Stephan Kudert. Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen
|
|
- Guido Waldfogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stephan Kudert Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen Die grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit, die aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU resultiert, ist sowohl für die Wissenschaft als auch für die Praxis ein überaus interessantes Thema voller komplexer Fragestellungen, das sich für eingehende Analysen eignet. Berücksichtigt man ausschließlich den rechtlichen Aspekt, nimmt man ein weites Spektrum miteinander verschränkter Regelungen wahr, die für die Analyse dieses Themas unabdinglich sind. Besonders wichtig sind hier die Vorschriften des Arbeitsrechts, des Sozialversicherungsrechts und auch des Steuerrechts. Obwohl die Fragestellung zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit in den oben genannten Rechtsgebieten nahezu identisch scheint, führt sie in der Praxis zu der Schlussfolgerung, dass diese Regelungen nur teilweise miteinander kompatibel sind. Angesichts dessen stellt sich der vorliegende Artikel, der die Besteuerung von Arbeitseinkünften im internationalen Vergleich behandelt, vor allem die Aufgabe, die wichtigsten Prinzipien, die im Steuerrecht angewendet werden, vorzustellen. Aufgezeigt wird somit das Zusammenwirken des hiesigen Steuerrechts mit dem bilateralen sowie dem EU-Recht. Außerdem werden die grundlegenden Voraussetzungen analysiert, die unerlässlich sind, um ein kohärentes Steuerrecht aufzubauen, das mit anderen Rechtsgebieten vollständig korreliert. I. Kontext Die grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit, die sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit ergibt, hat wissenschaftlich und praktisch viele interessante und auch problematische Aspekte. Allein aus rechtlicher Perspektive sind das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht sowie das Steuerrecht zu berücksichtigen. Obwohl die Problemstruktur in allen drei Rechtsgebieten vergleichbar ist, besteht eine Synchronisation nur in Ansätzen. Daher soll dieser Artikel zur internationalen Arbeitnehmerbesteuerung im deutsch-polnischen Kontext die Grundprinzipien aufzeigen, die das Steuerrecht anwendet. Hierdurch können 93
2 Stephan Kudert sich vielleicht Ansatzpunkte ergeben, um diese Synchronisation voranzubringen. II. Unbeschränkte versus beschränkte Steuerpflicht Die meisten Staaten der Welt unterscheiden hinsichtlich der Einkommensteuer natürlicher Personen zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkt Steuerpflichtige müssen grundsätzlich im Heimatstaat ihr Welteinkommen versteuern, unabhängig davon, wo sie es erzielen (Welteinkommensprinzip). Deutschland knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht daran, dass die Person entweder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Polen knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht daran, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz (gemeint ist hier der Lebensmittelpunkt) in Polen hat oder sich mehr als 183 Tage im Jahr in Polen aufhält. Die Staatsbürgerschaft spielt in beiden Staaten für die Frage, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, keine Rolle. Ist die Person im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie beschränkt steuerpflichtig sein, sofern und soweit sie inländische Einkünfte erzielt (Territorialprinzip). Damit kann bei einem Arbeitnehmer, der in einem anderen Staat arbeitet als er lebt, eine sogenannte Doppelbesteuerung vorliegen. Der Heimatstaat besteuert nach dem Welteinkommensprinzip auch die ausländischen Einkünfte, während der Tätigkeitsstaat die Einkünfte im Rahmen des Territorialprinzips besteuert. Diese Doppelbesteuerung würde ein enormes Hindernis der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeuten. Daher existieren steuerliche Regeln, die diese Doppelbesteuerung vermeiden und eine Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer verhindern sollen. III. Ausgangsfrage und ihre Antworten Die Ausgangsfrage, die sich aus dem Thema der diesem Band zugrundeliegenden Konferenz ergibt, ist trivial: Von wem und wie werden Einkünfte eines Arbeitnehmers besteuert, der in Polen unbeschränkt steuerpflichtig ist und in Deutschland arbeitet? Die Antwort hingegen ist nicht trivial. Ursache ist, dass zwei souveräne Staaten das Besteuerungsrecht für sich beanspruchen können; der Ansässigkeitsstaat im 94
