Kreditsicherungsrecht Vorlesung Wintersemester 2016/17

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1 Kreditsicherungsrecht Vorlesung Wintersemester 2016/17 Termine Do 13 c.t. 16 h im HS 12 kompakt bis Dezember 2016 ggf. Nachholtermine Januar 2017 nach Ankündigung Zielgruppe ab 5. Semester; Wiederholung und Vertiefung Erasmus- / Masterstudenten Prüfung Gesetzestexte: BGB, InsO, ZPO, ZVG Materialien Gliederung der Vorlesung Folien Textunterlagen (fortlaufend nachgereicht) PW: sir (Kleinschreibung)

2 Kreditsicherungsrecht - Themen 1 Grundlagen Realsicherheiten 2 Überblick über die Grundpfandrechte 3 Die Hypothek 4 Die Grundschuld Personalsicherheiten 12 Bürgschaft 13 Garantie 14 Schuldbeitritt 5 Pfandrecht an beweglichen Sachen 6 Pfandrecht an Rechten 15 Sonstige Sicherungsrechte 7 Der einfache Eigentumsvorbehalt 8 Sonderformen des Eigentumsvorbehalts 9 Sicherungsübereignung 10 Sicherungsabtretung 11 Factoring 2

3 Kredit Darlehen Vorleistungen 3

4 Kreditsicherung Vorkehrung falls Schuldner nicht erfüllt Leistungsunwilligkeit Leistungsunfähigkeit Bedeutung der Kreditsicherung in der Insolvenz Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz Die Gläubiger erhalten nur die Insolvenzquote Anteilige Befriedigung nach der Höhe der Forderung Wer eine Sicherheit hat, kann abgesonderte Befriedigung verlangen Absonderungsrechte, InsO 4

5 49 51 InsO 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger (1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. (2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung. 51 Sonstige Absonderungsberechtigte Den in 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; 2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; 3. Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; 4. und, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen. 5

6 Arten der Sicherheiten Personalsicherheiten Zusätzlicher schuldrechtlicher Anspruch gegen Dritten > Gläubiger hat weiteren Schuldner Entstehung durch Verpflichtungsgeschäft Beispiele: > Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie Gläubiger Schuldner Dritter 6

7 Arten der Sicherheiten Realsicherheiten Haftungsrechtliches Vorzugsrecht des Gläubigers absolute Rechte > Dingliche Rechte Entstehung durch Verfügung Beispiele: > Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld > Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung > Eigentumsvorbehalt Gläubiger Schuldner 7

8 Beteiligte Sicherungsgeber / Sicherungsnehmer Sicherungsnehmer und Gläubiger der gesicherten Forderung sind identisch Sicherungsgeber und Schuldner können identisch sein Bei Realsicherheiten Nicht bei Personalsicherheiten 8

9 Beteiligte Beispiele 1 Gläubiger Sicherungsnehmer Schuldner Sicherungsgeber Verpfändung / Sicherungsübereignung 9

10 Beteiligte Beispiele 2 Gläubiger Sicherungsnehmer Schuldner Sicherungsgeber Verpfändung / Sicherungsübereignung 10

11 Beteiligte Beispiele 3 Gläubiger Sicherungsnehmer Schuldner Zusätzliche Forderung Sicherungsgeber 11

12 Beteiligte Beispiele 4 Gläubiger Sicherungsnehmer Schuldner Zusätzliche Forderung Zusätzliche Forderung Sicherungsgeber 1 Sicherungsgeber 2 12

13 Verknüpfung von Forderung und Sicherheit Akzessorietät Gesetzliche Verknüpfung Sicherungsabrede Vertragliche Verknüpfung 13

14 Akzessorietät Sicherheit richtet sich nach Forderung Accessio = Nebensache Man unterscheidet: Akzessorietät bei... Entstehung Beispiel: Inhalt 767 Zuständigkeit Durchsetzung Erlöschen

15 Sicherungsabrede 1 Steuerungsinstrument Zweckabrede, Sicherungsvertrag Schuldverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer Inhalt: Pflicht zur Begründung der Sicherheit Sicherungszweck Sicherungsfall Rückgewähr der Sicherheit 15

16 Sicherungsabrede 2 gesicherte Forderung G Sicherheit Sicherungsabrede S 16

17 Sicherungsabrede 3 Verhältnis Sicherungsabrede / Sicherheit Sicherungsabrede begründet Sicherheit noch nicht > Vielmehr nur Anspruch auf Sicherheitenbestellung > Erfüllung durch Verfügung Sicherungsgeschäft ist wirksam unabhängig von Sicherungsabrede > Abstraktionsprinzip Sicherungsabrede ist Rechtsgrund der Sicherheitenbestellung > Ist Sicherungsabrede unwirksam, kann Sicherheit kondiziert werden 17

