Vorlesungsplan. B. Inhalte der Abgabenordnung (Überblick) C. Begriffsbestimmungen (Überblick)

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1 Christiane Maxminer Vorlesung Abgabenordnung WS 2010/2011 Vorlesungsplan A. Einführung 1. Einordnung der Abgabenordnung in das Gesetzessystem 2. Anwendungsbereich der Abgabenordnung, 1 Abs. 1 Satz 1 AO a) Alle Steuerarten (1) Begriff der Steuer, 3 Abs. 1 AO (2) Steuerarten b) durch Bundesgesetz geregelt (1) Gesetzgebungshoheit (2) Ertragshoheit c) durch Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt d) durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet (1) Behörde (2) Finanzbehörde (3) Bundesfinanzbehörden (4) Landesfinanzbehörden (5) Verwaltungskompetenz des Bundes und der Länder 3. Anwendung der AO auf Realsteuern und steuerliche Nebenleistungen a) Realsteuern, 1 Abs. 2 AO b) Steuerliche Nebenleistungen, 1 Abs. 3 AO B. Inhalte der Abgabenordnung (Überblick) C. Begriffsbestimmungen (Überblick) D. Zuständigkeit der Finanzbehörden 1. Überblick 2. Sachliche Zuständigkeit, 16 AO a) Spezielle Zuständigkeitsregelungen b) soweit nichts anderes bestimmt ist : FVG 3. Örtliche Zuständigkeit, AO a) Einkommensteuer und Vermögensteuer, 19 AO b) Körperschaftsteuer, 20 AO c) Gesonderte Feststellungen, 18 AO d) Umsatzsteuer, 21 AO e) Sondervorschriften für ausländische Bauunternehmer, 20a AO f) Grundsteuer und Gewerbesteuer, 22 AO g) Einfuhr- und Ausfuhrabgeben und Verbrauchsteuern, 23 AO h) Ersatzzuständigkeit, mehrfache Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, AO i) Zuständigkeitsvereinbarung, Zuständigkeitsstreit, 27, 28 AO j) Gefahr im Verzug, 29 AO 4. Rechtsfolgen bei Mängeln der Zuständigkeit a) Mängel der sachlichen Zuständigkeit b) Mängel der örtlichen Zuständigkeit 1

2 E. Wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht 1. Zurechnung von Wirtschaftsgütern, 39 AO 2. Gesetzwidriges oder sittenwidriges Handeln, 40 AO 3. Unwirksame Rechtsgeschäfte und Scheingeschäfte, 41 AO 4. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, 42 AO 5. Treu und Glauben F. Steuerbegünstigte Zwecke, AO (Überblick) G. Beteiligte des Steuerrechtsverhältnisses 1, Steuerrechtsverhältnis 2. Steuerpflichtiger, Steuerrechtsfähigkeit/Steuerpflichtfähigkeit 3. Beteiligtenfähigkeit 4. Handlungsfähigkeit 5. Verfahrensbevollmächtigte 6. Steuergläubiger H. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 1. Der Steueranspruch a) Entstehung b) Fälligkeit c) Erlöschen (1) Zahlung (2) Aufrechnung (3) Festsetzungsverjährung (4) Zahlungsverjährung (5) Erlass d) Übergang des Steueranspruchs 2. Die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen a) Verspätungszuschlag (1) Entstehung (2) Fälligkeit (3) Erlöschen b) Säumniszuschlag (1) Entstehung (2) Fälligkeit (3) Erlöschen c) Zinsen (1) Entstehung (2) Fälligkeit (3) Erlöschen d) Zwangsgelder e) Kosten f) Zuschlag nach 162 Abs. 4 AO g) Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO 2