3 Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht sowie der Tätigkeitsstaat im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Zudem sind regelmäßig das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), also ein bilateraler Vertrag zwischen den beteiligten Staaten, sowie das Europarecht als supranationales Recht zu berücksichtigen. 1. Lösung nach nationalem Steuerrecht Impats sind Steuerausländer, die in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Es muss sich also um natürliche Personen handeln, die beschränkt steuerpflichtig gemäß 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EstG) mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. 19 und 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind. Die folgenden Ausführungen sollen den Grundfall der Arbeitnehmerbesteuerung verdeutlichen sowie eine wichtige Ausnahme beleuchten. Für Impats gilt grundsätzlich das Arbeitsortprinzip, d.h. der Staat, in dem sie arbeiten, besteuert die Einkünfte ( 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) EStG). Erfasst werden nicht nur laufende Einkünfte, sondern auch Abfindungen. Die Steuerpflicht ist wegen 50 Abs. 2 S. 1 EStG durch den Lohnsteuerabzug, den der Arbeitgeber vornimmt, grundsätzlich abgegolten. Auf Antrag kann aber eine Veranlagung nach 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG erfolgen. In diesem Fall sind 50 Abs. 1 und 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG (Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Für Vorstände, Geschäftsführer und Prokuristen gilt das Arbeitsortprinzip jedoch nicht. 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) EStG erfasst ihre Einkünfte, sofern sich die Geschäftsleitung des Unternehmens, für das sie arbeiten, in Deutschland befindet. Diese einfache Logik des 50 Abs. 2 S. 1 EStG, dass die Steuerpflicht mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, wird für Arbeitnehmer durch 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG durchbrochen. Demnach gilt Satz 1 nicht, wenn: a) als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal ein Freibetrag nach 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde oder b) wenn die Veranlagung beantragt wird. Versteckt in 50 Abs. 2 S. 7 EStG wird darauf hingewiesen, dass nur Bürger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die auch im EWR wohnen (doppelter EWR-Bezug diesen Antrag nach Buchst. b) stellen dürfen. 95
4 Stephan Kudert 50 Abs. 1 EStG schränkt den Abzug ihrer Ausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen trotz der Veranlagung ein. Außerdem müssen sie dann hinsichtlich ihrer nicht inländischen Einkünfte den Progressionsvorbehalt gemäß 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigen. Sie müssten also rechnen, ob sich der Antrag lohnt. Aus dem bisher Gesagten sollte deutlich werden, dass für Arbeitnehmer grundsätzlich das Arbeitsortprinzip gilt. Allerdings macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen normalen Arbeitnehmern und Führungskräften. Nach 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. c) EStG liegen bei Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Prokuristen einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland inländische Einkünfte vor, die Deutschland wegen 1 Abs. 4 EStG besteuern darf. Während also für normale Arbeitnehmer eine physische Anwesenheit in Deutschland erforderlich ist, bedarf es dieser bei den genannten Führungskräften nicht. 2. Lösung unter Integration des Abkommensrechts Da der Tätigkeitsstaat bei Impats im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (Territorialprinzip) besteuert und der Heimatstaat im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht (Welteinkommensprinzip) ebenfalls sein Besteuerungsrecht wahrnehmen will, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Diese wird durch bilaterale Verträge zwischen beiden Staaten (Doppelbesteuerungsabkommen) vermieden. Abkommensrechtlich hat grundsätzlich der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, während der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte des Arbeitnehmers unter Progressionsvorbehalt freistellt. Auch hier gilt also das Arbeitsortprinzip (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 DBA Deutschland-Polen. Dies gilt auch für Abfindungen, sofern sie dafür, also für die Tätigkeit gewährt werden. Deutschland hat mit einigen Staaten Konsultationsvereinbarungen getroffen, die bei Abfindungen immer dem ehemaligen Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht einräumen und über 2 Abgabenordnung (AO) legitimiert wurden. Das Arbeitsortprinzip findet nur in Ausnahmefällen keine Anwendung. Die beiden wichtigsten sind die 183-Tage-Regel, bei der das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, sowie Grenzgängerregeln, die mit einigen (westlichen und südlichen) Nachbarstaaten, aber nicht mit Polen, abgeschlossen wurden, damit Berufspendler nicht 96