18 Fall (nicht-)akzessorische Sicherheiten G verlangt von S Sicherheiten für eine Forderung in Höhe von Euro. S erklärt sich einverstanden. S bestellt G an seinem Grundstück eine Hypothek über Euro und übereignet ihm zur Sicherheit eine Maschine im Wert von Euro. 1. Frage: Welche Rechtsgeschäfte sind zur Sicherheitenbestellung jeweils vorzunehmen? 18

19 Fall G S 19

20 Fall G verlangt von S Sicherheiten für eine Forderung in Höhe von Euro. S erklärt sich einverstanden. S bestellt G an seinem Grundstück eine Hypothek über Euro und übereignet ihm zur Sicherheit eine Maschine im Wert von Euro. 1. Frage: Welche Rechtsgeschäfte sind zur Sicherheitenbestellung jeweils vorzunehmen? Später stellt sich heraus, dass die gesicherte Forderung nicht besteht. 2. Frage: Welche Ansprüche stehen S zu? 20

21 Grundpfandrechte Überblick Pfandrechte An Grundstücken Grundpfandrechte > Formen: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld An anderen Gegenständen, 1204 ff. BGB > Sachen, Forderungen, Rechte 21

22 Grundpfandrechte Bedeutung Kreditsicherung Häufig werthaltige Sicherheit Verwertungsrecht Vorrang gegenüber ungesicherten Gläubigern > 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG gegenüber 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG Auch spätere Grundpfandrechte sind nur nachrangig > Rangverhältnis und Prioritätsprinzip, 879 BGB, 11 Abs. 2 ZVG Auch wenn Eigentümer Grundstück an Dritte überträgt > Hypothek als dingliches Recht bleibt bestehen > Sukzessionsschutz Absonderungsrecht in der Insolvenz ( 49 InsO) 22

23 Grundpfandrechte Formen Hypothek / Grundschuld Praktisch überwiegt die nicht-akzessorische Grundschuld Gesetzestechnik: 1192 BGB verweist auf 1113 ff. BGB Brief- / Buchgrundpfandrecht 1116 Abs. 1 /Abs. 2 BGB Bedeutung bei Übertragung: > Briefgrundpfandrecht: 1154 Abs. 1 BGB verlangt u.a. Briefübergabe > Buchgrundpfandrecht: 1154 Abs. 3 BGB verlangt Einigung und Eintragung 23

24 Grundpfandrechte Verwertungsrecht Verwertung erfolgt durch Zwangsvollstreckung 1147 BGB > Zwangsversteigerung Substanzwert > Zwangsverwaltung Nutzungen Der Eigentümer schuldet nicht Zahlung Er kann zahlen, dann aber zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 24

25 Grundpfandrechte Dinglichkeit Deliktischer Schutz, 823 BGB ergänzt 1133 ff. BGB Sukzessionsschutz Übertragung des Eigentums lässt Verwertungsrecht unberührt Absonderungsrecht 49 InsO 25

26 Sukzessionsschutz bei Grundpfandrecht G S Grundschuld Vorlesung BGB SiR Folie 07 G S 433, 311 b I, 873, 925 K 26

27 Grundpfandrechte Rangverhältnisse Mehrere Grundpfandrechte stehen in einem Rangverhältnis 879 BGB Das über die Verteilung des Erlöses entscheidet 11 ZVG: (1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht. (2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist. Höherrangiges Recht ist wertvoller Nachrangige Pfandrechte führen zu höherem Zins Prinzip fester Rangstellen 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB: Eigentümer erwirbt Grundpfandrecht; nachrangige Rechte rücken nicht automatisch auf Aber 1179a BGB: Aufhebungsanspruch bei vorrangigen Eigentümergrundpfandrechten 27

28 3. Die Hypothek Bedeutung Belastung des Grundstücks Beschränktes dingliches Recht Verwertungsrecht, 1147 BGB Keine persönliche Haftung des Eigentümers mit seinem sonstigen Vermögen > Zahlungsklage unbegründet Erwerb eines auch hypothekarisch belasteten Grundstücks ist lediglich rechtlich vorteilhaft isd 107 BGB 28

29 Hypothek Entstehung (Überblick) Grundstück u.a BGB Einigung 873 Abs. 1 BGB Eintragung 873 Abs. 1 BGB Forderung 1113 BGB Übergabe HypBf bei BfHyp, 1117 BGB 29

30 Hypothek Entstehung Unterscheide wegen 1163 BGB: Bestellung als Eigentümer-Grundpfandrecht Einigung + Eintragung Erwerb der Hypothek als Fremd-Grundpfandrecht Forderung + ggf. Übergabe HypBf 30

