Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 63. Auszubildende 727. Vergütung, Zulagen 765. Eingruppierung 843
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2 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 63 Auszubildende 727 Vergütung, Zulagen 765 Eingruppierung 843 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1239 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1361 TVöD-Trends Vor- und Nachteile der neuen Altersteilzeitregelungen 22 Neues zum Bereitschaftsdienst 29
3 TVöD Trends 2011 TVöD Trends 2011 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD für den Bereich der kommunalen Beschäftigten zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2011 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD Kommunen und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Keine TVöD-Anwendung bei neuen Fördermaßnahmen nach SGB II ( 1 TVöD) Bestimmte Fördermaßnahmen nach dem SGB III schließen die Anwendung des TVöD aus. Dazu werden im Tarifvertrag ausdrücklich nur Eingliederungszuschüsse nach 217 ff. SGB III und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach 260 ff. SBG III aus dem Bereich Arbeitslosengeld I genannt (Buchstaben i und k in Absatz 2). Inzwischen wurde die Förderungsstruktur im SGB aber überarbeitet und um neue Fördermaßnahmen im SGB II zum Arbeitslosengeld II ergänzt, nämlich Eingliederungsleistungen nach 16 Absatz 1 Satz 2, Beschäftigungszuschüsse nach 16e SGB II sowie Beschäftigte in Arbeitsangelegenheiten 16d SGB II. Wegen der Vergleichbarkeit dieser neuen Fördermaßnahmen im SGB II mit den ausdrücklich im TVöD erwähnten nach SGB III schließen auch die neuen Maßnahmen die Anwendung des Tarifvertrags aus (vgl. dazu die Erläuterungen unter 1 I.1 zu Buchstaben i und k). Personalakteneinsicht ( 3 TVöD) Nach einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses warf der Arbeitgeber dem früheren Beschäftigten vor, er habe sich nicht loyal verhalten. Deshalb kam es zum Streit über das Zeugnis. Die Einsicht in die Personalakte wurde zunächst mit dem Hinweis auf das Ende der Beschäftigung verweigert. 15
4 TVöD Trends 2011 Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht gefolgt. Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte erlischt eben nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16. November 2010; siehe Erläuterungen zu TVöD 3 I.1). Denn der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Voraussetzungen für Schichtarbeit ( 7 TVöD) Das Bundesarbeitsgericht hat höchstrichterlich Einzelheiten festgelegt, wie der 13-Stundenabstand zwischen zwei Schichten zu berechnen ist. Um Schichtarbeit nach 7 TVöD zu bejahen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Der Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit muss in Zeitabschnitten von höchstens einem Monat erfolgen (der Wechsel von sechs Wochen Frühschicht mit sechs Wochen Spätschicht ist folglich keine Schichtarbeit). (2.) Die Schichten müssen um mindestens zwei Stunden zueinander verschoben sein (der Wechsel zwischen einer um 7 Uhr beginnenden Frühschicht und einer um 8 Uhr beginnenden