WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN
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- Hildegard Baumann
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1 Symposium Freiburg BEHINDERUNG UND ALTER: Die letzte Lebensphase WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT, Ressort Freitodbegleitung 1
2 2
3 Geistige Behinderung und Beihilfe zum Suizid? 3
4 Geistige Behinderung und Beihilfe zum Suizid? Demenz und Beihilfe zum Suizid? 4
5 Geistige Behinderung und Beihilfe zum Suizid? Demenz und Beihilfe zum Suizid? URTEILSFÄHIGKEIT? 5
6 6
7 EXIT =? 7
8 EXIT Deutsche Schweiz und Tessin - Ist ein Verein - Aktuell knapp 60`000 Mitglieder (Neumitglieder 2011: 6 400) 8
9 Zweckartikel - EXIT setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben ein. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts. Zentrale Begriffe für EXIT: Autonomie Menschenwürde 7 BV: «Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.» 9
10 Zweckartikel - EXIT setzt sich dafür ein, dass Patientenverfügungen von Ärzten und Pflegepersonal respektiert werden. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Abfassung und Durchsetzung ihrer individuellen Patientenverfügung. 10
11 Zweckartikel
12 Zweckartikel - - Exit setzt sich dafür ein, dass betagte Menschen einen erleichterten Zugang zum Sterbemittel haben sollen 12
13 Zweckartikel - EXIT unterstützt Organisationen und Institutionen, die sich mit Palliativpflege befassen, um schwer kranken Menschen ein natürliches Sterben in Würde zu ermöglichen. - EXIT pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland - EXIT ist Mitglied der World Federation of Right to Die Societies 13
14 Tätigkeitsfelder EXIT 1.Patientenverfügung (=Haupttätigkeit!) 2.Beratungsgespräche (inkl. Suizidprävention) 3.Unterstützung Palliativ-Care (Stiftung Palliacura) 4.Sterbebegleitung 14
15 Statistik (FTB: 60% Frauen, Durchschnittsalter: 76,5 J) Akteneröffnungen FTB somatische Fälle Anfragen psych. Fälle FTB psychische Fälle Häufigste Diagnosen bei FTB: Karzinome > Polymorbidität >Schmerzpatienten>Lunge > Herz > neurol. Erkrankungen 15
16 16
17 BEGRIFFE - Beihilfe zum Suizid - Passive Sterbehilfe - Indirekt aktive Sterbehilfe - Aktive Sterbehilfe 17
18 Beihilfe zum Suizid - Menschliche Begleitung beim Freitod durch einen Dritten (Freitodhilfe) - Bei autonomem, wohl erwogenem, konstantem Sterbewunsch - gesetzlich erlaubt, wenn nicht eigennütziges/selbstsüchtiges Motiv (Art. 115 StGB) 18
19 Passive Sterbehilfe - Verzicht auf das Ergreifen oder das Fortführen lebenserhaltender Massnahmen - Beispiele: Lungenentzündung wird nicht mit Antibiotika behandelt; künstliche Beatmung wird eingestellt - gesetzlich nicht oder kantonal geregelt 19
20 Indirekt aktive Sterbehilfe - Einsatz von Medikamenten zur Schmerz- und Symptombekämpfung in hoher Dosis - Bedeutet meist Verkürzung der Lebensdauer - Beispiel: Tumorpatient erhält im Endstadium eine hohe Dosis Morphium - gesetzlich nicht geregelt / grundsätzlich erlaubt 20
21 Aktive Sterbehilfe - Direkte und aktive Tötung eines Menschen auf dessen eigenen Wunsch - gesetzlich verboten (Art. 114 StGB) 21
22 Strafgesetzbuch verwendet die Bezeichnung «Tötung» a) Fahrlässige Tötung: nicht gewollter Fehler b) Vorsätzliche Tötung: Mord (besonders grausam, niederträchtiges Motiv) Totschlag (unter Druck oder seelischer Belastung) Tötung auf Verlangen (aus Mitleid) Verleitung und Beihilfe zum Suizid (eigennützig) Kindstötung 22
