Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht

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1 Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung Dr. Gerald Prinz Richter am Amtsgericht

2 Vorsorgevollmacht/Betreuung : Worum geht es? Ganz oder teilweise fehlende Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit in rechtlichen Angelegenheiten Bestimmung einer Person, die Entscheidungsbefugnis in rechtlicher Hinsicht hat Nicht: Tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit Nicht: Regelung des Erbes

3 Gibt es nicht gesetzliche Vertreter? Nein! Für Erwachsene sind dies weder Eltern für Kinder Kinder für Eltern Ehegatten untereinander

4 Wie wird dann eine solche Person bestimmt? Selbst: Vorsorgevollmacht Gericht: Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung

5 Wie wird eine Vorsorgevollmacht errichtet? Errichtung setzt Geschäftsfähigkeit voraus! Es ist keine Form vorgeschrieben. Vordrucke bzw. Vorschläge in Broschüren oder im Internet

6 Vorteile der Vorsorgevollmacht Kein gerichtliches Verfahren erforderlich, keine staatliche Kontrolle. Unmittelbare Entscheidung über Person und Inhalt. Mit dem Bevollmächtigten kann die Ausgestaltung der Vollmacht besprochen werden.

7 Nachteile der Vorsorgevollmacht Anerkennung durch den Rechtsverkehr? Banken Vertragspartner Ärzte Formvorschriften! Grundstücksgeschäfte freiheitsbeschränkende Maßnahmen ( Bettgitter ) Keine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Gericht!

8 Wie können die Nachteile vermieden werden? Nachweis der Geschäftsfähigkeit bei Errichtung der Vollmacht Gang zum Notar!? Jedenfalls: Nutzung von Informationsquellen Beispiel: Broschüren der Justizministerien

9 Was ist die Betreuung? Bestimmung eines rechtlichen Vertreters durch das Gericht. Voraussetzung: Ganz oder teilweise fehlende rechtliche Handlungsfähigkeit durch Krankheit, Behinderung oder Gebrechlichkeit Keine Vorsorge durch Bestimmung eines Bevollmächtigten

10 Ist das nicht eine Entmündigung? Nein!! Noch bestehende Handlungsfähigkeit bleibt erhalten. Der Betreuer wird dem Betroffenen zur Seite gestellt, nicht an seine Stelle gesetzt. Die Betreuung ist vom Willen des Betroffenen abhängig!

11 Welche Macht hat ein Betreuer? Das Gericht bestimmt die Wirkungskreise. Das Gericht kontrolliert den Betreuer. Der Betreuer hat sich nach dem Willen des Betroffenen zu richten. Der Betroffene kann einen Betreuerwechsel verlangen.

12 Wer wird zum Betreuer bestimmt? Bestimmung durch Betreuungsverfügung. Maßgeblich ist der mutmaßliche- Wille des Betroffenen! Angehörige/Ehegatten Privatpersonen (Freunde/Nachbarn) Vereinsbetreuer Berufsbetreuer

13 Wie wird eine Betreuung eingerichtet? Durch ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht. Voraussetzungen: Antrag/Anregung (Attest!) Ärztliches Gutachten Anhörung des Betroffenen Verfahrenspfleger Ausnahme: Eilverfahren!

14 Wie wird der Betreuer kontrolliert? Rechnungslegung Aber: Privileg für nahe Verwandte! Genehmigungsvorbehalte, zum Beispiel: Kündigung der Wohnung Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen Schwerwiegende Eingriffe, lebenserhaltende Maßnahmen

15 Was ist eine Patientenverfügung? Die schriftliche Festlegung dessen, was medizinisch unternommen werden soll, wenn der Patient entscheidungsunfähig wird. Achtung! Nicht nur für den Fall des letalen Verlaufs einer Krankheit!

16 Welcher Grundgedanke liegt der gesetzlichen Regelung zu Grunde? Widerstreit zwischen abstraktem Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht Entscheidung des Gesetzgebers: Selbstbestimmungsrecht! Also: Die Patientenverfügung trägt den Willen des Patienten in eine Phase, in der er diesen nicht mehr äußern kann.

17 Welche Form muss die Patientenverfügung haben? Schriftlich Eigenhändig unterschrieben

18 Muss die Patientenverfügung immer beachtet werden? Im Prinzip: Ja! Aber: Der niedergelegte Wille muss die konkrete Lebens- und Behandlungssituation betreffen! Wenn nicht: Mutmaßlicher Wille ist festzustellen! Dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte : Mündliche/schriftliche Äußerungen ethische/religiöse Überzeugungen sonstige persönliche Wertvorstellungen

19 Gibt es Mustervordrucke? Ja, aber: Die eigene Situation muss möglichst genau beschrieben werden! Unterschiedliche ethische/religiöse Wertvorstellungen führen inhaltlich zu vollständig unterschiedlichen Vordrucken. Empfehlenswert: Info-Broschüren der Bundes- oder Landesjustizministerien

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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