Spätschicht ist also keine Schichtarbeit). (3.) Es muss eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht liegen. Bei einer üblichen Frühschicht von 6 bis 16 Uhr und einer regelmäßigen Spätschicht von 9 bis 18 Uhr liegt somit keine Schichtarbeit vor. Offen war bisher, ob die 13-Stunden-Spanne an einem Tag oder innerhalb eines Zeitraums vorliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die 13-Stundenfrist nicht am selben Wochentag erreicht werden muss. Es ist nach Auffassung der Bundesrichter ausreichend, wenn die Mindestzeitspanne von 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht des jeweils zu beurteilenden Monats erreicht wird (vgl. Erläuterungen zu TVöD 7 I.1). Zuschläge bei kirchlichen Feiertagen ( 8 TVöD) Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen, sondern kirchliche Feiertage. Für diese Tage ist deshalb nur der Sonntagszuschlag des 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TVöD und nicht der höhere Feiertagszuschlag nach Buchstabe d der Vorschrift zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeits- 16
5 TVöD Trends 2011 gericht mit Urteil vom 17. März 2010 für den Ostersonntag ausdrücklich bestätigt. Diese Tage werden im neuen Tarifrecht wie alle anderen Sonntage behandelt (vgl. Erläuterungen zu TVöD 8 I.1). Stufenaufstieg: Berücksichtigungsfähige Zeiten bei Unterbrechung durch Wehr- oder Zivildienst ( 17 TVöD) Für den Stufenaufstieg sind an sich nach 16 TVöD nur ununterbrochene Tätigkeitszeiten anzurechnen. Einige Unterbrechungen sind aber nach 17 Abs. 3 TVöD zulässig. Dort sind bestimmte Fälle wie Mutterschutz und Arbeitsunfähigkeit besonders aufgezählt. Nicht genannt wird in dieser Aufzählung der Grundwehr- oder Zivildienst. Das führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Nach Ansicht des Verfassers gelten Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes auch als anerkannte Unterbrechungszeiten (z. B. wegen Mutterschutz, Krankheit, bezahltem Urlaub etc.). Diese Zeiten unterbrechen die Stufentätigkeit nicht und können auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Baustellenzulage als Erschwerniszuschlag? ( 19 TVöD) In 19 TVöD sind Erschwerniszuschläge geregelt. Ungeklärt war die Frage, ob die alte Regelung im BAT zu Baustellenzulagen unter Geltung des TVöD weiterzuzahlen ist. Das BAG hat mit Urteil vom 21. April 2010 entschieden, dass ein Anspruch auf die so genannte Baustellenzulage ( 33 Abs. 2 BAT) mit Inkrafttreten des TV-L nicht mehr besteht. Da die Vorschriften des TVöD in diesem Punkt denen des TV-L entsprechen, besteht auch für unter den TVöD fallende Beschäftigte kein tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung der Baustellenzulage. Übertarifliche Zahlungen sind von dieser Entscheidung nicht berührt (vgl. Erläuterungen zu TVöD 19 I.1) Urlaubsübertragung ( 26 TVöD) Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden und kann im Folgejahr nur auf die ersten drei Monate übertragen werden. Kann er in dieser Übertragungszeit nicht genommen werden, so ist er nach früherer Rechtsprechung erloschen. Eine Abgeltung war nach der Übertragungszeit bisher ausgeschlossen. Ausgehend von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Ausnahmen zugelassen. Kann der Urlaub in der Übertragungszeit wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfallen die Ansprüche nicht mehr in jedem Fall. Ein fortbestehender Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung 17
