1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

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1 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI HI Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz [ 4 ] oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt [ 5 ] hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. [ 6 ] Bei der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Polen erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer. [ 7 ] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Polen der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen Das DBA regelt, welcher der Staaten in einem solchen Fall sein Besteuerungsrecht ausüben darf und welcher auf sein Besteuerungsrecht ganz oder teilweise verzichtet. Für Deutschland als Wohnsitzstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten: Deutschland besteuert die Einkünfte uneingeschränkt, Deutschland stellt die Einkünfte steuerfrei oder Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, rechnet aber die ausländische Steuer an. 1.2 Ansässigkeit nach DBA HI Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist. [ 8 ] Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in Polen auf. In dieser Zeit wohnt er dort im Hotel. Ergebnis: A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat, Polen ist der Quellenstaat. Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten kann es aber auch zu einer Ansässigkeit in beiden

2 Staaten kommen. Für diesen Fall regelt das DBA, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist. [ 9 ] Ansässigkeit bei doppeltem Wohnsitz Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Wegen einer längeren Tätigkeit in Polen begründet er auch dort einen Wohnsitz. Die Familie des A wohnt weiter in Deutschland. Ergebnis: A hat einen Wohnsitz in Deutschland und in Polen und ist in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund des Familienwohnsitzes in Deutschland hat er aber hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Somit ist Deutschland nach dem DBA der Ansässigkeitsstaat [ 10 ], Polen ist der Quellenstaat. Aus Gründen der Anschaulichkeit wird der Ansässigkeitsstaat im Folgenden als Wohnsitzstaat bezeichnet und der Quellenstaat als Tätigkeitsstaat. 1.3 Besteuerung nach DBA HI Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden. [ 11 ] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Polen aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Polen besteuert werden. [ 12 ] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei. [ 13 ] Trotz Ausübung der Tätigkeit in Polen gilt dies jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer sich in Polen insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Polen ansässig ist, und der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Polen hat.

3 Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern. [ 14 ] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt. Eine Steuerfreiheit kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Polen ausübt. 1.4 Ausübung der Tätigkeit in Polen HI Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 15 ] Wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Polen ausübt, kann, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen, der Tätigkeitsstaat Polen den Arbeitslohn besteuern. [ 16 ] In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 17 ] Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. [ 18 ] Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Polen aufhalten Tätigkeit in Polen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber HI Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Polen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Polen besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält (183-Tage-Frist). [ 19 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 20 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 21 ] Aufenthalt länger als 183 Tage Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Polen anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen. Volle Tage des Aufenthalts Als volle Tage des Aufenthalts in Polen werden z. B. mitgezählt:

4 Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten, alle Tage der Anwesenheit in Polen unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Tage der Anwesenheit in Polen während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Polen erfüllt, Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Polen verbracht werden. Keine Tage des Aufenthalts Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Polen verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt. Wochenendheimfahrten Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Polen tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Polen zurück. Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Polen aufhält, und die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Polen aufhält. Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Polen aufhält. Urlaub Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen

5 Arbeitgeber ist A vom 2.1. bis in Polen tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 7. bis 10. März zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 18. bis macht A Urlaub in Polen. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom bis noch einen weiteren Urlaub in Polen. Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage des Urlaubs vom 18. bis 24.5., da die Tage während der Tätigkeit in Polen verbracht werden, und die Tage des Urlaubs vom bis 12.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Polen verbracht werden. Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 7. bis 10.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Polen aufhält. Aufenthalt in einem 12-Monats-Zeitraum Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet. Steuerjahr ist in Deutschland [ 22 ] und in Polen das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum jeden Jahres. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume, die in dieser Zeit beginnen oder enden, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monats-Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Polen aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Polen ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monats-Zeiträume. Aufenthalt in einem 12-Monats-Zeitraum Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1. April bis 10. Oktober 2015 in Polen auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1. Oktober 2015 bis 10. April 2016 in Polen auf. Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1. April 2015 beginnt. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1. Oktober 2015 beginnt Tätigkeit in Polen für einen in Polen ansässigen Arbeitgeber HI