23 Voraussetzungen für ein Freitodbegleitung - EXIT-Mitgliedschaft - Urteilsfähigkeit (ärztlich bestätigt) - Wohlerwogenheit, Autonomie, Konstanz des Sterbewunsches (ärztlich bestätigt) - Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung (ärztlich bestätigt) - Handlungsfähigkeit 23
24 24
25 RECHTLICHE GRUNDLAGEN (SCHWEIZ) 25
26 26
27 1. Gesetz: Art. 115 Strafgesetzbuch Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe 68 bestraft. 27
28 2. Statuten EXIT - Urteilsfähigkeit - Wohlerwogenheit, Autonomie, Konstanz des Sterbewunsches - Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung - Handlungsfähigkeit - (EXIT-Mitgliedschaft) 28
29 3. Bundesgerichtsentscheide : (BGE 2A.48/2006, 2A.66/2006) Es besteht KEIN verfassungsrechtlicher Anspruch auf Abgabe einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches Rezept 29
30 4. Betäubungsmittelgesetz Na-Pentobarbital ist ein Betäubungsmittel Braucht ein ärztliches Rezept Jedes Rezept braucht eine Indikation (es dient zur Behandlung eines Leidens, beruht auf einer Diagnose) 30
31 5. Zusätzlich für die Ärzteschaft (indirekt für EXIT) 5a) Individuelle Gewissenshaltung 5b) «ärztliche Standesordnung» 31
32 5. Zusätzlich für die Ärzteschaft (indirekt für EXIT) 5a) Individuelle Gewissenshaltung 5b) «ärztliche Standesordnung» Standesordnung der FMH vom Dez Erlasse der SAMW und der NEK sind von FMH-Mitgliedern zu befolgen SAMW: Schweiz. Akademie der med. Wissenschaften NEK: Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin 32
33 Fazit Richtlinien SAMW und NEK: Ziel des medizinischen Beistands ist Fürsorge zum Leben (Leiden und Lindern) Suizidhilfe steht dazu im Widerspruch, ist daher keine ärztliche Aufgabe Wird dennoch Suizidhilfe geleistet, fällt sie in die persönliche Entscheidung und Verantwortung der Ärzte 33
34 Übersicht: Richtlinien der SAMW, Stellungnahmen der NEK: 1.Betreuung von Pat. am Lebensende (SAMW, ) 2.Recht von Pat. auf Selbstbestimmung (SAMW ) 3.Grenzfragen der Intensivmedizin (SAMW ) 4.Beihilfe zum Suizid (NEK Nr. 9/2005) 5.Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe (NEK Nr. 13/2006) 34
35 35
36 URTEILSFÄHIGKEIT Art. 16 ZGB: «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.» 36
37 Wille Wunsch Selbstbestimmung Autonomie Reflektierte Selbstbewertung Handlungsfreiheit Willensfreiheit URTEILSFÄHIGKEIT =? 37
38 EXIT orientiert sich an den ethischen Prinzipien der Autonomie und der Menschenwürde 38
39 EXIT orientiert sich an den ethischen Prinzipien der Autonomie und der Menschenwürde Selbstbestimmung als Ausdruck der Menschenwürde ist ein Grundrecht des Menschen. 39
40 EXIT orientiert sich an den ethischen Prinzipien der Autonomie und der Menschenwürde Selbstbestimmung als Ausdruck der Menschenwürde ist ein Grundrecht des Menschen. EXIT setzt sich für die Anerkennung dieses Rechts ein (Hilfe und Beratung für Mitglieder). 40
41 EXIT orientiert sich an den ethischen Prinzipien der Autonomie und der Menschenwürde Selbstbestimmung als Ausdruck der Menschenwürde ist ein Grundrecht des Menschen. EXIT setzt sich für die Anerkennung dieses Rechts ein (Hilfe und Beratung für Mitglieder). Eine Freitodbegleitung kann der letzte Dienst von EXIT für einen Mitmenschen sein. 41
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