Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom

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1 Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom zu TOP 2: Neufassung der AVR-Württemberg auf der Basis der Regelung über die Eckpunkte zur Übernahme des TVöD in die AVR-Württemberg - 1 -

2 I. Die AVR-Württemberg werden in der beigefügten Neufassung beschlossen. II. Arbeitsrechtliche Regelung zur Anwendung der Entgelttabellen im Zuge der Überleitung in die AVR-Württemberg Erstes Buch und der Erhöhung der Entgelte im Jahr 2009 (ARR-Tabellenanwendung) 1. Überleitung in die AVR-Württemberg Erstes Buch - Die Stufenzuordnung der überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. 6 und 7 AVR-Wü/II in der nach 4 AVR-Wü/II bestimmten Entgeltgruppe erfolgt zum 1. Januar 2009 zunächst auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2007 geltenden Tabellen des TVöD. Im unmittelbaren Anschluss daran ist sodann die Erhöhung der Entgelte gemäß Ziff. 2 durchzuführen. 2. Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Januar 2009 Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden ab 1. Januar 2009 um 50 Euro sowie anschließend um 3,1 v.h. erhöht. 3. Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. Juli 2009 Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden ab 1. Juli 2009 um weitere 2,8 v.h. erhöht. 4. Stufenaufstiege Die weiteren Stufenaufstiege gemäß 6 und 7 AVR-Wü/II bleiben von den Erhöhungen nach den Ziffern 2 und 3 unberührt. 5. Sonderzahlung 2009 Der Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008 findet keine Anwendung

3 III. Der Übernahmebeschluss vom 5. November 1982 (ARR 1/82) in der Fassung vom 24. Juli 2002 (ARR 08/02) wird wie folgt geändert: 1. Im Eingangssatz werden nach den Worten seiner Mitglieder sind die Worte im Rahmen des 4 Abs. 2 ARRG eingefügt. 2. In Ziffer 1 wird die zweite Alternative wie folgt neu gefasst: die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission Landeskirche und Diakonie in Württemberg (AVR-Württemberg AVR-Wü ). 3. In Ziffer 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: In den Fällen des Satzes 1 kann soweit noch nicht erfolgt - ab 1. Januar 2009 anstelle des BAT bzw. BMTG II den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West Landesbezirk Baden- Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und die den TVAöD ergänzenden Tarifverträge zugrunde gelegt werden. 4. In Ziffer 3 wird der Klammerzusatz gestrichen. 5. Die Protokollnotizen 1) und 2) werden unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen. IV. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar

4 Anlage zu ARR-Tabellenanwendung Anlage A (VKA) Tabelle TVöD/VKA (Gültig für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007) (monatlich in Euro) - Tarifgebiet West - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ) ) ) ) ) ) Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 5100 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) 3) 4) 5) 6) E 9b Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe

5 Anlage zu ARR-Tabellenanwendung Kr-Anwendungstabelle Tarifgebiet West (Geltungsbereich 40 BT-K) (Gültig für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007) (monatlich in Euro) Anlage 4 zum TVÜ-VKA Werte aus Entgeltgruppe Zuordnungen / Vergütungsgruppen Entgeltgruppe KR KR / KR-Verläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen allg. Tabelle Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 12 12a 12 mit Aufstieg nach , , ,00 nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St ,00 11b 11 mit Aufstieg nach , , ,00 EG 11 11a 10 mit Aufstieg nach , , ,00 - nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St , ,00 EG 10 10a 9 mit Aufstieg nach ,00 - EG 9, EG 9b 9d 8 mit Aufstieg nach 9 - nach 2 J. St. 3 nach 3 J. St , , ,00 - nach 4 J. St. 3 nach 2 J. St. 4 9c 2.840, ,00 7 mit Aufstieg nach ,00 - nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 9b 6 mit Aufstieg nach , , ,00-7 ohne Aufstieg nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 9a 2.495, ,00 6 ohne Aufstieg ,00 - nach 5 J. St. 3 nach 5 J. St. 4 EG 7, EG 8, 5a mit Aufstieg nach 6 - EG 9b 8a 5 mit Aufstieg nach 5a und , , , , ,00 5 mit Aufstieg nach ,00 EG 7, EG 8 7a 5 mit Aufstieg nach 5a ,00 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a 2.000, , , , ,00 4 mit Aufstieg nach 5 - EG 4, EG 6 4a 2 mit Aufstieg nach 3 und 4 3 mit Aufstieg nach , , , , , ,00 EG 3, EG 4 3a 1 mit Aufstieg nach , , , , , ,00 Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu der Anlage 4: Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission Württemberg sind sich einig, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 5a ohne Aufstieg ausüben, bis zu einer Regelung durch die Tarifvertragsparteien der Entgeltgruppe Kr 7a zugeordnet werden

6 Anlage zu ARR-Tabellenanwendung Anlage D zu 51 Abs. 1 BT-K Tabelle für Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet West (Gültig für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2007) (monatlich in Euro) Grund- entgelt Entgeltgruppe Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 II I

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