31 Hypothek -- Belastungsgegenstand Grundstück Miteigentum an Grundstück, 1114 BGB Wohnungseigentum WEG Erbbaurecht nach dem ErbbauRG Nicht: Vermögen als Ganzes Spezialitätsprinzip Keine Generalhypothek Floating charge (England) 31

32 Hypothek Einigung und Eintragung 873 BGB Einigung über Person des Gläubigers, Betrag der Forderung, belastetes Grundstück Verfügung Verfügungsbefugnis > Eigentümer muss nicht mit Schuldner identisch sein 185 BGB / 892 BGB Abstraktes Rechtsgeschäft Bedingung möglich > Unterscheide: Bedingte Hypothek / Hypothek für bedingte Forderung 32

33 Hypothek Forderung Akzessorietät Geldforderung Entstehung der Forderung ist Voraussetzung für Hypothek Zuvor: Eigentümergrundschuld, 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB > Beispiel: Darlehen nicht ausbezahlt > Nur nicht fällige Forderung ist entstanden, also keine Eigentümergrundschuld Erlöschen der Forderung: Eigentümergrundschuld, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB > Beispiel: Rückzahlung des Darlehens > Es erwirbt der jeweilige Eigentümer 33

34 Hypothek Forderung Problem: Der forderungsbegründende Vertrag ist nichtig, aber das Darlehen ausbezahlt worden. Sichert die Hypothek den Rückzahlungsanspruch aus 812 Vorlesung SiR Folie 10 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB? G Einigung, 873, 1113 Darlehensvertrag E 812 Abs. 1 hm: wenn Einigung sich darauf erstreckt (Auslegung) Nicht bei Wucherdarlehen, weil auch Einigung ( gewähren ) nach 138 BGB nichtig ist 34

35 Hypothek Übergabe HypBf 1117 BGB Eigentümer hat Entstehung der Hyp in der Hand Übergabe Zug um Zug gegen Darlehensauszahlung Praxis: Aushändigungsabrede, 1117 Abs. 2 BGB Gläubiger erwirbt Hyp schon mit Eintragung Vermutung für Übergabe, 1117 Abs. 3 BGB 35

36 Hypothek Einwendungen und Einreden Gläubiger Schuldner Eigentümer 36

37 Hypothek Einwendungen und Einreden Einreden: Leistungsverweigerungsrechte Einwendungen: Tatsachen, die sich gegen ein Recht richten Nicht entstanden (rechtshindernd) Erloschen (rechtsvernichtend) 37

38 Verteidigung des Eigentümers: Eigentümerbezogene Einwendungen Hypothek nicht entstanden / untergegangen > Mangels Einigung, Eintragung, Briefübergabe > Hier auch: mangels Forderung / Akzessorietät! Eigentümerbezogene Einreden Stundung der Hypothek Schuldnerbezogene Einreden Richten sich gegen Forderung > Beispiel: Stundung, Zurückbehaltungsrecht, 320 BGB Können nach 1137 Abs. 1 BGB auch vom Eigentümer geltend gemacht werden > Akzessorietät! Ferner Bürgeneinreden nach 770 BGB > Anfechtung / Aufrechnung durch Schuldner Nicht: Verjährung der Hauptforderung, 216 Abs. 1 BGB Hypothek verjährt nicht, 902 BGB 38

39 Einwendungen / Einreden nach Abtretung Gläubiger Schuldner Zessionar Eigentümer 39

40 Einwendungen / Einreden nach Abtretung Eigentümerbezogene Einwendungen Gegenüber Erwerber geltend zu machen Aber: redlicher Erwerb, 892 BGB Eigentümerbezogene Einreden Gegenüber Erwerber, 1157 Satz 1 BGB Redlicher Erwerber, 1157 Satz 2 BGB Schuldnerbezogene Einreden Gegenüber Erwerber, 404 / 1137 BGB Redlicher Erwerber, 1138 Fall 2 BGB 40

41 Fall Einreden gegen Hypotheken-Zessionar E bestellt an seinem Grundstück wirksam eine Hypothek zur Sicherung einer Forderung des G gegen S. S bittet G um Stundung der Forderung und namens des E der Hypothek. G ist einverstanden. Die Stundung wird nicht eingetragen. Später tritt G Forderung und Hypothek an Z ab. Z verlangt von S Zahlung. Mit Erfolg? Z fragt, ob er die Hypothek verwerten könne. 41

