erschließungsstraße abgewandten Bereich der Grundstücke anzuordnen. (4) Für das Eckgrundstück im GE 3 sind Lagerflächen auf der baulinienabgewandten Seite anzuordnen.

4 3 9 Einfriedungen (1) Einfriedungen in den öffentlichen Grünflächen werden ausgeschlossen. (2) Die als landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünende Fläche im GE 1 und GE 2 ist auf der dem Baugebiet zugewandten Seite zwingend mit einer Mindesthöhe von 1,80 m einzufrieden. (3) Im Bereich der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 sind Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und entlang öffentlicher Grünflächen auf die innere Kante der als zu begrünen und zu bepflanzen festgesetzten Flächen zurückzusetzen. Diese Festsetzung gilt auch für Einfriedungen entlang der mit Fahr-, Geh-, Radfahr- und Leitungsrecht dinglich zu sichernden Fläche im Bereich des GE 2 bzw. dem zu pflanzenden östlichen Gehölzstreifen im südlichen Bereich des GE 2. (4) Einfriedungen in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 5 sind nur als sockellose, transparente Metallzäune zulässig. 10 Abstellplätze für Fahrräder Fahrradabstellplätze sind innerhalb der als zu begrünen festgesetzten Flächen unzulässig. 11 Nebenanlagen (1) Nebenanlagen sind nur innerhalb der Bauräume zulässig. (2) In den Gewerbegebieten GE 1, 2 und 3 sind auf Grund zwingender betrieblicher Gründe eingeschossige Nebenanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m über dem Niveau der inneren Erschließungsstraße auch außerhalb der festgesetzten Bauräume ausnahmsweise zulässig, wenn diese im straßenabgewandten Bereich und unter Beachtung der grünordnerischen Festsetzungen angeordnet werden. 12 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen auf dem Dach sowie an den Außenwänden über die Dachkanten der Gebäude hinaus ist unzulässig. (2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von maximal 3,50 m nicht überschreiten. (3) Werbeanlagen im Vorgartenbereich sind unzulässig. (4) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (5) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben mit einer maximalen Schrifthöhe von 1,0 m zulässig. (6) Großplakate sind nicht zulässig. Ausnahmsweise ist ein Werbeposter (maximal 10 m x 12 m) während der Bauzeit, längstens für 2 Jahre, nur am notwendigen Baugerüst zur Erschließungsstraße hin möglich. (7) Werbeanlagen müssen sich in Größe, Form und Farbgebung in die Architektur einfügen.

5 4 13 Aufschüttungen, Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen werden ausgeschlossen. (1) Allgemeine Bestimmungen 14 Grünordnung Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Straßenbäume Die öffentliche Verkehrsfläche ist alleeartig mit standortgerechten großen Laubbäumen (Endwuchshöhe > 20 m) in einem Baumgraben von mindestens 2,75 m Breite zu bepflanzen. (3) Flächen zu begrünen und zu bepflanzen Die im Plan festgesetzten Flächen sind zu begrünen und mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Pro 200 m² dieser Flächen ist mindestens ein großer standortgerechter Laubbaum zu pflanzen, Mindeststammumfang 20/25 cm. Im Plan oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.b. Freiflächengestaltungssatzung) als zu pflanzen festgesetzte Bäume sind darauf anzurechnen. (4) Flächen landschaftsgerecht zu gestalten und zu begrünen Die im Plan festgesetzten Flächen sind als Rohbodenstandorte herzustellen und als Magerrasen zu entwickeln und zu unterhalten. (5) Gehölze zu pflanzen Für die im Plan festgesetzten Gehölze zu pflanzen sind Baum- und Straucharten des Eichen-Kiefern-Waldes zu verwenden. (6) Begrünung der Baugebiete Die Baugrundstücke sind zu mindestens 20 % zu begrünen und zu bepflanzen. Falls durch die sonstigen Satzungsbestimmungen oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ein höherer Anteil entstehen sollte, haben diese Vorrang. (7) Dachbegrünung Dächer sind ab einer Fläche von 100 m² zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes. Dabei ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtstärke von 10 cm vorzusehen.

6 (8) Ausgleichsflächen 5 Die im Plan festgesetzten Ausgleichsflächen sind, soweit noch nicht vorhanden, als Rohbodenstandorte mit einer Mindesttiefe an unbelastetem Kies von 0,5 m herzustellen und zu Magerrasen und Gebüschen zu entwickeln. Falls nach Herstellung der Ausgleichsflächen eine Altlastensanierung erforderlich werden sollte, ist diese zulässig, soweit nach erfolgter Sanierung die Flächen wieder entsprechend hergestellt und entwickelt werden. (9) Lager- und Bewegungsflächen Notwendige Lager- und Bewegungsflächen sind, soweit betrieblich möglich und unter Berücksichtigung vorhandener Bodenverunreinigungen mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen. (10) Öffentliche Grünfläche Von der Lage des als Hinweis dargestellten Fuß- und Radweges in der öffentlichen Grünfläche kann abgewichen werden, wenn dies in Verbindung mit der Planung zur Straßenbahntrasse technische, verkehrliche oder gestalterische Gründe erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (11) Freiflächengestaltungsplan Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 15 Zufahrten Je Grundstück sind maximal zwei Zufahrten zulässig. 16 Fahr-, Geh-, Radfahr- und Leitungsrechtsflächen (1) Die Fahr-, Geh- und Radfahrrechtsflächen sind höhengleich an die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen anzuschließen. (2) Die Fahr-, Geh-, Radfahr- und Leitungsrechtsfläche im Gewerbegebiet GE 2 ist gemäß den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr herzustellen. 17 Stellplätze, Tiefgaragen (1) Die nach Art. 52 BayBO nachzuweisenden Stellplätze sind auf dem Baugrundstück außerhalb der als zu begrünen festgesetzten Flächen nachzuweisen. (2) In den Gewerbegebieten GE 4 und GE 5 sind die pflichtigen Stellplätze nur in Tiefgaragen oder innerhalb der Gebäude zulässig. (3) In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 3 sind die pflichtigen Stellplätze in Tiefgaragen und ebenerdigen Stellplatzanlagen zulässig. (4) In den Gewerbegebieten GE 4 und GE 5 dürfen Stellplätze nur im Umfang von 80 % der nach Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze hergestellt werden.

7 6 (5) Wenn über Tiefgaragendecken Begrünungen vorgesehen sind, sind diese mindestens 0,6 m unter das anschließende Geländeniveau abzusenken und ebenso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. Sind große Bäume vorgesehen, ist eine Überdeckung von mindestens 1,2 m vorzusehen. (6) Oberirdische Stellplatzflächen auf Baugrundstücken sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. 18 Flächenbezogener Schallleistungspegel Zulässig sind nur solche Betriebe, bei denen die von ihm ausgehenden Geräusche an keinem Punkt außerhalb des Betriebsgeländes einen höheren Beurteilungspegel erzeugen, als wenn von jedem Quadratmeter Grundfläche seines Betriebes der im Plan festgesetzte immissionswirksame Schallleistungspegel abgestrahlt werden würde. Es werden die folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt: GE 1 GE 2: Lw = 60/45 db(a)/m² GE 3: Lw = 61/46 db(a)/m² GE 4 GE 5: Lw = 62/47 db(a)/m² 19 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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