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1 Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 5 Abs. 1 und 2 BRKG) Vom 18. Juli 2008 InnSport I A 35 Telefon: oder , intern Aufgrund des 119 Abs. 2 in Verbindung mit 54 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), und 9 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird bestimmt: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Dienstkräfte der Bezirksämter von Berlin und des Geschäftsbereiches der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. (2) Diese Ausführungsvorschriften sind sinngemäß auf Dienstkräfte der in Absatz 1 genannten Dienstbehörden, deren Dienststelle sich außerhalb Berlins befindet, anzuwenden. 2 Allgemeines An Stelle der Entschädigung nach 5 Abs. 1 und 2 BRKG kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen im Sinne des 2 BRKG in Berlin für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegt werden (Dienstfahrten), auf Antrag eine ( 9 Abs. 2 BRKG) gewährt werden. 3 Voraussetzungen für die Gewährung einer (1) en können gewährt werden, wenn a) sämtliche Strecken mit Zustimmung der Dienstbehörde, Seite 1 von 11

2 b) sämtliche Strecken mit Zustimmung der Dienstbehörde, bei der ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens besteht, mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegt werden. (2) Die in der Regel vor Anwendung dieser Ausführungsvorschriften zu erteilende Zustimmung der Dienstbehörde für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs ist von dem Zweck der Dienstfahrt und den Umständen des Einzelfalls abhängig. Sie ist insbesondere bei Dienstfahrten zu versagen, die bei gleichem oder nur unwesentlich höherem Zeitaufwand billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt werden können oder bei denen der Zeitgewinn beim Benutzen eines Kraftfahrzeugs in keinem angemessenen Verhältnis zu den dadurch entstehenden Mehrkosten steht. (3) Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses für den regelmäßigen Einsatz eines privaten Kraftwagens muss schriftlich vor Anwendung dieser Ausführungsvorschriften erfolgen. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftwagens eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. Liegt die zu erwartende dienstliche Jahresfahrleistung unter 6000 Kilometer, wird ein erhebliches dienstliches Interesse nur dann bejaht werden können, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht (z.b. bei Termingeschäften, bei Beschäftigten im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit). (4) Werden während eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 440 Kilometer zurückgelegt, so ist eine Pauschalierung unzulässig. 4 Höhe der (1) Die in Fällen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe a beträgt 0,20 für jeden dienstlich mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer. Die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck sind mit diesem Betrag abgegolten. Die der Berechnung der zugrunde zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2) Die in Fällen der Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 0,30 für jeden dienstlich mit einem privaten Kraftwagen zurückgelegten Kilometer. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- Seite 2 von 11

3 chend. Die der Berechnung der zugrunde zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Tabelle. 5 Bezugsdauer der (1) Die wird für 11 Monate festgesetzt und frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats nachträglich gezahlt. Der Monat Dezember bleibt als angenommener Urlaubsmonat zahlungsfrei. Die Zahlungsmodalitäten der regelt die Dienstbehörde. Bei Dienstkräften, die einen Urlaub von mehr als sechs Wochen haben oder die an der Schul- oder Semesterferienregelung teilnehmen, ist eine entsprechend geringere Anzahl von Monaten dienstlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. (2) Die monatliche steht nur zu, wenn die Dienstkraft in jedem Kalendermonat mindestens an 13 Tagen Dienst leistet und das private Kraftfahrzeug an diesen Tagen dienstlich benutzt werden kann. Eine Unterschreitung durch Urlaubstage ist unbeachtlich. 6 Zuständigkeit, Antragsverfahren (1) Die Entscheidung über die Art der Entschädigung obliegt den Dienstbehörden. (2) en sind bei der Bewilligungsstelle (Absatz 1) mit Vordruck zu beantragen. Vorhandene Fahrtennachweise sind beizufügen. (3) Der Ermittlung der Wegstrecken sind in der Regel die durch Führung eines Fahrtennachweises über einen längeren Zeitraum, der auch einen ungleichmäßigen Anfall von Dienstfahrten erfasst, nachgewiesenen zugrunde zu legen. Ausnahmsweise genügen Schätzungen, wenn Anzahl und Länge der regelmäßig notwendigen Dienstfahrten hinreichend bestimmbar sind. (4) Empfänger von en können verpflichtet werden, für folgende Zeiträume ein Fahrtennachweis zu führen: a) bei einmaligen Bewilligungen für den gesamten Pauschalierungszeitraum, b) bei wiederkehrenden Bewilligungen für den ersten Pauschalierungszeitraum, c) bei Änderungen des Aufgabengebietes für den auf die Änderung folgenden Pauschalierungszeitraum, d) für sonstige Zeiträume, für die die Bewilligungsstelle (Absatz 1) die Führung eines Fahrtennachweises anordnet. Seite 3 von 11

4 7 Festsetzung der, Abgeltung sämtlicher Auslagen, Anzeigepflicht (1) en werden unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung in dem Fall der Nummer 5 Abs. 2 grundsätzlich für ein Kalenderjahr festgesetzt. (2) en sind grundsätzlich unbar zu leisten. (3) Durch die sind alle bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs für Dienstfahrten in Berlin entstandenen Auslagen abgegolten. Es entspricht dem Wesen einer Pauschalabgeltung, dass sowohl Über- als auch Unterschreitungen der zugrunde gelegten Strecken unberücksichtigt bleiben. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen die festgesetzt worden ist, geändert haben, z.b. durch Übertragung anderer Aufgaben. In diesen Fällen ist die Festsetzung der zu überprüfen. (5) Der Bewilligungsstelle ist unverzüglich anzuzeigen: a) jede Änderung des Halters, des amtlichen Kennzeichens sowie jede Stilllegung des für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeugs oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugs, b) Unterbrechungen in der Benutzungsmöglichkeit des privaten Kraftfahrzeugs oder des anderen motorbetriebenen Fahrzeugs, sofern es dadurch weniger als 13 Tage im Kalendermonat dienstlich benutzt werden kann. 8 Einzelabgeltung der Auslagen Kommt die Gewährung einer nach diesen Ausführungsvorschriften nicht in Betracht, so sind die Auslagen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs für Dienstfahrten in Berlin einzeln abzugelten. 9 Leistungsausschluss (1) Dienstkräften, denen ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist, dürfen daneben en nach diesen Ausführungsvorschriften nicht gewährt werden. (2) Empfängern von dürfen Dienstwagen oder Fahrausweise grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 11

5 10 - Schlussbestimmungen Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Seite 5 von 11

6 Anlage 1 Tabelle der en der 40 8, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 6 von 11

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9 Anlage 2 Tabelle der en der 40 12, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Seite 9 von 11

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