Rechtsprechungsreport bearbeitet von RA Meic Barth

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1 Zur Geschäftsunfähigkeit, 104 Nr. 2 BGB Vorbemerkung: Das bürgerliche Recht geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus und überlässt es dem einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäfte weitestgehend eigenverantwortlich zu gestalten. Die Privatautonomie ist Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird daher im Kern durch Art. 1 und 2 GG geschützt. Hiernach wird der einzelne berechtigt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben und daher ist die Privatautonomie mehr als ein Freiheitsrecht 1. Die privatautonome Gestaltungsmacht erstreckt sich insbesondere auf die Vertragsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Testierfreiheit und Freiheit des Eigentums. Das Rechtsgeschäft ist hierbei das rechtstechnische Mittel zur praktischen Umsetzung der privatautonomen Gestaltung vielfältiger Rechtsbeziehungen und setzt eine oder mehrere erhebliche Willenserklärungen voraus, durch die sich die Parteien berechtigen und/oder verpflichten 2. Vorausgesetzt ist hierbei die sog. Geschäftsfähigkeit, mithin also die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollwirksam vorzunehmen. Da das Gesetz davon ausgeht, dass prinzipiell alle Menschen geschäftsfähig sind, werden im Bürgerlichen Gesetzbuch nur die Ausnahmefälle der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit geregelt, 104 BGB. Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes unter dem kennt das BGB neben der Geschäftsunfähigkeit von Kindern bis zur Vollendung des 7ten Lebensjahres ( 104 Nr. 1 BGB) und der beschränkten Geschäftsfähigkeit für Minderjährige, die das 7te Lebensjahr vollendet haben ( 106 BGB), nur noch die natürliche Geschäftsunfähigkeit des 104 Nr. 2 BGB. Die nachfolgenden Entscheidungen problematisieren die Frage, welche Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zu stellen sind. BGH v V ZR 126/00 Aus dem Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 10. September 1993 schenkte die am 11. Januar 1994 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin der Beklagten ein Grundstück in der Nähe von P. und ließ es an sie auf. Die Beklagte ist seit dem 17. Dezember 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. 1 Siehe dazu Heinrichs, in Palandt, BGB-Kommentar, Überbl v 104 RdNr. 1 2 Vgl. auch L. Barth, Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten, unter -Webpräsenz

2 Die Klägerin hat als Nachlasspflegerin geltend gemacht, die Erblasserin habe sich ab etwa 1987, spätestens jedoch seit einem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 1992, in einem dauernden, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden und sei deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten der Erben sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus den Entscheidungsgründen: Das Berufungsgericht stellt fest, auch nach der Beweisaufnahme verblieben nicht zu überwindende Zweifel daran, dass sich die Erblasserin bei Abschluss des Vertrages am 10. September 1993 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, der nicht nur vorübergehender Art gewesen sei. Soweit der Sachverständige die erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung als Betreuungsgrund angesehen und abschließend ausgeführt habe, dass eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in Bezug auf die Finanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden, könne dieser rechtlichen Einordnung nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht setze sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zu den Bewertungen des Sachverständigen, ohne diesen Widerspruch zu erklären und ohne darzulegen, worauf seine eigene, eine sachgerechte Beurteilung ermöglichende besondere Sachkunde beruhe. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht ( 286 ZPO) unterliegen. Das Gericht hat ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen. Will es von dem Gutachten abweichen, muss es seine abweichende Überzeugung begründen und erkennen lassen, dass die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflusst ist 3. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, wie die Revision zutreffend rügt. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet ( 104 Nr. 2 BGB). Dabei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird 4. 3 So bereits BGH, Urt. v. 27. Mai 1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 m.w.n 4 vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, 919 m.w.n.