5 Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen steuerlich diskriminiert werden. In neueren Abkommen, und damit auch im DBA zwischen Deutschland und Polen, gibt es diese Regel nicht mehr, weil nunmehr 1 Abs. 3 EStG existiert. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Arbeitnehmern ist i. d. R. in den Art. 15 ff. eines Abkommens geregelt. Dabei stellt Art. 15 die Grundnorm dar, während die anschließenden Artikel Sonderregeln für besondere Berufsgruppen enthalten. Deshalb beginnt Art. 15 Abs. 1 mit den Worten Vorbehaltlich der Artikel 16. Art. 15 ist i. d. R. so aufgebaut, dass zunächst in Abs. 1 das Arbeitsortprinzip kodifiziert wird. Grundsätzlich besteuert der Ansässigkeitsstaat (1. Halbsatz). Wenn der Arbeitnehmer aber im anderen Vertragsstaat arbeitet, erhält dieser das Besteuerungsrecht (2. Halbsatz). Der Tätigkeitsstaat darf dann besteuern und der Ansässigkeitsstaat stellt die Einkünfte im Methodenartikel (unter Progressionsvorbehalt) frei. In den weiteren Absätzen des 15 gibt es davon Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme stellt die sogenannte 183-Tage-Regel dar. Damit nicht jeder Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für ein paar Tage ins Ausland entsendet wird, sofort in die internationale Doppelbesteuerung gerät, enthält Art. 15 Abs. 2 besagte Regel, durch die das Besteuerungsrecht bei unbedeutenden Auslandseinsätzen an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt. Danach fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Der Empfänger der Vergütung darf sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhalten; b) Die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist; c) Die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Zu beachten ist, dass die Formulierungen in verschiedenen Abkommen geringfügig voneinander abweichen können. Dezidierte Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns in Doppelbesteuerungsabkommen hat das BMF in folgendem Schreiben veröffent- 97
6 Stephan Kudert licht: Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns, BMF vom 14. September 2006, IV B 6 - S / Lösung unter Integration des Europarechts Die Europäische Union ist eine supranationale, d.h. eine überstaatliche Organisation. Hierunter ist zu verstehen, dass sie mehr ist als ein bloßer völkerrechtlicher Vertrag, der wechselseitige Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten begründet. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten, früher durch den EG-Vertrag, inzwischen durch den Vertrag von Lissabon (IV. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz: AEUV) ein institutionelles System geschaffen, an das sie unter Aufgabe eigener Kompetenzen in bestimmten Bereichen Hoheitsrechte übertragen haben. Diese betreffen auch das Steuerrecht. EU-Recht geht nationalem Steuerrecht und Abkommensrecht vor, denn die EU könnte nicht funktionieren, wenn es den Mitgliedstaaten möglich wäre, sich über das Gemeinschaftsrecht hinwegzusetzen und somit die Grundlage der Gemeinschaft in Frage zu stellen. Das Gemeinschaftsrecht, das a) aus dem Vertrag von Lissabon (Primärrecht) und b) aus vom Vertrag abgeleiteten Rechtsakten (Sekundärrecht) besteht, ist vorrangig gegenüber nationalem Recht und auch gegenüber Abkommensrecht. Der Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf das nationale Steuerrecht ist unterschiedlich für die beiden Bereiche der direkten Steuern und der indirekten Steuern. Die indirekten Steuern, wie z.b. die Umsatzsteuer, fallen in den Kompetenzbereich der EU; hier verfügt sie über einen Harmonisierungsauftrag. Folglich kann sie über Sekundärrechtsakte, die EU-Richtlinien, eine Harmonisierung bewirken bzw. hat sie bereits bewirkt. Zentral ist dabei die Mehrwertsteuer- Richtlinie vom 1. Januar 2007 (Richtlinie 2006/112/EG), die von den EU- Staaten in nationales Recht umgesetzt wurde. Daher ist das Umsatzsteuerrecht in allen EU-Staaten zwar nicht identisch, aber einander sehr ähnlich. Für die direkten Steuern wurde der EU hingegen kein Harmonisierungsauftrag erteilt. Hier findet die Harmonisierung zum überwiegenden Teil über den Europäischen Gerichtshof (EuGH) statt. 98
7 Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen Um den Binnenmarktgedanken zu verwirklichen, wurden im Vertrag von Lissabon fünf Grundverkehrsfreiheiten verankert, die Hemmnisse für eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Integration abbauen und diskriminierungs- und beschränkungsfreie grenzüberschreitende Tätigkeiten ermöglichen sollen. Die Grundfreiheiten, auf die sich z.b. der EuGH bezieht, sind in folgender Tabelle dargestellt. Sie betreffen Waren-, Personen-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Tabelle 1. Übersicht den Grundfreiheiten des Vertrags von Lissabon Warenverkehr Personenverkehr Kapital- und Zahlungsverkehr Warenverkehrsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Kapitalverkehrsfreiheit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Quelle: Eigene Präsentation. Für die direkten Steuern spielen die Freiheiten des Personenverkehrs sowie die Kapitalverkehrsfreiheit eine entscheidende Rolle. Dabei weist die Kapitalverkehrsfreiheit die Besonderheit auf, dass sie nicht nur innerhalb der EU, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. Sieht ein Steuerpflichtiger durch eine steuerliche Regelung seine Rechte aus einer der Grundfreiheiten verletzt, kann er dagegen klagen. Er darf sich jedoch nicht direkt an den EuGH wenden, sondern muss den nationalen Rechtsweg beschreiten. Nur die Finanzgerichte oder der Bundesfinanzhof (BFH) können (bzw. in bestimmten Fällen müssen) den EuGH anrufen. Der EuGH entscheidet dann darüber, ob die strittige nationale Norm eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein nationalen Sachverhalten darstellt. Eine Ungleichbehandlung ist nicht per se verboten. Der Eingriff in die Grundfreiheit ist dann zulässig, wenn er berechtigt und verhältnismäßig ist. Kommt der EuGH jedoch zum Schluss, dass eine Diskriminierung bzw. Beschränkung des grenzüberschreitenden Sachverhalts vorliegt, ist die Norm nicht anwendbar. Auch wenn die Urteile spezielle Sachverhalte eines Mitgliedstaats betreffen, so haben sie doch Indizcharakter für alle übrigen Mitgliedstaaten. Die Rechtsprechung des EuGH hat in den vergangenen Jahren das deutsche Steuerrecht maßgeblich geprägt. 99
8 Stephan Kudert Ein interessantes Verfahren, das die Arbeitnehmerfreizügigkeit betraf und Eingang in die nationalen Gesetze gefunden hat, ist der Schumacker-Fall. Er betrifft die Rechtssache Schumacker (C-279/93) vom 10. Februar Der Grundtenor dieses Urteils ist als Schumacker-Doktrin in die Literatur und spätere Rechtsprechung eingegangen. Roland Schumacker lebte mit seiner Familie in Belgien und erzielte ausschließlich in Deutschland Einkünfte. Seine Kosten der privaten Lebensumstände konnte er in Deutschland nicht geltend machen, weil er dort nur beschränkt steuerpflichtig war. In Belgien konnte er sie trotz seiner dortigen unbeschränkten Steuerpflicht nicht geltend machen, weil er dort keine Einkünfte erzielte. Sein Fall musste vom EuGH entschieden werden, weil die Frage im Raume stand, ob hier eine Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorlag. Der EuGH hat im Schumacker-Urteil zunächst erklärt, dass für die Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände (d.h. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Grundfreibetrag und Ehegattensplitting) grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat zuständig ist (Schumacker-Doktrin). Anders ist aber die Lage, wenn im Ansässigkeitsstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielt werden. Unter diesen Umständen sind ausnahmsweise die persönlichen Lebensumstände im Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen. Das war aber nach dem damaligen deutschen Steuerrecht nicht möglich. Schumacker wurde also vom deutschen Steuerrecht ohne hinreichende Rechtfertigung gegenüber Steuerinländern diskriminiert und in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit unzulässig beschränkt. Daher hat Deutschland im Jahr Abs. 3 EStG, die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, eingeführt. Steuerausländer dürfen sich seitdem mit ihren inländischen Einkünften wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen. Die nicht inländischen Einkünfte werden weiterhin nicht besteuert, gehen aber in den Progressionsvorbehalt ein ( 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG). De lege lata könnte er sich nach 1 Abs. 3 EStG veranlagen lassen und könnte so nunmehr auch seine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Voraussetzung des 1 Abs. 3 EStG ist aber, dass die nicht inländischen Einkünfte gering sind. Das ist dann der Fall, wenn die Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen Besteuerung unterliegen oder die nicht inländischen Einkünfte geringer als der Grundfreibetrag sind ( 1 Abs. 3 S. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat sich in 1 Abs. 3 S. 2 EStG nach dem Semikolon noch eine kleine Unlauterkeit einfallen lassen. Demnach ist bei Staaten mit geringen Lebenshaltungskosten der maßgebliche Grundfreibetrag zu kürzen. Wie hoch dieser ist, ergibt sich aus einer Tabelle vom 6. November 2009, die zu 33a 100
