Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
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- Bernhard Busch
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1 Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt ProFil II Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge Flüchtlinge Dr. Barbara Weiser Rechtliche Beratung Telefon: Telefax: Knappsbrink Osnabrück Ergänzende Informationen zu dem Faltblatt: Rechtliche Informationen I: Zugänge zu Bildung, Ausbildung und Qualifizierung für junge Flüchtlinge ohne Beschäftigungserlaubnis 1 Stand: Zu Vorbemerkung: Junge Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung können unter den folgenden Voraussetzungen eine Beschäftigungserlaubnis erhalten: a) Aufenthaltsgestattung: Zustimmungsfreie Beschäftigung Nach drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungsfreie Beschäftigung (Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Freiwilligendienste etc.) von der Ausländerbehörde erteilt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen ( 61 Abs. 2 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), 32 Abs. 4, Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)). Zustimmungspflichtige Beschäftigung Nach drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung (gewöhnliches Arbeitsverhältnis etc.) von der Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat ( 32 Abs. 1 BeschV). Die Zustimmung wird erteilt, wenn für den konkreten Arbeitsplatz keine bevorrechtigten Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), vergleichbare Beschäftigungsbedingungen bestehen - insbesondere Tariflohn oder ortüblicher Lohn - (Beschäftigungsbedingungsprüfung) und keine Versagungsgründe vorliegen (insbesondere Leiharbeit) ( 39 Abs. 2; 40 AufenthG). 1 Dieser Artikel wurde mit finanzieller Unterstützung der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht deren offizielle Meinung, sondern die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder.
2 b) Duldung Zustimmungsfreie Beschäftigung Eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungsfreie Beschäftigung kann ohne Wartefrist von der Ausländerbehörde erteilt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen ( 32 Abs. 2 BeschV); das einzige Hindernis kann das Arbeitsverbot nach 33 BeschV (bei falschen Angaben oder fehlender Mitwirkung) sein. Zustimmungspflichtige Beschäftigung Nach drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung) von der Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat ( 32 Abs. 1 BeschV) und kein Arbeitsverbot nach 33 BeschV vorliegt. Achtung: Neuregelung zum Wegfall der Vorrangprüfung Nach der Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung Verordnung, 2 die am in Kraft tritt und bis gelten wird (vgl. Art. 2), wird Migrant/innen mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung insbesondere in folgenden Fällen eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt: wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Inland aufhalten ( 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV) wenn sie - einen Beruf als Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieur, Arzt oder als akademische und vergleichbare IT-Fachkraft ausüben 3 und - die Höhe des Gehalts mindestens 37128,-- 4 beträgt ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 2 Abs. 2 BeschV) wenn sie - eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre) haben und - eine entsprechende Beschäftigung ausüben ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 6 Abs. 1 BeschV) wenn sie - eine im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung haben und - eine entsprechende Beschäftigung ausüben und - die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt wurde und - der Beruf in der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit 5 benannt ist ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 6 Abs. 2 BeschV). wenn - es sich um eine befristete praktische Tätigkeit im Inland handelt und diese 2 Bundesgesetzblatt I Nr. 50 vom Dies sind die Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom , S. 31) gehören. 4 Das entspricht 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, zu deren Höhe siehe 5 Für diese Berufe /Berufsgruppen hat die Bundesagentur für Arbeit differenziert nach regionalen Besonderheiten festgestellt, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist; die Positivliste ist abrufbar unter: EEN/DeutscheVersion/Arbeitsmarktzulassung/Detail/index.htm?dfContentId=L DSTBAI
3 - für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses oder - für die Berufsausübung eines im Inland reglementierten Berufs notwendig ist ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 8 BeschV). Da die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis auch in diesen Fällen weiterhin zustimmen muss, werden die Beschäftigungsbedingungen (u.a. ob Tariflohn oder ortüblicher Lohn gezahlt wird) weiterhin geprüft ( 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Nach einer Stellungnahme des BMAS ist Leiharbeit auch in diesen Fällen weiterhin ein Versagungsgrund. 2. zu 1. Kostenfreie Sprachlernmöglichkeiten Eine Übersicht über kostenfreie Sprachkursangebote in Leipzig, München, Münster und Hamburg ist erhältlich unter Nr. 4a Stand: zu 2.1 Berufsbildende Schulen Die Darstellung bezieht sich auf die Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Schulen in Niedersachsen. In den anderen Bundesländern gibt es an den entsprechenden Schulformen (Berufliche Schule, Kollegs etc.) vergleichbare Ausbildungsgänge. 