3 3. Der Haftungsanspruch a) 69 AO b) 71 AO c) 72 AO d) 73 AO e) 74 AO f) 75 AO g) 76 AO h) 77 AO 4. Der Steuererstattungsanspruch 5. Der Steuervergütungsanspruch I. Steuerverfahrensrecht 1. Verfahrensgrundsätze 2. Das Steuergeheimnis, 30 AO a) Amtsträger, 7 AO b) Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Tatbestand (2) Rechtsfolgen 3. Fristen und Termine 4. Steuerverwaltungsakte a) Begriff, Arten und Inhalt b) Zustandekommen und Wirksamwerden c) Fehlerquellen und Fehlerfolgen d) Korrektur (1) Allgemeine Steuerverwaltungsakte aa) 129 AO bb) 130 AO cc) 131 AO dd) 132 AO (2) Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide aa) 129 AO bb) 164 Abs. 2 AO cc) 165 Abs. 2 AO dd) 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO ee) 173 AO ff) 174 AO gg) 175 AO hh) 175a AO ii) 176 AO jj) 177 AO 5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag 6. Tatsächliche Verständigung 7. Verbindliche Auskunft 8. Außenprüfung 3

4 K. Rechtsschutzverfahren 1. Außergerichtlicher Rechtsschutz (Einspruchsverfahren) a) Zulässigkeit (1) Statthaftigkeit (2) Form (3) Einspruchsfrist (4) Zuständige Behörde (5) Einspruchsbefugnis (6) Beteiligtenfähigkeit (7) Handlungsfähigkeit (8) Ordnungsgemäße Vertretung (9) Kein Rechtsbehelfsverbrauch (10) Rechtsschutzbedürfnis b) Begründetheit (1) Formelle Rechtmäßigkeit (2) Materielle Rechtmäßigkeit (3) Verletzung in subjektiven Rechten 2. Gerichtlicher Rechtsschutz (Überblick) 4

5 Überblick über die Inhalte der Abgabenordnung 1. Erster Teil: Einleitende Vorschriften ( 1-32 AO) Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Zuständigkeit der Finanzbehörden Steuergeheimnis 2. Zweiter Teil: Steuerschuldrecht ( AO) Steuerpflichtiger Steuerschuldverhältnis Steuerbegünstigte Zwecke Haftung 3. Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften ( AO) Verfahrensgrundsätze (Beteiligte, Beweismittel, Fristen und Termine) Verwaltungsakte 4. Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung ( AO) Ermittlungsverfahren ( AO) Festsetzungs- und Feststellungsverfahren ( AO) Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht ( AO) 5. Fünfter Teil: Erhebungsverfahren ( AO) 6. Sechster Teil: Vollstreckungsverfahren ( AO) 7. Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren ( AO) 8. Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften und -verfahren ( AO) 9. Neunter Teil: Schlussvorschriften ( AO) 5

6 Begriffsbestimmungen 3 Abs. 1 AO Steuer Anwendungsbereich AO 3 Abs. 2 AO Realsteuern Anwendungsbereich AO 3 Abs. 4 AO Steuerliche Nebenleistungen Anwendungsbereich AO 4 AO Gesetz 6 Abs. 1 AO Behörden Anwendungsbereich AO 6 Abs. 2 AO Finanzbehörden Anwendungsbereich AO 7 AO Amtsträger Steuergeheimnis Verfahrensgrundsätze 8 AO Wohnsitz unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 1 Satz 1 EStG örtliche Zuständigkeit 9 AO gewöhnlicher Aufenthalt unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 1 Satz 1 EStG örtliche Zuständigkeit 10 AO Geschäftsleitung unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 1 KStG örtliche Zuständigkeit 11 AO Sitz unbeschränkte Steuerpflicht gem. 1 Abs. 1 KStG örtliche Zuständigkeit 12 AO Betriebstätte beschränkte Steuerpflicht gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG 13 AO ständiger Vertreter beschränkte Steuerpflicht gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG 14 AO wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 15 AO Angehörige Verfahrensgrundsätze 6