42 Fall Einreden gegen Hypotheken-Zessionar Stundungen Gläubiger Schuldner Zessionar Eigentümer 42

43 Fall Einreden gegen Hypotheken-Zessionar Z/S Z/E 404 BGB S kann Stundung der Forderung geltend machen Kein redlicher Erwerb Gestundete Hypothek > 1157 Satz 1, aber 1157 Satz 2 BGB Gestundete Forderung > 1137 Abs. 1 Fall 2 BGB > Unterschied zu persönlicher Haftung des S! 43

44 Prozessuale Fragen Fall: E hat G eine Hypothek für dessen Forderung gegen S bestellt und sich dabei der Zwangsvollstreckung unterworfen. G klagt gegen S erfolgreich auf Zahlung. Das Urteil wird rechtskräftig. E hält es gleichwohl für falsch und fragt, was er unternehmen könne. 44

45 Prozessuale Fragen Vollstreckungsunterwerfung: 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; vgl. auch 800 ZPO Verteidigung des E? 795 / 767 ZPO: Vollstreckungsgegenklage Erfolgsaussicht? Zulässigkeit Begründetheit Kann E Unrichtigkeit des Urteils einwenden? Keine Rechtskrafterstreckung nach 325 ZPO Aber Rechtsgedanke 1137 Abs. 2 BGB: > Gleichstellung Verzicht / Prozessführung 45

46 Prozessuale Fragen Beachte: Bestellt Eigentümer in Kenntnis des Urteils die Hypothek, kann er sich nicht auf Unrichtigkeit berufen Obsiegt der Schuldner, gilt hingegen 1137 Abs. 1 BGB Was hätte G unternehmen können? 256 ZPO Parallelproblem bei Bürgenhaftung, 768 BGB, und Verpfändung, 1211 BGB. 46

47 Umfang der Hypothekenhaftung Interessenlage Gläubiger will Grundstück als wirtschaftliche Einheit verwerten können > einschließlich Erzeugnisse und Zubehör Eigentümer will verfügen können Lösung BGB 1120 BGB: Erstreckung der Haftung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör > des Eigentümers 1121 BGB: Enthaftung bei Veräußerung Nicht mehr nach Beschlagnahme > Begrenzt Verfügungsfreiheit des Eigentümers > Beschlagnahme erfasst wirtschaftliche Einheit, 20 Abs. 2, 146 ZVG > 23 Abs. 1 ZVG [Veräußerungsverbot] 47

48 Umfang der Hypothekenhaftung 1120 Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind (1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. 48

49 Beispiel 1 E bestellt dem G an seinem landwirtschaftlich genutzten Grundstück eine Hypothek. Später verpachtet E das Grundstück an P. P erntet Obst. G ist der Meinung, das Obst gebühre ihm und dürfe von P nicht veräußert werden. G E 581 BGB P 49

50 Beispiel 1 Lösung Haftet Obst nach 1120 BGB? Getrenntes Erzeugnis Eigentum des E? Nein, 956 BGB: P P kann verfügen > auch nach Beschlagnahme Ausgleich: 1123 BGB Beschlagnahme erstreckt sich auf Pachtzinsforderung > 148 Abs. 1 ZVG Zwangsverwaltung ( 148 ZVG) oder Pfändung ( 829 ZPO) aufgrund dinglichem Titel Enthaftung nach 1124 BGB 50

51 Fall Zubehörhaftung (nach BGHZ 35, 85) R betrieb auf seinem mit einem Grundpfandrecht der Beklagten B belasteten Grundstück ein Hotel. R erwirbt Einrichtungsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt von V. Zur Sicherung eines Kredits übereignet R das Zubehör an K nach 930 BGB und zahlt anschließend den Kaufpreis an V. Später betrieb B die Zwangsversteigerung des Grundstücks. K meint, die Einrichtung des Hotels gehöre ihm. B verweigert die Freigabe. Kann K gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen? 51

52 Zubehörhaftung V EV R B SiÜ K 52

53 Zubehörhaftung 1120 BGB Hoteleinrichtung ist Zubehör 97 BGB: Räumliche Nähe! Eigentümer gehört Eigentum hat R als Nichtberechtigter übertragen, mit Zahlung Erwerb durch K nach 185 BGB, aber belastet mit Hypothek Anwartschaftsrecht hat R als Berechtigter übertragen, dieses haftet auch für die Hypothek Anwartschaftsrecht wird Eigentum gleichgestellt, BGHZ 35, 85, 88 ff. K hat in beiden Varianten Eigentum erworben, aber belastet mit Hypothek 767 ZPO K/B hat keinen Erfolg 53