4. zu 2. Kostenfreie Vorbereitung auf die Nachholung von Schulabschlüssen, Finanzierung des Lebensunterhalts Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf BAföG-Leistungen a) allgemeine Voraussetzungen Beim Besuch einer Berufsbildenden Schule besteht unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Schüler-BAföG: Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahrs ist ab der 10. Klasse insbesondere dann förderfähig, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist ( 2 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 1a BAföG). Zwei- und dreijährige Berufsfachschulklassen sind ohne diese Einschränkungen förderfähig ( 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). b) ausländerrechtliche Voraussetzungen Außer in den in dem Faltblatt genannten Fällen kann ein Anspruch auf BAföG-Leistungen nach 8 Abs. 1 und 2 BAföG bestehen: 1. bei folgenden MigrantInnen (mit): Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU ( 4a FreizügG/EU) Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen
4 Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland anerkannte GFK-Flüchtlinge heimatlosen Ausländer. 2. bei folgenden MigrantInnen a) bei bestimmten Formen der Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder Abs. 2; 23a; 25 Abs. 1 oder Abs. 2; 25a AufenthG Aufenthaltserlaubnis nach 28; 37; 38 Abs.1 Nr. 2 AufenthG oder Aufenthaltserlaubnis nach 30; 32 bis 34 AufenthG, wenn sie Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis sind b) bei bestimmten Formen der Aufenthaltserlaubnis und bestimmten Voraufenthaltszeiten: Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 oder Abs. 5 AufenthG oder Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach 30; 32 bis 34 AufenthG, wenn sie Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis sind und wenn sie sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. Achtung: Das BAföG wird gegenwärtig novelliert: Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung 6 sollen ab insbesondere Auszubildende mit einer Duldung sowie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 AufenthG bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben können. Asylsuchende haben allein wegen der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts weiterhin keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. 5. zu 2.2.Abendgymnasien und Kollegs Zugang In Niedersachsen setzt der Besuch des Abendgymnasiums Folgendes voraus: Alter: mindestens 19 Jahre Nachweis einer abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit und mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss). Kann der Schulabschluss nicht nachgewiesen werden, muss zunächst ein Vorkurs besucht und erfolgreich abgeschlossen werden. 7 Einzelheiten sind den Internetseiten der einzelnen Abendgymnasien zu entnehmen. Finanzierung des Lebensunterhalts Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehen, zu den ausländerrechtlichen Zugangsvoraussetzungen vgl. 3b. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom , BT-Drucksache 18/2663, beschlossen vom Bundestag am , die Befassung des Bundesrats wird am sein. 7 Nds. Kultusministerium (2010) Kollegs und Abendgymnasien - Der zweite Bildungsweg.
5 6. zu 2.3 Studienkolleg Die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen sind im Einzelnen den Internetseiten der Studienkollege zu entnehmen. Überwiegend kann der Besuch eines Studienkollegs unabhängig vom Aufenthaltsstatus erfolgen, beispielsweise beim Studienkolleg in Hannover. Demgegenüber setzt etwa das Studienkolleg in München eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ( 16 AufenthG) voraus zu 2 weitere Möglichkeiten In Ausnahmefällen könnte auch ein Zugang zur Vorbereitung auf die Nachholung des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) bestehen, wenn diese kein Praktikum beinhaltet, da für dieses eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich wäre. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme werden von Bildungsträgern durchgeführt und dienen der Vorbereitung der Ausbildungsaufnahme oder der beruflichen Eingliederung. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit auf die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer BVB sind Folgende ( 53 SGB III): Alter im Regelfall unter 25 Jahre Schulpflichterfüllung Hauptschulabschluss voraussichtlich erreichbar keine berufliche Erstausbildung. Die ausländerrechtlichen Zugangsvoraussetzungen entsprechen denen zu BAföG- Leistungen (vgl. 3), mit der Ausnahme, dass eine Teilnahme aufgrund einer Duldung verbunden mit einem vierjährigen Voraufenthalt nicht möglich ist ( 52 Abs. 2; 59 Abs. 3 SGB III). Zur Finanzierung des Lebensunterhalts kann beim Besuch einer BVB ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen ( 56 Abs. 2 SGB III). 8. zu 3. Schulische Berufsausbildung, Zugang a) Entsprechender Schulabschluss Für eine schulische Berufsausbildung ist ein bestimmter Schulabschluss erforderlich; die näheren Voraussetzungen bestimmt die jeweilige Schule. b) Beschäftigungserlaubnis Für schulische Berufsausbildungen ohne hohen Praxisanteil (wie Kranken- und Altenpflege, Hebammenausbildung) ist keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, aber für Praktika im Rahmen der Ausbildung. Eine Beschäftigungserlaubnis ist nach 2 Abs. 2 AufenthG, 7 SGB IV notwendig für jede nicht selbstständige Arbeit und für die betriebliche Berufsbildung. Nach den Durchführungsanweisungen der BA zu 2 AufenthG 9 stellt ein betriebliches Praktikum grundsätzlich eine Beschäftigung dar Bundesagentur für Arbeit (BA), Durchführungsanweisungen (DA) zum AufenthG, Stand , So auch Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, 2, Rn. 42; Handkommentar Hofmann/Hoffmann, 1. Aufl. 2008, 2 AufenthG, Rn. 9.
