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1 4 S. 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig. 3 Bis zu einer Entscheidung des BVerfG bleibt die Vorschrift dennoch zunächst anwendbar. Die Vorschrift regelt in 6 c Abs. 3 SGB II die grundsätzlichen Rechtsfolgen des Übertritts der Beamten und der Arbeitnehmer: jeweils die Fortsetzung des Beamten- bzw Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Träger. Für Beamte enthält dieser Absatz Regelungen zur Verteilung der Versorgungslasten. In 6 c Abs. 4 SGB II sind die Rechtsfolgen für Beamte hinsichtlich der Art der Beschäftigung und hinsichtlich des Gehalts geregelt. Die Vorschrift enthält in 6 c Abs. 5 SGB II für Arbeitnehmer die entsprechenden Regelungen, die im Ergebnis der beamtenrechtlichen Regelung des Abs. 4 entsprechen. Die Regelung des 6 d SGB II schafft die einheitliche Bezeichnung Jobcenter sowohl für die gemeinsamen Einrichtungen als auch für die bisherigen und weiteren zugelassenen kommunalen Träger. 7 Leistungsberechtigte Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen (1) 1 Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7 a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). 2 Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (2) 1 Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2 Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. 3 Zur Deckung der Bedarfe nach 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 3 BAG AZR 775/12, ArbRAktuell 2014, Gesamtkommentar SRB/Herbe

2 Kapitel 2 7 SGB II 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. (3 a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (4) 1 Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlichrechtlicher Art bezieht. 2 Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. 3 Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus ( 107 des Fünften Buches) untergebracht ist, oder 2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. (4 a) 1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 2 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. 4Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 5 Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die aufgrund von 2 Absatz 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von 60 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach 62 Absatz 1 oder 124 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. I. Strukturhinweis... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 2 III. Normkommentierung Die Leistungsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3 SGB II im Überblick Die Leistungsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewöhnlicher Aufenthalt Exkurs: Ausländer a) Gewöhnlicher Aufenthalt b) Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Gesamtkommentar SRB/Fasselt 387

3 c) Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche d) Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 und 3 a SGB II) a) Wozu dient die Bedarfsgemeinschaft? 30 b) Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor? c) Wer bildet eine Bedarfsgemeinschaft? 33 aa) Partner bb) Kinder d) Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3 a SGB II) aa) Partnerschaft bb) Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt cc) Wechselseitige Verantwortungsübernahme und gegenseitiges Füreinandereinstehen dd) Rechtsschutz e) Bedarfsgemeinschaft und getrennt lebende Eltern aa) Zwei Bedarfsgemeinschaften bb) Temporäre Bedarfsgemeinschaft Leistungsausschlüsse und Rückausnahmen ( 7 Abs. 4 SGB II) a) Unterbringung in stationärer Einrichtung b) Rückausnahmen c) Folgen des Leistungsausschlusses Wechsel zum SGB XII d) Leistungsausschluss wegen Bezugs einer Altersrente, einer Knappschaftsleistung und einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Leistung ( 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II) Erreichbarkeit ( 7 Abs. 4 a SGB II) a) Erreichbarkeit, Aufenthalt innerhalb des Nahbereichs b) Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs c) Personenkreis d) Rechtsdurchsetzung Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende ( 7 Abs. 5 SGB II) a) Inhalt des Leistungsausschlusses b) Auslegungshinweise zu 2 BAföG Rückausnahme nach 7 Abs. 6 SGB II Umfang des Leistungsausschlusses I. Strukturhinweis 7 SGB II regelt die Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände unterschiedlichster Art. Er ist damit die Zugangs- und Ausschlussnorm für Grundsicherungsansprüche nach dem SGB II. Die Grundsicherungssysteme des SGB II, SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind jeweils abschließend, dh eine hilfebedürftige Person ist ausschließlich einem der drei Systeme zugeordnet (vgl 5 Abs. 2 SGB II). Abs. 1 S. 1 regelt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Abs. 1 S. 2 formuliert Ausschlusstatbestände für Ausländer, Abs. 2 regelt Leistungen an nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (vgl Kommentierung zu 19 SGB II) und Abs. 3 und 3 a enthalten Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft. Abs. 4, 5 und 6 formulieren weitere Ausschlusstatbestände und wiederum deren Einschränkungen. Die in 7 SGB II geregelten persönlichen Leistungsvoraussetzungen sind im Zusammenhang mit den nachfolgenden Vorschriften des 2. Kapitels ( 8 13 SGB II ivm der Alg II-V) zu lesen. II. Anspruchsvoraussetzungen Aus arbeitsökonomischen Gründen wird empfohlen, die in 7 normierten Leistungsvoraussetzungen in folgender Reihenfolge zu prüfen: Prüfungsreihenfolge: Rn 1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen ( 7 Abs. 1 S. 1) Leistungsausschlüsse für Ausländer ( 7 Abs. 1 S. 2) Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 und Abs. 3 a) Leistungsausschlüsse nach 7 Abs. 4 für Bezieher von Rentenleistungen und für Personen in stationären Einrichtungen Leistungsausschluss für Personen, die sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten ( 7 Abs. 4 a) Leistungsausschlüsse für Auszubildende, Schüler, Studierende ( 7 Abs. 5 und Abs. 6) Gesamtkommentar SRB/Fasselt

