Satzung der Gemeinde Kürten über. die Unterhaltung von. Obdachlosenunterkünften. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. für die. Inanspruchnahme von
|
|
- Louisa Koenig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Gemeinde Kürten über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften vom
2 Satzung der Gemeinde Kürten über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften vom in der Fassung der Euro-Anpassungssatzung (Artikel 18) vom , in Kraft seit und der 1. Änderungssatzung vom in Kraft seit Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S.668/SGV. NW. 2023), geändert durch Gesetz vom (GV.NW.S.124) in Verbindung mit den 2 und 6 des Kommunal- Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NW.S.712/SGV. NW.610), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 NW vom (GV. NW.S.342), hat der Rat der Gemeinde Kürten in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Gemeinde Kürten unterhält Obdachlosenunterkünfte zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von obdachlos gewordenen Familien und Einzelpersonen als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Kürten und den Benutzern ist öffentlich rechtlicher Art. 2 Obdachlosenunterkünfte (1) Zur kurzfristigen Aufnahme unvermittelt obdachlos gewordener Familien und Einzelpersonen wird die Unterkunft Am Halfenberg 2, Kürten, zur Verfügung gestellt. (2) Alle Wohnungen und Wohnräume, die von der Gemeinde zum Zwecke der Obdachlosenunterbringung angemietet oder zur Verfügung gestellt werden, sind Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung. 3 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung (1) Die Obdachlosenunterkünfte unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung des Bürgermeisters. (2) Der Bürgermeister erlässt für jede Obdachlosenunterkunft eine Benutzungsordnung, die das Zusammenleben der Benutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in den jeweiligen Obdachlosenunterkünften regelt. 2
3 (3) Diese Satzung sowie die jeweilige Benutzungsordnung hängen in den Obdachlosenunterkünften öffentlich aus. 4 Einweisung (1) Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung des Bürgermeisters unter dem Vorbehalt des Widerrufes in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Die Gemeinde Kürten ist zu einer vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung des in 1 Absatz 1 genannten Personenkreises bis zu einer angemessenen endgültigen wohnraummäßigen Unterbringung der Benutzer verpflichtet. Bei der Suche nach Wohnraum haben die Benutzer nach besten Kräften mitzuwirken. (2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 5 Tagen sowohl innerhalb einer Obdachlosenunterkunft als auch von einer Unterkunft in eine andere verlegt werden. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet, 1. die Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung der jeweiligen Obdachlosenunterkunft zu beachten, 2. den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten der Gemeinde Folge zu leisten. 5 Widerruf der Einweisung (1) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer 1. anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung hat, 2. eine endgültige wohnungsmäßige Versorgung schuldhaft verhindert, 3. schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung der jeweiligen Obdachlosenunterkunft oder die mündlichen Weisungen ( 4 Absatz 3 Nr. 2) verstoßen hat. (2) Bei Widerruf der Einweisung hat der Benutzer die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen. Die Räumung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zwangsweise durchgesetzt werden. Der betroffene Benutzer ist verpflichtet, die Kosten einer Zwangsräumung zu tragen. 3
4 6 Benutzungsgebühren (1) Die Gemeinde Kürten erhebt für die Benutzung der von ihr unterhaltenen Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte. (2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten der Gemeinde. (3) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, und zwar spätestens am 3. Werktag nach der Aufnahme in die Obdachlosenunterkunft, im übrigen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (4) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet. Am Tage der Verlegung von einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. 7 Gebührenberechnung (1) Die zu entrichtende Grundgebühr berechnet sich nach der Größe der zugewiesenen belegungsfähigen Fläche zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Gemeinschaftsfläche. (2) Die Grundgebühr beträgt in der Obdachlosenunterkunft Am Halfenberg 2, Kürten, monatlich 3,32 Euro/qm. Für die gemäß 2 Abs. 2 angemieteten Wohnungen und Wohnräume richtet sich die Grundgebühr nach der an die Vermieter zu zahlenden Miete. Für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Wohnräume gilt die in Satz 1 genannte Grundgebühr. 8 Verbrauchs- und Betriebskosten (1) Für alle Obdachlosenunterkünfte werden anteilige Verbrauchs- und Betriebskosten für Allgemeinstrom, Wasser, Abwasser und Müllentsorgung in Höhe von 25,56 Euro/Person und Monat erhoben, sofern eine individuelle Zuordnung dieser Kosten nicht vorgesehen ist. (2) In der Obdachlosenunterkunft Am Halfenberg 2, Kürten, werden die Stromkosten mittels Individualstromzähler ermittelt. Auf die zu erwartenden Stromkosten sind monatliche Abschläge in Höhe von 15,34 Euro/Person zu leisten. 4
