Personenrecht. Inhaltsübersicht. gesetzliche Grundlagen. verschiedene Rechtsgebiete

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1 Personenrecht verschiedene Rechtsgebiete 1 Inhaltsübersicht Personen- und Kindschaftsrecht Eherecht namensrechtliche Bestimmungen Personenstandsrecht eingetragene Partnerschaft Internationales Privatrecht 2 gesetzliche Grundlagen ABGB: Regelungen über das Personenrecht, Kindschaftsrecht, Namensrecht NÄG: behördliche Namensänderung Ehegesetz: Voraussetzungen, Hinderungsgründe, Scheidung PStG, PStV, DA: Regelung der eigentlichen standesamtlichen Arbeit EPG: Eingetragene Partnerschaft IPR-G: Berührung mit ausländischen Rechten 3

2 ABGB stammt aus dem Jahr 1811 Universitätsprofessor Franz von Zeiler wichtige Änderung Kindschaftsrechtsänderungsgesetz Rechts- und Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit: ab Geburt ist der Mensch Träger von Rechten und Pflichten und daher rechtsfähig. Handlungsfähigkeit: Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte zu begründen 5 Stufen der Handlungsfähigkeit Kind bis 7. Lebensjahr: handlungsunfähig Unmündige Mj. 7 14: Rechtsgeschäfte aus denen keine Pflichten erwachsen Mündige Mj : weitgehende Rechte aber Einschränkungen zum Wohl des Kindes Zustimmung des Mündigen Mj. erforderlich: Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft, Namensänderung, Änderung des Religionsbekenntnisses, in diesen Bereichen umgekehrt auch Zustimmung der Eltern erforderlich Die volle Handlungsfähigkeit ab dem 18. Lebensjahr 6

3 gesetzliche Vertretung rechtsverbindliche Handlungen für Minderjährige nur von gesetzlichen Vertretern oder mit deren Zustimmung bei ehelichen Kindern: beide Elternteile Vertretung genügt durch einen Elternteil, wichtige Angelegenheiten (154 ABGB) beide Elternteile bei unehelichen Kindern: Mutter 7 Eheliche und uneheliche Geburt ehelich: in der Ehe geborenes Kind und Kind das vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wurde unehelich: von unverheirateten Frau geboren, aber auch nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe der KM (keine 300 Tage Frist) innerhalb von 300 Tagen nach der Scheidung der Mutter geborene Kinder werden aber durch Vaterschaftsanerkenntnis des früheren Ehemannes ehelich. 8 Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter Feststellung durch das Bezirksgericht Antrag vom Kind (vertreten durch die Mutter) gegen den Mann Antrag vom Mann gegen das Kind zwei Jahre ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände Wirkung ab Geburt des Kindes (ex tunc) 9

4 Vaterschaftsanerkenntnis durch persönliche Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vor jedem Standesamt, vor der Bezirksverwaltungsbehörde, vor Gericht, vor einem öffentlichen Notar, oder im Ausland vor der österr. Vertretungsbehörde wirkt ab dem Zeitpunkt er Erklärung die Urkunde muss aber dem Standesamt zukommen, welches das Geburtenbuch führt. 10 Besonderheiten beim Vaterschaftsanerkenntnis Widerspruchsrecht haben Kind und Mutter 2 Jahre ab Kenntnis durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis wenn schon Vaterschaft feststeht muss Mutter diesen Mann als Vater bezeichnen und Jugendwohlfahrt zustimmen 11 Name des Kindes eheliches Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, oder den der bei der Eheschließung als FN für die Kinder bestimmt wurde, sonst den des ehelichen Vaters uneheliches Kind: Name der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes 12

5 Legitimation 161 und162 ABGB Kind wird zum Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern ehelich, wenn 1. Vaterschaft festgestellt ist 2. Eheschließung der Eltern Namensführung wie beim ehelichen Kind Zustimmung des über 14 jährigen Kindes zur namensrechtlichen Wirkung erforderlich Wirkungen treten mit dem Tag der Eheschließung 13 Adoption ABGB schriftlicher Vertrag zwischen Annehmenden und Wahlkind gerichtliche Bewilligung wirksam ab Vertrag, das Gericht prüft: Altersunterschied, Kindeswohl 14 Wirkungen das Adoptivkind ist dem ehelichen Kind gleichgestellt. Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zu leiblichen Eltern. unmündiges Kind: Name der Wahleltern mündiges Kind: nur dann wenn es zustimmt die namensrechtlichen Wirkungen treten bei notwendigen Zustimmungen erst bei Einlangen der Zustimmungen beim Geburtsstandesamt ein. 15

