Jahreswechselseminar 2014/2015

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1 Jahreswechselseminar 2014/2015 Herzlich willkommen zum Jahreswechselseminar

2 Agenda Jahreswechselseminar 2014/ Beiträge 2. Meldungen 3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) 4. Pflege, Familie und Beruf 5. Beschäftigung

3 Kapitel 1. Beiträge 2. Meldungen 3. GKV-FQWG 4. Pflege, Familie und Beruf 5. Beschäftigung

4 Beiträge Rechengrößen 2015 Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich BBG RV/ALV West , ,00 Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00 Folie 1

5 Beiträge Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung Krankenversicherung * Senkung um 0,9% Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % * Beitragstragung je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erhebt die Krankenkasse darüber hinaus einen Zusatzbeitrag, ist dieser vom Versicherten allein zu tragen. Pflegeversicherung Erhöhung um 0,3 % Pflegeversicherung: 2,35 % Ggf. Zuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr: 0,25 % Folie 2

6 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Krankenversicherung Höchstzuschuss der Arbeitgeber für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,3 % Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015 = Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 7,0 %. 301,13 Euro 288,75 Euro Folie 3

7 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten Pflegeversicherung Höchstzuschuss für eine gesetzliche oder private Pflegeversicherung Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2015: Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 1,175 % 1 48,47 Euro 1 Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2015: Berechnung: BBG KV 2015 = 4.125,00 Euro x 0,675 % 2 27,84 Euro 2 Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,675 %; 1 % sowie weitere 0,675 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. Folie 4

8 Beiträge Beiträge für eine Direktversicherung 4 % der jährlichen BBG RV West steuer- und sozialversicherungsfrei 2.904,00 Euro gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Folie 5

9 Beiträge Weitere Beitragssätze 2015 Arbeitslosenversicherung: 3,0 % Insolvenzgeldumlage: 0,15 % Künstlersozialabgabe: 5,2 % Rentenversicherung: 18,7 % Senkung um 0,2 % Studenten: 10,22 % Folie 6

10 Beiträge Umlage- und Erstattungssätze 2015 U1 - ermäßigter Umlagesatz 1,3 % Erstattung 50 % 1 U1 - allgemeiner Umlagesatz 1,6 % Erstattung 60 % 1 U1 - erhöhter Umlagesatz 3,1 % Erstattung 80 % 1 U2 - Mutterschaft Umlagesatz 0,37 % Erstattung 100 % 1 U2 - Beschäftigungsverbot Umlagesatz 0,37 % Erstattung 100 % 2 1 Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten. 2 Bei Beschäftigungsverbot zzgl. Erstattung der Arbeitgeber-Beitragsanteile nach 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG. Folie 7

11 Beiträge Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge 2015 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag Ausnahme: Beiträge aus Versorgungsbezügen Fällig am 15. des Folgemonats der Auszahlung Folie 8

12 Beiträge Abgabetermin Beitragsnachweis 2015 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag Ausnahme: Beiträge aus Versorgungsbezügen Fälligkeit: 15. des Folgemonats der Auszahlung Beitragsnachweis: 2 Arbeitstage vorher Folie 9

13 Beiträge Künstlersozialabgabe 2015: Erhebliche Ausweitung der Prüfungen Künftig jährlich statt bisher Prüfungen. Prüfungen mindestens alle vier Jahre: Bereits künstlersozialabgabepflichtig Unternehmen oder Mehr als 19 Beschäftigten. Festlegung eines Prüfkontingent bei weniger als 20 Beschäftigten. Alle übrigen Arbeitgeber werden beraten. Bei Nichtbestätigung erfolgt ebenfalls eine Prüfung. Folie 10

14 Beiträge Künstlersozialabgabe Eigenes Prüfrecht für die Künstlersozialkasse (KSK) Bei branchenspezifischer Schwerpunktprüfungen und anlassbezogener Prüfungen. Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze Bisher: Abgabepflicht bei nicht nur gelegentliche Auftragserteilung Neu: Abgabepflicht wenn Entgelte 450,00 Euro/Kalenderjahr übersteigen. Vorteil: kleine Unternehmen, die unregelmäßig bzw. kleine Aufträge erteilen. Folie 11