5 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge werden jährlich aufgrund der für das vergangene Jahr tatsächlich entstandenen Kosten angepasst. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5
Satzung der Gemeinde Gangelt über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen. Inhaltsverzeichnis
3-3 Satzung der Gemeinde Gangelt über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform und Zweckbestimmung 2 Aufsicht, Verwaltung und Ordnung 3 Einweisung 4 Gebührenpflicht
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S a t z u n g über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (Unterbringungssatzung für ausländische Flüchtlinge) Beschlossen: 17.06.2009
Mehr- 1 - Satzung Notunterkünfte S A T Z U N G
- 1 - S A T Z U N G über die Errichtung und den Betrieb sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren von Notunterkünften und Übergangsheimen in der Stadt Gummersbach vom 15.02.2012 (Notunterkünftesatzung)
MehrIV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer vom
IV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer vom 07.05.2008 1. Änderung vom 16.05.2013 2. Änderung vom 14.11.2014 - Seite
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften Beschlossen: 10.07.2013 Bekanntgemacht: 17.07.2013 in Kraft getreten: 01.01.2014 I N H A L T S V E
MehrÜbergangswohnheime 32.2
Übergangswohnheime 32.2 Satzung für die Übergangswohnheime und Wohnungen der Stadt Monheim am Rhein zur vorläufigen Unterbringung von obdachlosen Personen und zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen vom
MehrUnterkunftssatzung V/4/1
Unterkunftssatzung V/4/1 Satzung der Stadt Lohmar über die Unterhaltung und Bereitstellung städtischer Unterkünfte für Obdachlose, Spätaussiedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (Unterkunftssatzung)
MehrSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtungen
SATZUNG über die Errichtung und den Betrieb sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren von Notunterkünften und Übergangsheimen in der Stadt Gummersbach (Notunterkünftesatzung) vom 20.10.2017 Aufgrund des
MehrGebührensatzung Übergangsheime II
Gebührensatzung Übergangsheime II Satzung für die Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime
MehrAufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,
S a t z u n g vom 21.09.1999 über die Benutzung und Unterhaltung des Übergangsheimes Hagenbusch 8, 10, 12, 12a sowie An der Helle 30 in 59505 Bad Sassendorf Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften
MehrSatzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie Erhebung von Gebühren für die Benutzung dieser Einrichtungen 4.
vom 03.07.1997, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1999 Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften - 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. der Gemeinde Swisttal
Satzung der Gemeinde Swisttal für die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen und Wohnunterkünften zur Aufnahme von Aussiedlern, Spätaussiedlern, Zuwanderern und ausländischen Flüchtlingen vom 12.07.2017
MehrSatzung der Kreisstadt Siegburg über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für Flüchtlinge vom 30.
Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für Flüchtlinge vom 30. März 2017 Aufgrund der 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung der Stadt Brilon. über die Errichtung und Unterhaltung. von Übergangswohnheimen. (Übergangswohnheimsatzung)
Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung der Stadt Brilon über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen (Übergangswohnheimsatzung) vom 02.12.1991 geändert durch die 1. Änderungssatzung zur
MehrSatzung der Gemeinde Niederzier vom über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 (Hebesatzsatzung)
Satzung der Gemeinde Niederzier vom 05.12.2014 über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 (Hebesatzsatzung) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrGebührensatzung. vom
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, 48231 Warendorf, Königsberger Straße 5 vom 19.12.2008 Auf Grund des 7
MehrGebührensatzung. vom
1 Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, 48231 Warendorf, Am Holzbach 44c vom 23.12.2013 Auf Grund des 7 i.
