SATZUNG. Schützenverein "Ritter Reinhard" Bühl Kappelwindeck
|
|
- Rüdiger Fleischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 SATZUNG Schützenverein "Ritter Reinhard" Bühl Kappelwindeck 1: Name. Sitz und Rechtsform des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: Schützenverein "Ritter Reinhard" e.v. Bühl-Kappelwindeck. (2) Er hat seinen Sitz in Bühl-Kappelwindeck. (3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz "e.v.. 2: Zweck (1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und dient ausschließlich und unmittelbar der Pflege und Förderung des Schießsports. (2) Der Zweck wird verfolgt durch: 1. Regelmäßige Trainingszeiten 2. Unterhaltung einer Jugendabteilung 3. Durchführung von Wettkämpfen, Meisterschaften oder sonstige sportliche Veranstaltungen 4. Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen kultureller Art. 5. Teilnahme an den Meisterschaften des Südbadischen Sportschützenverbandes und des Deutschen Schützenbundes. 6. Sonstige dem Zweck dienenden Aktivitäten (3) Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt
2 (4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (Darlehen) zurück. (5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3: Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust) (1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. (2) Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen. Nicht voll geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Schützenbundes und seiner nachgeordneten Verbände verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei nachweisbaren ungesetzlichen Bandlungen oder Tatbeständen krimineller Art kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss mit einfacher Mehrheit beschließen. In diesem Falle besteht kein Einpruchsrecht. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an des Vermögen des Vereins
3 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Bei Mitglieder unter 16 Jahren erfolgt die Antragstellung und Stimmabgabe durch den gesetzlichen Vertreter. Es ist das Recht eines jeden Mitglieds, Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. (2) Allen Mitgliedern stehen die Schießanlagen des Schützenhauses im Rahmen der festgelegten Schießzeiten und unter Beachtung der Sportordnung und Standordnung des DSB zur Verfügung. Für Standgeld, Scheiben und Munition ist die Gebührenordnung des Vereins maßgebend. Fördernde Mitglieder und Gäste müssen, sofern sie schießen wollen, eine Tagesversicherung abschließen. (3) Die Benutzung der Schützenhauskantine für private Zwecke ist den Vereinsmitgliedern zu den von dem Vorstand beschlossenen Bedingungen (Gebührenordnung) gestattet. Im Einzelfall ist jedoch immer die Genehmigung des 1. Vorsitzenden oder einer von ihm beauftragten Person einzuholen. (4) Bei größeren Veranstaltungen, Festen oder Meisterschaften, die vom Verein durchgeführt werden, sind alle aktiven Mitglieder, soweit erforderlich, zur Mitarbeit verpflichtet. Die Mitglieder können bei Bedarf zur Mitarbeit bei Wettkämpfen oder Meisterschaften herangezogen werden. (5) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Banklastschrift eingezogen. Mitglieder, die keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, erhalten Anfang des Jahres eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein
4 (7) Ist der Beitrag bis Oktober nicht eingegangen, erfolgt eine schriftliche Erinnerung. Wird daraufhin nicht bezahlt, wird das betr. Mitglied zum Jahresende (31.12.) automatisch abgemeldet, bzw. die Mitgliedschaft erlischt. 5: Ehrenmitgliedschaft (1) Personen, die sich um die Schützensache oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. 6: Organe (1) Verwaltungsorgane des Vereins sind: 1. die Generalversammlung 2. der Vorstand. (2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbar Vorteile öder Nachteile bringen können. Nicht mitwirken dürfen bei solchen Beratungen Mitglieder, die mit dem Betreffenden im 1. Grad verwandt sind. 7: Die Generalversammlung (1) Die Generalversammlung findet einmal jährlich, und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Acher- und Bühler Boten und im Badischen Tagblatt veröffentlicht. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten
5 (2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muß es tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden. (3) Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag wird durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt. Für die Wahl des Vorstandes gelten die Vorschriften des 8 Abs. 2. (4) Die Generalversammlung ist zuständig für die Entgegennahme der Jahresberichte und der nachstehend einzeln aufgeführten Punkte. 1. Tätigkeitsbericht 2. Geschäfts- und Kassenbericht 3. Bericht des Hauptschießleiters und der Sportreferenten 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 5. Entlastung des Vorstandes 6. Satzungsänderungen 7. Wahl des Vorstandes 8. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. 9. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat. 10. Auflösung des Vereins