6 Geburtsurkunde nur die Wahleltern werden in die Geburtsurkunde aufgenommen. Im Geburtenbuch sind natürlich die leiblichen Eltern ersichtlich, dort ist ein Vermerk eingetragen. 16 Eherecht Ehemündig ab dem vollendeten 18.Lebensjahr Ehemündigerklärung durch Gericht ab dem 16. Lebensjahr Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gleichzeitige Anwesenheit vor dem Standesbeamten Ehewille ohne Einschränkungen 17 Zustandekommen der Eheschließung Ausspruch des Standesbeamten Eintragung in Anwesenheit von Zeugen in das Ehebuch ohne Eintragung in das Ehebuch kommt die Ehe nicht zustande 18

7 Nichtigkeitsgründe Mangel der Geschäfts- und Urteilsfähigkeit eine zu einem bestimmten Zweck eingegangene Ehe (Name, Staatsbürgerschaft) Doppelehe Ehe zwischen Blutsverwandten Anzeige an die Staatsanwaltschaft auch von amtswegen Gerichtsentscheidung notwendig Ehe von Anfang an nichtig 19 Tod Scheidung Aufhebung Auflösung der Ehe eine nichtige Ehe ist von Anfang an ungültig 20 Aufhebungsgründe muss vom Ehepartner begehrt werden Gerichtsentscheid notwendig Unterschied zur Scheidung: Ehe wäre ohne Irrtum über gewisse Umstände, ohne Täuschung bzw. Drohung von einem Ehepartner gar nicht eingegangen worden 21

8 Ehescheidung gerichtliche Entscheidung erforderlich ist die materielle Rechtskraft, dann wenn Beschluss (einvernehmliche Scheidung Außerstreitverfahren) oder Urteil (verschuldete Scheidung) beiden Teilen zugestellt worden ist. 22 Ehenamensrecht 93 ABGB gemeinsamer Familienname, die Verlobten bestimmen vor oder bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen der bisherige Familienname kann durch Erklärung dem gemeinsamen FN voran- oder nachgestellt werden. (nur einer kann einen Doppelnamen haben) jeder kann aber auch erklären seinen bisherigen Namen weiterführen zu wollen dann ist es notwendig zu bestimmen, welchen FN die Kinder erhalten sollen. (keine Bestimmung Name des Vaters) 23 namensrechtliche Wirkung Nichtigerklärung, Eheauflösung Nichtigerklärung: rückwirkend wieder früherer Familienname bei allen Eheauflösungen behalten die Ehegatten den Familiennamen den sie während der Ehe geführt haben Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Eheauflösung durch Erklärung beim Standesbeamten Geburtsname immer, ein aus einer früheren Ehe stammender Name nur wenn lebende Nachkommen vorhanden sind 24

9 Behördliche Namensänderung auf Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde Rechtsanspruch auf Namensänderung bei Vorliegen eines besonderen im NÄG normierten Grundes Befreiung von den Verwaltungsabgaben und Bundesgebühren (zb. Änderung von lächerlichen Namen, Anpassung des FN eines Kindes an den des Obsorgeberechtigten) Wunschname (ohne besonderen Grund) abgabenpflichtig Versagungsgründe (zb Umgehung von Rechtsvorschriften, eine Person mit gleichem Namen kann eventuell Parteistellung haben) Berufung beim Landeshauptmann 25 akademische Grade kein Bestandteil des Namens Doktor, Magister, Dipl.-Ing. voranstellen Bachelor, Master und PhD nachstellen Eintragung in eine öffentliche Urkunde in abgekürzter Form inländische Grade und Grade die in EWR Staaten verliehen wurden 26 Personenstandsrecht Geschichte Personenstandsverzeichnis seit 1784, Kaiser Josef II verpflichtet Kirche zur Führung von Aufzeichnungen über Geburten, Eheschließungen und Todesfällen (Altmatriken) seit staatliche Matrikenführung durch Standesämter bei den Gemeinden 27

10 Verfassungsrechtliche Grundlage Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung übertragener Wirkungsbereich Personenstandsbehörde 1. Instanz ist daher der Bürgermeister standesamtliche Aufgaben 2. Instanz Landeshauptmann Aufsicht- und Berufungsinstanz Bundesministerium für Inneres kein Instanzenzug Aufgabe: Koordination durch Erlässe und Dienstanweisungen 28 Personenstand Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der eingetragenen Partnerschaft und des Todes Personenstand ist die sich aus den Merkmalen des Familienechtes ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens 29 Personenstandsmerkmale Vorname, Familienname, Nachname, Geburtsdaten (Datum + Ort) das Geschlecht Religionszugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Abstammung (ehelich oder unehelich) die Legitimation, die Adoption das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe gegebenenfalls mit Auflösungsgrund 30

11 Örtlichkeitsgrundsatz jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall ist in die Personenstandsbücher einzutragen: zuständig Standesamt in dessen Bereich der Personenstandsfall eingetreten ist. nachträgliche Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfall beim Standesamt für Zentrale Agenden in Wien (für Österreicher, Konventionsflüchtlinge und Staatenlose wenn sie sonst keine geeignete Urkunde erlangen könnten 31 Personenstandsbehörden Gemeinde bzw. Gemeindeverband hat durch Standesbeamten die Bücher führen zu lassen bei eingetragenen Partnerschaften ist die Bezirksverwaltungsbehörde Personenstandsbehörde 1.Instanz 32 Eintragungen Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) Hinweise Haupteintrag: Eintragungen über Geburt, Eheschließung und Tod Vermerk: Änderung des Haupteintrages nach Abschluss Hinweis: Herstellung des Zusammenhanges mit anderen Büchern, Staatsbürgerschaft 33

12 Grundlage von Eintragungen Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von amtswegen Ermittlung des Sachverhaltes möglichst durch Urkunden Abschluss der Beurkundung durch Unterschrift 34 Geburtsbeurkundung Geburtsbestätigung einer Hebamme, Arztes oder Anzeige durch den Leiter einer Krankenanstalt Anzeige innerhalb einer Woche kann durch jeden erfolgen schriftliche Erklärung über Vornamen (Obsorgeberechtigte) muss gebräuchlich sein. 35 Vermerk im Geburtenbuch Änderung des Familienstandes Vaterschaft, Legitimation, Adoption, Feststellung der Abstammung, Änderung des Vor- und Familiennamens kein Vermerk wenn sich der Familienstand durch Eheschließung ändert sondern Hinweis auf das Ehebuch auch in der Geburtsurkunde bleibt im Falle der Eheschließung der Geburtsname. 36

13 Hinweis im Geburtenbuch Eheschließung der Eltern Staatsangehörigkeit des Kindes jede Eheschließung des Kindes jede Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Tod des Kindes 37 Eheschließung Eintragung in Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen Vermerk bei Änderung des Familienstandes (Namensänderung) Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe Hinweise: Staatsangehörigkeit letzte frühere und erste spätere Eheschließung bzw. eingetragene Partnerschaft 38 Sterbefall Anzeige: spätestens am folgenden Werktag Voraussetzung: ärztliche Todesbestätigung totgeborene Kinder werden nur in das Sterbebuch, nicht in das Geburtenbuch eingetragen 39

14 Urkunden Geburtsurkunden Heiratsurkunden Partnerschaftsurkunden Sterbeurkunden In die Urkunden werden Hinweise nicht aufgenommen, Vermerke werden eingearbeitet. zb stehen in einer Geburtsurkunde nach einer Adoption die Namen der Adoptiveltern, oder nach einer behördlichen Namensänderung der neue Name 40 wichtige Ausnahme Änderung des Familiennamens durch Eheschließung, bzw. behördliche Änderung des Familien- bzw. Nachnamens die im direkten Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft stehen, werden nicht eingearbeitet, das heißt der gültige Familienname findet sich nur auf Heiratsoder Partnerschaftsurkunde Grund: NÄ durch Legitimation, Adoption, etc. ändert den Geburtsnamen, NÄ in Zusammenhang mit einer Eheschließung greift nicht auf Geburtsnamen zurück 41 Abschriften aus dem Personenstandsbüchern geben einzelne Veränderungen der Eintragung wieder während man etwa aus einer Geburtsurkunde weder ersehen kann, dass eine Person zb adoptiert oder legitimiert worden ist, dass eine Person verheiratet ist, kann aus dem Vermerk eine Adoption und eine Legitimation ersehen werden und im Hinweis findet sich auch die Verbindung zu einem etwa vorhandenen Ehebuch. 42

