Lösungsvorschläge Abschnitt H: Kurzübungen Thema 7: Gebühren/RVG Gerichtliche Tätigkeiten

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1 1. Lösungsvorschläge Abschnitt H: Kurzübungen Thema 7: Gebühren/RVG Gerichtliche Tätigkeiten Gegenstandswert: 4.500,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 393,90 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen 757,50 Zwischensumme netto 777,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 147,73 Gesamtbetrag 925,23 2. Gegenstandswert: 2.400,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 261,30 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 241,20 Zwischensumme der Gebührenpositionen 502,50 Zwischensumme netto 522,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 99,28 Gesamtbetrag 621,78 3. Gegenstandswert: 3.400,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 327,60 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 302,40 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 252,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 882,00 Zwischensumme netto 902,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 171,38 Gesamtbetrag 1.073,38 4. Gegenstandswert: 2.280,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 261,30 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 241,20 Zwischensumme der Gebührenpositionen 502,50 Zwischensumme netto 522,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 99,28 Gesamtbetrag 621,78

2 2 5. Gegenstandswert: 2.300,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 261,30 0,5 Terminsgebühr 13 RVG, Nrn. 3105, 3104 VV RVG 100,50 Zwischensumme der Gebührenpositionen 361,80 Zwischensumme netto 381,80 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 72,54 Gesamtbetrag 454,34 6. Gegenstandswert: ,00 1,6 Verfahrensgebühr, 13 RVG, Nr VV RVG 1.040,00 1,2 Terminsgebühr, Berufung 13 RVG, Nr VV RVG 780,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.820,00 Zwischensumme netto 1.840,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 349,60 Gesamtbetrag 2.189,60 Achtung: Lesen Sie Nr genau durch!!! Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger,...nicht erschienen... In unserem Fall ist der Berufungsbeklagte nicht erschienen. Es gibt also die volle Terminsgebühr. 7. a) Rechtsanwalt Schlau kann seinem Mandanten Frohsinn keine Vergütung für die Gehörsrüge in Rechnung stellen, da die Gehörsrüge gem. 19 Abs. 1 Nr. 5 zum durchgeführten Verfahren gehört und durch die Verfahrensgebühr der Hauptsache abgegolten ist. b) Gegenstandswert: 4.000,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 327,60 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 302,40 Zwischensumme der Gebührenpositionen 630,00 Zwischensumme netto 650,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 123,50 Gesamtbetrag 773,50

3 3 8. Gegenstandswert: 4.000,00 0,5 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 126,00 0,5 Terminsgebühr, 13 RVG, Nr VV RVG 126,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 252,00 Zwischensumme netto 272,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 51,68 Gesamtbetrag 323,68 9. Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.121,90 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.035,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.157,50 Zwischensumme netto 2.177,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 413,73 Gesamtbetrag 2.591, Selbständiges Beweisverfahren: Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.121,90 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.035,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.157,50 Zwischensumme netto 2.177,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 413,73 Gesamtbetrag 2.591,23 Hauptsacheverfahren: Gegenstandswert: ,00 1,3 Verfahrensgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.121,90 abzüglich 1,3 Verfahrensgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 5 Wert , ,90 1,2 Terminsgebühr 13 RVG, Nr VV RVG 1.035,60 1,0 Einigungsgebühr 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 863,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.898,60 Zwischensumme netto 1.918,60 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 364,53 Gesamtbetrag 2.283,13

4 4 11. Gegenstandswert: ,00 1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid 13 RVG, Nr VV RVG 1.163,00 Zwischensumme netto 1.183,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 224,77 Gesamtbetrag 1.407, Gegenstandswert: 8.880,00 1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid 13 RVG, Nr VV RVG 507,00 Gegenstandswert: 7.080,00 0,5 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid 13 RVG, Nr VV RVG 228,00 Zwischensumme der Gebührenpositionen 735,00 Zwischensumme netto 755,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 143,45 Gesamtbetrag 898, Vergütung für RA Sonntag: Streitwert: 8.888,00 1,0 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG 449,00 Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr VV RVG 20,00 Nettosumme 469,00 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr VV RVG 89,11 Bruttosumme 558,11 Gegenstandswert: 8.880,00 1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid 13 RVG, Nr VV RVG 507,00 Zwischensumme netto 527,00 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 100,13 Gesamtbetrag 627,13 Vergütung für RA Montag: Gegenstandswert: 8.880,00 0,5 Verfahrensgebühr, Widerspruch gegen Mahnbescheid 13 RVG, Nr VV RVG 253,50 Zwischensumme netto 273,50 19 % Umsatzsteuer Nr VV RVG 51,97 Gesamtbetrag 325,47

