Helgol. P. (Abstand m) 2
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- Rudolph Schmitz
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1 Errichtung von sieben Windkraftanlagen im Bereich Zwirnberg in der Stadt Ulrichstein Hier: Kurzstellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zum Avifaunistischen Fachgutachten, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) gem. 44 (1) BNatSchG sowie der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gem. 34 BNatSchG 1. Allgemeines: Der geplante Windpark befindet sich im Bereich des Oberwaldes und liegt vollständig im Umgriff des Europäischen Vogelschutzgebietes Vogelsberg ( ). Dieses ist hinsichtlich des Vorkommens von relevanten Brutvogelarten des Anhang I sowie des Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie bestes hessisches Brutgebiet für Vogelarten der bewaldeten Mittelgebirge (Laubwald, Wald-Wiesenkomplexe), darunter TOP 1 für Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Grau- und Schwarzspecht, Neuntöter, Raubwürger und Wiesenpieper und TOP 5 für das Braunkehlchen, weiterhin für Uhu, Mittelspecht, Waldschnepfe, Rauhfußkauz und Sperlingskauz. Weiterhin ist es bedeutendes Brutgebiet für Wasser- und Wiesenvögel (Vogelsbergteiche), darunter TOP 5 für Schwarzhalstaucher, Tafelente, Eisvogel, Flussuferläufer und Schlagschwirl, weiterhin für Wachtelkönig und Bekassine. Eine Reihe der genannten Arten sind gem. des Helgoländer Papiers als gegenüber Windkraftanlagen infolge von Vogelschlag und/oder Meidung empfindlich. Hier sind zu nennen: Tabelle 1: Artspezifische Empfindlichkeit im Hinblick auf Kollisionsrisiko und Meideeffekte an WEA zur Ermittlung des betrachtungsrelevanten Artenspektrums in Hessen, erstellt in Anlehnung an das im Helgoländer Papier (LAG-VSW 2007) genannte Artenspektrum Art Kollisionsrisiko Meidung Helgol. P. (Abstand m) 2 Bemerkungen zu Kollisionsrisiko (K) und Meidung (M) Bekassine 1 mittel hoch (As) > 1200 (~2.000) 6 Rotmilan (sehr) hoch gering (6.000) Schwarzstorch mittel hoch (10.000) Uhu hoch mittel (6.000) K: 1 Kollisionsopfer nach DÜRR (2012). M: keine systematischen Studien, aber in Analogie zu Kiebitz und Goldregenpfeifer aufgrund vergleichbarer Verhaltensökologie K: 182 Kollisionsopfer nach DÜRR (2012). M: nach MAMMEN et al. (2009) und MAMMEN et al. (2010) kein nennenswertes Meideverhalten K: Zwar 1 Kollision nach DÜRR (2012); insgesamt aber wenig Daten, da vor allem im Wald vorkommend. Als Großvogel grundsätzlich eher kollisionsgefährdet. M: zunächst vermutlich empfindlich, dann im gewissen Maße Gewöhnung (MÖCKEL & WIESNER 2007) K: 13 Kollisionsopfer nach DÜRR (2012). M: minimale Distanz jagender Vögel bislang 200 m (MÖCKEL & WIESNER 2007) Wachtelkönig 1 gering hoch m K: Keine Kollision nach DÜRR (2012),
2 Art Kollisionsrisiko Meidung Helgol. P. (Abstand m) 2 Bemerkungen zu Kollisionsrisiko (K) und Meidung (M) zudem heimliche Lebensweise und wenig Flugbewegungen. M: wenig Studien, doch deutlicher Abstand infolge der fast ausschließlich akustischen Kommunikation dieser Art wahrscheinlich (größer gegenüber Windparks als gegenüber Einzelanlagen; MÜLLER & ILLNER 2001) 1 sonstige zu berücksichtigende Art der Gewässer oder Gewässerkomplexe gemäß Tabelle 1 des Helgoländer Papiers (LAG-VSW 2007), jedoch nur Arten mit nachweislich hoher Empfindlichkeit, die in Hessen brüten, berücksichtigt. 2 nachrichtlich: Im Helgoländer Papier empfohlener Ausschlussbereich, in Klammern Prüfbereich. Darüber hinaus können weitere Arten infolge mittelbarer Beeinträchtigung durch anlage- und baubedingte Beeinträchtigungen in Mitleidenschaft gezogen werden. Hier zu nennen sind: - Wespenbussard - Waldschnepfe - Grauspecht - Schwarzspecht - Mittelspecht - Rauhfußkauz - Sperlingskauz - Neuntöter - Raubwürger Infolge der herausragenden Bedeutung des Vogelschutzgebietes für die hier genannten Arten muss das Avifaunistischen Fachgutachten zwingend die hier hohen Anforderungen für eine sachgerichtete FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie auch die Erfordernisse der artenschutzrechtlichen Beurteilung gem. 44 (1) BNatSchG erfüllen. 