15 Beiträge Künstlersozialabgabe Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Unternehmen, die regelmäßige Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Private Unternehmen Betriebe, wie öffentlich-rechtliche Körperschaften Eingetragene Vereine. Folie 12

16 Beiträge Künstlersozialabgabe Welche Entgelte sind beitragspflichtig? Entgelte, die für künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden. Auslagen und Nebenkosten, die erstattet werden. Abgabesätze 2013: 4,1 % 2014: 5,2 % 2015: 5,2 % Folie 13

17 Kapitel 1. Beiträge 2. Meldungen 3. GKV-FQWG 4. Pflege, Familie und Beruf 5. Beschäftigung

18 Meldungen Jahresmeldung 2014 Jahresmeldung = Meldegrund 50 Abgabefrist der Jahresmeldung 2014: Erste Lohn- und Gehaltsabrechnung in 2015 Spätestens bis zum: ( = Sonntag) Meldezeitraum bei durchgehender Beschäftigung: Jahresmeldung entfällt bei Unterbrechungsmeldung Sonstiger Meldung Abmeldung Folie 14

19 Meldungen GKV-FQWG Abschaffung des Sozialausgleichs Abschaffung zum da mögliche Zusatzbeiträge ab 2015 einkommensabhängig erhoben werden. Folge der Abschaffung eingeführte Meldepflichten und eingerichteten Dialogverfahren entfallen bzw. werden geändert Folie 15

20 Meldungen GKV-FQWG Modifizierung des Verfahrens bei Mehrfachbeschäftigten, dessen Arbeitsentgelt die BBG überschritten hat Entfall der erforderlichen Rückmeldung zur Anwendung der Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigung Verändertes Verfahren: Anforderung der GKV-Monatsmeldung Rückmeldung der Gesamtentgelte Folie 16

21 Meldungen GKV-FQWG Modifizierung Künftiger Ablauf des des Verfahrens Meldedialogs bei Mehrfachbeschäftigten, bei dessen Arbeitsentgelt die BBG überschritten hat Ermittlung, Entfall der erforderlichen ob die BBG in Rückmeldung der Krankenversicherung zur Anwendung überschritten der Gleitzone wird. bei Mehrfachbeschäftigung Verändertes Verfahren: Anforderung Anforderung GKV-Monatsmeldung der notwendigen Entgeltmeldungen Rückmeldung der Gesamtentgelte Übermittlung der Entgeltmeldungen durch die Arbeitgeber Rückmeldung der Ergebnisse Folie 17

22 Meldungen GKV-FQWG Meldezeiträume bis 2014 Ab 2015 keine weitere Erstellung von Meldungen/Stornierungen für Zeiträume bis sollte noch Meldungen erforderlich sein, werden diese von der Krankenkasse angefordert. Folie 18

23 Meldungen GKV-FQWG Doch kein Wegfall von Personengruppenschlüsseln (PGR) Einführung von neuen PGR (121 bis 123 und 144) für Arbeitnehmer, die vom Sozialausgleich ausgenommen waren. PGR werden grundsätzlich nicht mehr benötigt. Gremien haben sich gegen Abschaffung ausgesprochen. Folge Personengruppenschlüssel 121 bis 123 und 144 bleiben erhalten und müssen weiterhin im Meldeverfahren berücksichtigt werden. Folie 19

24 Meldungen Projekt OMS Optimierung des Meldeverfahrens 2012 Start des Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (OMS) Inhalt: Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren. Geplante Änderungen ab 2016/2017 Unplausible Meldungen gehen an den Arbeitgeber zurück. Abgabe von An- und Abmeldung bei Wechsel von Beschäftigungsbetrieben mit eigener Betriebsnummer. Maschinelle Anforderung durch Rentenversicherung für gesonderte Meldung (Grund 57). Folie 20