6 8: Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 1. und 2. Schatzmeister 4. dem 1. und 2. Schriftführer 5. dem 1. und 2. Hauptschießleiter 6. den Sportreferenten und Schießleitern 7. dem Jugendleiter 8. dem Altersreferenten und der Damenreferentin 9. 2 aktiven Beisitzern und 2 passiven Beisitzern 10. den Ehrenvorsitzenden 11. dem Hausmeister (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar jeweils im Wechsel die 1. und 2. Garnitur. Zur Wahl des Jugendleiters sind die Mitglieder der Schüler- und Jugendklasse anzuhören. Die Wahl wird durch die Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, kann durch Akklamation gewählt werden. Steht für ein Amt kein Bewerber zur Verfügung, so kann dieses Amt von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl mitverwaltet werden. (3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist Gefahr im Verzug, so ist der Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind
7 (4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. 9: Der Vorsitzende (1) Der 1. Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. (2) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist auch allein für den Verein vertretungsberechtigt. 10: Kassenführung (1) Für die Kassenführung ist der Schatzmeister zuständig. Er ist berechtigt - Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen. - Forderungen gegen den Verein nach Überprüfung bis zur Höhe von DM (i.w. Zweihundert) zu begleichen. (2) Ausgaben oder Anschaffungen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des 1. Vorsitzenden, bzw. im besonderen Fall der Genehmigung durch den Vorstand. Über Ausgaben bis zu DM (i.w.dreitausend) kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden. (3) Den Einzug der Mitgliedsbeiträge übernimmt ein vom Vorstand bestellter Beitragseinzieher; er kontrolliert und überwacht den Eingang der Beiträge und führt darüber eine Kartei. (4) Der Schatzmeister ist verpflichtet über alle Kassengeschäfte Buch zu führen
8 (5) Der Schatzmeister fertigt am Schluß jeden Geschäfts jahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalver sammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und einen Bericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. (6) Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach 2 wendig not ist. 11: Veranstaltungen Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. 12: Satzungsänderung (1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden. (2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. 13: Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden
9 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, muß das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadtgemeinde Bühl, als öffentliche rechtliche Institution mit der Bestimmung übergeben werden, es zu verwalten bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Dieser neugegründete Verein muß die Zwecke satzungsgemäß und tatsächlich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 verfolgen. Wird innerhalb 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtgemeinde Bühl das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Satzung der Musikvereinigung Harmonie Halsenbach 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Musikvereinigung Harmonie und hat seinen Sitz in Halsenbach. Er ist im Vereinsregister eingetragen
Musikverein Pfrungen e.v.
Musikverein Pfrungen e.v. Satzung Seite: 2(8) Satzungsänderungen Paragraf Wortlaut bisher/neu Datum 8 Pkt. 2 Wortlaut bisher: 22.01.2010 Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die aktiven Vereinsmitglieder
Satzung. des Musikzug Oedingen der Freiwilligen Feuerwehr Lennestadt e.v. 2 Geschäftsjahr. 3 Zweck
Satzung des Musikzug Oedingen der Freiwilligen Feuerwehr Lennestadt e.v. 1 - Name, Sitz und Gründung des Vereins Der Verein führt den Namen Musikzug Oedingen der Freiwilligen Feuerwehr Lennestadt e.v.
Satzung. des Musikvereins Kuppingen e. V.
Satzung des Musikvereins Kuppingen e. V. 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen»Musikverein Kuppingen e.v.«und hat seinen Sitz in Kuppingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 2: Vereinszweck
Verein für Heimatpflege e.v., Hungenroth - Stand: 27. Januar Seite 1 - S A T Z U N G
- Seite 1 - S A T Z U N G Die Satzung des Vereins für Heimatpflege e.v. Hungenroth wurde am 27. Januar 2008 im Rahmen einer Generalversammlung von den versammelten Mitgliedern geändert und wie folgt neu
Satzung des Musikverein Hasenweiler e.v.
Satzung des Musikverein Hasenweiler e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen»Musikverein Hasenweiler e.v.«und hat seinen Sitz in Hasenweiler. Er ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht
Satzung des Musikverein Ehningen e.v.
Satzung des Musikverein Ehningen e.v. vom 23. November 1978 Satzungsänderung vom 20.Januar 1990 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck......................... 2 2 Mitgliedschaft..............................
Satzung. des. Musikverein Baden-Lichtental e.v.