Mehr1 Rechtsform und Zweckbestimmung
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Unterkünften für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Hattingen vom 29.06.1995 in der Fassung der 1. Änderung vom 11.10.2016 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Die nachstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für
MehrGegenstand. (2) Unterkünfte stehen in zwei Kategorien zur Verfügung:
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die B e n u t z u n g und B e n u t z u n g s g e b ü h r e n der O b d a c h l o s e n u n t e r k ü n f t e, Ü b e r g a n g s w o h n u n g e n für Aus- und Übersiedler
MehrSatzung. über die Einrichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Swisttal vom
Satzung über die Einrichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Swisttal vom 23.08.2018 Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr1 Zweckbestimmung und Rechtsform der Unterkünfte
Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 26.03.2015 Stand: Januar
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen (Unterbringungssatzung)
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen (Unterbringungssatzung) Beschlossen: 06.12.2017 Bekannt gemacht: in Kraft getreten: 01.01.2018 I N H A L T
MehrUnterkünfte Spätaussiedler, Asylbewerber u. Obdachlose 5/2
Satzung über die Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und - aussiedler, Asyl begehrende Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Obdachlose sowie die Erhebung von Gebühren
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Castrop-Rauxel
Benutzungs- und Gebührensatzung der städtischen Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Castrop-Rauxel Aufgrund des 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
MehrSATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)
SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr1.7. S a t z u n g der Gemeinde Lippetal über die Benutzung und Unterhaltung von Unterbringungseinrichtungen
1.7 S a t z u n g der Gemeinde Lippetal über die Benutzung und Unterhaltung von Unterbringungseinrichtungen sowie über die Zahlung von Gebühren vom 11.07.2017 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung
MehrAmtsblatt. Nr. 6 vom
Amtsblatt Nr. 6 vom 15.03.2016 1. Bekanntmachung der Satzung der Stadt Haan über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für ausländische Flüchtlinge, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangswohnheime
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Unterkünfte für Wohnungslose der Stadt Ibbenbüren vom 21.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Unterkünfte für Wohnungslose der Stadt Ibbenbüren vom 21. Juni 1999 * Aufgrund der 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrOrtsrecht der Gemeinde Odenthal 50-1
- 1 Satzung der Gemeinde Odenthal über die Errichtung und Unterhaltung von gemeindlichen Unterkünften sowie Gebührensatzung für die Benutzung von gemeindlichen Unterkünften vom 27.09.2016 Aufgrund 7, 8
MehrSatzung. der Stadt Warendorf über die Errichtung und Benutzung von Unterkünften für Obdachlose. und Erhebung von Benutzungsgebühren. vom
Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Benutzung von Unterkünften für Obdachlose und Erhebung von Benutzungsgebühren vom 15.12.2000 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 22.12.2014 Auf
Mehr1 Rechtsform und Zweckbestimmung
Satzung der Stadt Nettetal über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, Obdachlose und Spätaussiedler und der Notschlafstelle für Obdachlose vom 14.3.2018 Aufgrund
MehrSatzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom (1)
Ortsrecht Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom 10.12.2008 (1) Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung und Gebührensatzung für Notunterkünfte und Übergangsheime
Satzung über die Obdachlosenunterkünfte B/220-1 - Satzung und Gebührensatzung für Notunterkünfte und Übergangsheime Satzung über die Obdachlosenunterkünfte B/220-2 - Satzung und Gebührensatzung über die
MehrSatzung der Stadt Kleve vom über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
Satzung der Stadt Kleve vom 23.11.2012 über die Errichtung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung Aufgrund der 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung. über die Errichtung und Unterhaltung von Unterkünften für Obdachlose, Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in der Stadt Hemer
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Unterkünften für Obdachlose, Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in der Stadt Hemer vom 21.02.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Bereitstellunpstag: 07. Dezember 2018 Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Stadt Troisdorf über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für obdachlose Personen, Aussiedler
MehrSatzung über die Errichtung und den Unterhalt von Unterkünften für Flüchtlinge der Stadt Dülmen vom
Satzung über die Errichtung und den Unterhalt von Unterkünften für Flüchtlinge der Stadt Dülmen vom 07.07.2017 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994
MehrPräambel. 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Übergangsheime der Stadt Frechen zur Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern, Zuwanderern und ausländischen Flüchtlingen vom 16.12.2009
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Ruppichteroth vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Ruppichteroth vom 26.04.2017 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
MehrSatzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen und Obdachlosenunterkünften
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.05.2013 (Fn 1), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.06.2016 (Fn 2) 1 Öffentliche Einrichtung... 2 2 Benutzungsverhältnis...
MehrStadt Bornheim Sammlung des Ortsrechts 5.09
Satzung der Stadt Bornheim über die Unterhaltung und Benutzung städtischer Unterkünfte für Obdachlose, Aussiedler, Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (Unterkunftssatzung) Der Rat der Stadt Bornheim
MehrSatzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Frechen vom Präambel
Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Frechen vom 16.12.2009 Präambel Der Rat der Stadt Frechen hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 die nachfolgende
MehrNutzung der 50/01
Obdachlosenunterkünfte 50/01 HdO 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------ Nutzung der 50/01 Obdachlosenunterkünfte 92. Erg. Lief. 7/2016 HdO ------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte der Gemeinde Schöppingen für Flüchtlinge und Obdachlose in der Gemeinde Schöppingen
Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte der Gemeinde Schöppingen für Flüchtlinge und Obdachlose in der Gemeinde Schöppingen vom 07.11.2017 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Mehr*) in Kraft ab dem 06. November 2016 *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 11. Oktober 2017 (in Kraft ab dem 01.
Satzung der Stadt Troisdorf über die Unterhaltung, Benutzung und Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für obdachlose Personen, Aussiedler und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016*) *) in Kraft ab dem 06.
Mehr(3) Die Obdachlosenunterkünfte stellen keine Wohnung im Sinne des Art. 13 des Grundgesetzes dar.
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte und die Erhebung von Gebühren zu deren Nutzung durch obdachlose Einzelpersonen oder Familien in der Landeshauptstadt Magdeburg (Benutzungs- und Gebührensatzung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Arnsdorf. über die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte. (Obdachlosensatzung)
Gemeinde Arnsdorf Kreis Bautzen S a t z u n g der Gemeinde Arnsdorf über die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung
MehrS a t z u n g vom
Stadt Soest Der Bürgermeister S a t z u n g vom 11.08.1988 über die Unterhaltung und Nutzung der Übergangsheime der Stadt Soest sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime
Mehr1 Rechtsform und Zweckbestimmung
S a t z u n g über die Benutzung des Übergangsheimes sowie über die Erhebung von Gebühren und von Entgelten für Verbrauchskosten für die Benutzung des Übergangsheimes der Stadt Aachen zur vorläufigen Unterbringung
MehrKreisstadt Mettmann Ortsrecht Obdachlosensatzung
Satzung der Stadt Mettmann über die vorübergehende Unterbringung von obdachlosen Personen in städtischen Obdachlosenunterkünften () vom 28. November 1972, in der Fassung der 15. Änderung vom 19.12.2017,
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Gescher vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Gescher vom 18.10.2017 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
MehrSatzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.
Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge der Gemeinde Bischweier Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für Obdachlose, Asylbewerber,
MehrOrtsrecht Benutzungs- und Gebührensatzung der Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose in der Stadt Oer-Erkenschwick
Benutzungs- und Gebührensatzung der Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose in der Stadt Oer-Erkenschwick Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
MehrSatzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002
Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004
MehrSa t z u n g. für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom
Sa t z u n g für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 17.03.2016 Aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchst. f und l der Gemeindeordnung
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18.12.1995 ( Gbl. 1996 S.29
MehrPräambel. 1 Öffentliche Einrichtungen. (1) Die Gemeinde Lindlar unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von
Gebührensatzung für Unterkünfte für die Unterbringung von obdachlosen Personen, Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen in der Gemeinde Lindlar vom 12.12.2018 Präambel Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte Obdachlose der Stadt Waltrop vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte Obdachlose der Stadt Waltrop vom 03.04.2019 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft
MehrSitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Soziales und Kultur der Wallfahrtsstadt Werl Nr.2/2015 am TOP Vorlage Tagesordnung Nr. Nr.
Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Soziales und Kultur der Wallfahrtsstadt Werl Nr.2/2015 am 17.06.2015 I. Öffentliche Sitzung Tagesordnung: TOP Vorlage Tagesordnung Nr. Nr. 1 Feststellung der
Mehr1 Gebührenpflicht. (2) Gebührenschuldner sind Personen, die die Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Einrichtungen für obdachlose Personen und Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge der Stadt Köln vom 23. März
MehrSatzung der Stadt Warendorf. über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften
Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung vom 03.12.2015 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Oberhausen vom 13.02.2007 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung vom 12.02.2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung
MehrSatzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen und Obdachlosenunterkünften der Stadt Dormagen mit Gebührenordnung
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen und Obdachlosenunterkünften der Stadt Dormagen mit Gebührenordnung vom 06.07.2017 (Fn 1) 1 Öffentliche Einrichtung... 2 2 Unterkünfte...