2. Zur Methodik des Avifaunistischen Fachgutachtens: Grundlage der Vogelerfassungen im Rahmen der Genehmigungsplanung für WEA sind die im Hessischen Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WEA) in Hessen in Anlage 6 genannte Vorgehensweise. Diese ist im vorliegenden avifaunistischen Fachgutachten von Ecoda (2012) nur teilweise umgesetzt worden. Folgende Punkte sind hier zu bemängeln: 1) Im Rahmen der Beschreibung der methodischen Vorgehensweise für die Erfassung der Brutvögel in Kapitel (Seite 10) wird ausgeführt, dass die Erhebungen angelehnt an Südbeck et al (2005) durchgeführt worden sind. Die hier genannte Anzahl von acht Begehungen für die Revierkartierung sowie weiterer drei Begehungen zur
3 Erfassung nachaktiver Arten im 500 m-raum ist daher prinzipiell als ausreichend anzusehen. Auffallend ist jedoch, dass im Zeitraum von Ende April bis Mitte Juni, in dem nach angegebenem Methodenstandard fünf Kartierungsgänge erfolgen sollen, nur drei durchgeführt wurden. Weiterhin erfordert die Bearbeitung eines ca. 300 ha großen, überwiegend bewaldeten Untersuchungsgebietes hierfür einen minimalen Zeitansatz von 120 Stunden. In Anbetracht, dass die Erhebung der tagaktiven Brutvögel in den frühen Morgenstunden bis hin in den frühen Vormittag stattzufinden hat, erscheint die Anzahl von nur acht Tagen zur quantitativen Erfassung der Brutvögel für die Gesamtfläche als nicht ausreichend. Sogar unter Zugrundlegung aller in Tabelle 3.1 genannten Termine wird die hierfür die zu erbringende Stundenanzahl nicht erreicht. 2) Weiterhin wird ausgeführt, dass eine Kartierung der Horste von windkraftrelevanten Großvögeln in einem Umkreis von ca m um die geplanten Anlagenstandorte stattgefunden hat. Auch hier würde die Bearbeitung eines ca. 700 ha großen, zu über 75 % bewaldeten Untersuchungsgebietes einen höheren minimalen Zeitansatz als einen Tag erfordern, wie in Tabelle 3.1 dargestellt. Dies gilt insbesondere, da an dem hierfür angegebenen Tag ( ) noch parallel Rastvögel kartiert wurden. Es ist stark anzuzweifeln, dass der hier dargelegte Zeitaufwand ausreichend war, um für diesen belastbare Aussagen zum Vorkommen und der Besetzung der Horste zu machen. Dies gilt umso mehr, da man in einen Schwerpunktraum der hessischen Schwarzstorchverbreitung völlig darauf verzichtet hat, die Horstkartierung für diese Art im 3 km-radius durchzuführen. Die Ergebnisse der Hortsuche (Anzahl der gefundenen Horste, Art der Besetzung) sind weder textlich noch kartografisch beschrieben und daher nicht nachvollziehbar. 3) Im avifaunistischen Fachgutachten von Ecoda wird auf Seite 12 dargelegt, dass zur vertiefenden Erfassung planungsrelevanter Großvogelarten und deren Raumnutzung an den Terminen von ausgewählten Punkten Beobachtungen stattfanden. Weder die genauen Beobachtungspunkte noch die genauen Beobachtungstage sind dargelegt. Nur für die Raumnutzung des Schwarzstorches werden konkret vier Tage benannt, an denen vom Bismarckturm aus, an dem der bekannte Schwarzstorchhorst östlich Rüdingshain sowie auch die Standorte der geplanten Anlagen einzusehen waren, die Flugbewegungen dieses Paares beobachtet werden sollten. Hierbei beschränkte man sich im Wesentlichen auf den m-radius. Nur für Schwarzstorch und Rotmilan sind diese Beobachtungen im m-radius durchgeführt worden. Gemäß Anlage 2 des Hessischen Leitfadens ist der zu Grunde gelegte Raum für diese Beobachtungen der sogenannte Prüfbereich. Dieser beträgt beim Rotmilan m, beim Schwarzstorch m um die geplanten Anlagenstandorte. Zudem dienen die Großvogelbeobachtungen auch dem Nachweis von Revieren von Großvögeln, deren Horste im aktuellen Jahr neu errichtet worden sind und daher im Rahmen der Horstkartierung nicht nachzuweisen waren. Der Größe und Struktur des Untersuchungsgebietes geschuldet hätten hierzu mindestens an vier Tagen im Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai parallele Zählungen von mindestens vier verschiedenen Zählpunkten durchgeführt werden müssen. Aus den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass dies in dieser oder ähnlicher Weise durchgeführt wurde. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass auch hier wiederum stark angezweifelt werden muss, ob hierdurch genügend belastbare Untersuchungsergebnisse erzielt wurden.
