Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen
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- Kristina Schneider
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1 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes vom wird nach Beschlussfassung der Gemeinde Demen vom die folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen erlassen: 1 Gegenstand, Gebührenschuldner und Aufnahme Die kommunale Kindertageseinrichtung "Am Wäldchen" der Gemeinde Demen, ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die der Förderung und Betreuung der Kinder gemäß des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) dient. Ein Rechtsverhältnis kommt mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den Personensorgeberechtigten zustande. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten (Eltern) der Kinder. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Neuaufnahme eines Kindes regelt sich nach der Anzahl der Plätze. Liegen mehr Anträge vor als die Betriebserlaubnis vorgibt, erfolgt die Vergabe nach folgenden Kriterien: a) Kinder aus der Gemeinde Demen b) Datum der Antragstellung c) bereits betreute Geschwisterkinder Seite 1 von 5
2 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gemeinde Demen erhebt für die Benutzung der Eimichtung Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseimichtung und ist monatlich zu zahlen. Im Betreuungsvertrag wird der Betreuungsumfang, entsprechend dem bestätigten Betreuungsbedarfs, festgelegt. Die Höhe der in der Anlage aufgeführten Elternbeiträge bemisst sich nach der im Leistungsvertrag für den Leistungszeitraum mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vereinbarten Entgelte für die Eimichtung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Gebührensatzung. 2. Die Erhebung des Elternbeitrages erfolgt durch Erlass eines Gebührenbescheides. 3. Die Gebühr ist bis zum 20. des Monats für den laufenden Monat fällig. Entsprechend des Betreuungsvertrages kann die Gebühr per Lastschriftverfahren oder per Überweisung gezahlt werden. 4. Für rückständige Gebühren wird nach vorheriger schriftlicher Mahnung ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet. Erfolgt auch dann keine Zahlung, kann das Kind, durch Kündigung des Betreuungsvertrages, vom Besuch der Eimichtung ausgeschlossen werden. 5. Die Gemeinde Demen delegiert die Leistungserbringung zur Vollverpflegung an einen Caterer. Durch diesen erfolgen die taggerraue Abrechnung und das Mahnverfahren. Gemäß 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 KiföG M-V sind die Kosten für die Verpflegung von den Eltern zu tragen. 3 Gebührenmaßstab/Gebührensatz 1. Die Gebühr wird monatlich pro Kind a) für eine Ganztagsbetreuung in den Betreuungsarten Krippe und Kindergarten (bis zu 10 Stunden täglich), b) für eine Teilzeitbetreuung in den Betreuungsarten Krippe und Kindergarten (bis zu 6 Stunden, in der Zeit von 08:30-14:30 Uhr täglich), Seite 2 von 5
3 c) für eine Halbtagsbetreuung in den Betreuungsarten Krippe und Kindergarten (bis zu 4 Stunden, in der Zeit von 07:00-11:00 Uhr oder 08:00-12:00 Uhr täglich), entsprechend der Anlage 1 erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist. Abweichungen von den genannten Zeiten sind im Einzelfall auf Antrag möglich. 2. Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseimichtung aufgenommen, ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. eines Monats die volle Gebühr für den Monat zu entrichten. Bei einer Aufnahme ab dem 16. des Monats ist die Hälfte der Gebühren für den Monat zu zahlen. 3. Bei Änderungen eines Betreuungsvertrages während eines Monats ist bei einer Änderung bis einschließlich zum 15. des Monats diese für den ganzen Monat gültig. Bei einer Änderung ab dem 16. des Monats wird diese zum 1. des Folgemonats gültig. 4. Die Kündigung des Vertrages ist schriftlich bis zum 5. des Monats zum 1. des Folgemonats einzureichen. Der Betreuungsvertrag erlischt nicht automatisch. Abweichungen der genannten Frist sind im Einzelfall möglich, wenn eine Änderung durch kurzfristige Bedarfsänderung notwendig wird. Bei Änderungen der genannten rechtlichen Grundlagen, die sich auf den Betreuungsvertrag auswirken, ist eine Vertragsänderung oder Kündigung möglich. 5. Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Eimichtung während der Ferien, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt. 6. Bei Fernbleiben des Kindes durch ärztlich bescheinigte Krankheit oder Kur über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Gebühr erstattet werden. Bei Abwesenheit über einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe der Benutzungsgebühr unberührt. 7. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Personensorgeberechtigten Eimichtungen wählen, die nicht zum Einzugsbereich der Gemeinde Demen gehören, sind entsprechend 21 Absatz (3) KiföG M-V durch die Personensorgeberechtigten zu zahlen. 8. Wird ein Kind wiederholt nicht pünktlich, entsprechend des Betreuungsvertrages, aus der Einrichtung abgeholt, so ist ein Beitrag entsprechend der Regelung zur stundenweisen Betreuung, gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu entrichten. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt Crivitz. Seite 3 von 5
4 4 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseimichtung der Gemeinde Demen tritt am in Kraft. Damit tritt die Gebührensatzung und Benutzungsordnung der Tageseimichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Tagespflege der Gemeinde Demen vom außer Kraft. Demen, den Spreng Bürgermeisterin Verfahrensvermerk: Die Gebührensatzung der Gemeinde Demen für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß 5, Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) angezeigt. Hiermit wird die Gebührensatzung der Gemeinde Demen für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht gegen Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Datum der öffentlichen Bekanntmachung: Seite 4 von 5
5 Anlage Ab gelten folgende Elternbeiträge für die Kindertageseimichtung "Am Wäldchen" der Gemeinde Demen: Krippe Ganztags- Teilzeit- Halbtags- Stundenweisebetreuung betreuung betreuung betreuung 4,00 Gesamtkosten 842,30 523,51 364,12 Landesmittel 185,50 111,30 74,20 Kreismittel 53,42 32,05 21,37 Verbleibende Kosten 603,38 380,16 268,55 Gemeindeanteil 301,69 190,08 134,28 Elternbeitrag 301,69 190,08 134,27 Kindergarten Ganztags- Teilzeit- Halbtags- Stundenweisebetreuung betreuung betreuung betreuung 2,00 Gesamtkosten 459,13 293,61 210,85 Landesmittel 103,00 61,80 41,20 Kreismittel 29,66 17,80 11,87 Verbleibende Kosten 326,47 214,01 157,78 Gemeindeanteil 163,24 107,01 78,89 Elternbeitrag 163,23 107,00 78,89 Seite 5 von 5
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