7 Prüfungsschema für die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids 1. Ermächtigungsgrundlage: 191 Abs. 1 Satz 1 AO 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit für die Steuern, für die gehaftet wird ( Annexzuständigkeit ). b) Verfahren Anhörung, 91 AO Durfte die Finanzbehörde in der Form eines Haftungsbescheids handeln? (Wenn die Haftung aus einem privatrechtlichen Haftungsvertrag besteht, ist ein erlassener Haftungsbescheid nichtig.) c) Form - schriftlich, 191 Abs. 1 Satz 3 AO - allgemeine Vorschriften, 119 ff. AO (Bestimmtheitsgebot etc.) - Begründung erforderlich ( 121 Abs. 1 AO), insb. hinsichtlich der Ermessensausübung 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Ist der Anspruch, für den gehaftet werden soll, entstanden, nicht erloschen und durchsetzbar? Bei Mängeln ist zu prüfen, ob der Haftende sich im Rahmen der eingeschränkten Akzessorietät nach 44, 191 Abs. 5 AO auf den jeweiligen Mangel berufen kann. b) Ist für den Haftungsbescheid Festsetzungsverjährung eingetreten? ( 191 Abs. 3 AO) c) Sind die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt (Subsumtion unter alle in Betracht kommenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbestände)? d) Wurde der Umfang der Haftung richtig bestimmt? e) Wurde das Ermessen fehlerfrei ausgeübt? Davon zu trennen ist die Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots (gesonderter Verwaltungsakt neben dem Haftungsbescheid): 1. Ermächtigungsgrundlage: 219 AO 2. Vorliegen eines rechtmäßigen oder bestandskräftigen Haftungsbescheids 3. Grundsatz der Subsidiarität nach 219 AO 4. Keine Zahlungsverjährung hinsichtlich des Haftungsanspruchs Eine Haftungsklausur ist in zwei Richtungen möglich: 1. Aus Sicht der Finanzbehörde, vor Erlass eines Haftungsbescheids: Gegen wen bestehen Haftungsansprüche in welcher Höhe auf welcher Rechtsgrundlage ( Anspruchsklausur )? Der Klausuraufbau erfolgt hier nach Anspruchsgrundlagen, wie im Zivilrecht. 2. Aus Sicht des Haftenden bzw. der Finanzbehörde, nach Erlass eines Haftungsbescheids: Ist ein ergangener Haftungsbescheid rechtmäßig ( Rechtmäßigkeitsklausur oder Einspruchsklausur )? Das oben dargestellte Aufbauschema ist nur für diese Art von Klausur geeignet (Begründetheit des Einspruchs gegen den Haftungsbescheid). 7

8 Fristberechnung - Fristbeginn: Eine behördliche Frist beginnt gem. 108 Abs. 2 AO mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt, wenn die Behörde nichts anderes bestimmt hat. Eine gesetzliche Frist beginnt unterschiedlich, abhängig davon, ob eine Ereignis- oder eine Beginnfrist vorliegt: Ereignisfrist: Für den Fristbeginn ist ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis (z.b. Bekanntgabe eines Verwaltungsakts) maßgebend. Die Ereignisfrist beginnt gem. 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag, um 0:00 Uhr. Beginnfrist: Der Fristbeginn hängt vom Beginn eines Tages ab, also immer, wenn ein konkreter Tag oder ein konkretes Datum angegeben wird (z.b. ab 1.1. oder ab Fälligkeit ). Die Beginnfrist beginnt gem. 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 2 Satz 1 BGB am selben Tag, um 0:00 Uhr. - Fristende: Eine nach Tagen bestimmte Frist endet gem. 108 Abs. 1 AO, 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (24:00 Uhr). Bei einer nach Wochen oder Monaten bestimmten Frist ist zu unterscheiden: Eine Ereignisfrist endet gem. 108 Abs. 1 AO, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB. Eine Beginnfrist endet gem. 108 Abs. 1 AO, 188 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB. Hinausschieben des Fristendes auf den nächsten Werktag (24:00 Uhr), falls das reguläre Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt: - bei behördlicher Frist gilt 108 Abs. 3 AO - bei gesetzlicher Frist gilt 108 Abs. 1 AO, 193 BGB 8

9 Prüfungsschema Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsakts 1. Ermächtigungsgrundlage 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (sachlich, örtlich) b) Verfahren (Anhörung) c) Form (schriftlich, Begründung) 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage (materielles Steuerrecht, z.b. EStG, UStG) b) Ermessensentscheidung? Ermessensfehler? 4. Ergebnis: a) Der Steuerverwaltungsakt ist formell und materiell rechtmäßig. ODER b) Der Steuerverwaltungsakt ist formell und/oder materiell rechtswidrig. 9

