Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.
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- Benedict Gerhardt
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1 Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. vom Mitarbeitervertreter-Mitgliedsordnung des Diakonischen Werk Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. MAV-MitgliedsO.DWBO - beschlossen vom Diakonischen Rat am Präambel Die Mitgliederversammlung hat auf ihrer Sitzung am beschlossen, dass das MVG-AG in der in der EKBO derzeit geltenden Fassung als Verbandsrecht im DWBO Geltung haben soll. Gemäß 1 MVG-AG gilt das MVG.EKD vom 06. November 1992 (ABl. EKD S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (ABl. EKD S. 3) in der EKBO nach Maßgabe der im MVG-AG näher dargelegten Bestimmungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren zur Mitarbeitervertretung finden sich in 7 MVG-AG.EKBO und 9 ff MVG.EKD. Weitere Einzelheiten hat der Rat der EKD gemäß 11 Abs. 2 MVG.EKD durch die Wahlordnung (WahlO-MVG.EKD) vom 23. Juli 1993 in der Fassung vom 1. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 2) mit Berichtigung von 16 vom 15. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 304) geregelt. Die Regelungen des MVG-AG und MVG.EKD werden für den Bereich des DWBO zusätzlich durch die gem. 16 S. 2 MVG-AG i.v.m. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) MVG.EKD erlassene Rechtsverordnung der EKBO (RVO.EKBO) vom modifiziert. Art. 1 1 RVO.EKBO (zu 10, 11 und 23 MVG.EKD) bestimmt: (1) 1 Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen grundsätzlich Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 2 Wenn die Verhältnisse eines Trägers oder einer Einrichtung es erfordern, kann hiervon auf Antrag des Trägers im Einzelfall abgewichen werden. 3 In diesem Fall ist bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung ( 11 MVG.EKD) sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. 4 Die Einzelheiten des Verfahrens und der Wahl regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes. (2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein. Für den Fall, dass aufgrund der Verhältnisse des Trägers eine Abweichung beantragt wird, gelten das MVG-AG.EKBO, das MVG.EKD sowie die WahlO-MVG.EKD nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen. Sofern der Sinn und Zweck der Vorgaben in Art. 1 1 RVO.EKBO in weiteren als den nachfolgenden in Bezug genommenen Regelungen eine Berücksichtigung der Quotierung gemäß Art. 1 1 RVO erfordert, sind die betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtung der Vorgaben des Art. 1 1 RVO.EKBO und der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend auszulegen. MAV-MitgliedsO doc 1
2 1 Antrags-MAV (zu 10 MVG.EKD Wählbarkeit) (1) Die Feststellung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO, dass die Verhältnisse des Trägers oder der Einrichtung vor der jeweiligen Wahl zur Mitarbeitervertretung eine Abweichung von dem Grundsatz erfordern, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung Mitglied einer Kirche sein müssen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist, wird im Einvernehmen mit der MAV getroffen. Auch wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet ist, obliegt die Einvernehmenserklärung der einzelnen MAV. (2) Das Mitglied des DWBO e.v. beantragt die Abweichung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO beim Vorstand des DWBO e.v. schriftlich oder in elektronischer Form. Wird erstmals eine Mitarbeitervertretung gewählt, trifft das Mitglied die Feststellung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO allein. (3) Im Antrag sind die maßgeblichen Verhältnisse darzulegen. Die Einvernehmenserklärung ist beizulegen. (4) Der Vorstand des DWBO teilt dem Mitglied seine Entscheidung über den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form mit. Der Antrag gilt als gebilligt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung verweigert oder das Mitglied um mündliche Erörterung bittet. (5) Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann das Mitglied den Diakonischen Rat unverzüglich schriftlich anrufen. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Der Diakonische Rat entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist. Er kann die Entscheidung auch im Umlaufverfahren treffen. (7) Die Entscheidung des Diakonischen Rates ist endgültig. 2 Vereinfachte Wahl (zu 7 Abs. 1 MVG.AG.EKBO, 11 Abs. 2 MVG.EKD und 12 WahlO-MVG.EKD) (1) Bei der Einberufung der Versammlung der Wahlberechtigten gilt: a) Zusätzlich zur Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist mitzuteilen, wenn dem Antrag des Trägers gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO.EKBO stattgegeben wurde. In diesem Fall ist darüber zu informieren, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern bestehen muss, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKD erfüllen. Die Anzahl der beim Träger oder der Einrichtung zu wählenden Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKBO erfüllen müssen, ist anzugeben. Hierfür ist die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder nach 8 Abs. 1 MVG.EKD entsprechend der Quote auf die Mitglieder mit und ohne Kirchenzugehörigkeit zu verteilen. b) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin entsprechend 6 WahlO-MVG.EKD in der Versammlung von den Vorgeschlagenen nach dem Einverständnis zur Nominierung unverzüglich die Auskunft über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO gemeinsam mit einer Datenschutzerklärung schriftlich einholen wird. Die Auskunft kann bereits vor der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin MAV-MitgliedsO doc 2
