Statement. von Frau Staatsministerin beim Fachsymposium "Wirkung von Fußtritten gegen den Kopf" am 03. Juni 2013 in Nürnberg
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1 Die Bayerische Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate Merk Statement von Frau Staatsministerin beim Fachsymposium "Wirkung von Fußtritten gegen den Kopf" am 03. Juni 2013 in Nürnberg Telefon: 089/ Prielmayerstraße 7 Telefax: 089/ Internet: München
2 Übersicht 1. Taten mit großer medialer Aufmerksamkeit: Dominik Brunner und Johnny K. 2. Fußtritte gegen den Kopf: leider sehr häufiges Phänomen bei Gewalttaten 3. Interdisziplinärer Ansatz der Studie verspricht wertvolle Erkenntnisse für strafrechtliche Verfolgung 4. Problem: Abgrenzung gefährliche Körperverletzung - versuchter Totschlag: bedingter Tötungsvorsatz 5. Aufgabe Hemmschwellentheorie durch BGH 6. Objektive Gefährlichkeit der Handlung maßgeblich - Studie verspricht fundierte Entscheidungsgrundlagen
3 - 1 - Es gilt das gesprochene Wort Anrede! Dominik Brunner und Johnny K. - die Namen dieser beiden Opfer erinnern an abscheuliche und brutale Taten. Mit einem unvorstellbaren Ausmaß an Gewalt wurden diese Männer zu Tode geschlagen und getreten. Anrede! Diese beiden grausamen Taten haben breite mediale Aufmerksamkeit erregt. Und eine große öffentliche Diskussion über Zivilcourage, die Sicherheit an öffentlichen Plätzen und die zunehmende Gewaltbereitschaft von Jugendlichen hervorgerufen. Telefon: 089/ presse@stmjv.bayern.de Prielmayerstraße 7 Telefax: 089/ Internet: München
4 - 2 - Der öffentliche Aufschrei angesichts solcher Taten und die große Betroffenheit sind mehr als verständlich: niemand kann und mag sich vorstellen, was einen Menschen dazu veranlasst, mit voller Wucht, ja möglicherweise sogar mit Anlauf mit dem Fuß gegen den Kopf eines Menschen zu treten. Leider aber sind Taten wie die am Alexanderplatz in Berlin oder am S-Bahnhof in Solln kein Einzelfall. Schon ein kurzer Blick in die Medien zeigt, dass derart brutale Angriffe - leider - viel zu häufig passieren: Am 19. Mai soll in Nürnberg ein Mann niedergeschlagen und danach mit Fußtritten gegen den Körper und gegen den Kopf traktiert worden sein. Am 4. Mai sollen auf dem Frühlingsfest in München zwei Beschuldigte einem Jugendlichen, der nach
5 - 3 - einer Auseinandersetzung verletzt auf dem Boden lag, mit Wucht gegen den Kopf getreten sein. In beiden Fällen sind die Opfer - Gott sei Dank! - mit dem Leben davon gekommen, wenn auch schwer verletzt. All diese brutalen Taten zeigen, dass wir uns mit dem Deliktphänomen "Fußtritte gegen den Kopf" genau befassen müssen. In der strafrechtlichen Praxis haben diese Gewalttaten leider eine große Bedeutung. Daher bin ich sehr froh über das Forschungsprojekt des Polizeipräsidium Nürnberg. Gerade durch den interdisziplinären Ansatz der Studie erwarten wir uns für die polizeiliche und justizielle Praxis wertvolle Entscheidungshilfen.
6 - 4 - Denn die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte stehen bei der Ahndung solch brutaler Übergriffe vor dem Problem, wie die Tat strafrechtlich zu bewerten ist. Wenn die Fußtritte gegen den Kopf keine lebensgefährlichen oder tödlichen Verletzungen ausgelöst haben, stehen die Ermittlungsbehörden und die Gerichte vor der schwierigen Frage, ob "nur" eine gefährliche Körperverletzung oder bereits ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt. Um hier eine zutreffende strafrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, müssen Staatsanwälte und Richter in jedem Einzelfall neben den objektiv festgestellten Tatumständen die subjektive Vorstellung des Täters aufklären.