4 4) Für die Erfassung der Raumnutzung des Schwarzstorches wurden an vier Tagen (29.03., , , ) spezielle Beobachtungen durchgeführt. Hierbei wurde sich auf zwei bekannte Horststandorte beschränkt. Es ist anzumerken, dass durch die Beschränkung auf die Beobachtung der bekannten Brutplätze auch hier Art und Umfang der Untersuchungen nicht ausreichend sind, um die notwendige Planungssicherheit zu erreichen. Infolge verstärkter Störungen durch die Forstwirtschaft kommt es in den letzten Jahren zu häufigeren Brutplatzwechseln beim Schwarzstorch, so dass ggf. erfolgt Neuansiedlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit übersehen wurden. Im Falle des Schwarzstorches ist stark zu bezweifeln, dass mit nur vier Beobachtungtagen von einem einzigen Standort aus mit der notwendigen Sicherheit weitere Vorkommen der Art im relevanten Bereich ausgeschlossen werden können. Dies gilt insbesondere, da im 3 km-radius auf eine Horstsuche verzichtet wurde. 5) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die angewandte Methodik nicht im nötigen Maße den Vorgaben des Hessischen Leitfadens Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WEA) in Hessen entspricht. 3. Zu den Ergebnissen und Bewertungen des Avifaunistischen Fachgutachtens: Bei der Beurteilung der Ergebnisdarstellung des avifaunistischen Fachgutachtens von Ecoda (2012) sind folgende Punkte zu bemängeln: 1) Bei Betrachtung der nachgewiesenen Brutvögel fällt auf, dass im Raum typischerweise zu erwartenden Brutvogelarten fehlen. Mag dies im Fall der noch relativ häufigen Arten Goldammer und Wasseramsel ohne besondere Bedeutung für die Planung sein, fällt der Nichtnachweis der für das Vogelschutzgebiet relevanten Arten Waldschnepfe, Grauspecht und Sperlingskauz auf, die in früheren Jahren im Untersuchungsraum oder seiner unmittelbaren Nähe nachgewiesen wurden. In Anbetracht des für die Erhebungen zu knapp bemessenen Zeitaufwandes (vgl. 2.1) kann nicht mit der notwendigen Sicherheit garantiert werden, dass das vorhandene Artenspektrum qualitativ noch quantitativ hinreichend vollständig erfasst wurde. 2) Augenfällig ist auch, dass im 2 km-radius mit Rotmilan, Mäusebussard und Turmfalke nur drei Greifvogelarten mit dem Status brütend erfasst wurden. Der Nichtnachweis brütender Habichte und Sperber dürfte dem zu knappen Zeitbudget bei der Erfassung von Greifvögeln geschuldet sein (vgl. 2.2 und 2.3). Ein deutliches Indiz für die nicht ausreichende Erfassung der Greifvögel ist die außergewöhnlich niedrige Anzahl von festgestellten Brutpaaren des Mäusebussards. Mit vier Revierpaaren im 3 km-radius (vgl. Karte 3.5 des avifaunistischen Gutachtens) beträgt die Dichte der Art nur 0,1 Revierpaare/100 ha und ist damit im hessischen Vergleich als sehr niedrig einzustufen. Hessische Dichtewerte liegen regelmäßig über einem Revierpaar/100 ha und erreichen in vielen Fällen Werte von 2,6 (Durchschnitt der Minima) bis 3,5 (Durchschnitt der Maxima) Revierpaaren/100 ha, in Ausnahmefällen sogar Spitzenwerte von 6,0 bis 7,9 Revierpaare/100 ha (HAUSCH 1997). Auch der Nachweis von nur 2 Revierpaaren des Rotmilans in diesem Gebiet untermauert diese Einschätzung. Bei verschiedenen Erhebungen wurden hier regelmäßig vier bis sechs Revierpaare