6 TVöD Trends 2011 besteht bei Erkrankung zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub und den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Für den tariflichen Mehrurlaub soll das, wie Hinweisen des Bundesministeriums des Inneren zu entnehmen ist, aber nicht gelten (vgl. Erläuterungen zu TVöD 26 I.I und den Abdruck im Anhang 2 zu TVöD 26 I.1). Wegen der in diesem Punkt identischen Rechtslage bei Bund und Kommunen liefern die Hinweise des Bundes auch für den kommunalen Bereich wertvolle Auslegungshilfen. Arbeitsbefreiung bei Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ( 29 TVöD) In der Praxis bereitet die Auslegung von 29 Abs. 1 Buchstabe c TVöD oft Schwierigkeiten. Denn die Tarifpartner haben nicht erläutert, was unter dienstlichen oder betrieblichen Gründen für einen Umzug anzuerkennen ist. Auch zu der Vorgängerregelung in 52 BAT fehlten konkrete Einzelheiten. Aus den Änderungen zu den früheren Vorschriften leitet der Verfasser eine weite Auslegung des 29 TVöD ab (vgl. die neuen Erläuterungen zu TVöD 29 I.1). Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altergrenze ( 33 TVöD) Das Arbeitsverhältnis einer zur Gebäudereinigung beschäftigten Mitarbeiterin endet ohne besondere Kündigung mit der Erreichung des Rentenalters unter Bezugnahme auf 33 TVöD. Die Mitarbeiterin sah darin eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters und klagte. Das Arbeitsgericht Hamburg ließ die Vereinbarkeit des deutschen Rechts, das diese Beendung nach 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zulässt, mit dem Europarecht überprüfen. Nach dem Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2010 kann die Altersgrenze des 33 TVöD, nach der das Arbeitsverhältnis mit Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente endet, als rechtmäßig angesehen werden (vgl. Erläuterungen zu TVöD 33 I.1). Emmely : Kündigung nach Diebstahl geringwertiger Güter ( 34 TVöD) Auf große Resonanz ist das vielbeachtete Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestoßen. In Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung hält das höchste Arbeitsgericht den Diebstahl auch geringwertiger Güter grundsätzlich weiterhin für einen Kündigungsgrund. Allerdings seien alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen, so 18