54 Befriedigung des Gläubigers Zwangsweise: 1147 BGB Zwangsversteigerung / -verwaltung nach ZVG Freiwillige Zahlung des Schuldners: Zahlt der Schuldner auf die Forderung, erlischt diese, 362 BGB die Hypothek erlischt jedoch nicht > sie wird vom Eigentümer erworben, 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB > und wandelt sich zur Eigentümergrundschuld, 1177 Abs. 1 BGB > Akzessorietätsgedanke; keine Hypothek ohne Forderung > Zweck: kein rangmäßiges Aufrücken nachrangiger Belastungen > aber 1179a BGB 54

55 Befriedigung des Gläubigers Wie wenn Schuldner und Eigentümer verschieden? Zahlt Schuldner, erlischt Forderung und E (!) erwirbt Eigentümergrundschuld Auch der Eigentümer kann auf die Forderung zahlen, 1142 Abs. 1 BGB und so die Zwangsversteigerung abwenden Befriedigungsrecht des Eigentümers Gläubiger kann nicht nach 267 Abs. 2 BGB zurückweisen Rechtsfolge wiederum 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB 55

56 Befriedigung des Gläubigers Regress des zahlenden Eigentümers: Vertragliches Innenverhältnis E/S Beispielsweise 670 BGB (Regress Auftrag) ferner 1143 BGB: Forderung geht auf Eigentümer über Damit auch die Hypothek, 1153 BGB > Wird wie eine Eigentümergrundschuld behandelt, vgl Abs. 2 BGB Stärkung des Regresses des SiG beim Schuldner > Entspricht 774 BGB 56

57 Befriedigung des Gläubigers Ablösungsrecht Dritter, 1150, 268 BGB Inhaber nachrangiger Rechte die bei Zwangsversteigerung ihr Recht verlieren würden Mieter 57 ZVG, aber 57a ZVG [Sonderkündigungsrecht] 57

58 Ablösungsrecht Mieter des belasteten Grundstücks 1 H droht mit der Zwangsversteigerung aus der Hypothek am Grundstück des E, das der M gemietet hat H 1113 E 535 M Rechtsfolge Zahlung M an H? 58

59 Ablösungsrecht Mieter des belasteten Grundstücks 2 Forderung und Hypothek gehen auf M über Grundlage: 268 Abs. 3 / 1153, 401, 412 BGB H E 535 M 59

60 Zusammenfassung Befriedigung Gläubiger Zahlung Schuldner Forderung 362 BGB Eigentümergrundschuld 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB Zahlung Eigentümer Auf Forderung 362 BGB Auf Hypothek ( 1142 BGB): 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB > Regress 1143 BGB / 1153, 1177 Abs. 2 BGB Zahlung Dritter Auf Hypothek ( 1150 BGB) > Regress 268 Abs. 3 BGB (ivm 401, 412, 1153 BGB) 60

61 Zwangsweise Durchsetzung der Hypothek Materiellrechtlich 1147 BGB Vollstreckungstitel Urteil (selten) > Vermutung 891 BGB streitet für Hypothekar > 1148 Satz 1 BGB: Eingetragener gilt als Eigentümer; unwiderleglich Vollstreckbare Urkunde, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO > Einwendungen hiergegen mit der Vollstreckungsgegenklage nach 795, 767 ZPO > 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht, 797 Abs. 4 ZPO (keine Rechtskraft der Urkunde) Zwangsvollstreckung nach 866 ZPO Zwangsversteigerung / -verwaltung 61

62 Zwangsversteigerung Vorlesung BGB SiR Folie Vollstreckungsantrag, 16 ZVG Vollstreckungsgericht prüft: Titel Klausel Zustellung Eintragung Schuldner, 17 ZVG 2. Anordnung Zwangsversteigerung, 15 ZVG = Beschlagnahme, 20 ZVG 3. Versteigerungstermin 4. Gebot 5. Zuschlag Meistbietender erwirbt Eigentum, 90 ZVG 6. Teilungsplan, 113 ZVG 62

63 Insolvenz Hypothek gibt Absonderungsrecht, 49 InsO Hypothekar kann Zwangsvollstreckung betreiben Auch Insolvenzverwalter, 165 InsO 10 Nr. 1a ZVG: 4% Abzug Zugunsten der Insolvenzmasse Entspricht 170 f. InsO 63

64 Verfügungen Gegenstand der Abtretung ist allein die Forderung, die Hypothek folgt nach, 1153 Abs. 1 BGB Zuständigkeitsakzessorietät Hypothek ist nicht direkt Gegenstand des Rechtsverkehrs Wie wird die Forderung abgetreten? Briefhypothek, 1154 Abs. 1 BGB > Einigung nach 398 BGB > Abtretungserklärung des Gläubigers in Schriftform > Nicht Annahmeerklärung des Erwerbers > Übergabe HypBf Buchhypothek, 1154 Abs. 3 BGB > formfreie Einigung (über Abtretung nach 398 BGB) und Eintragung im Grundbuch 64