3 Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft 5. Dagegen gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine auf besonders schwierige Geschäfte - z.b. im Grundstücksverkehr -beschränkte sogenannte relative Geschäftsunfähigkeit. Die Geschäftsunfähigkeit nach 104 Nr. 2 BGB ist kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge deren Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat. Deshalb ist auch die Frage, ob eine Person allgemein für alle schwierigen Geschäfte geschäftsunfähig, für alle einfacheren Geschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, eine rechtliche. Sie geht aber nur dahin, ob es nach dem Gesetz auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit gibt, die nicht nach bestimmten gegenständlichen Bereichen, sondern nach dem Schwierigkeitsgrad der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte abgegrenzt wird 6. Darum handelt es sich hier aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Der Sachverständige hat nach Abschluss der Anhörung der Zeugen vor dem Berufungsgericht abschließend festgestellt, dass er wegen der erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung einen Betreuungsgrund sieht und ausgeführt, dass eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in Bezug auf die Finanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden. Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme dargelegt, warum ihm Zweifel auch an einer gegenständlich beschränkten Geschäftsunfähigkeit geblieben sind. Es hat damit bei seiner vom Sachverständigen abweichenden Auffassung die tatsächlichen Umstände anders gewürdigt, ohne die dazu notwendige eigene Sach- und Fachkunde darzulegen 7. Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin muss hiernach erneut geprüft werden. Da der Sachverständige zwar eine allgemeine Geschäftsunfähigkeit verneint hat, wegen der hirnorganischen Schädigung aber meint, die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen, bedarf es entweder weiterer sachverständiger Beratung oder der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn das Gericht den fachlichen Schlussfolgerungen nicht folgen will. 5 BGH, Urt. v. 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680, 1681 m.w.n. 6 BGH, Urt. v. 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, ebenda 7 vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1984, BGH-VI ZR 122/82, in NJW 1984, S. 1408; BGH v. 9. Mai 1989, VI ZR 268/88, in NJW 1989, S. 2948(2949); BGH v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, S. 1446

4 BayObLG, Beschluss v Z BR 132/99 u. 1Z BRH 1/99 Aus den Entscheidungsgründen: Das LG hat bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens nicht den in 104 Nr. 2 BGB bestimmten Begriff der Geschäftsunfähigkeit zugrunde gelegt. Es folgt nämlich uneingeschränkt dem Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen. Dieser sieht Geschäftsunfähigkeit bei hochgradiger Minderung der geistig-seelischen Leistungsfähigkeit als gegeben an und geht dabei aber von den Merkmalen aus, die in erster Linie eine Betreuungsbedürftigkeit i.s.v Abs. 1 Satz 1 BGB beschreiben. Geschäftsunfähigkeit liegt nach 104 Nr. 2 BGB aber nur vor, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit von Dauer vorliegt, die geeignet ist, die freie Willensbestimmung auszuschließen. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige von fortgeschrittenem cerebralen Abbau ausgeht, ohne sich auf eine Diagnose festzulegen, ob dieser auf primäre Atrophie (Morbus Alzheimer) oder eine Veränderung der Blutgefäße zurückgeht oder eine Kombination beider Erkrankungen vorliegt. Wenn aber der Sachverständige und ihm folgend das LG aufgrund des Cerebralabbaus eine hochgradige Minderung der geistigseelischen Leistungsfähigkeit von B. als gegeben ansieht, ist damit nur eine Aussage über die Einschränkung ihrer intellektuellen Fähigkeiten, Wertvorstellungen und Empfindungen gemacht, nicht aber darüber, ob diese auch ihre freie Willensbestimmung am aufgehoben hat. Es kommt nämlich darauf an, ob sie noch in der Lage gewesen ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, ohne sich von fremden Willenseinflüssen beherrschen zu lassen 8. Das LG hat unter diesem Gesichtspunkt die Frage der Geschäftsunfähigkeit von B. am nicht überprüft. Die vom LG getroffenen und vom Sachverständigen zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um den Ausschluss der freien Willensbestimmung der B. am i.s.d. 104 Nr. 2 BGB abschließend zu beurteilen. Der Sachverständige stützt sich vor allem auf die im Krankenhaus für das Betreuungsverfahren vorgenommene amtsärztliche Untersuchung von B. vom , bei der für diesen Zeitpunkt massive Störungen der Wahrnehmung, Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit der schwerhörigen, fast blinden und undeutlich sprechenden Patientin festgestellt wurden. Diese Feststellungen hat er zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit von B. am herangezogen, ohne zu untersuchen, inwieweit das Zustandsbild der Patientin auf die Erschütterung durch den Tod des Ehemanns am und die seit Einlieferung im Krankenhaus am fortschreitende Lungenentzündung zurückzuführen ist, welche nur vier Tage nach der Begutachtung am zum Tode geführt hat. Maßgeblich ist nämlich der Geisteszustand von B. am Hinzu kommt, dass der Chefarzt bestätigt hat, die Patientin sei zum Aufnahmezeitpunkt am zeitlich und örtlich orientiert gewesen, habe artikuliert sprechen können, keine Bewusstseinsstörungen und keine neurologischen Ausfallerscheinungen gehabt. Die Patientin habe sich am nicht in einem Zustand befunden, der eine freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe; vielmehr habe sich ihr Allgemeinzustand im weiteren Verlauf der Behandlung aufgrund der Pneumonie verschlechtert. Im Hinblick darauf 8 vgl. BGH v XI ZR 70/95, MDR 1996, 348 = NJW 1996, 918