10 Prüfungsschema Fehlerfolgen (Welche Rechtsfolge hat jeder einzelne Fehler?) 1. Ein Fehler führt zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakt, wenn der Verwaltungsakt aufgrund des Fehlers nichtig ist, 124 Abs. 3, 125 AO. a) Fehler, die keine Nichtigkeit begründen: 125 Abs. 3 AO - Verstoß gegen örtliche Zuständigkeit (Nr. 1) - Die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde fehlt (Nr. 4). b) Zwingende Nichtigkeitsgründe: 125 Abs. 2 AO - Die erlassende Behörde ist entgegen 119 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erkennbar (Nr. 1). c) Besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler: 125 Abs. 1 AO - Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO: Der Verwaltungsakt muss den Willen der Behörde genau und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Kann der Wille der Behörde auch durch Auslegung des Verwaltungsakts nicht ermittelt werden, so ist der Verwaltungsakt nichtig. Beispiele: Fehlende Angabe der Steuerart oder des Veranlagungszeitraums, völlig unleserlicher Steuerbetrag, widersprüchlicher oder mehrdeutiger Aussagegehalt, schwere Adressierungsfehler (so dass nicht erkennbar ist, welche Person Inhaltsadressat/Bekanntgabeadressat/Empfänger sein soll). - Verstoß gegen das Schriftformgebot (z.b. 157 Abs. 1 Satz 1 AO, 191 Abs. 1 Satz 3 AO). - Erlass eines Steuerbescheids gegenüber einer nicht existierenden Person (Verstorbener, erloschene Gesellschaft) - KEINE Nichtigkeit begründen z.b. folgende Fehler: - Fehlende Unterschrift (Verstoß gegen 119 Abs. 3 Satz 2 AO) ist nicht schwerwiegend, weil für den Steuerpflichtigen die erlassende Behörde entscheidend ist, nicht der konkret verantwortliche Sachbearbeiter. - Vordatierung des Verwaltungsakts (vgl. BFH v , BStBl. II 2009, 185). Das Datum gehört nicht zum Inhalt (Tenor) des Bescheids. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und den Bescheid dadurch zu kennzeichnen. - Die meisten materiellen Fehler (Erlass eines Steuerbescheids trotz Eintritts der Festsetzungsverjährung; fehlerhafte Anwendung der materiellen Steuergesetze (EStG, KStG, UStG etc.) Die Nichtigkeit ist nicht heilbar. Möglich ist allenfalls die Umdeutung eines nichtigen Verwaltungsakts in einen anderen, wirksamen Verwaltungsakt gem. 128 AO. Möglich ist auch eine nur teilweise Nichtigkeit nach 125 Abs. 4 AO. Beide Fälle sind aber im Steuerrecht praktisch kaum relevant. 10