7 TVöD Trends 2011 dass u. U. auch eine Abmahnung statt einer Kündigung in Betracht kommt (wie im Fall Emmely, wo ein Vermögensschaden von 1,30 Euro einem mehr als 30 Jahre ungestörtem Arbeitsverhältnis gegenübersteht). Die neue Rechtsprechung im Fall Emmely ist in die Erläuterungen zum TVöD eingearbeitet, das Bundesarbeitsgericht hat damit seine recht strengen Grundsätze aus dem sogenannten Bienenstich- Urteil aus 1984 eingeschränkt (siehe Erläuterungen zu TVöD 34 I.1). Einhaltung der Ausschlussfrist auch durch Mail ( 37 TVöD) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sechs Monate nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Verhindern kann das der Beschäftigte (oder Arbeitgeber) nur, wenn er seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich nach 34 TVöD geltend macht. Umstritten war, ob man den Ausschluss auch durch eine Mail ohne Unterschrift verhindern kann. Diese Frage ist nun vom Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich geklärt. Zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftlichkeitsgebots nach 37 TVöD bedarf es nach dem Urteil des BAG vom 7. Juli 2010 nicht der Schriftform nach 126 Abs. 1 BGB (mit eigenhändiger Unterschrift). Es genügt die Einhaltung der Textform des 126b BGB, also auch eine (vgl. Erläuterungen zu TVöD 37 I.1). Bereitschaftszeiten: Entschädigung bei überlangen Wochenarbeitszeiten ( 24 TVÜ-VKA) Die normale Wochenarbeitszeit ist in 6 TVöD geregelt, die Bereitschaftszeiten in 9 TVöD. Als Obergrenze gilt eine Gesamtarbeitszeit von 48 Wochenstunden. Hierin sind auch Bereitschaftszeiten zu berücksichtigen. Wird die Grenze von 48 Stunden überschritten, dann kann der Beschäftigte nach EU-Recht eine Entschädigung verlangen, wie der Europäische Gerichtshof im Fall eines Feuerwehrmannes aus Halle mit Urteil vom 11. November 2010 entschieden hat (vgl. Erläuterungen zu TVÜ VKA 24 I.2). Die Form der Entschädigung, also Freizeitausgleich oder Entgeltzahlungen, kann der Mitgliedstaat selbst gestalten. In Verfahren vor den deutschen Gerichten wurde bisher oft argumentiert, die zusätzliche Bezahlung könne immer nur ab einem Antrag für die Zukunft, aber nie rückwirkend verlangt werden. Eine solche Einschränkung kennt das EU-Recht aber nicht, sie würde zudem auch die effektive Umsetzung des EU-Rechts aushebeln. 19
8 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Der besseren Übersichtlichkeit wegen sind in diesem Stichwortverzeichnis die Stichworte aufgeführt, die das neue Recht (TVöD, TVAöD, TVÜ usw.) und die von der Tarifreform nicht berührten Tarifverträge (Altersteilzeitarbeit, Altersversorgung, Zulagen) betreffen. Für die Eingruppierungsvorschriften/Tätigkeitsmerkmale, die erst später durch eine noch zu vereinbarende Entgeltordnung abgelöst werden sollen, wurde ein spezielles Stichwortverzeichnis erstellt, das Sie am Anfang des Abschnitts IV Eingruppierung finden. Abgeltung Besitzstände I.2/TVÜ 16, I.3.1/TVÜ-Ärzte 14 Überstunden I.1/TVöD 8 Urlaubsanspruch I.1/TVöD 26, I.3/TV-Ärzte 27 Abordnung I.1/TVöD 4, I.3/TV-Ärzte 5 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile I.2/TVÜ 28 Abschlussprämie II.1/TVAöD 17 Altersteilzeit V.2/TV ATZ 1 ff., V.2.1/AltersteilzeitG 1 ff. Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte V.3 Durchführungshinweise zum TV FlexAZ V.3.1 Altersversorgung I.1/TVöD 25, I.3/TV-Ärzte 26, II.1/TVAöD 15, V.1/ATV-K 1 ff. Arbeitnehmer I.1/TVöD 1 Arbeitsausfall, Vergütung I.1/TVöD 21, 22, I.3/TV-Ärzte 22, 23, II.1/TVAöD 12, 12a Arbeitsbedingungen I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3 Arbeitsbefreiung I.1/TVöD 29, I.3/TV-Ärzte 30 bei geleisteten Überstunden I.1/TVöD 6, 8, I.3/TV Ärzte 9 Arbeitsbescheinigung I.1/TVöD 3, 35, I.3/TV-Ärzte 36, II.1.1/TVAöD BBiG 18 Arbeitsfähigkeit Bescheinigung I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3 Arbeitsunfähigkeit I.1/TVöD 22, I.3/TV-Ärzte 23, II.1/TVAöD 12 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien I.1/TVöD 22 Anhang 2 Arbeitsverhältnis Ausschlussfrist für Ansprüche I.1/TVöD 37, I.3/TV-Ärzte 37, II.1/TVAöD 19 Beendigung durch Vereinbarung I.1/TVöD 33, I.3/TV-Ärzte
9 Stichwortverzeichnis Beendigung durch Berufsunfähigkeit I.1/TVöD 33, I.3/TV-Ärzte 34 Beendigung durch Erreichen der Altersgrenze I.1/TVöD 33, I.3/TV-Ärzte 34 Kündigung I.1/TVöD 33, 34, I.3/TV-Ärzte 34, 35 Arbeitsvertrag I.1/TVöD 2, I.3/TV-Ärzte 2 befristeter I.1/TVöD 30, 31, 32, I.3/TV-Ärzte 31, 32, 33 Muster I.1/TVöD 2 Anhang 3 bis 6 Arbeitsvertragsmuster I.1/TVöD 2I.3/TV-Ärzte Arbeitszeit I.1/TVöD 6 ff., I.3/TV-Ärzte 7 ff. bei Qualifizierungsmaßnahmen I.1/TVöD 5, I.3/TV-Ärzte 6 Arbeitszeitgesetz I.1/TVöD 6 Anhang 1 Arbeitszeitkonto I.1/TVöD 10 Ärzte I.1.4/TVöD BT-K 51, I.1.5/TVöD BT-B I.3/TV-Ärzte 1 ff. Ärztliche Untersuchungen I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3, II.1/TVAöD 4 Auflösungsvertrag I.1/TVöD 33, I.3/TV-Ärzte 34 Ausbildung (BBiG) II.1.1/TVAöD BBiG 1 ff. Ausbildung (Pflege) II.1.2/TVAöD Pflege 1 ff. Ausbildungsentgelt II.1.1/TVAöD BBiG 8, II.1.2/TVAöD Pflege 8 Ausbildungsvertrag II.1/TVAöD 2 Ausbildungszeit II.1.1/TVAöD BBiG 7, II.1.2/TVAöD Pflege 7 Ausschlussfristen allgemein I.3 TV-Ärzte 37, II.1/TVAöD 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses I.1/TVöD 33, I.3/TV-Ärzte 34 Befristete Arbeitsverträge I.1/TVöD 30 ff., I.3/TV-Ärzte 31 ff. Bereitschaftsdienst I.1/TVöD 7, 8, I.3/TV-Ärzte 10, 12 Bereitschaftsdienstentgelt I.1/TVöD Anlage C, I.3/TV-Ärzte 12 Bereitschaftszeiten I.1/TVöD 9, I.2/TVÜ 24 Beschäftigungszeit I.1/TVöD 34, I.2/TVÜ 14, I.3/TV-Ärzte 35, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 12 Besitzstandsregelungen I.2/TVÜ 1 ff., I.3.1/TVÜ-Ärzte 1 ff. Besondere Berufsgruppen Sonderregelungen I.2/TVÜ 22 Betreuungseinrichtungen Sonderregelungen I.1.5 BT-B 40 ff. Bewährungsaufstieg I.2/TVÜ 8, 17 Bewertung der Personalunterkünfte III.2.1 Bildschirmarbeitsverordnung I.1/TVöD 3 Anhang 1 Bundesurlaubsgesetz I.1/TVöD 26 Anhang
10 Stichwortverzeichnis Dienstreisen Berechnung der Arbeitszeit I.1/TVöD 44 Reisekosten I.1/TVöD 44, I.3/TV-Ärzte 24, I.1.4/TVöD BT-K 57 Eingruppierung I.1/TVöD 12 ff., I.2/TVÜ 17, I.3/TV-Ärzte 16 ff. Einsatzzuschlag I.3/TV-Ärzte 4 Endzeugnis I.1/TVöD 35, I.3/TV-Ärzte 36, II.1.1/TVAöD BBiG 18 Entgelt Berechnung I.1/TVöD 24, I.3/TV-Ärzte 25 im Krankheitsfall I.1/TVöD 22, I.3/TV-Ärzte 23 Entgeltbestandteile Abgeltung I.2/TVÜ 16, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 14 kinderbezogene I.2/TVÜ 11, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 9 Entgeltfortzahlung I.1/TVöD 21, 22, I.2/TVÜ 13, I.3/TV-Ärzte 22, 23, II.1.1/TVAöD 12, 12a Entgeltfortzahlungsgesetz I.1/TVöD 22 Anhang 1 