Satzung des Musikverein Baden-Lichtental e.v. Seite 1 von 8 SATZUNG des Musikvereins Baden-Lichtental e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Baden-Lichtental e.v."
Satzung der Stadtkapelle 1908 Heusenstamm
Satzung der Stadtkapelle 1908 Heusenstamm 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Stadtkapelle 1908 Heusenstamm (2) Er hat seinen Sitz in 63150 Heusenstamm 2 Zweck und Geschäftsjahr (1) Der Verein
S A T Z U N G. des Musikvereins Mittelbuch e.v.
Seite 1 von 6 S A T Z U N G des Musikvereins Mittelbuch e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Musikverein Mittelbuch e.v. und hat seinen Sitz in 88416 Ochsenhausen, Ortsteil Mittelbuch.
Satzung Musikverein Mühlacker e.v.
Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Geschäftsjahr 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5 Ehrenmitgliedschaft 6 Organe 7 Die Hauptversammlung 8 Der Ausschuss 9 Der
Geschichts- und Heimatverein Lichtenstein e.v. Satzung des Vereins
Geschichts- und Heimatverein Lichtenstein e.v. Satzung des Vereins 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Geschichts- und Heimatverein Lichtenstein e.v." Er ist mit Wirkung vom 29. Januar
Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Fellbach e.v. und hat seinen Sitz in Fellbach. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Stadtkapelle Fellbach e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Fellbach e.v. und hat seinen Sitz in Fellbach. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck
Satzung des Musikverein Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.v.
Satzung des Musikverein 1 Name und Sitz des Vereins 1.1. Der Verein führt den Namen Musikverein Asch und hat seinen Sitz in Fuchstal / Asch 2.1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Satzung Musikverein 1903 Sulzbach/Kocher e.v Sulzbach-Laufen
Satzung Musikverein 1903 Sulzbach/Kocher e.v. 74429 Sulzbach-Laufen 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen Musikverein 1903 Sulzbach/Kocher e. V. und hat seinen Sitz in
Satzung. des Musikvereins Eintracht Lehrensteinsfeld (gegründet 1927)
Satzung des Musikvereins Eintracht Lehrensteinsfeld (gegründet 1927) 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Musikverein Eintracht Lehrensteinsfeld e.v.. (2) Der Verein hat seinen Sitz
Satzung der Gassahuber Herrenberg
Gassahuber Herrenberg e.v. Homepage: http://www.gassahuber.de/ Gassahuber Herrenberg e.v. Eisbergstraße 3 72119 Ammerbuch Martin Schäberle (1. Vorsitzender) Eisbergstraße 3 72119 Ammerbuch Telefon: 0172/
1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Apfelweinstiftung Hessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.v. Sitz des Vereins ist Maintal.
Seniorensport- und Förderverein e. v. Bruchköbel. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Seniorensport- und Förderverein e. v. Bruchköbel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.) Der Verein führt den Namen Seniorensport- und Förderverein e.v. Bruchköbel. Er hat seinen Sitz in Bruchköbel
Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V.
Satzung des Bürgervereins Küllenhahn e. V. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Küllenhahn e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal-Küllenhahn. Er ist im Vereinsregister
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v.
Förderverein Christian-Heinrich-Zeller-Schule e.v. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz Förderverein der Christian-Heinrich-Zeller-Schule Karsau e.v.. Der Sitz des Vereins ist Rheinfelden (Karsau).
Heimat- und Geschichtsverein Denzlingen e.v.
SATZUNG des Vereins Heimat- und Geschichtsverein Denzlingen e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein, bisher unter dem Namen Heimatverein Denzlingen e.v. im Vereinsregister eingetragen, trägt künftig
Satzung. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell".
Satzung Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der Verein führt den Namen "Deutsch-Französischer Verein Gröbenzell". Sitz des Vereins ist Gröbenzell. Postanschrift ist die des ersten Vorsitzenden. Zweck des
Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung
-1 Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. Satzung _Änderung vom 26.10.2007 Präambel Fudokan Karate-Do Braunshausen e.v. ist ein Karateverein, der der Bevölkerung von Braunshausen und Umgebung die Werte des
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v.
Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen e.v. 1 Name und Sitz Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein des Musikvereins Stadtkapelle Ingelfingen und hat seinen Sitz in Ingelfingen.
Satzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
1 Name und Sitz des Vereins
Satzung des Musikvereins Stadtkapelle Bad Schussenried e.v. gültig ab: 11. Mai 1979 geändert am: 11. März 2006 geändert am: 27. Februar 2010 geändert am: 15. März 2014 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein
Satzung. des. Musikverein Horgenzell e.v.
Satzung des Musikverein Horgenzell e.v. Ausgabe 20. Februar 2016 Inhalt 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins...3 2 Zweck und Gemeinnützigkeit...3 3 Verbandszugehörigkeit...3 4 Mitgliedschaft...3
Satzung des Lehniner Carnevalvereins (LCV) als gemeinnütziger Verein
Satzung des Lehniner Carnevalvereins (LCV) als gemeinnütziger Verein. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Lehniner Carnevalsverein im folgenden kurz LCV genannt. Er hat seinen Sitz in
Satzung vom
Mitarbeiter- und Pensionärsverein Siemens Kemnath e.v. Satzung vom 18.12.2014 Wahlordnung vom 16.04.2013-1 - 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Mitarbeiter- und Pensionärsverein
GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom
GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG vom 22.05.1971 i. d. F. vom 22.11.2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen»GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG
S a t z u n g. Stand 08. Februar des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand.
S a t z u n g Stand 08. Februar 2017 des Verein der Freunde und Förderer des Ostsee-Gymnasiums e.v. Timmendorfer Strand. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v.
Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Würzberg e.v. und hat seinen Sitz in Michelstadt-Würzberg im Odenwald. Er trat an die
SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein, der Mitglied im Bayerischen Sängerbund e.v. und im Deutschen Sängerbund e.v. ist, führt den Namen Chorverband Bad
Satzung. Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden. VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden
Satzung Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden VEREINSSATZUNG Für den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lollar-Salzböden 1 1. Der Verein trägt den Namen: Verein Freiwillige Feuerwehr Lollar-Salzböden
Verein der Freunde und Förderer der Winrich-von-Kniprode-Schule, städtische katholische Grundschule, Monheim-Baumberg, Monheimer Str. e.v.
Verein der Freunde und Förderer der Winrich-von-Kniprode-Schule, städtische katholische Grundschule, Monheim-Baumberg, Monheimer Str. e.v. Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den
Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried. 2. Er hat seinen Sitz in Neuried. 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
S a t z u n g. Historischer Verein Schutterwald e. V.
S a t z u n g Historischer Verein Schutterwald e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Historischer Verein Schutterwald e. V. Er ist in das Vereinsregister (Amtsgericht Offenburg)
Satzung des Fanfaren- und Spielmannszuges Schaidt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit
Satzung des Fanfaren- und Spielmannszuges Schaidt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Wirtschaftsjahr; Gewinnermittlungs-Zeitraum 5 Mitgliedschaft 6 Rechte und Pflichten
Der Verein trägt den Namen Münchener Architekten- und Ingenieur-Verein, eingetragener Verein, sein Sitz ist München.
Satzung Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der Verein trägt den Namen Münchener Architekten- und Ingenieur-Verein, eingetragener Verein, sein Sitz ist München. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
Satzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
SATZUNG. Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v.
SATZUNG Freiwilligen Feuerwehr Benediktbeuern e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Benediktbeuern e.v.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2)
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neuleiningen e.v. Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Neuleiningen l Name, Sitz, Rechtsform... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitglieder des Vereines... 2 4
Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
Karate Dojo Langenenslingen e. V.
Karate Dojo Langenenslingen e. V. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Karate Dojo Langenenslingen e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein hat seinen
Satzung der MAX-LIEBERMANN-GESELLSCHAFT BERLIN e.v. Fassung vom 25. Mai Der Verein führt den Namen Max-Liebermann-Gesellschaft Berlin e.v.
Satzung der MAX-LIEBERMANN-GESELLSCHAFT BERLIN e.v. Fassung vom 25. Mai 2018 Der Verein führt den Namen Max-Liebermann-Gesellschaft Berlin e.v. 1 Sein Sitz ist Berlin. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT S A T Z U N G 1 Name Sitz Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT 2.
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Berufsschule I Regensburg e.v. Er ist unter
VEREINSSATZUNG. der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz. 1 Name, Sitz, Rechtsform
1 VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr Armenhof, Gemeinde Dipperz 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Armenhof. 2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen
FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der Stadt Leipzig S A T Z U N G
FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der Stadt Leipzig S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: FÖRDERVEREIN E. V. der Ernst-Pinkert-Schule Grundschule der
HEIMTATVEREIN GREVEN 1982 e. V.