65 Redlicher Erwerb Ersterwerb der Hypothek Beispiel 1: N ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. N bestellt dem redlichen G eine Buchhypothek zur Sicherung einer bestehenden Forderung des G gegen S. G Fo 892 S N (im Grundbuch) G erwirbt nach 873, 1113, 892 BGB die Hypothek öffentlicher Glaube des Grundbuchs 65

66 Redlicher Erwerb Beispiel 2: N ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. N bestellt dem bösgläubigen G eine Buchhypothek zur Sicherung einer bestehenden Forderung des G gegen S. G tritt die Vorlesung BGB SiR Folie 20 Forderung nach 1154 Abs. 3 BGB an Z ab. Fo S G N (im Grundbuch) Z 1154 III; 892 Z erwirbt die bestehende Forderung und auch die bislang nicht bestehende Hypothek nach 1154 Abs. 3, 892 BGB 66

67 Redlicher Erwerb Wie aber, wenn in Beispiel 2 die Forderung nicht besteht? Akzessorietät verlangt eine Forderung für Abtretung der Hypothek 1138 BGB: für die Hypothek gelten BGB die Forderung wird als bestehend fingiert, wenn die Hypothek eingetragen ist BGB gelten aber nicht für die Forderung 67

68 Redlicher Erwerb Beispiel 3: E hat G eine Buchhypothek bestellt. Die gesicherte Forderung G gegen S besteht aber nicht, weil das Darlehen G/S längt zurück bezahlt worden war. G tritt die vermeintliche Forderung an den redlichen Z ab. G Fo besteht nicht! 873, 1113 S E 1154 III ivm 1138 Fall 1 Z Z erwirbt nach 1154 Abs. 3, 1138 Fall 1 BGB die Hypothek Nicht aber die Forderung gegen S; Zahlungsklage aussichtslos > forderungsentkleidete Hypothek 68

69 Redlicher Erwerb Beispiel 4: Die Bestellung der Buchhypothek E/G ist nichtig, auch die Forderung G/S besteht nicht. G tritt die vermeintliche Forderung an Z ab. Fo besteht nicht! S G E Hypothek besteht nicht! Z 1138 Fall 1, 892 bzgl. Forderung 892 bzgl. Hypothek Doppelte Anwendung des 892 BGB! 69

70 Redlicher Erwerb bei der Briefhypothek Abtretung nach 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB Abtretung der Forderung schriftliche Abtretungserklärung Übergabe HypBf Grundbuch wird unrichtig Weil sich Übertragung außerhalb des Grundbuchs vollzieht Wie Redlichkeitsschutz bei Weiterabtretung? 70

71 Redlicher Erwerb bei der Briefhypothek Beispiel 5: G ist im Grundbuch als Inhaber einer Briefhypothek eingetragen. G tritt die bestehende Forderung unter Briefübergabe und öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen an Z ab. Die Abtretung ist allerdings unwirksam. Z tritt die Forderung an C ab. G Briefhypothek E öffentlich begl. Abtretungserklärung / Abtretung nichtig Z (Briefbesitzer) 1155, 892 C 71

72 Redlicher Erwerb bei der Briefhypothek Bei Weiterabtretung Redlichkeitsschutz 1155 BGB Briefbesitzer wird als eingetragener Hypothekengläubiger fingiert Voraussetzung: Ununterbrochene Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen > Daher 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB! > Öffentliche Beglaubigung vgl. 129 BGB > Bloßer Briefbesitz genügt nicht 72

73 4. Die (Sicherungs-)Grundschuld Grundschuld 1191 BGB setzt keine Forderung voraus > Vgl Abs. 1 BGB Unterscheide Wortlaut 1113 BGB Gleichwohl dient Grundschuld in der Regel der Sicherung einer Forderung: Sicherungsgrundschuld Vgl Abs. 1a BGB Forderung ist Anlass, nicht Entstehungsvoraussetzung der Grundschuld gesetzliche Regelung: 1192 Abs. 1 BGB: Verweisung auf Hypothekenrecht Nicht aber soweit keine Akzessorietät > Daher beispielsweise nicht 1153 Abs. 1 BGB: wird die Forderung abgetreten, folgt Grundschuld nicht > Abtretungsgegenstand ist daher die Grundschuld, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 / 3 BGB [statt Forderung ist Grundschuld zu lesen] 73