5 hätte das LG nicht ohne Anhörung des Chefarztes entscheiden dürfen, dessen Angaben der Sachverständige keinen Aussagewert beigemessen hat, obwohl der Chefarzt B. als Privatpatientin selbst behandelt hatte. Anmerkung: Die beiden Entscheidungen sind sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung überzeugend. Das Urteil des BGH Der BGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass das erkennende Gericht ein Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen hat und sofern es von dem Gutachten abweichen will muss der Spruchkörper über ausreichende Sachkunde verfügen und seine abweichende Überzeugung begründen können. Der Beschluss des BayObLG Zu Recht weist das BayObLG darauf hin, dass das Landgericht als Vorinstanz nicht die gebotene Frage überprüft hat, ob zum Zeitpunkt am die Voraussetzung der Geschäftsunfähigkeit nach 104 Nr. 2 vorgelegen haben. Das Landgericht hat sich zwar die Ausführungen des Sachverständigengutachtens zu eigen gemacht, ohne jedoch hierbei zu erkennen, dass der Gutachter seinem Gutachten ein Zustandsbild von der Patienten zugrunde gelegt hat, welches keinen Rückschluss auf den gebotenen Beurteilungszeitpunkt unter dem zulässt und überdies zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit des 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB diente. Die Normbereiche des 104 Nr. 2 und 1896 BGB sind unterschiedlicher Natur, so dass für die Frage der Geschäftsunfähigkeit von besonderer Bedeutung, ob die krankhafte Störung der Geistestätigkeit von Dauer ist, da insoweit Störungen, die in periodischen Abständen auftreten, ausgeschlossen sind 9. Die gutachterliche Feststellung eines Cerebralabbaus allein rechtfertigt nach Auffassung des Gerichtes nicht die Annahme, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage gewesen sei, frei von fremden Willenseinflüssen eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Dies ist aber eine entscheidende Voraussetzung für die Annahme der Geschäftsunfähigkeit, da die Feststellung hierüber beachtliche Konsequenzen nach sich zieht und einen erheblichen Eingriff in die Privatautonomie des Betroffenen darstellt. Die Rechtsfolge besteht darin, dass alle eigenen Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen, mögen diese auch objektiv vernünftig und rechtlich lediglich vorteilhaft sein, nichtig sind, 105 Abs. 1 BGB. Allerdings kann der Betroffene in allen Verfahren, die Maßnahme wegen seines Geisteszustandes zum Gegenstand haben, zur Wahrung seiner Rechte selbstständig handeln. 9 Palandt, BGB-Kommentar, Heinrichs zu 104 Rdnr. 4

6 Weiterführende Literatur / Rechtsprechung BGH, , XI ZR 70/95, in NJW 1996, 918 Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. BGH, Urteil vom Aktenzeichen V ZR 314/97 Ein die freie Willensbestimmung allgemein ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.s. von 104 Nr. 2 BGB kann bei einem manischdepressiv Erkrankten nur im Wirkungsbereich der in unregelmäßiger Folge auftretenden manischen und depressiven Phasen als gegeben angesehen werden. In den Zwischenräumen zwischen diesen Phasen ist der Erkrankte hingegen geschäftsfähig. Ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand einer der Parteien darf nicht verwertet werden, soweit es tatsächliche Vorgänge wiedergibt, die nicht unstreitig oder bewiesen sind. Vielmehr ist über streitiges Vorbringen zuvor eine Beweisaufnahme durchzuführen. Jürgeleit, Der geschäftsunfähige Betreute unter Einwilligungsvorbehalt, in RPfleger 1995, S. 282 Für Anregungen und Kritik ist Ihnen der Verfasser verbunden: unter >>> webmaster@iqb-info.de Zurück zur Webpräsenz des

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