9 Steuerliche Aspekte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen EStG im BStBl. I 2009, S veröffentlicht wurde. Demnach ist für Polen nur die Hälfte des Grundfreibetrags anzusetzen. 1 Abs. 3 EStG gilt nicht nur für EU-Arbeitnehmer, sondern für alle Steuerpflichtigen, egal in welchem Staat sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und welche Einkünfte sie in Deutschland erzielen. Den Splittingtarif gewährt 1 Abs. 3 EStG aber nicht. Daher wurde, um den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung gerecht zu werden, 1a EStG geschaffen, der (nur) für EWR-Bürger auch den Splittingvorteil gewährt ( 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Norm fordert nicht, dass auch der Ehegatte EWR- Bürger sein muss. IV. Schlussbemerkung Die obigen Ausführungen sollten die Grundprinzipien der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerbesteuerung bei Impats aufzeigen und das Zusammenspiel von nationalem Recht, bilateralem Recht und supranationalem Recht verdeutlichen. Ich hoffe, dass dieser Konferenzband die Diskussion über die Prinzipien der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerbesteuerung und ihre Synchronisation mit anderen Rechtsgebieten voranbringt. 101
10
Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrArbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
MehrNach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn
TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität
MehrSteuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
MehrIntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Begriff des internationalen Steuerrechts...
MehrNach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrIntStR II unbeschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.
MehrDie steuerlichen Implikationen der Mobilitätsgarantien des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU
Julian Maier Die steuerlichen Implikationen der Mobilitätsgarantien des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU Nomos DR. SCHUMACHER & PARTNER GMBH Wirtschateprüfing Steuerberatuig Rechtsberatung Inhaltsverzeichnis
MehrÜbungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold
Mehrzdie Neuregelungen auf einen Blick
50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Einleitung
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 Teil 1: Einleitung... 17 1.1. Sozialversicherung... 17 1.1.1. EU-/EWR-Staaten und Schweiz VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004... 17 1.1.1.1.
MehrTeil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
MehrTeam Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Grenzüberschreitende Besteuerung bei Arbeitnehmersachverhalten Auswirkung der 30 % Regelung (NL) bei bestehender Ansässigkeit in Deutschland Agenda kurze Vorstellung
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren
MehrHEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren
MehrAbfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland
Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern
MehrAktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode. Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013
Aktuelle Probleme von Freistellungs und Anrechnungsmethode Prof. Dr. Roland Ismer Vortrag vom 20. Juni 2013 ÜBERBLICK A. Einführung B. Aktuelle Probleme bei der Freistellungsmethode C. Aktuelle Probleme
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrDie (un)beschränkte Steuerpflicht. Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen
Die (un)beschränkte Steuerpflicht Daniela Riewe und Günter Fuchs, Finanzverwaltung NRW, Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen 1 Inhaltsangabe - Unbeschränkte Steuerpflicht 1 (1) EStG - Beschränkte
MehrLebensmittelpunkt in Spanien
Lebensmittelpunkt in Spanien Fragen zur Steuerpflicht & Ansässigkeit Oktober 2009 www.europeanaccounting.net www.strunk-kolaschnik.de Nichts muss so sein, nur weil es immer so gewesen ist. Memorandum Seite
MehrLösung: Arbeitnehmerleid
Tutorium zum Internationalen Steuerrecht WiSe 2017/2018 Johannes Becker Lösung: Arbeitnehmerleid Aufgabe 1: Ingo Iller I. Innerstaatliche Rechtslage Ingo Iller (I) hat in Deutschland seinen Wohnsitz (
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrEinschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen
Einschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen RA a.univ.-prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Wahl des Themas und Übersicht über den Vortrag Übersicht über die Themen des Vortrages: - 1.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0567-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Witwen- und Deszendentenfortbetrieb nach Mag. Ernst Picher, Wirtschaftstreuhänder
Mehr1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer
MehrSo minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast
EINKOMMENSTEUER So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast Die Globalisierung bringt es mit sich. Immer mehr deutsche Steuerzahler erzielen im Ausland Einkünfte und
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Kapitel 1: Einleitung... 21 1 Problemstellung, Aktualität und Zielsetzung der Untersuchung... 21 2 Gegenstand der Untersuchung: einschränkende Prämissen...