11 2. Ein formeller Fehler, der nicht zur Nichtigkeit des Steuerverwaltungsakts führt, kann geheilt werden ( 126 AO) oder unbeachtlich sein ( 127 AO). a) Heilung von Verfahrens- und Formfehlern gem. 126 AO: - Nachholbare Verfahrenshandlungen: - Nachholung eines erforderlichen Antrags (Nr. 1) - Nachholung der nach 121 AO erforderlichen Begründung (Nr. 2) - Nachholung der nach 91 AO erforderlichen Anhörung (Nr. 3) - Nachholung der erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde (Nr. 5) - Zeitpunkt der Nachholung: Die Heilung kann bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgen, 126 Abs. 2 AO. Insbesondere Verstöße gegen das Erfordernis einer Begründung oder Anhörung werden regelmäßig im Einspruchsverfahren geheilt. Ausnahme: Die Antragstellung ( 126 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist von 126 Abs. 2 AO ausgenommen. 126 Abs. 1 AO hilft also nicht über eine vom Steuerpflichtigen versäumte Antragsfrist hinweg. - Rechtsfolgen der Heilung: - Der Verwaltungsakt ist nicht (mehr) rechtswidrig. Streitig ist, ob die Heilung ex nunc oder ex tunc eintritt. - Wiedereinsetzungsgrund nach 126 Abs. 3 AO bei Unterlassen einer erforderlichen Begründung, wenn der Steuerpflichtige dadurch die Einspruchsfrist versäumt hat. b) Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern gem. 127 AO: - Auch bei Beachtung der verletzten Verfahrens- oder Formvorschrift hätte keine andere Sachentscheidung getroffen werden können. - Stand der Behörde ein Ermessen zu, ohne dass dieses auf Null reduziert war, so ist ein Einfluss des Fehlers auf die Sachentscheidung möglich. Der Fehler ist nicht nach 127 AO unbeachtlich. - Rechtsfolge des 127 AO: Der Verwaltungsakt ist (und bleibt) zwar formell rechtswidrig. Der Steuerpflichtige ist aber nicht in subjektiven Rechten verletzt und hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts. Der Einspruch ist daher unzulässig; es fehlt an einer Beschwer isd. 350 AO (streitig, nach a.a. ist der Einspruch unbegründet). 3. Ein Fehler, der nicht zur Nichtigkeit ( 125 AO) des Steuerverwaltungsakts führt, der nicht geheilt wurde ( 126 AO), und der auch nicht unbeachtlich ( 127 AO) ist, macht den Steuerverwaltungsakt (formell und/oder materiell) rechtswidrig. Der Verwaltungsakt bleibt damit wirksam. Um den Fehler zu beseitigen, muss der Steuerpflichtige Einspruch einlegen bzw. ggf. Klage erheben. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung ( 157 Abs. 1 Satz 3 AO) hat auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts keine Auswirkungen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Bestandteil des Verwaltungsakts, sondern wird idr. mit dem Verwaltungsakt nur äußerlich auf einem Formular verbunden. Die Rechtsbehelfsbelehrung hat lediglich Hinweischarakter; sie beinhaltet keine Regelung und ist daher auch kein eigenständiger Steuerverwaltungsakt. Bei Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung tritt ausschließlich die Rechtsfolge des 356 Abs. 2 AO ein (Jahresfrist für die Einlegung des Einspruchs). 11

12 Prüfungsschema Änderung eines Steuerverwaltungsakts Die Korrekturnormen können in der Klausur aus einer Perspektive vor Erlass eines Änderungsbescheids (Darf oder muss die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt ändern?) oder aus einer Perspektive nach Erlass eines Änderungsbescheids (Ist ein bereits ergangener Änderungsbescheid wirksam/rechtmäßig/anfechtbar?) zu prüfen sein. Prüfungsschema vor Erlass eines Änderungsbescheids 1. Liegt ein wirksamer ( 124 AO), nicht angefochtener Verwaltungsakt ( 118 AO) vor? Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Für die Wirksamkeit/Bindungswirkung ist nicht entscheidend, ob der Verwaltungsakt wegen Ablaufs der Einspruchsfrist unanfechtbar ist. Ist der Verwaltungsakt aber durch zulässigen Einspruch angefochten worden, so kann er in der Einspruchsentscheidung in vollem Umfang geändert werden, ohne dass die Voraussetzungen einer Korrekturnorm gegeben sein müssen. Vorrangig ist daher immer zu prüfen, ob Einspruch eingelegt ist bzw. ob noch Einspruch eingelegt werden kann. 2. Welche Änderungsvorschriften sind anwendbar? Hierzu muss geklärt werden, ob es sich bei dem Verwaltungsakt, der geändert werden soll (bzw. geändert wurde), um einen allgemeinen Steuerverwaltungsakt oder um einen Steuerbescheid bzw. gleichgestellten Bescheid handelt. - Allgemeine Steuerverwaltungsakte: Anwendbar sind: 129 AO, 130, 131 AO. Nicht anwendbar sind: 164 Abs. 2 AO, 165 Abs. 2 AO, 172 ff. AO. Diese Vorschriften setzen dem Wortlaut nach einen Steuerbescheid voraus. Sie gelten daher nur für Steuerbescheide oder gleichgestellte Bescheide. - Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide: Anwendbar sind: 129 AO, 164 Abs. 2 AO, 165 Abs. 2 AO, 172 ff. AO. Nicht anwendbar sind: 130, 131 AO. Diese Vorschriften gelten für Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide ausdrücklich nicht gem. 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) AO. 3. Festsetzungsverjährung: Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide können gem. 169 Abs. 1 Satz 1-2 AO nicht mehr aufgehoben oder geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsverjährung ist daher vor der Änderung eines Steuerbescheids oder gleichgestellten Bescheids immer (zumindest gedanklich) zu prüfen. 4. Ist der Tatbestand einer Änderungsvorschrift erfüllt? Es müssen alle für den konkret zu ändernden Verwaltungsakt anwendbaren Korrekturvorschriften geprüft/subsumiert werden, die ernsthaft in Betracht kommen. 5. Entspricht die begehrte Änderung dem materiellen Steuerrecht? Prüfung/Subsumtion der Einzelsteuergesetze (EStG, UStG, ). 12