74 Grundschuld Entstehung 873 BGB Einigung und Eintragung Briefübergabe, 1192 Abs. 1, 1117 BGB Vor Briefübergabe: Eigentümergrundschuld, 1192 Abs. 1, 1163 Abs. 2 BGB Keine Briefübergabe bei Buchgrundschuld, 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB Nicht: Forderung Besteht Forderung nicht, und kann sie auch nicht mehr entstehen, kann Eigentümer aufgrund Sicherungsabrede Rückgewähr der Grundschuld verlangen 74

75 Grundpfandrechte Entstehung Hypothek Grundschuld Einigung Einigung Eintragung Eintragung Übergabe Übergabe Forderung - 75

76 Sicherungsgrundschuld Dient der Sicherung einer Forderung Vorteile (für die Bank): Sicherungsgrundschuld entsteht auch ohne Forderung Beweislast für Nichtbestehen der Forderung bei Eigentümer Erweiterungen der Haftung durch schlichte Änderung der Sicherungsabrede / Zweckerklärung Bei Rückzahlung bleibt Sicherungsgrundschuld unberührt; keine Eigentümergrundschuld, kein 1179a BGB > Sicherungsgrundschuld mit Rang kann zur Neubesicherung genutzt werden Häufig tritt abstraktes Schuldanerkenntnis neben die Forderung 76

77 Sicherungsgrundschuld G Forderung Sicherungsabrede S = E Schuldanerkenntnis G Sicherungsabrede S = E 77

78 Sicherungsgrundschuld Vorlesung BGB SiR Folie 26 Schuldanerkenntnis Schuldner Forderung G Sicherungsabrede Sicherungsgrundschuld Eigentümer 78

79 Sicherungsabrede (SiA) Schuldrechtliche Begrenzung des Grundschuld-Gläubigers SiA bestimmt: Umfang der gesicherten Forderung Verwertungsfall Abtretung der Grundschuld Rückübertragung an Eigentümer Abstraktionsprinzip: SiA ist nicht Voraussetzung der Grundschuld Bei Nichtigkeit der SiA: Kondiktion der Grundschuld SiA ist Rechtsgrund der Grundschuld Nicht die Forderung Entsteht Forderung endgültig nicht mehr, kann Eigentümer aus Sicherungsabrede zurück fordern 79

80 Sicherungsabrede Beteiligte (S und E nicht identisch) G Forderung S SiA SiGS E 80

81 Sicherungsabrede Beteiligte nach Vorlesung BGB Übertragung SiR Folie 30 des Grundstücks G Forderung S SiA E SiGS K 81

82 Sicherungsabrede AGB-Kontrolle Kreditpraxis: Sicherungsabrede in AGBs Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach 307 ff. BGB Bank ist Verwender ; Sicherungsgeber ist Vertragspartner Wichtig 305c BGB überraschende Klausel : Grundsätzlich zulässig, Zweckabrede auf bestehende und auch künftige Forderungen des Sicherungsgebers zu erstrecken > Eigenverbindlichkeiten Nicht wirksam ist die Ausdehnung des Sicherungszwecks auf künftige Ansprüche des Sicherungsnehmers gegen einen Dritten > Fremdverbindlichkeiten > Sicherungsgeber hat Reichweite der Haftung nicht in der Hand > Anlassrechtsprechung > Grundsätzlich auch im kaufmännischen Verkehr 82

83 Sicherungsabrede AGB-Kontrolle Bank S SiGS SiA Klausel 1: Klausel 2: Klausel 3: Klausel 4: E Alle gegenwärtigen Verbindlichkeiten des S Alle gegenwärtigen Verbindlichkeiten des E Alle künftigen Verbindlichkeiten des S Alle künftigen Verbindlichkeiten des E 83

84 Sicherungsabrede AGB-Kontrolle BGHZ 106, 19: Bestellung Grundschuld am jeweiligen Miteigentumsanteil Ehemann Bank Ehefrau Überraschend isd 305c BGB ist die Erstreckung auf neue Verbindlichkeiten des jeweils anderen Ehegatten 84

85 Sicherungsabrede Verbraucherschutzrecht SiA als Verbrauchervertrag isd 310 Abs. 3 BGB Bank Unternehmer, 14 BGB Eigentümer kann Verbraucher sein, 13 BGB > Nicht bei gewerblichem/beruflichem Handeln SiA kann entgeltliche Leistung isd 312 BGB beinhalten Trotz Sicherungscharakter; jeder Vorteil genügt Beispiel: Widerrufsrecht 312g, 355 BGB > Rückforderung der Grundschuld nach 357 BGB SiA und Grundschuldbestellung sind kein Verbraucherdarlehensvertrag 491 ff. BGB finden auf SiA keine Anwendung Aber auf den Darlehnsvertrag, der der gesicherten Forderung zugrunde liegt > Modifiziert gemäß 503 BGB 85