3 erklärt werden. Bei der Datenschutzerklärung sind die Vorgaben von 3a DSG.EKD zu berücksichtigen. c) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Vorgeschlagene, die die Angabe über eine Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 RVO.EKBO verweigern, die Offenbarungspflicht nicht anerkennen oder die Datenschutzerklärung nicht abgeben, nicht gewählt werden können. d) Die Vorgeschlagenen sind darauf hinzuweisen, dass sie sich zugleich verpflichten müssen, einen späteren Beginn oder eine spätere Beendigung der Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO während der Amtszeit, für die sie zur Wahl vorgeschlagen sind, der Mitarbeitervertretung und dem Träger oder der Einrichtung gegenüber unverzüglich anzeigen. e) Durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise sind die Kirchen zu nennen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland sind. f) Die Wähler sollen darauf hingewiesen werden, dass die Quotierung zur Berücksichtigung von Vorgeschlagenen mit geringeren Stimmenzahlen führen kann. (2) In der Versammlung achtet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gemäß 12 WahlO-MVG.EKD bei den Wahlvorschlägen auf die angemessene Berücksichtigung von Kirchengliedern und Nichtkirchengliedern entsprechend Art. 1 1 RVO.EKBO, so dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern bestehen kann, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKBO erfüllen. Abs. 1 e) gilt entsprechend. 3 Wahlverfahren mit Wahlvorstand (zu 7 Abs. 2 MVG-AG.EKBO, 11 MVG.EKD, 2, 5, 7 und 9 WahlO-MVG.EKD) (1) Wenn nicht in einem vereinfachten Wahlverfahren entsprechend 12 WahlO-MVG.EKD gewählt wird, sondern die Voraussetzungen des 7 Abs. 2 MVG-AG vorliegen und deshalb ein Wahlvorstand entsprechend 2 WahlO-MVG.EKD zu bilden ist, kann die angemessene Berücksichtigung von Kirchengliedern und Nichtkirchengliedern gemäß Art. 1 1 RVO.EKBO auch bei der Bildung des Wahlvorstands erfolgen. (2) Bei der Einberufung der Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstands gilt: a) Es ist anzugeben, wenn dem Antrag des Trägers gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO.EKBO stattgegeben wurde. Es ist darüber zu informieren, dass der Wahlvorstand aus mindestens zwei Personen bestehen muss, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKD erfüllen. b) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin entsprechend 6 WahlO-MVG.EKD in der Versammlung von den Vorgeschlagenen im Falle ihres Einverständnisses mit der Nominierung unverzüglich die Auskunft über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO gemeinsam mit einer Datenschutzerklärung schriftlich einholen wird. Die Auskunft kann bereits vor der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin gegeben werden. Bei der Datenschutzerklärung sind die Vorgaben von 3a DSG.EKD zu berücksichtigen. c) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Vorgeschlagene, die die Angabe über eine Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 RVO.EKBO verweigern, die Offenba- MAV-MitgliedsO doc 3
4 rungspflicht nicht anerkennen oder die Datenschutzerklärung nicht abgeben, nicht gewählt werden können. d) Durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise sind die Kirchen zu nennen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland sind. e) Die Wähler sollen darauf hingewiesen werden, dass die Quotierung zur Berücksichtigung von Vorgeschlagenen mit geringeren Stimmenzahlen führen kann. (3) In der Versammlung zur Bildung des Wahlvorstands achtet der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin gemäß 12 WahlO-MVG.EKD bei den Wahlvorschlägen auf die angemessene Berücksichtigung von Kirchengliedern und Nichtkirchengliedern entsprechend Art. 1 1 RVO.EKBO, so dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Art. 1 1 Satz 1 RVO.EKBO erfüllen. Abs. 2 e) gilt entsprechend. (4) Bei der Wahl der Mitarbeitervertretung ist zu beachten: a) Im Wahlausschreiben gemäß 5 WahlO-MVG.EKD ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlvorstand entsprechend 6 WahlO-MVG.EKD von den Vorgeschlagenen im Falle ihres Einverständnisses mit der Nominierung unverzüglich die Auskunft über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche gemäß Art. 1 1 S.1 RVO.EKBO gemeinsam mit einer Datenschutzerklärung schriftlich einholen wird. Bei der