Die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens
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- Friedrich Hoch
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1 Die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens
2 Gemeinden und Ortschaften (Postleitzahlen) 1. Kelmis I La Calamine (4720) Hergenrath Kelmis Neu-Moresnet 2. Lontzen (4710) Astenet Herbesthai Lontzen Walhorn 3. Raeren (4730) Eynatten Hauset Lichtenbusch Raeren 4. Eupen (4700) Kettenis Eupen S. Bütgenbach (4750) Berg Bütgenbach Elsenborn Eisenborn-Lager Küchelscheid Leykaul Nidrum Weywertz 6. Büllingen I Bullange (4760) Afst. Allmuthen Andermühle Berterath Buchholz BOliingen Eimerscheid Hasenvenn Hergesberg Honsfeld Holzheim Hül/scheid HOnningen Igelmonder Hof Igelmondermühle Kehr Krewinkel Krinkelt Lanzerath Losheimergraben Manderfeld Medendorf 2
3 Merlscheid Mürringen Rocherath Weckerath Wirtzfeld 7. Amell Ambleve (4770). Amel Born Deidenberg Eibertingen Haienfeld Heppenbach Hepscheid Herresbach Iveldingen Mirfeld Montenau Medell Meyerode MÖderscheid Schoppen Stephanshof Valender Walleroder Brücke Wereth 8. Sankt Vith I Saint Vith (4780) Alfersteg Amelscheid Andler Atzerath Breitfeld Crombach Eiterbach Galhausen Heuem Hinderhausen Hünningen Lommersweiler Neidingen Neubrück Neundorf Nieder-Emmels Ober-Emmels Recht Rödgen Rodt Schlierbach Schön berg Setz Steinebrück St. Vith Wallerode Weppeler Wiesen bach 3
4 9. Burq-Reuland (4790) Aldringen Aister Auel Bracht Braunlauf Burg-Reuland Diepert Dürler Espeler Grüfflingen Koller Lascheid Lengeier Maldingen Malscheid Maspelt Oberhausen Oudler Ouren Richtenberg Steffeshausen Stoubach Thommen Weidig Weisten Weweler 4
5 Brüssel IIA/Brüssel 11 bis Unterbringung von' Kindern aus dem Ausland in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens (unter EInhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/ nachstehend EU-Verordnung genannt), Wenn Gerichte oder Jugendämter eines anderen EU-Mitgliedsstaates (mit Ausnahme Dänemarks) die Unterbringung eines Kindes in einem Heim, einer ProjektsteIle, einer Erziehungsstelle oder einer Pflegefamilie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens beabsichtigen, muss die vorherige Zustimmung der für die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständigen Behörden beantragt werden. Wo muss die Zustimmung angefragt werden? Das ausländische zuständige Jugendamt oder Gericht stellt die Anfrage an folgende Adresse: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Abteilung kulturelle und soziale Angelegenheiten Fachbereich Jugendhilfe Frau Nathalie Miessen Hostert Eupen (Belgien) Welche Dokumente sind erforderlich während der Prozedur? AntragSformular des Jugendamtes, bzw. des Amtgerichtes oder ein Schreiben welches die u.g. Informationen enthält Anhang II aus der Verordnung Beglaubigte Entscheidung der Unterbringung/Urteil oder ein Original Ablauf des Zustimmungsverfahrens 1. Antrag (alle o.g. Dokumente) des Jugendamtes oder des Gerichtes an den Fachbereich Jugendhilfe des Ministeriums (FJH) zur Unterbringung in der DG. 2. Die zentrale Behörde in Brüssel wird durch den FJH informiert. 3. Prüfung des Antrages durch den FJH. 4. Der FJH beantragt beim Gericht Erster Instanz des Gerichtsbezirks Eupen die Vollstreckung der deutschen Entscheidung in Belgien (positive Stellungnahme, Anhang II und beglaubigte Entscheidung/Urteil aus dem Ausland) 5. Vollstreckungsbeschluss 6. Der FJH sendet die Zustimmung an das zuständige Jugendamt. 7. Das Kind kann in der Deutschsprachigen Gemeinschaft untergebracht werden. 8. Die zentrale Behörde Belgiens erhält eine Kopie aller Unterlagen. 1