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
Mehr1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat
MehrRechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht
Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug
MehrSteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt
. Z. Steuerrecht im Europäischen Binnenmarkt Einfluß des EG-Rechts auf die nationalen Steuerrechtsordnungen Herausgegeben im Auftrag der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.v von Prof. Dr. Moris
MehrPersonengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
Schriftenreihe zum Internationalen Steuerrecht Herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Michael Lang Band 22 Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen unter besonderer Berücksichtigung der
MehrSteuerliche Anreize für gemeinwohlorientiertes Engagement Privater
Beispielbild Steuerliche Anreize für gemeinwohlorientiertes Engagement Privater Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen Staat Erwerbs- gesellschaft Abgaben Zivil- gesellschaft steuerbare Leistungen bürgerschaftliches
MehrEinkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.
MehrInformationsveranstaltung zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen NL D
Informationsveranstaltung zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen NL D Günter Fuchs, Finanzamt Aachen-Stadt Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen (Maastricht) Inhaltsangabe 1. Neues DBA Allgemeines
MehrMitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung
Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Forum Law, Tax, Compliance 23. Juni 2016 Themenübersicht 1 2 3 4 5 Kurze Vorstellung Mitarbeiterentsendung - Einstieg Die Steuern - Fall: Frau Klaus Die
MehrSchriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht
47 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht Jens Wrede Europarecht und Erbschaftsteuer Zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit dem Recht der Europäischen
MehrDie direkte Besteuerung in der EU
Koen Lenaerts Die direkte Besteuerung in der EU Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einführung 13 A. Begriff der direkten Besteuerung im EG-Vertrag 13 B. ZuständigkeitsVerteilung auf dem Gebiet des Steuerrechts
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Juli 2006 *
CONIJN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Juli 2006 * In der Rechtssache C-346/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrEuroparecht II Prüfungsschemen
Europarecht II Prüfungsschemen Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
MehrDas BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
Mehr2 Einordnung in Lohnsteuerklassen
TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,
MehrModul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2
MehrUnbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
TK Lexikon Steuern Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer HI2721214 Zusammenfassung LI1824779 Begriff Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland
MehrErweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften
Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0543-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. März 2007 betreffend
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II
Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat
MehrInhaltsübersicht. Kapitel I: Einleitung Problemstellung Zielsetzung Aufbau... 7
IX Inhaltsübersicht Kapitel I: Einleitung... 1 1. Problemstellung... 1 2. Zielsetzung... 6 3. Aufbau... 7 Kapitel II: Die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit Untersuchungsgegenstand
MehrAnwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern?
Österreichische IFA-Veranstaltung zu grenzüberschreitenden Fragen der Arbeitnehmerüberlassung 2. Oktober 2014 Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0305-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23,
MehrKonsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende
MehrInternationale Arbeitnehmerbesteuerung
Markus Mayer Internationale Arbeitnehmerbesteuerung Eine steuersystematische Analyse anhand der Länder Deutschland, Österreich und Schweiz GABLER RESEARCH XI Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrMerkblatt zur Besteuerung des Erwerbeinkommens aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Sektion Bilaterale Steuerfragen und Doppelbesteuerung Merkblatt zur Besteuerung des Erwerbeinkommens aus grenzüberschreitender
MehrEuropäisches und internationales
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Personengesellschaften (PersGes) inländ.