5 dieser Art gefunden. Zwar wird sich im avifaunistischen Gutachten auf Seite 29 mit diesen Nachweisen auseinandergesetzt, wobei in Anbetracht des zu geringen Untersuchungsumfanges, die Ergebnisse dieser Auseinandersetzung zweifelhaft bleiben. 3) Auf Seite 21 des avifaunistischen Gutachtens wird ausgeführt, dass ein Schwarzstorchpaar im NSG Oberes Niddatal/Forellenteiche im Jahr 2011 sicher brütete. Seitens Ecoda wird ein Brüten an dieser Stelle für das Jahr 2012 verneint (obwohl Planwerk für 2008 bis 2012 hier Bruten angibt, vgl. ebenfalls S. 21). Auch im Falle, dass im Jahr 2012 an dieser Stelle keine Schwarzstorchbrut stattgefunden hätte, handelt es sich bei diesem Horst nach wie vor um eine Fortpflanzungsstätte im Sinne des 44 (1) Nr. 3 BNatSchG. Im Falle einer als durchaus wahrscheinlich zu erachtenden Wiederbesiedlung dieses Horstes in den nächsten Jahren befänden sich die Anlagen nur ca m von diesem entfernt und damit innerhalb des 3000 m-radius, in dem ein sehr hohes Konfliktpotenzial per se nicht ausgeschlossen werden kann. Da sich im Oberwald sowie auch im Umfeld des Offenlandes von Feldkrücken und Ulrichstein sehr wohl überaus geeignete Nahrungsgewässer für den Schwarzstorch befinden (vgl. u.a. Karte 3.3 des avifaunistischen Gutachtens), müssten die Altvögel dieses Brutstandortes die geplanten WEA regelmäßig bei den Flügen zwischen Horst und Nahrungshabitat passieren. Bei Realisierung der vorliegenden Planung kann daher aufgrund des ausgeprägten Meideverhaltens der Schwarzstörche eine Aufgabe des angestammten Brutrevieres nicht ausgeschlossen werden (vgl. ROHDE 2009). Weiterhin gibt es ernst zu nehmende Hinweise, dass im Nahbereich von Windkraftanlagen sich der Bruterfolg des Schwarzstorches verringert (vgl. HORMANN 2012). 4) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die erhobenen Daten und die hieraus abgeleiteten Bewertungen nicht im ausreichenden Maße die Qualität besitzen, um erhebliche Beeinträchtigungen der Avifauna bei Realisierung des Vorhabens auszuschließen. Insbesondere als Grundlage für die Prüfung erheblicher Beeinträchtigungen maßgeblicher Bestandteile des Europäischen Vogelschutzgebietes Vogelsberg ( ) sowie dem Ausschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. 44 (1) BNatSchG sind die Daten des vorliegenden avifaunistischen Gutachtens nicht ausreichend. 4. Zu den Ergebnissen und Bewertungen der Artenschutzprüfung (als Bestandteil des avifaunistischen Fachgutachtens): Bei der Beurteilung der Ergebnisdarstellung und der Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind folgende Punkte zu bemängeln: 1) Bei der Beschreibung der möglichen Wirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel fällt auf, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtigt wurden. Die jüngsten Literaturzitate stammen aus dem Jahr Insbesondere aktuellere Erkenntnisse zur Wirkung von WEA auf Schwarzstorch und Rotmilan (z.b. ROHDE 2009, MAMMEN et al 2009, MAMMEN et al 2010) finden keine Erwähnung. Hieran kranken die Ableitungen, für die Wirkungen der geplanten WEA auf die zu betrachtenden Vogelarten.