6 Antragsformular Das zuständige Jugendamt bzw. Gericht muss einen Antrag stellen, aus dem die u.g. Punkte hervorgehen (siehe Vorlage S. 4): 1. Eine kurze Erläuterung der Situation; 2. Die Begründung, dass die Durchführung der Unterbringung dem Wohl des Kindes entspricht (Ziele). 3. Die Bescheinigung, dass das Kind im Verfahren angehört worden ist, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erscheint*; 4. Die Gründe und Motivation ein.er Unterbringung im Ausland. 5. Die Zustimmung und Angaben der Einrichtung oder Pflegefamilie. 6. Die voraussichtliche Dauer der Intervention; 7. Eine schriftliche Kostenzusage; 8. Die Krankenversicherung des Kindes ist abgedeckt * Zu Punkt 3):Das Kind soll ausreichend über die Unterbringung informiert worden sein. Aus dem Antrag sollte ersichtlich sein, wie das Kind zu der Unterbringung im Ausland steht. Ist das Kind mindestens 12 Jahre oder verfügt das unter 12 Jahre alte Kind über eine ausreichende Reife, muss es der Unterbringung zugestimmt haben, es sei denn, das Gericht hat im Interesse des Jugendlichen die Unterbringung angeordnet. Der Antrag enthält sowohl einen Bericht in der Originalsprache als auch in der AmtsspraChe des Landes, in dem das Kind untergebracht werden soll. Sollte eine Übersetzung schwer erhältlich sein, reicht auch eine englische Übersetzung. Schema Anfrage von G/JA an FJH Info an Bxl Einrichtung ist~.. anerkannt Nicht anerkannt Haushaltszusammensetzung 2
7 Handelt es sich um eine Projekt-oder ErziehungssteIle, kümmert sich der FJH darum, ob der Träger anerkannt ist oder nicht. Wenn der Träger anerkannt ist, keine negativen Hinweise vorliegen und alle Dokumente zusammen sind, beantragt der FJH die VOllstreckung und gibt dem zuständigen Jugendamt und der Zentralen Behörde eine positive Antwort. Wenn Hinweise vorliegen, die überprüft werden sollten oder der Träger in der DG nicht anerkannt ist, macht ein Sozialarbeiter des FJH einen Hausbesuch und nimmt ggf. Kontakt zum Träger auf.. Handelt es sich um eine Pflegefamilie, schickt der FJH dem Pflegefamiliendienst eine Kopie mit den Unterlagen. Diese prüfen, ob das Anerkennungsverfahren in Belgien anerkannt ist. Wenn JA, schickt der Pflegefamiliendienst eine schriftliche Stellungnahme dem FJH. Wenn NEIN, macht der Pflegefamiliendienst mindestens einen Hausbesuch und schickt anschließen eine positive oder negative Stellungnahme. Der FJH beantragt bei einer positiven Stellungnahme die Vollstreckung und gibt dem zuständigen Jugendamt und der Zentralen Behörde eine positive Antwort. Anhang Il der EU-Verordnung (Annexe II) Aus der EU-Verordnung geht ein "Anhang 11" hervor, den die Gerichte und Jugendämter vor der Einreise des Kindes in die Deutschsprachige Gemeinschaft ausfüllen müssen (Siehe S. 5-6).. Anwendung des Berufsgeheimnisses Alle Personen, die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens intervenieren, unterliegen der Schweigepflicht. Eine Schweigepflichtsentbindung der Erziehungsberechtigten ist nicht verpflichtend. Nach Beendigung der Unterbringung Der ausländische Entscheidungsträger teilt dem Fachbereich Jugendhilfe unverzüglich die EntSCheidung zur Beendigung der unterbringung schriftlich mit. Der Fachbereich übermittelt der Zentralen Behörde eine Abschrift dieser Entscheidung. Kontaktdaten KontaktsteIle in der DG: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Abteilung kulturelle und soziale Angelegenheiten Fachbereich Jugendhilfe Frau Nathalie Miessen Hostert 22 B-4700 Eupen Tel: (+32) Fax: (+32) Zentrale BehÖrde in Belgien: Service de cooperation Internationale clvile Point de Contact federal Mme Paul Boulevard de Waterloo 115 B-1000 Bruxelles Tel: (+32) Fax: (+32) rapt-parental@just.fgov.be 3