6 Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Polen für einen in Polen ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Polen besteuert. [ 23 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 24 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 25 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in Polen ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln. Zivilrechtlicher Arbeitgeber Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht. Zivilrechtlicher Arbeitgeber in Polen Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Polen ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in Polen. Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Polen wird von einem in Polen ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Polen besteuert und in Deutschland freigestellt. Wirtschaftlicher Arbeitgeber Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. [ 26 ] In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingebunden wird und der Arbeitslohn infolge des eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung wirtschaftlich getragen wird oder getragen werden müsste. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem aufnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich. Wirtschaftlicher Arbeitgeber in Polen Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen

7 Arbeitgeber ist A für 3 Monate bei dessen Tochtergesellschaft in Polen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. A ist in den betrieblichen Ablauf und die Hierarchie der Tochtergesellschaft eingebunden und deren fachlichen Weisungen unterworfen. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft hat A nicht. Die Tochtergesellschaft zahlt an den Arbeitgeber eine Gebühr für die Entsendung des A. Ergebnis: Die Tochtergesellschaft ist wirtschaftlicher Arbeitgeber, da A in ihren Betrieb eingebunden ist und sie den Arbeitslohn für die in ihrem betrieblichen Interesse ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Polen wird daher von einem in Polen ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Polen besteuert und in Deutschland freigestellt Tätigkeit in Polen für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber HI Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Polen für einen weder in Deutschland noch in Polen ansässigen Arbeitgeber ausübt, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Polen ansässig ist. [ 27 ] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig ist. Es kommt also auch in letzterem Fall darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Arbeitgeber aus einem anderen Staat Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang in Polen tätig. Ergebnis: Anzuwenden ist hier das DBA Deutschland-Polen, da A in Deutschland ansässig ist und seine Tätigkeit in Polen ausübt. Auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht an, da er nicht in Polen ansässig ist. Für die Frage der Besteuerung oder Steuerfreistellung in Deutschland ist daher die 183-Tage-Frist des DBA Deutschland-Polen anzuwenden Tätigkeit in Polen für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers HI Wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Polen für eine dortige Betriebsstätte [ 28 ] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers ausübt, wird der Arbeitslohn im

8 Tätigkeitsstaat Polen besteuert. [ 29 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. [ 30 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 31 ] Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Polen hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist. [ 32 ] Betriebsstätte in Polen Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Polen tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen. Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber in Polen hat. Obwohl A die 183-Tage- Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Polen besteuert und in Deutschland freigestellt. 1.5 Progressionsvorbehalt bei Steuerfreistellung HI Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Polen in Deutschland von der Steuer freigestellt. [ 33 ] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt. [ 34 ] 1.6 Rückfallklauseln HI In bestimmten Fällen wird die Steuerfreistellung in Deutschland trotz Vorliegens der o. g. Voraussetzungen nicht gewährt. In diesen Fällen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Entsprechende Regelungen können im DBA selbst enthalten sein [ 35 ] oder im nationalen Steuerrecht. Für Einkünfte von Arbeitnehmern gelten folgende solcher Rückfallklauseln: Rückfallklauseln nach dem DBA Statt der Freistellung wird die Steueranrechnung angewendet, wenn die Einkünfte in

9 Polen aufgrund eines Qualifikationskonflikts nicht oder zu niedrig besteuert werden. [ 36 ] Ein Qualifikationskonflikt liegt vor, wenn die Staaten unterschiedliche DBA- Bestimmungen anwenden oder die Einkünfte unterschiedlichen Personen zurechnen. Statt der Freistellung wird die Steueranrechnung angewendet, wenn Deutschland dies Polen für bestimmte Einkünfte notifiziert, also auf diplomatischem Wege mitteilt. [ 37 ] Rückfallklauseln nach dem EStG Die Freistellung wird nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer nachweist, dass Polen auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuern dort entrichtet wurden. [ 38 ] Nachweise können z. B. Steuerbescheide mit Zahlungsbelegen sein oder auch Gehaltsabrechnungen, aus denen der Steuerabzug ersichtlich ist. Fehlen solche Nachweise, werden die Einkünfte in Deutschland besteuert. Die Freistellung wird nicht gewährt, wenn Einkünfte aufgrund eines Qualifikationskonflikts nicht besteuert werden oder wenn Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden. [ 39 ] In diesen Fällen werden die Einkünfte in Deutschland besteuert. 1.7 Grenzgänger HI Das DBA enthält keine Sonderregelung für Grenzgänger. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und die täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren. [ 40 ] Wenn der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit an jedem Arbeitstag in Polen ausübt, erfüllt er damit regelmäßig die 183-Tage-Frist. Auch kann er in Polen für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn somit im Tätigkeitsstaat Polen besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt. [ 41 ] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert. [ 42 ] 1.8 Leiharbeitnehmer HI Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer. [ 43 ] Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung). [ 44 ] Sonderregelung Wenn ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer

10 Wenn ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig wird, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht. [ 45 ] Wenn der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Polen ausübt, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Polen besteuert. [ 46 ] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn jedoch nicht steuerfrei. Vielmehr wird die in Polen gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. [ 47 ] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten. [ 48 ] Anwendung des Anrechnungshöchstbetrags [ 49 ] Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn in Höhe von EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A als Leiharbeitnehmer in Polen tätig und hat hieraus Arbeitslohn in Höhe von EUR erzielt. In Polen hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer in Höhe von EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt. Ergebnis: Inländische Einkünfte EUR Ausländische Einkünfte (AE) EUR EUR Zu versteuerndes Einkommen (zve) EUR Tarifliche Einkommensteuer EUR Durchschnittlicher Steuersatz ( EUR / EUR) Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE Ø- Steuersatz) 25,5600 % EUR Anrechnung (AHB < EUR)./ EUR Festzusetzende Einkommensteuer EUR Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag auch bei der Einkünfteermittlung wie Werbungskosten abgezogen werden. [ 50 ] Dies kann günstiger sein, wenn die ausländische Steuer wegen des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann. [ 51 ] 1.9 Weitere Sonderregelungen HI

11 Das DBA enthält weitere Sonderregelungen für folgende Fälle: Bordpersonal von Schiffen und Luftfahrzeugen [ 52 ], Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder [ 53 ], Künstler und Sportler [ 54 ], Empfänger von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen [ 55 ], Beschäftigte im öffentlichen Dienst [ 56 ], Gastprofessoren und -lehrer [ 57 ], Studenten und Auszubildende [ 58 ], Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen [ 59 ]. Auch andere zwischenstaatliche Abkommen oder Vereinbarungen können Sonderregelungen enthalten, die neben dem DBA zu beachten sind, z. B. bei Tätigkeiten für die EU, die UNO oder die NATO. [ 60 ] 1.10 Verfahrenshinweise HI Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Polen und die Dauer des Aufenthalts zu führen. [ 61 ] Diese können z. B. sein Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Polen nachzuweisen [ 62 ], jedoch erst im Veranlagungsverfahren und noch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren. [ 63 ] Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. [ 64 ] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. [ 65 ] Wenn Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA besteuert, werden der Lohnsteuerabzug und die Veranlagung nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt.

12 Wenn Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht besteuert, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bereits als steuerfrei behandeln und den Lohnsteuerabzug unterlassen, wenn die Voraussetzungen nach dem DBA vorliegen. Der Arbeitgeber muss dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitslohn der (steuerfreien) Auslandstätigkeit und der (steuerpflichtigen) Inlandstätigkeit zuordnen und gegebenenfalls aufteilen. [ 66 ] Freistellungsbescheinigung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber auch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt [ 67 ] stellen. [ 68 ] Dies kann sinnvoll sein, um ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers [ 69 ] zu vermeiden. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. [ 70 ] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. [ 71 ] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuerausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen. [ 72 ] Einkommensteuerveranlagung Wird der Lohnsteuerabzug trotz Steuerbefreiung vorgenommen, kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer Antrags- oder einer Pflichtveranlagung eine Erstattung beantragen. Unterbleibt der Steuerabzug wegen der Steuerbefreiung, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen, da die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen. [ 73 ] Das Finanzamt kann dabei die als steuerfrei behandelten Einkünfte überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, es ist dabei nicht an eine fehlerhaft erteilte Freistellungsbescheinigung gebunden. [ 74 ] [ 4 ] S. 8 AO. [ 5 ] S. 9 AO. [ 6 ] 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. [ 7 ] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. [ 8 ] Art. 4 Abs. 1 DBA; näher zur Ansässigkeit BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 9 ] Art. 4 Abs. 2 DBA. [ 10 ] Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a DBA.