13 Prüfungsschema nach Erlass eines Änderungsbescheids (Einspruch gegen Änderungsbescheid) A. Zulässigkeit des Einspruchs Beachte insbesondere 351 AO zur Einspruchsbefugnis. B. Begründetheit des Einspruchs 1. Ermächtigungsgrundlage: Lag ein wirksamer, nicht angefochtener Ausgangsverwaltungsakt vor? Dann kann der Änderungsbescheid nur auf die einschlägigen Korrekturnormen als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. 2. Formelle Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids (Zuständigkeit, Verfahren, Form) 3. Materielle Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids - Welche Korrekturnormen sind anwendbar? - Ist Festsetzungsverjährung eingetreten? - Ist der Tatbestand einer anwendbaren Korrekturnorm erfüllt (Subsumtion unter die Korrekturnormen)? - Entspricht der Änderungsbescheid dem materiellen Steuerrecht (Subsumtion unter die Einzelsteuergesetze: EStG, UStG, )? 13

14 Prüfungsschema zu 177 AO 1. Anwendbarkeit einer oder mehrerer selbständiger Korrekturvorschriften (Primärkorrektur). - Primärkorrektur führt zu einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen: Mitberichtigung anderer Fehler gem. 177 Abs. 1 AO. - Primärkorrektur führt zu einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen: Mitberichtigung anderer Fehler gem. 177 Abs. 2 AO. 2. Festlegung des Änderungsrahmens: - Die obere und die untere Änderungsgrenze sind getrennt voneinander zu ermitteln. Greifen mehrere selbständig anwendbare Korrekturnormen ein, von denen sich einige steuermindernd und andere steuererhöhend auswirken, so sind diese für die Ermittlung des Änderungsrahmens nicht zu saldieren. - Änderungsobergrenze ist der Steuerbetrag, der sich als Summe des bisherigen Steuerfestsetzung und der steuerlichen Auswirkung aller selbständigen steuererhöhenden Änderungstatbestände ergibt (bisherige Steuerfestsetzung + Summe der steuererhöhenden Änderungen). - Änderungsuntergrenze ist der Steuerbetrag, der sich nach Abzug der steuerlichen Auswirkung aller selbständigen steuermindernden Änderungstatbestände von der bisherigen Steuerfestsetzung ergibt (bisherige Steuerfestsetzung Summe der steuermindernden Änderun-gen). 3. Ermittlung der materiell richtigen Steuer: Der Steuerbescheid muss auf sämtliche rechtliche und tatsächliche Fehler ( 177 Abs. 3 AO) geprüft werden. Alle Fehler werden saldiert. 4. Liegt die Höhe der materiell richtigen Steuer innerhalb des Änderungsrahmens? Die Korrektur muss sich betragsmäßig bewegen zwischen der Änderungsuntergrenze und der Änderungsobergrenze. 5. Neue Festsetzung der Steuer: a) Materiell richtige Steuer liegt innerhalb des Änderungsrahmens: Es ergeht ein Änderungsbescheid, in dem die materiell richtige Steuer festgesetzt wird. b) Materiell richtige Steuer liegt außerhalb (unterhalb oder oberhalb) des Änderungsrahmens: Es ergeht ein Änderungsbescheid mit dem Betrag der unteren bzw. oberen Änderungsgrenze. 14

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