25 Kapitel 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) 4. Pflege, Familie und Beruf 5. Beschäftigung

26 GKV-FQWG Zielsetzung des Gesetzgebers Zitat von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe Auszug: Unsere Gesellschaft wird älter, dadurch werden auch die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung langfristig steigen. Wenn wir auch weiterhin eine hochwertige Versorgung sicherstellen wollen, ohne die Krankenkassenmitglieder über Gebühr zu belasten, müssen wir die Finanzstruktur der Gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig festigen. Davon profitieren auch die Versicherten. Folie 21

27 GKV-FQWG Beitragssatz Änderung zum Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung werden um 0,9 % gesenkt. Ziel der Senkung Stabilität bei den Lohnzusatzkosten im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Folie 22

28 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag Erhebung eines einkommensabhängigen Zusatzbeitrag. Tragung vom Versicherten allein. BKK Mobil Oil erhebt einen Zusatzbeitrag von 0,8 %. Zusatzbeitrag für pflichtversicherte Rentner und Versorgungsempfänger Bei Renten und Versorgungsbezügen: Zusatzbeitrages mit zweimonatigen Zeitverzögerung. Vom bis gilt übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz von 15,5 %. Zusatzbeitrag für pflichtversicherte Studenten Besonderer Beitragssatz (10,22 %) und einkommensabhängiger Zusatzbeitragssatz. Folie 23

29 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (ZB) Durchschnittlicher ZB für 2015 = 0,9 % Ermittlung durch den GKV-Schätzerkreis. Bekanntgabe vom Bundesgesundheitsministerium zum für das Folgejahr. Anwendung bei Mitgliedern, deren Beitrag von Dritten getragen wird, z. B. Geringverdiener, Arbeitslosengeld II-Bezieher, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Erhebung auch, wenn die Krankenkasse keinen individuellen ZB erhebt Folie 24

30 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Aufgaben der Arbeitgeber Abführung mit den übrigen GSV-Beiträgen. Zusatzbeiträge aller Krankenkassen, mit denen sie zusammenarbeiten. Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeiträgen im Internet ab Nachweis der Beiträge Gesonderte Ausweisung der Zusatzbeiträge im Beitragsnachweis Unterteilung in Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen Erstellung von neuen Dauerbeitragsnachweisen Folie 25

31 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Mitteilungspflichten der Krankenkassen Krankenkassen sind verpflichtet ihre Mitglieder zu informieren: spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. erhöht wird Höhe des Zusatzbeitrages Sonderkündigungsrecht Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen. Bei Zusatzbeitragssatz über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz Hinweis auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse. Folie 26

32 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Sonderkündigungsrecht Erstmalige Erhebung/Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes. Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklären, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben/erhöht wird. Sonderkündigungsrecht wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats Folge Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben zum ein Sonderkündigungsrecht, es sei denn, die Krankenkasse erhebt keinen Zusatzbeitrag. Folie 27

33 GKV-FQWG Zusatzbeiträge Kein Zahlungsaufschub mehr bei Sonderkündigung Bisher: Keine Zahlung bei Kündigung wegen der Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags. Künftig: Zahlung des Zusatzbeitrages während der laufenden Kündigungsfrist. Beispiel Krankenkasse erhebt Zusatzbeitrag ab Kündigung muss erfolgen bis Kündigung wird wirksam zum Zusatzbeiträge sind zu zahlen vom bis Folie 28

34 Kapitel 1. Beiträge 2. Meldungen 3. GKV-FQWG 4. Pflege, Familie und Beruf 5. Beschäftigung

35 Pflege, Familie und Beruf Reform der Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 Zum : Inkrafttreten des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Voraussichtlich ab 2017: 2. Pflegestärkungsgesetz. Finanzierung der Leistungsverbesserungen Schritt 1 ab 2015: Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte. Schritt 2 bei Inkrafttreten des 2. Pflegestärkungsgesetzes: Erhöhung des Beitragssatzes um weitere 0,2 Prozentpunkte. Folie 29