MehrDie Besteuerung von Arbeitnehmern im Dreieckssachverhalt
GRENZGÄNGER Die Besteuerung von Arbeitnehmern im Dreieckssachverhalt von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert und M.Sc.Tobias Hagemann, beide Europa Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) Die Besteuerung von
MehrAbziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aus steuerfreien Einkünften neu geregelt
JAHRESSTEUERGESETZ 2018 Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aus steuerfreien Einkünften neu geregelt von Dr. Alois Th. Nacke, Richter am Bundesfinanzhof, Hannover Das JStG 2018 sieht in 10 Abs. 2 EStG
MehrBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen
MehrÜbersicht: Die 4 Grundfreiheiten. Vorschlag für Prüfungsschema
Übersicht: Die 4 Grundfreiheiten 1. Freier Warenverkehr, Art. 28 ff., 34 ff. AEUV 2. Freier Personenverkehr, Art. 45 ff., 49 ff. AEUV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 48 AEUV Niederlassungsfreiheit,
MehrNewsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China
Newsletter Nr. 152 (DE) Besteuerung von ausländischem Gehalt bei kurzzeitiger Arbeit in China November 2015 All r ig ht s r e ser ved Lo r e nz & P art ner s 2015 Obwohl Lorenz & Partners große Sorgfalt
MehrEuroparecht I (Grundzüge des Europarechts)
(Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union
MehrKörperschaftsteuer (KöSt)
Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/1045-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch
MehrInhalt und Gang der Untersuchung
Inhalt und Gang der Untersuchung Durch den stetig anwachsenden grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr hat sich die Anzahl von Doppelbesteuerungskonflikten mehr und mehr erhöht. Die Ursache solcher Konflikte
MehrEuropäisches Steuerrecht SS Dr. Marcel Krumm
Europäisches Steuerrecht SS 2011 Dr. Marcel Krumm 1 Rechtsgrundlagen: Stand des Unionsrechts: Vertrag von Lissabon - Vertrag über die Europäische Union (EUV) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrInternationales. Grundlagen
Internationales Kulturmanagement Grundlagen Kunst ist immer international!? Kunst entsteht in einem kulturellen und strukturellen Kontext. Je ähnlicher diese Kontext bei verschiedenen Ländern, desto einfach
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der EDV-Fachmann Horst Acker ist bei einer Firma in Halle/Saale beschäftigt. Im Auftrag seiner Firma ging er im März 2003 nach Brunei (kein DBA), um beim dortigen Sultan die Installation einer
MehrAntrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-
Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz
MehrVorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht
LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Vorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2018 Gliederung Teil 1: Grundfreiheiten und (sonstige) Diskriminierungsverbote
MehrEuGH vom C-80/94
EuGH vom 11.8.1995 C-80/94 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. AUGUST 1995. G. H. E. J. WIELOCKX GEGEN INSPECTEUR DER DIRECTE BELASTINGEN. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GERECHTSHOF 'S- HERTOGENBOSCH - NIEDERLANDE.
MehrSteuerrecht und betriebliche Steuerlehre
Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
MehrJörg-Thomas Knies Lars Micker. Internationales. Ertragsteuerrecht. Lösung grenzüberschreitender. Sachverhalte. 4^ Springer Gabler
Internationales Ertragsteuerrecht Lösung grenzüberschreitender Sachverhalte 4^ Springer Gabler Inhaltsverzeichnis 1 Grenzüberschreitende Arbeitnehmertätigkeit 1 1.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften
MehrDeutsche Besteuerung der Auslandsrentner in Thailand
Deutsche Besteuerung der Auslandsrentner in Thailand Vortrag Am 11.09.2018 Begegnungszentrum Pattaya Von Dipl.-Betriebsw. (FH) Reiner Seel Steuerberater. Wirtschaftsprüfer 1 Ausgangslage Fallvarianten
Mehr