Satzung des HEIMTATVEREIN GREVEN 1982 e. V. I Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Heimatverein Greven e. V.. Sitz des Vereins ist 48268 Greven, Kreis Steinfurt. Der Verein ist in das Vereinsregister
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.
Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt
Freundeskreis Kunstgussmuseum Lauchhammer e.v. Satzung (Tag der Errichtung: ) Name und Sitz
Freundeskreis Kunstgussmuseum Lauchhammer e.v. Satzung (Tag der Errichtung: 16.02.1993) 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Freundeskreis Kunstgussmuseum Lauchhammer. Er ist im Vereinsregister des
Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.
Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v. in der Fassung vom 21.09.1992 zuletzt geändert am 18.04.2002 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.v." und hat seinen Sitz
Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck und Aufgaben
Satzung des Fördervereins der DRK-Kindertagesstätte in Lobberich Seite 1 Förderverein der Kindertagesstätte des Deutschen Roten Kreuzes in Lobberich Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen:
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung. Revision 2012
RADSPORTCLUB NUSSLOCH E.V. Satzung Revision 2012 Gültig ab dem 02.03.2012 Inhalt 1 Name, Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Erwerb der Mitgliedschaft... 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft...
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v.
Satzung des Tischtennis Club (TTC) Wirges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 5. Januar 1955 in Wirges gegründete Tischtennisverein führt den Namen Tischtennis Club Wirges e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Großweiler Kinder Tausendfüssler Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung des Vereins. FilmClub Heide e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 2 Zweckbestimmung
Satzung des Vereins FilmClub Heide e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: "FilmClub Heide e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heide und ist in das Vereinsregister beim
Satzung ARENA 13 - Kulturverein Region Kirchberg e.v.
Satzung ARENA 13 - Kulturverein Region Kirchberg e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen,,ARENA 13 - Kulturverein Region Kirchberg" mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister und
Der Vogelschutzgruppe Lautertal - Reichenbach e.v. Mitglied im Naturschutzbund Deutschland (NABU) - Landesverband Hessen e.v.
7EX^YRK Der Vogelschutzgruppe Lautertal - Reichenbach e.v. Mitglied im Naturschutzbund Deutschland (NABU) - Landesverband Hessen e.v. :SKIPWGLYX^KVYTTI0EYXIVXEP 6IMGLIRFEGLI: 1 Name und Sitz Die Gruppe
Satzung. 1 Name und Sitz des Vereins
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Mittelbach e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nr. 1888 eingetragen und hat seinen
1.1 Der Verein führt den Namen : xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen : xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1.2 Er hat seinen Sitz in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ist in dasvereinsregister
Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v.
Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 11. September 1996 in Velbert-Neviges gegründete Verein Bürgerverein Hardenberg e.v. trägt seit dem 28.07.2011 den Namen
Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v.
Satzung des Vereins Wendelinus Hirschfeld e.v. 1 (Name und Sitz des Vereins) 1. Der Verein trägt den Namen Wendelinus Hirschfeld e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist in Hirschfeld 3. Der Verein soll in das
Name und der Sitz. Schützenverein Jersleben e.v.
1 Name und der Sitz 1. Der Verein führt den Namen: Schützenverein Jersleben e.v. und ist im Vereinsregister am Amtsgericht Wolmirstedt unter der Vereinsregisternummer 283 am 16.07.1998 eingetragen. 2.
Satzung Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen Carl Alexander Brücke e.v. Dorndorf - Steudnitz. Er hat seinen Sitz in Dornburg - Camburg
Die Satzung. S a t z u n g. der Fördergemeinschaft der Anne-Frank-Realschule Ettlingen e.v. Fördergemeinschaft der Anne-Frank-Realschule Ettlingen.
Die Satzung S a t z u n g der Fördergemeinschaft der Anne-Frank-Realschule Ettlingen e.v. 1 Name Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft der Anne-Frank-Realschule Ettlingen. Nach seiner Eintragung
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Europas Challenge e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister in Göttingen eingetragen werden. Er hat
Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Guxhagen.
Satzung. Schützenverein Rischenau von 1630 e. V.