6 Nach 30 Nr. 2 BeschV, der eine sog. Nichtbeschäftigungsfiktion enthält, gelten u.a. Tätigkeiten nach 15 BeschV, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. 11 Hiervon könnten auch Praktika während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist ( 15 Nr. 1 BeschV) erfasst sein. Da diese Rechtsauffassung streitig ist, muss allerdings in jedem Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, ob für das Praktikum eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist. Ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, muss deren Erteilung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Eine Zustimmung der BA zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für ein Praktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung ist nicht erforderlich, wenn dieses vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist ( 32 Abs. 4; Abs. 2 Nr. 2; 15 Nr. 1 BeschV). c) Vereinbarkeit mit der räumlichen Beschränkung Befindet sich die Schule außerhalb des Bereiches, auf den der Aufenthalt räumlich beschränkt ist (also etwa außerhalb des Bundeslandes), ist dessen Erweiterung erforderlich. Hierzu gilt Folgendes: Hat der Auszubildende eine Aufenthaltsgestattung, muss die Erweiterung in der Regel von der Ausländerbehörde erlaubt werden ( 58 Abs. 1 S. 3 AsylVfG) Hat der Auszubildende eine Duldung, kann sie von der Ausländerbehörde erlaubt werden ( 61 Abs. 1 S. 3 AufenthG). 9. zu 4. Studium, Zugang a) Beschäftigungserlaubnis Für ein Studium ist keine Beschäftigungserlaubnis erforderlich (zu eventuellen studienbegleitenden Praktika vgl. 7b) b) Vereinbarkeit mit der räumlichen Beschränkung Befindet sich die Hochschule außerhalb des Bereiches, auf den der Aufenthalt räumlich beschränkt ist (also etwa außerhalb des Bundeslandes), ist dessen Erweiterung erforderlich. Hierzu gilt Folgendes: Hat der Auszubildende eine Aufenthaltsgestattung, muss die Erweiterung in der Regel von der Ausländerbehörde erlaubt werden ( 58 Abs. 1 S. 3 AsylVfG) Hat der Auszubildende eine Duldung, kann sie von der Ausländerbehörde erlaubt werden ( 61 Abs. 1 S. 3 AufenthG). 9. Zu 4. Studium, Finanzierung des Lebensunterhalts a) Flüchtlings-Stipendienprogramm des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Das Flüchtlings-Stipendienprogramms des Diakonischen Werks der EKD unterstützt Menschen aus außereuropäischen Entwicklungsländern, die in ihrem Heimatland aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt werden, um in der 11 vgl. auch Auswärtiges Amt, Weisungen zur Erwerbstätigkeit Nr. 1, Stand: 12/2013.
7 Bundesrepublik Deutschland eine berufsqualifizierende akademische Ausbildung fortzusetzen oder aufzunehmen. Informationen unter: b) Förderprogramm Garantiefonds-Hochschulbereich des BMFSFJ Informationen hierzu sind auf der folgenden Internetseite zu finden: Gefördert werden grundsätzlich: Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG Nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG Subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Alt. 2 AufenthG Migrant/innen mit einem Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. 12 c) Deutschland Stipendium Informationen hierzu sind auf der Internetseite des BMBF zu finden unter: Eine Beschränkung des Zugangs aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation ist nicht ersichtlich. d) Begabtenförderungswerke Staatliche Begabtenförderung erfolgt im Hochschulbereich durch folgende Begabtenförderungswerke: 13 Cusanuswerk Evangelisches Studienwerk e.v. Villigst Friedrich-Ebert-Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Hanns-Seidel-Stiftung Hans-Böckler-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. Rosa-Luxemburg-Stiftung Stiftung der Deutschen Wirtschaft Studienstiftung des deutschen Volkes e.v. Die Rahmenbedingungen der Förderung sind in den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler" geregelt. 14 Danach können Studierende gefördert werden, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder nach Maßgabe des Abschnitts III im Ausland immatrikuliert sind und zu dem in 8 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personenkreis gehören. 12 Vgl Vgl Stand August 2012, Nr. I 1,1.
8 10. zu 5. weitere Möglichkeiten bei Qualifizierungsangeboten In Ausnahmefällen könnte auch ein Zugang zu einer Qualifizierung im Rahmen einer Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) bestehen, wenn diese kein Praktikum beinhaltet, da hierfür eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist. Zu den Zugangsvoraussetzung vgl. die Informationen zu 2.
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