Datenschutzerklärung sind die Vorgaben von 3a DSG.EKD zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt 2 Abs. 1 a) und c) bis e) entsprechend. b) Im Gesamtvorschlag entsprechend 7 WahlO.MVG.EKD ist bei den Vorgeschlagenen jeweils anzugeben, ob sie Mitglied in einer Kirche gemäß Art. 1 1 RVO sind. 4 Feststellung des Wahlergebnisses (zu 10 WahlO-MVG.EKD und 18 MVG.EKD) (1) Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ist die Quotenregelung gemäß Art. 1 1 RVO zu beachten. Die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder nach 8 Abs. 1 MVG.EKD ist entsprechend der Quote auf die Mitglieder mit und ohne Kirchenzugehörigkeit zu verteilen. (2) Gewählt sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen Vorgeschlagenen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis die Quotenvorgabe erfüllt ist. 5 Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit (zu 16 MVG.EKD) Wenn eine Nachwahl gemäß 16 MVG.EKD erforderlich wird, ist ein für die jeweilige Amtszeit der Mitarbeitervertretung genehmigter Antrag nach 1 dieser Ordnung weiterhin zu beachten. 6 Vorsitz (zu 23 MVG.EKD) Gemäß 1 Abs. 2 RVO.EKBO muss der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Bran- MAV-MitgliedsO doc 4
5 denburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 7 Übergangsregelung für keiner christlichen Kirche angehörende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von diakonischen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung das passive Wahlrecht zur Mitarbeitervertretung besitzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung aufgrund der Übergangsregelungen zu 5 Abs. 1 Buchst. b der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen (Mitarbeitervertretungsordnung - MVO) vom 24. September 1973 in der Fassung vom 8. Oktober 1982 oder der Übergangsregelung zu 6 Abs. 1 Nr. 2 MVO in der Fassung vom 10. Juni 1988 für den Bereich des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg wählbar sind, obwohl sie nicht Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehört, sind weiterhin zur Mitarbeitervertretung wählbar, solange ihr Arbeitsverhältnis zu der diakonischen Einrichtung fortbesteht, in der sie beim Inkrafttreten der für ihre Einrichtung gültigen Übergangsregelung beschäftigt waren. 8 Voraussetzungen der Geltung für die diakonischen Einrichtungen der dem Diakonischen Werk angehörenden Freikirchen Für die diakonischen Einrichtungen der evangelischen Freikirchen gelten das MVG- AG.EKBO, das MVG.EKD, die WahlO-MVG.EKD, die RVO.EKBO vom und diese Ordnung nur dann nicht, wenn die jeweilige Freikirche die Geltung für ihre diakonische Einrichtungen ausdrücklich ausschließt. (1) Die Ordnung tritt am in Kraft. 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung (2) Wurde ein Wahlvorstand vor dem bestellt, wird die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchgeführt. Ein entsprechender Beschluss einer Mitarbeiterversammlung ist nicht erforderlich. Erfolgt die Wahl der Mitarbeitervertretung nach dem , finden Art. 1 1 RVO.EKBO und diese Ordnung auf die Wahl der Mitarbeitervertretung Anwendung. (3) Wurde vor dem bereits zur Mitarbeiterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands eingeladen, muss die Mitarbeiterversammlung beschließen, dass die Wahl nicht in vereinfachter Weise vorbereitet und durchgeführt werden soll. In diesem Fall ist ein Wahlvorstand entsprechend 2 der WahlO-MVG.EKD zu wählen. Andernfalls ist erneut und nun zur Wahl der Mitarbeitervertretung auf einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Erfolgt die Wahl der Mitarbeitervertretung nach dem , finden Art. 1 1 RVO.EKBO und diese Ordnung auf die Wahl der Mitarbeitervertretung Anwendung. (4) Wurde nach dem zur Wahlversammlung eingeladen und findet die Wahlversammlung vor dem statt, wird die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchgeführt, wenn nichts anderes auf der Wahlversammlung beschlossen wird. Ein Antrag gemäß 1 dieser Ordnung kann nicht gestellt werden. Beschließt die Wahlversammlung, dass die Wahl nicht in vereinfachter Weise vorbereitet und durchgeführt werden soll, kann für die Bestellung des Wahlvorstands kein Antrag gemäß 1 dieser Ordnung gestellt werden. MAV-MitgliedsO doc 5
6 Findet die Wahl der Mitarbeitervertretung nach dem statt, finden Art. 1 1 RVO.EKBO und diese Ordnung auf die Wahl der Mitarbeitervertretung Anwendung. (5) Wurde nach dem zur Wahlversammlung eingeladen und findet die Wahlversammlung nach dem statt, finden Art. 1 1 RVO.EKBO und diese Ordnung bei der Wahl der Mitarbeitervertretung Anwendung. Beschließt die Wahlversammlung, dass die Wahl nicht in vereinfachter Weise vorbereitet und durchgeführt werden soll, finden auf die Bestellung des Wahlvorstands Art. 1 1 RVO.EKBO und diese Ordnung Anwendung. Gleiches gilt für die Wahl der Mitarbeitervertretung. MAV-MitgliedsO doc 6
(2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein.
Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung
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