Entgeltgruppen, Stufen I.1/TVöD 16, I.3/TV-Ärzte 19 Entgelttabelle, Stufen I.1/TVöD 17, I.1/TVöD 16, I.2/TVÜ 5 ff., I.3/TV-Ärzte 19, 20 Entsorgungsbetriebe Sonderregelungen I.1.3/TVöD BT-E 40 ff. Erholungsurlaub I.1/TVöD 26, I.2/TVÜ 15, I.3/TV-Ärzte 27, II.1/TVAöD 9 Übertragung I.2/TVÜ 15, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 13 Erschwerniszuschläge I.1/TVöD 19, I.2/TVÜ 23 Ersetzung bisheriger Tarifverträge I.2/TVÜ 2, Anlage 1, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 2 Erwerbsminderung, teilweise I.1/TVöD 33, I.3/TV-Ärzte 34 Fallgruppenaufstieg I.2/TVÜ 8, 17 Familienheimfahrten II.1.1/TVAöD BBiG 10a, II.1.2/TVAöD Pflege 10a Feiertagsarbeit I.1/TVöD 8, I.3/TV-Ärzte 8 Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte V.3 Durchführungshinweise zum TV FlexAZ V.3.1 Flughäfen Sonderregelungen I.1.6/TVöD BT-F 40 ff. Fortgeltung von Tarifverträgen I.1/TVöD 36, I.2/TVÜ 2, Anlage 1 Freistellungsanspruch II.1/TVAöD 12a Freizeitausgleich I.1/TVöD 8, I.3/TV-Ärzte 11 Führung auf Probe I.1/TVöD 31, I.3/TV-Ärzte 32 Führung auf Zeit I.1/TVöD 32, I.3/TV-Ärzte
11 Stichwortverzeichnis Führungspositionen I.1/TVöD 31, 32, I.3/TV-Ärzte 32, 33 Geltungsbereich I.1/TVöD 1, I.2/TVÜ 1, I.3/TV-Ärzte 1, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 1, II.1.1/TVAöD 1 Geschenke, Annahme von I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3 Gruppengespräch/Qualifizierung I.1/TVöD 5, I.3/TVÜ-Ärzte VKA 6 Hinterbliebenenversorgung V.1/ATV-K 1 ff. Höhergruppierung I.1/TVöD 14, 17, I.3/TV-Ärzte 17, 20 persönliche Zulage I.1/TVöD 14, I.3/TV-Ärzte 17 vorübergehende Fortführung I.2/TVÜ 10, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 8 Höherwertige Tätigkeit Fortführung I.2/TVÜ 10, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 8 vorübergehende Übertragung I.1/TVöD 14, I.3/TVÜ-Ärzte VKA 17, I.2/TVÜ 18 Jahressonderzahlung I.1/TVöD 20, I.2/TVÜ 20, II.1.1/TVAöD BBiG 14, II.1.2/TVAöD Pflege 14 Jubiläumsgeld I.1/TVöD 23, I.3/TV-Ärzte 24 Kinderbezogene Entgeltbestandteile I.2/TVÜ 11, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 9 Krankenhäuser Sonderregelungen I.1.4/TVöD BT-K 40 f. Krankheitsfall, Entgelt I.1/TVöD 22, I.3/TV-Ärzte 23, II.1/TVAöD 12 Kündigungsfrist I.1/TVöD 34, I.3/TV-Ärzte 35 Laufzeit des TVöD I.1/TVöD 39 des TVÜ I.2/TVÜ 34 des TV-Ärzte I.3/TV-Ärzte 40 des TVÜ-Ärzte I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 17 des TVAöD II.1/TVAöD 20 des TVAöD BBiG II.1.1/TVAöD BBiG 20a des TVAöD Pflege II.1.2/TVAöD Pflege 20a Lehrkräfte Anwendung der Entgelttabelle I.2/TVÜ 19 Sonderregelungen I.1/TVöD 51 Leistungsbezogener Stufenaufstieg I.1/TVöD 17, I.3/TV-Ärzte 20 Leistungsentgelt I.1/TVöD 18III.1b Mehrarbeit I.1/TVöD 7, I.3/TV-Ärzte 9 Mitarbeitergespräch I.1/TVöD 5, I.3/TV-Ärzte