7 - 5 - Entscheidend ist, ob nachgewiesen werden kann, dass der Täter einen - wenn auch bedingten, eventualen Tötungsvorsatz - hatte. Nur dann liegt ein versuchtes Tötungsdelikt vor. Hat der Täter den Tod des Opfers als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und gebilligt? Um dies beurteilen zu können ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. Bei äußerst gefährlichen Tathandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer zu Tode kommen kann. Die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist aber häufig dennoch schwierig. Oft sind die subjektiven und objektiven Tatumstände noch
8 - 6 - nicht vollständig festgestellt oder sie lassen sich nicht mehr weiter aufklären. Durch den interdisziplinären Ansatz der Studie - die Verbindung rechtsmedizinischer, polizeilicher und juristischer Erkenntnisse - erwarten wir fundierte Aussagen, von denen die Praxis bei der Einordnung der Tat profitieren kann. Durch die messtechnischen Versuchsreihen mit Dummys sowie die morphologische und rechtsmedizinische Bewertung der Wirkung von Fußtritten konnten konkrete Orientierungssätze entwickelt werden.
9 - 7 - Damit ist eine fundierte Beurteilung möglich, ob die durch einen Fußtritt gegen den menschlichen Kopf hervorgerufenen Kräfte lebensgefährlich sind. Denn gerade diese objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist von überragender Bedeutung, wenn es darum geht, den Tötungsvorsatz des Täters nachweislich festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat dies im vergangenen Jahr noch einmal ausdrücklich klargestellt. Er hat betont, dass dieser Gesichtspunkt der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung nicht durch einen pauschalen Hinweis auf die sogenannte Hemmschwellentheorie in Frage gestellt werden darf.
10 - 8 - Damit hat der Bundesgerichtshof der Bagatellisierung lebensgefährlicher Tathandlungen eine klare und deutliche Absage erteilt. Anrede! Die sogenannte Hemmschwellentheorie hat damit endlich ihr - wie ich meine. verdientes Ende gefunden. Gerade im Interesse der Opfer ist diese Klarstellung ausdrücklich zu begrüßen. Denn was heißt es denn für das Opfer einer Straftat, wenn ein Tötungsvorsatz vorschnell abgelehnt wird?
11 - 9 - Das ist doch gleichsam eine Mitteilung an den Geschädigten, der erlittene Angriff erschöpfe sich in der bloßen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Aber auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird es nicht immer unproblematisch sein, einen Tötungsvorsatz nachweisen zu können. Es bedarf - auch das hat der Bundesgericht den Tatgerichten mit auf den Weg gegeben - einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller relevanten Tatumstände: Und hier ist insbesondere die Lebensgefährlichkeit der Handlung relevant.
12 Und gerade deshalb werden die Erkenntnisse der vorliegenden Studie so wertvoll für die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sein. Wir versprechen uns durch die Studie klare und belastbare Aussagen über die Gefährlichkeit von Fußtritten gegen den Kopf. Und auch darüber, ob der Täter auf den Eintritt und die Schwere der Verletzungsfolgen Einfluss hat. Damit bekommen die Strafverfolger und die Tatrichter wichtige Grundlagen und Erkenntnisse an die Hand, um eine fundierte und tragfähige strafrechtliche Bewertung solch brutaler Taten vornehmen zu können. Um diese gewalttätigen und feigen Täter angemessen bestrafen zu können!
13 Anrede! ich möchte daher abschließend allen Beteiligten an diesem Projekt nochmals für ihr Engagement und die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit auf diesem - leider - so wichtigen Themenfeld ganz herzlich danken!
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