36 Pflege, Familie und Beruf 1. Pflegestärkungsgesetz Die geplanten Leistungsverbesserungen Erhöhung aller Leistungsbeträge der gesetzlichen Pflegeversicherung. Verbesserte Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ausbau der Leistungen für Tages- und Nachtpflege. Höhere Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel. Leistungsverbesserungen in stationären Pflegeeinrichtungen. Erweiterter Leistungsanspruch für Demenzkranke. Zusätzlich: Pflegevorsorgefonds Bildung eines Pflegevorsorgefonds Künftige Begrenzung der Beitragsbelastung Finanzierung aus 0,1 Beitragssatzpunkten Folie 30

37 Pflege, Familie und Beruf Bessere Vereinbarkeit geplant Verbesserungen ab 2015 Zehntägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld), um kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren zu können. Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit unbezahlter teilweiser Freistellung Bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen inklusive Rückkehrrecht und Kündigungsschutz Begriff des nahen Angehörigen wird erweitert Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager, Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften Folie 31

38 Kapitel 1. Beiträge 2. Meldungen 3. GKV-FQWG 4. Pflege, Familie und Beruf 5. Beschäftigung

39 Beschäftigung Mini- und Midijobs Bestandsschutzregelungen enden am Änderungen zum Minijobber: Anhebung des Grenzwertes von 400,00 auf 450,00 Euro. Midijobber: Anhebung der Gleitzonengrenze auf 450,01 bis 850,00 Euro. Anschaffung von Bestandsschutzregelungen bis Ende 2014 Folie 32

40 Beschäftigung Mini- und Midijobs Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 430,00 Euro Beurteilung : Die Beschäftigung war sozialversicherungspflichtig : Die Beschäftigung war geringfügig entlohnt, da sie unter dem neuen Grenzwert für geringfügige Beschäftigungen lag (450 Euro). Im Rahmen der Bestandsschutzregelung blieb sie jedoch versicherungspflichtig : Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, entsprechende Meldungen sind zu erstellen. Folie 33

41 Beschäftigung Mini- und Midijobs Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 830,00 Euro Beurteilung : Die Beschäftigung war außerhalb der Gleitzone sozialversicherungspflichtig : Die Beschäftigung lag jetzt innerhalb der neuen Gleitzone (bis 850,00 Euro); die Gleitzonenregelung fand jedoch nur auf Antrag Anwendung : Die Gleitzonenregelung findet unverändert keine Anwendung. Ausnahme: Der Beschäftigte stellt bis Ende 2014 einen entsprechenden Antrag. Folie 34

42 Beschäftigung Mindestlohn Flächendeckende Einführung ab 2015 Einführung des flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro. Anpassungen werden zum und danach alle zwei Jahre vorgenommen. Personenkreis Gültig für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten über 18 Jahre. Ausgenommen sind u. a.: Auszubildende, Praktikanten, Langzeitarbeitslose, ehrenamtlich Tätige, Branchen, mit tarifgebundenen Mindestlohn Folie 35

43 Beschäftigung Kurzfristig Beschäftigte Befristete Erweiterung der Zeitgrenzen Befristung innerhalb eines Kalenderjahres: Drei Kalendermonate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage Gilt zunächst vom bis Versicherungsrechtliche Beurteilung unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn oder erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse. Folie 36

44 Beschäftigung Kurzfristig Beschäftigte Beispiel Hausfrau (bisher familienversichert) nimmt eine befristete Beschäftigung auf: Keine Vorbeschäftigungen in 2014 Beurteilung : Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung : Überprüfung der neuen Rechtslage für die Restdauer ( bis ) versicherungsfrei Ummeldung: Personengruppe 110, BGR 0000 Folie 37

45 Beschäftigung Elternzeit Elternzeit soll flexibler werden Unverändert: Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes Geändert: Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes Bis zu 24 Monate 2 Abschnitte Rechtzeitige Anmeldung Zustimmung des Arbeitgeber nicht erforderlich Übertrag der Elternzeit bei Arbeitgeberwechsel Folie 38

46 Jahreswechselseminar 2015 Allgemeines Postfach für Fragen: Folie 39

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Celle Burggrafstraße Celle Hamburg Hühnerposten Hamburg Heusenstamm Am Lindenbaum Heusenstamm München Friedenheimer Brücke München Kostenlose Service-Hotline

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