86 Sicherungsabrede Unwirksamkeit Kondiktion der Sicherungsgrundschuld 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Dauerhafte Einrede gegen Grundschuld Bereicherungseinrede: Grundschuld nicht durchsetzbar Ähnlich 821 BGB 86

87 Sicherungsabrede Einreden Besteht Forderung nicht, kann Eigentümer Einrede aus SiA erheben Einrede der Nichtvalutierung Einrede der Erfüllung Steht dem Schuldner eine Einrede zu, kann diese auch der Eigentümer aufgrund des SiA erheben Bei Hypothek 1137 BGB 87

88 Unterschiede Hypothek - Grundschuld 88

89 Abtretung Sicherungsgrundschuld / Forderung 1192 Abs. 1 BGB verweist nicht auf 1154 BGB Bei Grundschuld: Abtretung der Forderung, 398 BGB Abtretung der Grundschuld, 1192 Abs. 1, 1154 f. BGB > Grundschuld ist unmittelbar Gegenstand der Abtretung > 1154 BGB entsprechend lesen : Grundschuld statt Forderung 89

90 Abtretung Sicherungsgrundschuld / Forderung Einreden bleiben nach Abtretung erhalten: Des Schuldners nach 404 BGB Des Eigentümers aus Sicherungsabrede, 1192 Abs. 1, 1157 Satz 1 BGB 90

91 Abtretung Sicherungsgrundschuld / Forderung Problem: Rückübertragung Dauerhaft Einrede gegen Z, 1157 Satz 1 BGB Anspruch E gegen Z auf Verzicht, 1192 Abs. 1, 1169 BGB G Rückübertragungsanspruch E = S SiGS Z 91

92 Fall: Zahlung nach Abtretung der Grundschuld G hat eine Forderung gegen S über Euro. S bestellt an seinem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld für G. Am 1.2. tritt G die Grundschuld an D ab. Am 1.3. zahlt S in Unkenntnis der Abtretung Euro auf die Forderung an G. D nimmt S auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch. Anspruchsgrundlage 1147 BGB S ist durch Zahlung an G frei geworden Einrede aus Sicherungsabrede; 1157 Satz 1 BGB aber: BGHZ 85, 388, 390: 1157 Satz 1 BGB ( zusteht ) gilt nicht für nach Abtretung entstandene Einreden Altgläubiger soll nicht auf Grundschuld einwirken können, vgl BGB S hätte nur Zug-um-Zug gegen Übergabe des Briefs zahlen dürfen; diese Einrede fällt unter 1157 Satz 1 BGB 92

93 Redlicher einredefreier Erwerb der Grundschuld Fall: E bestellt G zur Sicherung einer Forderung eines Sicherungsgrundschuld. E erfüllt die gesicherte Forderung. Gleichwohl tritt G die Grundschuld an Z ab, der von der Zahlung nichts weiß. Z nimmt den E in Anspruch. E beruft sich darauf, dass er nach der SiA die Rückgewähr der Grundschuld verlangen könne. Z steht die SiGs zu ( 1192 Abs. 1, 1153 BGB) Einrede des E aus SiA entstanden (Erfüllung; Rückgewähranspruch) Sperrt Durchsetzung der SiGS E kann nach 1192 Abs. 1, 1157 Satz 1 BGB Einrede Z entgegen setzen Kein redlicher einredefreier Erwerb des Z; 1157 Satz 2 BGB findet nach 1192 Abs. 1a BGB keine Anwendung Besonderer Schutz des Eigentümers; eingeführt 2008 (Risikobegrenzungsgesetz) 93

94 5. Pfandrecht 1204 ff. BGB Rechtsnatur Pfandrecht ist ein dingliches Verwertungsrecht Gläubiger kann Pfandsache bei Pfandreife verwerten und den Erlös behalten Gegenstand können sein: Bewegliche Sachen ( 1204 ff. BGB) Sonstige Rechte ( 1273 BGB) Forderungen ( 1279 ff. BGB) Entstehungsgründe: Rechtsgeschäftliche Pfandrechte Gesetzliche Pfandrechte > 1257 BGB Pfändungspfandrechte > 804 ZPO 94

95 Pfandrecht an beweglichen Sachen Beteiligte Gläubiger Schuldner Verpfänder Eigentümer Beispiel: V verpfändet eine dem E gehörende Sache mit dessen Einverständnis für eine Schuld des S gegenüber G. 95

96 Pfandrecht Entstehung 1205 BGB: Einigung und Übergabe Faustpfandprinzip 1204 BGB: Forderung Akzessorietät > 1250 BGB > 1252 BGB 96

97 S S 97

98 S S 98

99 S S 99

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