MehrSatzung. über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Gemeindefreien Bezirks Osterheide
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Gemeindefreien Bezirks Osterheide Aufgrund der 6, 8 und 83 Abs. 1 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBL. S. 229),
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Heiligenhaus
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heiligenhaus Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber, Obdachlose und Spätaussiedler (Übergangsheime und Einzelwohnungen
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte 32.8
Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Gemeinde Ense vom 15.04.2017 Der Rat der Gemeinde Ense hat in seiner Sitzung am 06.04.2017 aufgrund von - 7, 8, 10, 41 Abs.
MehrSatzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen. (Obdachlosensatzung)
Satzung über die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft in der Gemeinde Zeuthen (Obdachlosensatzung) Aufgrund der 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in
MehrSatzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
Satzung der Gemeinde Harrislee über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 159) in
MehrIn der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG
In der Fassung vom 28.09.2011 (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom 30.09.2011) SATZUNG des Amtes Oeversee über die Benutzung und die Gebühren von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte
in- Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade für Obdachlosenunterkünfte Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382),
MehrS a t z u n g der Stadt Brunsbüttel über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren vom
S a t z u n g der Stadt Brunsbüttel über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren vom 21.11.2007 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1
MehrÜbergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO
Übergangsheime für Aussiedler 50/02 und ausländische Flüchtlinge 68. Erg. Lief. 1/2003 HdO Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Neuss für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.
MehrSatzung der Stadt Warendorf. über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften
Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung vom 03.12.2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom
MehrSatzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte
Satzung der Stadt Ravensburg über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 18. Oktober 1993 geändert am 26. November 2001 geändert am 09. Oktober 2006 zuletzt geändert am 31. Januar 2011
MehrSatzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen der Stadt Köln vom 21. Dezember 1999
Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen der Stadt Köln vom 21. Dezember 1999 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 16.12.1999 aufgrund der 2, 7 und 41 Gemeindeverordnung
Mehrhat der Rat der Stadt Warendorf in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung vom 0.12.201 Aufgrund von 7 i. V. m. 1 Abs. 1 f der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 5 der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Bad Segeberg in der Fassung des Beschlusses
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom (in Kraft getreten am 01. Januar 2015)
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Erkelenz vom 18.12.2014 (in Kraft getreten am 01. Januar 2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
MehrSatzung vom
Satzung vom 14.08.2015 zur vorübergehenden Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Personen in Übergangsheimen der Stadt Versmold (Übergangsheimsatzung) *) Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für
MehrI. Rechtsform und Zweckbestimmung der Amtsunterkunft. 1 Allgemeines
Satzung über die Benutzung der Amtsunterkunft des Amtes Eiderkanal für Spätaussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 24 a der
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
5.21 Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000
MehrSatzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck
Satzung über den Betrieb von Wohnheimen der Gemeinde Windeck Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) und der
MehrS a t z u n g der Stadt Großröhrsdorf über die Nutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung)
Aufgrund von 4 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch
MehrStadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az. 020-00-115 Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Wetter (Hessen) (Obdachlosensatzung) I. Nachtrag eingearbeitet Stand: 17.05.2017
MehrSatzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal. 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften
Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Gemeinde Emmerthal 1 Zweckbestimmung und Grundsätze für die Zuteilung von Obdachlosenunterkünften (1) Die Satzung regelt Voraussetzungen für die Benutzung
MehrSatzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover
Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover Abl. RBHan. 1994, S. 721 geändert durch Satzung vom 08.11.2001, Abl. RBHan. 2001, S. 752 Aufgrund der 6, 8 und
MehrSATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.
SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrStadt Borgholzhausen Der Bürgermeister
2 / 50-64-11 bis 18 Stadt Borgholzhausen Der Bürgermeister Satzung vom 12.12.2014 über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften für ausländische Flüchtlinge, neu zugewanderte Personen
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Gemeinde Eching
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notunterkunftsanlage der Gemeinde Eching Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Gebühren 2 4 Gebührenberechnung
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte)
S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) vom 05. Dezember 2008 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrI. Rechtsform und Zweckbestimmung der Gemeinschaftsunterkunft. 1 Allgemeines
Satzung über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft des Amtes Eiderkanal für Spätaussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des
Mehr