6 2) Der im Ecoda-Gutachten gewählte Ansatz verkennt, dass der 44 (1) Nr. 1 BNatSchG strikt individuenbezogen anzuwenden ist. Daher sind die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen ungeeignet, um das Tötungsrisiko gem. 44 (1) Nr. 1 BNatSchG zu unterbinden. Zur Verhinderung der Tötung einzelner Individuen der relevanten Arten und das sind gem. 7 (2) BNatSchG alle heimischen Vogelarten und nicht nur die drei genannten Arten Waldkauz, Grünspecht und Neuntöter ist ein Zeitraum für die Bauzeitenregelung so zu wählen, dass eine Tötung eines einzelnen Individuums ausgeschlossen ist. 3) Wie in Ziffer 3.4 ausgeführt handelt es sich bei dem Schwarzstorchhorst im NSG Oberes Niddatal/Forellenteiche nach wie vor um eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. 44 (1) Nr. BNatSchG. Auswirkungen auf diese sind nicht diskutiert. Insbesondere macht das Ecoda-Gutachten keine Aussagen zu potenziellen Störungswirkungen gem. 44 (1) Nr. 2. Sollte der Horst als Folge der Errichtung der WEA am Zwirnberg endgültig aufgegeben werden oder der Bruterfolg sinken ist der Tatbestand als einschlägig anzusehen, da bei dieser seltenen Art Auswirkungen auf die lokale Population in diesem Fall als gegeben angenommen werden müssen. 5. Zu den Ergebnissen und Bewertungen des FFH-Vorprüfung: Bei der Beurteilung der Ergebnisdarstellung und der Bewertung der FFH-Vorprüfung sind folgende Punkte zu bemängeln: 1) Für das Erfordernis einer FFH-VP reicht es gem. der Rechtsprechung des EuGH aus, dass durch die WEA die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung für die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes besteht. Nur wenn hier sicher erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen sind, kann auf eine vertiefende FFH- Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Eine Vorprüfung reicht immer dann nicht aus, wenn es zur Feststellung der Unschädlichkeit für die Erhaltungsziele eines Schutzkonzeptes unter Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen bedarf, denn der Vorprüfung kommt nach der Rspr. des EuGH nur die Funktion eines Grobfilters zu. Verbleibende Ungewissheiten nach der Vorprüfung erfordern daher im Umkehrschluss nach dem Vorsorgeprinzip zwingend die Durchführung einer FFH-VP (OVG Koblenz, Urteil vom C 11709/05 juris, Rn. 38). In Anbetracht der planerisch unzureichenden Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf den Schwarzstorchhorst im NSG Oberes Niddatal/Forellenteiche hätte hier eine FFH- Verträglichkeitsprüfung obligater Bestandteil der Antragsunterlagen sein müssen. 2) Bei der Beurteilung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben wurde der Aspekt summativer und kumulativer Wirkungen nur unzureichend gewürdigt. Die Ausführungen im Ecoda-Gutachten hierzu verkennen in Teilen den aktuellen Wissenstand zu den Wirkungen von WEA. Z.B. wird ausgeführt, dass durch WEA keine negativen Wirkungen auf die Reproduktion und den Bruterfolg von Vögeln bekannt sind. Für den Schwarzstorch sind sehr wohl geringere Bruterfolge im Zusammenhang mit der Etablierung von WEA beschrieben (vgl. ROHDE 2009, HORMANN 2012). Es ist daher darauf hinzuweisen, dass eine Planung, welche die sich aus mehreren Vorhaben im Zusammenwirken ergebenden Effekte nicht berücksichtigt, rechtswidrig ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom D 58/08 juris).
7 3) Wie in Ziffer 3.4 und auch 4.3 ausgeführt handelt es sich bei dem Schwarzstorchhorst im NSG Oberes Niddatal/Forellenteiche nach wie vor um eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte gem. 44 (1) Nr. BNatSchG. Auswirkungen auf diese sind auch in der FFH-Vorprüfung nicht diskutiert. Bei derzeit max. 10 Revierpaaren des Schwarzstorches im SPA Vogelsberg (vgl. PNL 2012) ist die Beeinträchtigung eines jeden einzelnen Brutpaares als erheblich anzusehen. Die vorliegenden Unterlagen sind nicht geeignet, für diese Art das Eintreten erheblicher Beeinträchtigung sicher auszuschließen. Gleiches gilt für den Rotmilan, da auch hier infolge der nicht ausreichenden Erfassung eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen nicht möglich ist. Dr. Klaus Richarz, Frankfurt, 19. April 2013 Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - Institut für angewandte Vogelkunde Steinauer Str Frankfurt/Main 6. Literatur: HGON (HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORNITHOLOGIE UND NATURSCHUTZ E.V.) (HRSG.) ( ): Avifauna von Hessen Lieferung, Echzell. HGON (HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORNITHOLOGIE UND NATURSCHUTZ E.V.) (HRSG.) (2010): Vögel in Hessen. Die Brutvögel Hessens in Raum und Zeit. Brutvogelatlas. Echzell. HGON (HESSISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORNITHOLOGIE UND NATURSCHUTZ) & STAATL. VOGEL- SCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2006): Rote Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens 9. Fassung, Stand Juli Vogel und Umwelt Zeitschrift für Vogelkunde und Naturschutz in Hessen, Band 17, Heft 1, S. 3-51, Juli HMUELV HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2011): Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen Umgang mit den Arten des Anhang IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zulassungsverfahren. HMUELV HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2012a): Abgerufen am e04a20 HORMANN, M (2012): Symbolvogel des Waldnaturschutzes: Der Schwarzstorch, Falke- Sonderheft Vögel im Wald. JANSEN, G., M. HORMANN & C. ROHDE (2004): Der Schwarzstorch Ciconia nigra. Hohenwarsleben.
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