13 [ 11 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA. [ 12 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 13 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 14 ] Art. 15 Abs. 2 DBA. [ 15 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA. [ 16 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 17 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 18 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 51. [ 19 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe a DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 20 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 21 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA. [ 22 ] 2 Abs. 7 Sätze 1-2, 25 Abs. 1 EStG. [ 23 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe b DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 24 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 25 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 26 ] S. hierzu auch die Verwaltungsgrundsätze bei Arbeitnehmerentsendung im BMF, Schreiben v , IV B 4 S /01, BStBl 2001 I S [ 27 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b DBA. [ 28 ] S. Art. 5 DBA. [ 29 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchstabe c DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz mit Beispielen. [ 30 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. [ 31 ] Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c DBA. [ 32 ] S. hierzu Art. 7 DBA. [ 33 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA. Zu Abzugsbeschränkungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften s. 3c Abs. 1 EStG, BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 34 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe d DBA; 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz Der Ausschluss des Progressionsvorbehalts für bestimmte Fälle nach 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. [ 35 ] Dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 309, BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/09/10006, BStBl 2013 I S. 980.

14 [ 36 ] Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA. [ 37 ] Art. 24 Abs. 3 Buchstabe b DBA. [ 38 ] 50d Abs. 8 EStG. Dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz , BMF, Schreiben v , IV B 1 S /05, BStBl 2005 I S Gegen die Regelung des 50d Abs. 8 EStG sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht anhängig. [ 39 ] 50d Abs. 9 EStG; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz Gegen die Regelung des 50d Abs. 9 EStG sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht anhängig. [ 40 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 17. [ 41 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 DBA; Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA; s. o. [ 42 ] Art. 15 Abs. 2 DBA. [ 43 ] Art. 15 Abs. 3 DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 44 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 45 ] Art. 15 Abs. 3 DBA. [ 46 ] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA. [ 47 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb DBA. Zu Erleichterungen im Lohnsteuerabzugsverfahren s. 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c EStG analog, BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 48 ] Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b DBA; 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2-5 EStG. Der Anrechnungshöchstbetrag ist die deutsche Steuer, die sich bei Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf die ausländischen Einkünfte ergibt, vgl. 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. [ 49 ] Stark vereinfachtes Beispiel ohne Berücksichtigung von Werbungskosten, Pauschbeträgen und Sonderausgaben. [ 50 ] 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 EStG. [ 51 ] Ob der Abzug tatsächlich günstiger ist, muss aber im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden. [ 52 ] Art. 15 Abs. 4 DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 53 ] Art. 16 Abs. 2 DBA; dazu BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 54 ] Art. 17 DBA. [ 55 ] Art. 18 DBA. [ 56 ] Art. 19 DBA. [ 57 ] Art. 20 DBA.

15 [ 58 ] Art. 21 DBA. [ 59 ] Art. 31 DBA. [ 60 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz Einen Überblick mit Fundstellen gibt BMF, Schreiben v , IV B 4 S 1311/07/10039, BStBl 2013 I S [ 61 ] 90 Abs. 2 AO; BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 62 ] 50d Abs. 8 EStG; s. o. [ 63 ] R 39b.10 LStR; H 39b.10 LStH. [ 64 ] 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, 39b Abs. 1 EStG. [ 65 ] 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; s AO. [ 66 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz [ 67 ] S. 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. [ 68 ] R 39b.10 LStR; für die Freistellungsbescheinigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal 39 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 EStG. [ 69 ] S. 42d EStG. [ 70 ] R 39b.10 LStR; 41 Abs. 1 EStG; 4 Abs. 1 Nr. 3 LStDV. [ 71 ] 4 Abs. 2 Nr. 5 LStDV; 41b Abs. 1 EStG. [ 72 ] 39b Abs. 2 Satz 12, 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. [ 73 ] 25 Abs. 1, 3, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; 56 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV. [ 74 ] BMF, Schreiben v , IV B 2 S 1300/08/10027, BStBl 2014 I S. 1467, Rz. 159.

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