Satzung Schützenverein Rischenau von 1630 e. V. 1 Name, Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Schützenverein Rischenau von 1630 e. V. und hat seinen Sitz in 32676 Lügde Ortsteil Rischenau im Kreis
Neue Schule Wolfsburg
Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich
Entwurf ( ) Satzung. Förderverein der Feuerwehr Kreisstadt Unna e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Entwurf (18.01.2011) Satzung Förderverein der Feuerwehr Kreisstadt Unna e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Feuerwehr Kreisstadt Unna. Er hat seinen Sitz in
Satzung des Schützenvereins "Im Kühl" e.v.
Satzung des Schützenvereins "Im Kühl" e.v. 1 Name und Sitz 1. Von den Einwohnern der Siedlung im Kühl, in der Stadt Vechta wird der Schützenverein "Im Kühl" am 24.09.2000 gegründet. Die Eintragung in das
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Satzung. Förderverein. Evangelischer Kindergarten Becke e.v.
Satzung Förderverein Evangelischer Kindergarten Becke e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Evangelischer Kindergarten Becke e.v. 2. Sitz des Vereins ist Hemer 3.
SATZUNG des Vereins Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen
SATZUNG des Vereins Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Streuobstwiesen Kernen und hat seinen Sitz in Kernen im Remstal. Er soll
Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben. Satzung
1 Verein der Freunde und Förderer des Landesmuseums der Stiftung Schlesische Heimatstuben Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen Verein der Freunde und Förderer
Verein zur Hilfe Krebskranker Ostholstein e.v.
Verein zur Hilfe Krebskranker Ostholstein e.v. Wir lassen Sie nicht allein Satzung vom 23.03.1988 in der Fassung vom 21.04.2015 A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Verein zur Hilfe Krebskranker
SATZUNG des Turnverein 1886 Kallstadt e.v.
SATZUNG des Turnverein 1886 Kallstadt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Turnverein 1886 Kallstadt eingetragener Verein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen
Förderverein Gemeinschaftsgrundschule Nordstadt Euskirchen e. V. Erftstr Euskirchen. Satzung (in der Fassung vom
Förderverein Gemeinschaftsgrundschule Nordstadt Euskirchen e. V. Erftstr. 28 53879 Euskirchen Satzung (in der Fassung vom 01.03.2017) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Förderverein
Förderverein Dorfkirche Wegendorf e.v.
Satzung des Fördervereins Dorfkirche Wegendorf e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Dorfkirche Wegendorf" und ist seit dem 29.06.2009 unter dem Aktenzeichen VR 5562
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alter Krug Heiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Satzung. Inhaltsverzeichnis. Förderverein der Limesschule Idstein e.v.
Satzung Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 2 5 Ende der Mitgliedschaft... 3 6 Organe des Vereins...
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v.
Satzung des Vereins DorfGut Beelen e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1) Der Verein führt den Namen DorfGut Beelen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen
Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr. 8-97318 Kitzingen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Schülerübungsfirmen Erich Kästner
Satzung Inhaltsverzeichnis
Satzung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1 Name und Sitz des Vereins... 2 2 Zweck des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 2 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 3 5 Ende der Mitgliedschaft...
Verband Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen
Satzung des Verbands Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen e.v. 1 Name, Sitz 1) Der Verein trägt den Namen Verband Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen
Satzung des TUS Röddensen von 1950 e.v.
1 Zweck, Name und Sitz des Vereines 1.) Zweck des Vereins ist die Pflege des Turn- und Fußballsports und Förderung der Dorfgemeinschaft in Röddensen. 2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Satzung TTC Michelbach e.v. 1954
Satzung TTC Michelbach e.v. 1954 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 01.04.1954 in Michelbach gegründete Tischtennis Verein führt den Namen: TTC Michelbach Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Satzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v.
Satzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Waldkindergarten Sehnde e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer
Satzung. des Turn- und Sportvereins Trebgast v e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit.
Satzung des Turn- und Sportvereins Trebgast v. 1920 e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 3 Vereinsfarben 4 Mitgliedschaft 5 Organe des Vereins 6 Der Vorstand 7 Vertretungsbefugnis
Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v.
Satzung Des Fördervereins der Josefschule e.v. Stand: 10.09.1996 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein der Josefschule Ahaus e.v. und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus, Kampstraße 10. Er
Satzung. des Heimat- und Verkehrsvereins Bramsche e.v.
Satzung des Heimat- und Verkehrsvereins Bramsche e.v. 1 Der Heimat- und Verkehrsverein Bramsche e.v. mit Sitz in Bramsche verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts