Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern
|
|
- Kilian Beutel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 5 Abs. 1 und 2 BRKG) Vom 18. Juli 2008 InnSport I A 35 Telefon: oder , intern Aufgrund des 119 Abs. 2 in Verbindung mit 54 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), und 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird bestimmt: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Dienstkräfte der Bezirksämter von Berlin und des Geschäftsbereiches der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. (2) Diese Ausführungsvorschriften sind sinngemäß auf Dienstkräfte der in Absatz 1 genannten Dienstbehörden, deren Dienststelle sich außerhalb Berlins befindet, anzuwenden. 2 Allgemeines An Stelle der Entschädigung nach 5 Abs. 1 und 2 BRKG kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen im Sinne des 2 BRKG in Berlin für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegt werden (Dienstfahrten), auf Antrag eine ( 9 Abs. 2 BRKG) gewährt werden. 3 Voraussetzungen für die Gewährung einer (1) en können gewährt werden, wenn a) sämtliche Strecken mit Zustimmung der Dienstbehörde, Seite 1 von 11
2 b) sämtliche Strecken mit Zustimmung der Dienstbehörde, bei der ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens besteht, mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegt werden. (2) Die in der Regel vor Anwendung dieser Ausführungsvorschriften zu erteilende Zustimmung der Dienstbehörde für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs ist von dem Zweck der Dienstfahrt und den Umständen des Einzelfalls abhängig. Sie ist insbesondere bei Dienstfahrten zu versagen, die bei gleichem oder nur unwesentlich höherem Zeitaufwand billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt werden können oder bei denen der Zeitgewinn beim Benutzen eines Kraftfahrzeugs in keinem angemessenen Verhältnis zu den dadurch entstehenden Mehrkosten steht. (3) Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses für den regelmäßigen Einsatz eines privaten Kraftwagens muss schriftlich vor Anwendung dieser Ausführungsvorschriften erfolgen. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftwagens eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. Liegt die zu erwartende dienstliche Jahresfahrleistung unter 6000 Kilometer, wird ein erhebliches dienstliches Interesse nur dann bejaht werden können, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht (z.b. bei Termingeschäften, bei Beschäftigten im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit). (4) Werden während eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 440 Kilometer zurückgelegt, so ist eine Pauschalierung unzulässig. 4 Höhe der (1) Die in Fällen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt 0,20 für jeden dienstlich mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer. Die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck sind mit diesem Betrag abgegolten. Die der Berechnung der zugrunde zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) Die in Fällen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 0,30 für jeden dienstlich mit einem privaten Kraftwagen zurückgelegten Kilometer. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- Seite 2 von 11
3 chend. Die der Berechnung der zugrunde zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle. 5 Bezugsdauer der (1) Die wird für 11 Monate festgesetzt und frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats nachträglich gezahlt. Der Monat Dezember bleibt als angenommener Urlaubsmonat zahlungsfrei. Die Zahlungsmodalitäten der regelt die Dienstbehörde. Bei Dienstkräften, die einen Urlaub von mehr als sechs Wochen haben oder die an der Schul- oder Semesterferienregelung teilnehmen, ist eine entsprechend geringere Anzahl von Monaten dienstlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) Die monatliche steht nur zu, wenn die Dienstkraft in jedem Kalendermonat mindestens an 13 Tagen Dienst leistet und das private Kraftfahrzeug an diesen Tagen dienstlich benutzt werden kann. Eine Unterschreitung durch Urlaubstage ist unbeachtlich. 6 Zuständigkeit, Antragsverfahren (1) Die Entscheidung über die Art der Entschädigung obliegt den Dienstbehörden. (2) en sind bei der Bewilligungsstelle (Absatz 1) mit Vordruck zu beantragen. Vorhandene Fahrtennachweise sind beizufügen. (3) Der Ermittlung der Wegstrecken sind in der Regel die durch Führung eines Fahrtennachweises über einen längeren Zeitraum, der auch einen ungleichmäßigen Anfall von Dienstfahrten erfasst, nachgewiesenen zugrunde zu legen. Ausnahmsweise genügen Schätzungen, wenn Anzahl und Länge der regelmäßig notwendigen Dienstfahrten hinreichend bestimmbar sind. (4) Empfänger von en können verpflichtet werden, für folgende Zeiträume ein Fahrtennachweis zu führen: a) bei einmaligen Bewilligungen für den gesamten Pauschalierungszeitraum, b) bei wiederkehrenden Bewilligungen für den ersten Pauschalierungszeitraum, c) bei Änderungen des Aufgabengebietes für den auf die Änderung folgenden Pauschalierungszeitraum, d) für sonstige Zeiträume, für die die Bewilligungsstelle (Absatz 1) die Führung eines Fahrtennachweises anordnet. Seite 3 von 11
4 7 Festsetzung der, Abgeltung sämtlicher Auslagen, Anzeigepflicht (1) en werden unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung in dem Fall der Nummer 5 Abs. 2 grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. (2) en sind grundsätzlich unbar zu leisten. (3) Durch die sind alle bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs für Dienstfahrten in Berlin entstandenen Auslagen abgegolten. Es entspricht dem Wesen einer Pauschalabgeltung, dass sowohl Über- als auch Unterschreitungen der zugrunde gelegten Strecken unberücksichtigt bleiben. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die festgesetzt worden ist, geändert haben, z.b. durch Übertragung anderer Aufgaben. In diesen Fällen ist die Festsetzung der zu überprüfen. (5) Der Bewilligungsstelle ist unverzüglich anzuzeigen: a) jede Änderung des Halters, des amtlichen Kennzeichens sowie jede Stilllegung des für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeugs oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugs, b) Unterbrechungen in der Benutzungsmöglichkeit des privaten Kraftfahrzeugs oder des anderen motorbetriebenen Fahrzeugs, sofern es dadurch weniger als 13 Tage im Kalendermonat dienstlich benutzt werden kann. 8 Einzelabgeltung der Auslagen Kommt die Gewährung einer nach diesen Ausführungsvorschriften nicht in Betracht, so sind die Auslagen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs für Dienstfahrten in Berlin einzeln abzugelten. 9 Leistungsausschluss (1) Dienstkräften, denen ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist, dürfen daneben en nach diesen Ausführungsvorschriften nicht gewährt werden. (2) Empfängern von dürfen Dienstwagen oder Fahrausweise grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 11
5 10 - Schlussbestimmungen Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Seite 5 von 11
6 Anlage 1 Tabelle der en der 40 8, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 6 von 11
7 der , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 7 von 11
8 der , , , , , , , , , ,00 Seite 8 von 11
9 Anlage 2 Tabelle der en der 40 12, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 9 von 11
10 der , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 10 von 11
11 der , , , , , , , , , ,00 Seite 11 von 11
Entschädigungsregelung
Entschädigungsregelung des Bundesversicherungsamtes als zuständige Stelle nach 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes für die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes ehrenamtlich tätigen Personen vom 1. Juni
MehrEntschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses
Zentrale Dienstvorschrift Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Regelungen für
MehrAufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.
MehrSatzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung
Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung Aufgrund der 6, 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Kabelsketal
Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Kabelsketal Aufgrund der 8, 35 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG
Mehr- Entschädigungssatzung -
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und
MehrVom 7. November I. Allgemeines
Entschädigungsregelung der Landestierärztekammer Brandenburg über die Entschädigung für geleisteten Aufwand und Zeitversäumnisse und die Erstattung von Reisekosten Vom 7. November 2012 Die Kammerversammlung
MehrVerordnung über die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugverordnung KfzVO)
Kraftfahrzeugverordnung KfzVO 792 Verordnung über die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugverordnung KfzVO) Vom 21. März 1997 (KABl. S. 138) geändert durch Verordnungen vom 7. Mai 1999 (KABl. S.
MehrDezernat I Gifhorn, den Haupt- und Personalamt 10/
Dezernat I Gifhorn, den 06.02.2006 Haupt- und Personalamt 10/1153-05 An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hause Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz ab 01.01.2006 Bereits im August des vergangenen
MehrEntschädigungssatzung der Gemeinde Bischofsheim, Kreis Groß-Gerau
- 1 - Entschädigungssatzung der Gemeinde Bischofsheim, Kreis Groß-Gerau Aufgrund der 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. I, Seite 142), zuletzt geändert durch
MehrVom 8. November I. Allgemeines
Entschädigungsregelung der Landestierärztekammer Brandenburg über die Entschädigung für geleisteten Aufwand und Zeitversäumnisse und die Erstattung von Reisekosten Vom 8. November 2017 Die Kammerversammlung
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Vereinigung der Pflegenden in Bayern Stand: 27.02.2019 Inhalt 1 Präambel 1 2 Reisekosten 2 3 Übernachtungskosten 4 4 Abrechnungen der Reisekosten 4 5 Entschädigung
MehrEntschädigungssatzung Seite 1
Entschädigungssatzung Seite 1 Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März
MehrS a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck
Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/4 S a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6 und 29 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrReisekostenordnung. Revision: 1 Stand:
1 Reisekostenordnung 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Ermächtigungsgrundlage 2 Geltungsbereich 3 Fahrtkosten 4 Übernachtungskosten 5 Tagegeld 6 Verbindung mit privaten Reisen 7 An- oder Abreise von bzw.
MehrVerordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare (Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV)
Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV 447 Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare (Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV) vom 14. Dezember 1983 KABl. 1984 S. 14 Änderungen
MehrEinkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen
Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einkommensteuerliche Pauschbeträge bei Dienstreisen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2018 Fachbereich:
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Schöfferstadt Gernsheim
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Schöfferstadt Gernsheim Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 25/2013 vom 19.06.2013 sowie die 1. Änderungssatzung vom 17.08.2016
MehrGA BAB Seite 1 (04/2012) 63. Änderungen
GA BAB Seite 1 (04/2012) 63 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung
MehrRichtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) W
Richtlinien über die Spesenvergütung (Spesenrichtlinien) vom 21. Juli 1999 (in Kraft ab 1. August 1999) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_10_W_Spesenrichtlinien.doc Version: 19. Juli 2005 Inhaltsverzeichnis
MehrReisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand
Reisekostenregelung bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung Merkblatt des JM, Referat 564, Stand 01.07.2016 1. Allgemeines Bei Reisen zur dienstlichen Fortbildung werden Fahrkosten, Auslagen für Verpflegung
MehrVerwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten
Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten vom 10. Dezember 2013 (bekanntgemacht unter: ) 1 Geltungsbereich.
MehrS a t z u n g. über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrE N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G. der Stadt Rödermark
E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G der Stadt Rödermark - Neufassung Beschluss vom 19.06.2001 in Kraft seit 01.04.2001-1. Änderung Beschluss vom 21.07.2015 in Kraft seit 31.07.2015 1 E N T S C H
Mehr- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.
Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des WTB bei Dienstreisen und Dienstgängen anlässlich von Sitzungen, sowie bei Vertretungen
MehrEntschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab )
Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab 01.01.2014) A. Entschädigung für Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer
MehrGA BAB Seite 1 (03/2006) 67. Änderungen
GA BAB Seite 1 (03/2006) 67 Aktualisierung, Stand 03/2006 Wesentliche Änderungen Änderungen 67 Abs. 2 S. 1 und DA 67.2.2 Abs. 1 Änderung durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005
MehrInfos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am
Infos zum Thema Dienstgang und Dienstreise auf der Personalversammlung am 24.1.2018 Triftige Gründe bei Dienstgang und Dienstreise BayRKG: Dienstreisende sind die [ ], die eine Dienstreise oder einen Dienstgang
MehrStadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az Entschädigungssatzung der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az. 020-00-027 Entschädigungssatzung der Stadt Wetter (Hessen) Entschädigungssatzung der Stadt Wetter (Hessen) Seite 2 von 7 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Verdienstausfall
MehrS a t z u n g. 1 Aufwandsentschädigung
S a t z u n g über die Zahlung von Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Ratsmitglieder und an die nicht dem Gemeinderat angehörenden Fachausschussmitglieder
Mehr(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)
Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Osten vom 20. Dezember 2001 (i. d. Fassung
Mehrüber die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen
1 über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen Stand: 08.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Aufwandsentschädigung
MehrSamtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Tostedt (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 10, 11,
MehrVerordnung für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern Kraftfahrzeugverordnung KfzVO) 1
Kraftfahrzeugverordnung KfzVO A 390 (1) Verordnung für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern Kraftfahrzeugverordnung KfzVO) 1 vom 12. Dezember 2001 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 218)
MehrLesefassung. im Altmarkkreis Salzwedel
Altmarkkreis Salzwedel Vorlage: 064/2014 29.09.2014 1. Änderungssatzung Vorlage: 125/2015 27.04.2015 2. Änderungssatzung Vorlage: 182/2015 28.09.2015 Lesefassung Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung,
MehrGliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen
S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und Ausschüsse in der Gemeinde Letschin (Entschädigungssatzung) vom 20. November 2008 Gliederung Präambel 1 Allgemeine
MehrS a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrFeuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom
Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom 06.06.2002 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl.
MehrLandkreis Börde. Satzungstitel Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)
Landkreis Börde Büro Kreistag / Wahlen Leiterin: Janina Kluge Anschrift: Gerikestraße 104 39340 Haldensleben Telefon: +49 3904 7240-1304 Telefax: +49 3904 7240-51304 E-Mail: kreistag-wahlen@boerdekreis.de
MehrRundschreiben Dezember 2008
ZENTRALAUSSCHUSS für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (ausgenommen Sektion VI) sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung - Zentralstelle und den nachgeordneten
MehrV o r l a g e des Präsidiums der I. Landessynode für die Tagung der Landessynode vom November 2018
Büro der Landessynode TOP 6.2 1. Tagung der II. Landessynode 11/2018 V o r l a g e des Präsidiums der I. Landessynode für die Tagung der Landessynode vom 15.-17. November 2018 Gegenstand: Beschluss über
MehrRichtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien - BayZfR)
Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien - BayZfR) Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge
Mehr(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege in der Stadt Grevenbroich vom 24.05.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2018 Der Rat der Stadt
MehrS A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Cadenberge über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Cadenberge
MehrDreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008
Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.
MehrSatzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung) Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014
MehrEntschädigungssatzung Seite 1
Entschädigungssatzung Seite 1 Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrS A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 27. Jahrgang Potsdam, den 21. März 2016 Nummer 11 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
Mehr1 Grundsatz. 2 Geltungsbereich
Satzung über Entschädigungen und Sonderzuwendungen (- Entschädigungssatzung -) für ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Saale-Wipper Aufgrund der 6 und 33 der
Mehr1 Allgemeinde Vorschriften
Stadt Arendsee (Altmark) Satzung der Stadt Arendsee (Altmark) über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Fahrtkosten für ehrenamtliche Ortsbürgermeister, ehrenamtlich Tätige sowie
MehrEntschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der
Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft
MehrGEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g
GEMEINDE MOLBERGEN Anlage II S a t z u n g über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Molbergen Aufgrund der 10, 44
MehrEntschädigungssatzung der Stadt Viernheim vom
Entschädigungssatzung der Stadt Viernheim vom 14.05.1981 geändert durch: Lfd. Nr. Datum: In Kraft getreten am: geänderter Paragraph Regelung über: 1. Nachtrag 29.04.1983 01.06.1983 1, Abs.1, 2, 3 4, Abs.
Mehrvom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)
Satzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall, Fahr- u. Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 01.03.2012 Aufgrund des 5 des Gesetzes
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 9. Februar 2018 Nummer 12 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
Mehr(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom
(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 21.04.2016 sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 15.06.2017) Satzung des Landkreises Harz zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen
MehrEntfernungspauschale
Entfernungspauschale 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und Absatz 2 EStG (Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3.01.2013) Allgemeines I - Fahrten Wohnung / 1. Tätigkeitsstätte Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder
Satzung der Gemeinde Rastede über den Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall sowie über Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder und sonstige in der Gemeinde ehrenamtlich tätige Personen. Aufgrund
MehrEntschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz
Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz 1 Allgemeines Die Tätigkeit in der Handwerksorganisation ist ehrenamtlich 1. Für bare Auslagen, für Zeitversäumnis und Verdienstausfall wird eine Entschädigung
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrEntschädigungssatzung. Inhaltsverzeichnis. Bezeichnung Seite
Stand: 2017 Entschädigungssatzung Az.: 0.2. Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Seite 1 Ersatz des Verdienstausfalles 2 2 Ersatz der Fahrtkosten 2 3 Aufwandsentschädigungen 2-4 4 Fraktionssitzungen 4 5 Dienstreisen,
MehrINFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1
INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN 1 ALLGEMEINE INFORMATION Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind, sofern in der
MehrAuf Grund des. verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Entschädigungsverordnung 3.2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO -) vom 19. Dezember 2007 in der Fassung der Verordnung
MehrSatzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige
Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige Aufgrund der 10, 44 und 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010
MehrS a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Binnen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen sowie die Erstattung des Verdienstausfalles und der Reisekosten bei ehrenamtlicher Tätigkeit (Aufwandsentschädigungssatzung)
MehrLandwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland
Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Siebten Nachtrages zur Satzung der LPK Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - Die Satzung der LPK Mittel- und Ostdeutschland
MehrVom 7. Juli Entschädigungen
Amtliche Bekanntmachung des Schulverbandes Großhansdorf Satzung des Schulverbandes Großhansdorf über die Entschädigung der für ihn tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitglieder und stellvertretenden
MehrUnterstützungsgrundsätze (UGr)
Unterstützungsgrundsätze Ugr 657 Unterstützungsgrundsätze (UGr) Runderlass des Finanzministers vom 5. Mai 1972 1 (MBl. NW. S. 964, 1078) zuletzt geändert durch Runderlass vom 24. August 2001 (MBl. NW.
MehrS A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,
S A T Z U N G über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder, nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder sowie sonstige ehrenamtlich Tätige vom 25.09.2013 gültig vom 01.11.2013 31.10.2014
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
MehrGemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit Seite: 1 von 6 Inhaltsübersicht: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 2
MehrEinleitung. 2 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete
SATZUNG über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich Tätigen im Landkreis Leer (Entschädigungssatzung) vom 25.06.2015 Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58, 71 und
MehrINFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955
INFOBLATT ZU REISEKOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT DER BUNDESBEDIENSTETEN, BGBL. NR. 133/1955 ALLGEMEINE INFORMATION Reisekosten, die dem beantragten Projekt zuordenbar sind, sind,
MehrEntschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der
Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft
MehrSatzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn
Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und
MehrS A T Z U N G. des Landkreises Kaiserslautern über die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. vom
S A T Z U N G des Landkreises Kaiserslautern über die Beförderung von Schülerinnen und Schülern vom 29.04.2013 Der Kreistag hat auf Grund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5
Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Stadt Hemmoor vom 17. Dezember 2001 Aufgrund der
MehrEntschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg
Entschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg 1.6.1 Aufgrund der 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG
ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Stadtallendorf Einleitungsformel Aufgrund der 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, Seite 534), zuletzt geändert durch
MehrDie Kommunalaufsichtsbehörden sind angewiesen, Satzungen nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen halten.
Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 17.12.2008-31.21-10041, geändert durch RdErl. 30.10.2009-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 33 der
MehrArbeitsanleitung Nr. 017/2008
Arbeitsanleitung Nr. 017/2008 Aktenzeichen: II-3001 Fachbereich: Finanzen OrgZ.: X 112-33 Gültigkeit: Ab: sofort Bis: Sachstand: 09.10.2012 Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen, Dienstgängen und Ausund
MehrAKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8. U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 8 U r a n t r a g betr. Zahlung von Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigung Hannover, 9. Februar 2008 Die Landessynode wolle beschließen: Reisekosten,
MehrVom 9. September 2004
2020-2-26 Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 2004, S. 468
MehrSatzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung)
Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) Lfd. Nr. Satzung, Satzungsänderung Gesetzliche Grundlagen Geänderte Paragraphen a) Beschluss
MehrStadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis
Stadt Tangermünde Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Allgemeines Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4/2017 vom 30.03.2017, Seite 101
Mehr