12 Stichwortverzeichnis Nachtarbeit I.1/TVöD 7, I.3/TV-Ärzte 9 Zusatzurlaub I.2/TVÜ 15, I.3/TV-Ärzte 28 Nachweisgesetz I.1/TVöD 2 Anhang 1 Nebenabreden zum Arbeitsvertrag I.1/TVöD 2, I.3/TV-Ärzte 2 Nebentätigkeiten I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3, 4, II.1/TVAöD 5 Niederschrift nach dem Nachweisgesetz I.1/TVöD 2 Anhang 2 Personalakte, Einsichtsrecht I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3, II.1/TVAöD 6 Personalgestellung I.1/TVöD 4, I.3/TV-Ärzte 5 Personalunterkünfte für Angestellte III.2.1 Pflegeeinrichtungen Sonderregelungen I.1.5/TVöD BT-B 40 ff. Pflegezeitgesetz I.1/TVöD 29 Anhang 1 Praktikanten II ff. Probezeit I.1/TVöD 2, I.3/TV-Ärzte 2, II.1.1/TVAöD BBiG 3, II.1.2/TVAöD Pflege 3 Provisionen, Annahme von I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 3 Qualifizierungsmaßnahmen I.1/TVöD 5, I.3/TV-Ärzte 6 Reisekosten I.1/TVöD BT-V 44, I.3/TV-Ärzte 24 Rufbereitschaft I.1/TVöD 7, 8, I.3/TV-Ärzte 7, 10, 11 Schichtarbeit I.1/TVöD 7, 8, I.3/TV-Ärzte 7, 10, 11 Zusatzurlaub I.1/TVöD 27, I.2/TVÜ 15, I.3/TV-Ärzte 28 Schutzkleidung II.1.1/TVAöD BBiG 11, II.1.2/TVAöD Pflege 11 Sonderurlaub I.1/TVöD 28, I.3/TV-Ärzte 29 Sonderzahlung III.4 1 ff. Sonntagsarbeit I.1/TVöD 8, I.3/TV-Ärzte 9, 11 Sparkassen Sonderregelungen I.1.2/TVöD BT-S 40 ff. Sterbegeld I.1/TVöD 23, I.3/TV-Ärzte 24 Strukturausgleich I.2/TVÜ 12, Anlage 3, I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 10 Stufenzuordnung I.1/TVöD 16, 17, I.2/TVÜ 6, 7, I.3/TV-Ärzte 19, 20 Tabellenentgelt I.1/TVöD 15, I.3/TV-Ärzte 18 Bemessungszeitraum I.1/TVöD 24, I.3/TV-Ärzte 25 Vergleichsentgelt bei Arbeitern I.2/TVÜ 5 Teilzeitbeschäftigung I.1/TVöD 11, I.3/TV-Ärzte 13 Tabellenentgelt I.1/TVöD 24, I.3/TV-Ärzte 25 Vergleichsentgelt I.2/TVÜ 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz I.1/TVöD 30 Anhang
13 Stichwortverzeichnis Theater Sonderregelungen I.1/TVöD 55 Trennungsgeld I.1/TVöD 44, I.3/TV-Ärzte 24 Tätigkeitsübertragung, höherwertige I.1/TVöD 14, I.3/TV-Ärzte 17 Überleitung der Ärzte I.3.1/TVÜ-Ärzte VKA 1 ff. der Beschäftigten I.2/TVÜ 1 ff. Übernahme von Auszubildenden II.1.1/TVAöD BBiG 16a Überstunden I.1/TVöD 7, 8, I.3/TV-Ärzte 9, 11 Umschulung I.1/TVöD 5, I.3/TV-Ärzte 6 Umzugskosten I.1/TVöD 44, I.3/TV-Ärzte 24 Urlaub I.1/TVöD 26 ff., I.3/TV-Ärzte 27 ff., II.1/TVAöD 9 Vergleichsentgelt I.2/TVÜ 5 Vergütungs- und Lohngruppen I.2/TVÜ 4, Anlagen 1 und 3, II.1/TVAöD 13 Vergütungsgruppenzulagen I.2/TVÜ 9 Vermögenswirksame Leistungen I.1/TVöD 23, I.3/TV-Ärzte 24 Verwaltung Sonderregelungen I.1.1/TVöD BT-V 40 ff. Verschwiegenheitspflicht I.1/TVöD 3, I.3/TV-Ärzte 4 Versetzung I.1/TVöD 4, I.3/TV-Ärzte 5 Wechselschicht I.1/TVöD 7, 8, I.3/TV-Ärzte 9, 11 Zusatzurlaub I.1/TVöD 27, I.2/TVÜ 15, I.3/TV-Ärzte 28 Weiterbildungskosten, Rückzahlung I.1/TVöD 5, I.3/TV-Ärzte 6 Wiedereinstiegsqualifizierung I.1/TVöD 5, I.3/TV-Ärzte 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz I.1/TVöD 30 Anhang 2 Zahnärzte I.3/TV-Ärzte 1 ff. Zeitzuschläge I.1/TVöD 8, I.3/TV-Ärzte 11 Zeugnis I.1/TVöD 35, I.3/TV-Ärzte 36, II.1.1/TVAöD BBiG 18 Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2 an Angestellte III.2b Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen I.2/TVÜ 4, Anlagen 1 und 3 Zusatzurlaub I.1/TVöD 27, I.2/TVÜ 15, I.3/TV-Ärzte 28 Zuweisung I.1/TVöD 4, I.3/TV-Ärzte 5 Zwischenzeugnis I.1/TVöD 35, I.3/TV-Ärzte
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