5 5 14. Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit seine Vergütung im Rahmen eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach 11 RVG titulieren zu lassen. Hierfür muss er einen Antrag beim Gericht des ersten Rechtszuges stellen. Dies geht erst, wenn die Vergütung fällig ist. Die Vergütung ist gem. 8 Abs. 1 RVG fällig, wenn die Angelegenheit beendet ist. Im vorliegenden Fall ist die Angelegenheit gem. 8 Abs. 1 S. 2 mit Ende des Rechtszuges beendet. 15. a) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG b) 0,5 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG c) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG d) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG e) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG f) 0,5 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG g) 0,5 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG h) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG i) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG j) keine Terminsgebühr k) 1,2 Terminsgebühr gem. Nr VV RVG 16. a) Klageeinreichung bei 3 Mandanten: 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG 0,3 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG Klageeinreichung bei 7 Mandanten: 1,3 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG 1,8 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG b) Berufungseinlegung für 2 Mandanten: 1,6 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG 0,3 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG Berufungseinlegung für 9 Mandanten: 1,6 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG 2,0 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG c) Protokollierung eines nicht rechtshängigen Anspruchs im Klageverfahren der 1. Instanz für 4 Mandanten: 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr Nr. 2 VV RVG 0,9 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG

6 6 Protokollierung eines nicht rechtshängigen Anspruchs im Klageverfahren der 1. Instanz für 6 Mandanten: 0,8 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr Nr. 2 VV RVG 1,5 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG d) Protokollierung eines nicht rechtshängigen Anspruchs im Berufungsverfahren für 2 Mandanten: 1,1 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr Nr. 2 VV RVG 0,3 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG Protokollierung eines nicht rechtshängigen Anspruchs im Berufungsverfahren für 12 Mandanten: 1,1 Verfahrensgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr Nr. 2 VV RVG 2,0 Erhöhungsgebühr gem. 2, 13 i. V. m. Nr VV RVG 17. a) Es entsteht keine Erhöhungsgebühr, da die Aktiengesellschaft als juristische Person ein Auftraggeber ist. b) Es entsteht keine Erhöhungsgebühr, da keine Gegenstandsidentität vorliegt. Jedes Unfallopfer hat seinen individuellen Anspruch. Die Werte werden addiert ( 22 Abs. 1 RVG). c) Es entsteht eine Erhöhungsgebühr, da die Erbengemeinschaft nicht rechts- und parteifähig ist. d) Es entsteht keine Erhöhungsgebühr, da er die Arbeitnehmer nicht in derselben Angelegenheit vertritt. Die Kündigungsschutzklage muss für jeden Arbeitnehmer eingereicht werden. e) Es entsteht keine Erhöhungsgebühr, da die KG rechts- und parteifähig ist. f) Es entsteht eine Erhöhungsgebühr, da mehrer Personen als Gesamtschuldner in derselben Angelegenheit vertreten werden. g) Es entsteht eine Erhöhungsgebühr, da sich die Klage sowohl gegen die OHG und die beiden Gesellschafter richtet. Jeder einzelne muss sich also gegen die Klage verteidigen, wobei es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. h) Es entsteht keine Erhöhungsgebühr, da auch minderjährige Kinder selbständige Auftraggeber sind. i) Hier entscheidet der Auftrag. Vertritt RA R nur 6 Eigentümer der Wohnungsgemeinschaft (die beispielsweise aus 20 Eigentümern besteht), so erhält er eine Erhöhungsgebühr. Vertritt RA R 6 Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (die aus nur den 6 Eigentümern besteht), so erhält er keine Erhöhungsgebühr, da er die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband vertritt.

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