Minder-Initiative. Auf dem Weg zum neuen Aktienrecht. Therese Amstutz Fürsprecherin, LL.M. Severin Isenschmid Rechtsanwalt.
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- Klaus Hofmann
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1 Minder-Initiative Auf dem Weg zum neuen Aktienrecht Therese Amstutz Fürsprecherin, LL.M. Severin Isenschmid Rechtsanwalt
2 Inhalt 1. Initiativtext 2. Neuerungen Minder-Initiative nach Regelungsbereich 1
3 Initiativtext Text der Minder-Initiative (BV 95 III und BV 197 / 8) «Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen: a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.» «Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.» 2
4 Neuerungen Minder-Initiative I Regelungsbereich Konkrete Regelungen (nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar) Stimmrechtsvertretung GV wählt jährlich die unabhängige Stimmrechtsvertretung Organvertretung und Depotvertretung sind untersagt Modernisierung Generalversammlung Aktionäre können elektronisch fernabstimmen Wahl Verwaltungsrat Statutarische Vergütungsvorgaben GV wählt jährlich einzeln die VR-Mitglieder den VRP einzeln die Mitglieder des Vergütungsausschusses Die Statuten regeln die Erfolgs- und Beteiligungspläne der Organmitglieder die Anzahl Mandate der Organmitglieder ausserhalb des Konzerns die Höhe der Renten, Kredite und Darlehen an die Organmitglieder die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder Genehmigungen von Vergütungen durch GV Unzulässige Vergütungen GV stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen von VR, GL und Beirat ab. Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung Vergütung im Voraus Prämie für Unternehmenskäufe und -verkäufe 3
5 Neuerungen Minder-Initiative II Regelungsbereich Konkrete Regelungen (nur auf kotierte Gesellschaften anwendbar) Unzulässige Verträge Die Organmitglieder erhalten keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden Pensionskassen als Aktionäre Strafbestimmungen Übergangsrecht / Inkrafttreten Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab legen offen, wie sie gestimmt haben Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Initiative werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innert 1 Jahr nach Annahme der Initiative die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 4
6 Kontakt Therese Amstutz Director, Fürsprecherin, LL.M. Badenerstrasse Zürich T: E: Severin Isenschmid Rechtsanwalt & Urkundsperson Kt. SZ, patentierter Sachwalter Kt. LU Landis + Gyr-Strasse Zug Pilatusstrasse Luzern T E: sisenschmid@kpmg.comn
7 2013 KPMG AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Holding AG/SA, which is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen.
indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung -
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