15 Ermittlung der Ehefähigkeit mündliche Verhandlung (mit Festlegung des/der in der Ehe zu führenden Namens) Vorlage von Urkunden Aufnahme einer Niederschrift Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate) Staatsbürgerschaftsnachweise Heiratsurkunden aller früheren Ehen und Nachweise über deren Auflösung 43 Auslandsberührungen Ausländer in Österreicher Reisepass Ehefähigkeitszeugnis, Familienstandsbescheinigung nicht älter als 6 Monate Geburtsdokumente Übersetzung - Beglaubigung Österreicher im Ausland Ehefähigkeitszeugnis durch österreichisches Standesamt Prüfung der Voraussetzungen als ob er in Österreich heiraten wollte bei Zweifel Rechtsauskunft des Landeshauptmannes 44 Zuständigkeit Ermittlung der Ehefähigkeit und Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses: Wohnsitz oder Aufenthalt eines der Verlobten (ein Verlobter muss angemeldet sein (Zweitwohnsitz, eventuell auch nur vorübergehend) Einsicht in das ZMR Eheschließung möglich vor jeder Personenstandsbehörde - Abtretung 45

16 Eingetragene Partnerschaft Besonderheiten in Kraft seit zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde eine eingetragene Partnerschaft kann nur von zwei Personen gleichen Geschlechtes begründet werden. der Terminus lautet Begründung einer eingetragenen Partnerschaft aus Familienname wird Nachname 46 Voraussetzungen und Hindernisse Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit (eventuell Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Hindernisse: verschiedengeschlechtliche Paare, bereits verheiratet oder schon in EP lebend, Verwandte in gerader Linie und volloder halbblütige Geschwister 47 Form persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der EP Werber Protokollierung der Erklärung, Niederschrift, Partnerschaftsbuch und Partnerschaftsurkunde 48

17 Name Die eingetragenen Partner behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen Namensänderung: durch behördliche Namensänderung kann ein Partner, wenn er dies gemeinsam mit der Begründung beantragt, einen Namen erhalten der gleich lautet wie der seines Partners, in einer zweiten Namensänderung kann er seinen bisherigen Namen voran- oder nachstellen. zuständig für Namensänderungen sind ja auch die Bezirksverwaltungsbehörden. 49 Internationales Privatrecht allgemein nationales Recht verschiedene Rechtsysteme aufeinander abstimmen 50 Personalstatut Anknüpfung Wohnort (Hauptwohnsitz bis schlichter Aufenthalt Ort der Amtshandlung 51

18 Personalstatut ist das für eine Person maßgebliche Recht Staatsbürgerschaft österreichisches Personalstatut gilt außer für Österreicher, auch für Konventionsflüchtlinge - Asylberechtigte) und Staatenlose 52 Wenn das Personalstatut oder eine andere Anknüpfung auf ein fremdes Recht hindeutet, ist es wichtig, dass man sich zunächst das fremde IPR Gesetz anschaut und darauf achtet, ob es nicht weiter verweist oder zurückverweist. Erst dann wenn das fremde Recht die Verweisung annimmt, sieht man sich die fremden Sachnormen an. 53 Ermittlung des fremden Rechtes zulässige Hilfsmittel sind natürlich in erster Linie Werke wie Standesamt und Ausländer, sowie Bergmann Ferid Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (durch das Personenstandsgesetz bei Auslandsberührungen sogar vorgeschrieben.) Mitwirkung der Beteiligten Auskünfte der Bundesministerien für Justiz, des Inneren und für europäische und internationale Angelegenheiten. Sachverständigengutachten (zb gerichtlich beeidete Dolmetscher) Auskünfte durch die konsularischen Vertretungsbehörden, des betreffenden Staates 54

19 Ordre Public Vorbehaltsklausel Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. 55

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