8 Ort, Datum Zustimmungsantrag für eine Unterbringung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Betrifft: Vor-, NACHNAME geboren am wohnhaft Entscheidungsbehörde: 1) Kurze Erläuterungen zur Situation Inhalt: Familiensituation, Grund der Unterbringung., Anhörung Kind 2) KUIr~s Beschreibung und Ziele der Maßnahme 3) Begründung b::zgl. Notwendigkeit einer Unterbringung im Ausland 4) Angaben zur Einrichtung, Irrägell" und Pll'ojektstelie 5) Dauer der Intervention 6) Wird ID1Cl~ Kind edrje belgische Schule besuchen? Sollte dies der Fall sein: Besteht bei dem Kind ein sonderpädagogischer FörderllJedalT'f? ~~\mlll JA bitten wk um die el(fltuderlichen [OJokumente. 7) Ist das Kind Jtnm!<ßllwersichert in'1 Il-Ierkunfts!and? In C':.:'nilng: J/Vr lr::tn 8) Bestätigung der Kostenübernahme durch das Herkunftsland Name + Unterschrift des Antragstellers
9 L 338/22 OE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG II BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 39 ÜBER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ELTERLICHE VERANTWORTUNG (1) 1. Ursprungsmitgliedstaat 2. Ausstellendes Gericht oder ausstellende Behörde 2.1. Bezeichllung 2.2. Anschrift 2.3. Telefon/Fax/ 3. Träger eines Umgangsrechts 3.1. Name, Vornamen 3.2. Ansch rift 3.3. Geburtsdätum und -ort (soweit bekannt) 4. Träger der elterlichen Verantwortung, die nictlt in Nummer 3 genannt sind (2) Name, 'Jornamen AnscUlft Gebu:'c:datum und -ort (soweit bekannt) Name, Vornamen Ansc.hntl Gebur+sjatum und -ort (soweit bekannt) Name Vornamen Anschrift Geburtsdatum und -ort (soweit bekannt) 5. Gericht, das die Entccheidung erlassen hat 5.1. Bezeichnun~ cj~s Gerichts 5.2. Gerichtsort 6. Entscheidung 6.1. Datum 6.2. Aktenzelche" 6.3. Erging die En:,,:heidung im Versäumnisverfahren? Nein Ja (3: (1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in CilV,3chen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (2) :m Fal' d~s gemein'.. ",~ Sorgerechts kann die in Nummer 3 genannte Person auch in Nummer 4 genannt werden. (3) Die in Artikel 37 Abs"rz 2 genannten Urkunden sind vorzulegen.
10 L 338/23 OE Amtsblatt der Europäischen Union Kinder, für die die Er:tscheidung gilt (1) 7.1 Name, Vornamen und Geburtsdatum 7.2 Name, Vornam,on und Geburtsdatum 7.3 Name, Vornc:",n und Geburtsdatum 7.4 Name, Vorna,1I'1l und Geburtsdatum 8. Namen der Parteier. (~enen Prozesskostenhilfe gewährt wurde 9. Bescheinigung über r.i2 Vollstreckbarkeit und Zustellung 9.1 Ist die EntschEi~ung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates vollstreckbar? Ja 9. l.2. Nein t die Ellts(,, 'ju,',g der Partei, gegen die vollstreckt werden soll, zugestellt worden? Ja Nein 9.2.L ~. Narne, Vornamen der Partei 9.2. '.<. Anschrift 9.2. L, Datum der Zustellung 10. Besondere Angaben zu Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn die Volistreckbarkeit5,="~lärung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen Modalitäten c"'r Ausübung des Umgangsrechts (soweit in der Entscheidung angegeul ; Beginn ende G,~ Besondere Pflichten des Trägers der elterlichen Verantwortung Besundere PFlichten des umgangsberechtigten Elwd,ge Beschränkungen des Umgangsrechts 11. Besondere An(jaoE', cu Entscheidungen über die Rückgabe von Kindern, wenn die Vollstreckbarkeit~ '~::i':rung gemäß Artikel 28 beantragt wird. Diese Möglichkeit ist in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehen Ir der EntsL I 'dlj'l~ wird die RCickgabe der Kinder angeordnet Rljckgabebf"c,J'tigter (soweit in der EntSCheidung angegeben) N,,; '" Vornamen Po: IHift Geschehen zu..... am... Unterschrift und/oder Dienstsiegel (1) Gilt die E'nt;cheid~ng f,i 'oe"r als "ier Kinder, ist ein weiteres Formblatt zu verwenden
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