4 Kapitel 2 7 SGB II III. 1. Normkommentierung Die Leistungsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3 SGB II im Überblick Die Zuständigkeit des Leistungssystems SGB II setzt mindestens eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Person voraus. Diese begründet bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der 7 ff SGB II für sich und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den Zugang zum Mindestsicherungssystem des SGB II, 7 Abs. 2 S. 1 SGB II. Hilfebedürftige Personen, die nicht selbst erwerbsfähig sind oder mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind dem SGB XII zugeordnet. Fehlt es in einer Bedarfsgemeinschaft an einer erwerbsfähigen Person, so kommt als Grundsicherungssystem nur das SGB XII in Betracht. 3 Beispiel: Eine erwerbsunfähige alleinerziehende Mutter mit einem 14-jährigen Sohn erhält Leistungen nach dem SGB XII. Am 15. Geburtstag des Sohnes wechselt die Bedarfsgemeinschaft in das SGB II. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II definiert das Erwerbsfähigenalter, das mit Vollendung des 15. Lebensjahres also mit dem 15. Geburtstag beginnt und mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die Renten nach 7 a SGB II endet. 4 Hinweis: Maßgeblich ist nach 33 a SGB I die erste Angabe des Geburtsdatums vor einem Sozialleistungsträger ( 12 SGB I); dies kann v.a. für Angehörige von Staaten, die keine Geburtsurkunde ausstellen, relevant sein. In der Praxis zu beachten sind insbesondere Übergänge von einer Altersstufe zur nächsten (vgl 20 Abs. 3, 22 Abs. 5, 23, 28 Abs. 6 SGB II). 1 Die Erwerbsfähigkeit nach 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II setzt die körperliche, geistige und seelische Fähigkeit voraus, mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können. Ausländer müssen zusätzlich noch die Berechtigung besitzen oder erhalten können, eine Arbeit aufzunehmen ( 8 SGB II). Die Leistungen des SGB II gehören zu den steuerfinanzierten Hilfesystemen (Fürsorge). Sie setzen Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigen voraus (Abs. 1 S. 1 Nr. 3). SGB II-Leistungen sind nachrangig gegenüber eigenen Ressourcen aus Erwerbstätigkeit, Einkommen oder Vermögen, den Ressourcen der Bedarfsgemeinschaft und sonstigen privaten und öffentlichen Leistungen, 2, 5, 9 SGB II (vgl Erläuterungen zu 9 12 SGB II). 2. Die Leistungsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewöhnlicher Aufenthalt Anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist nur diejenige Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ga) in Deutschland hat. Definition: Gewöhnlicher Aufenthalt (ga) Den ga begründet jemand nach 30 Abs. 3 S. 2 SGB dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort nicht nur vorübergehend aufhält In der Regel wird dies dort sein, wo eine Person ihren Wohnsitz angemeldet hat, wenn sie sich dort tatsächlich aufhält. Eine eigenständige Bedeutung bekommt der Begriff des ga, wenn kein Wohnsitz begründet wurde, zb bei Wohnungslosen. Auch diese können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen leistungsberechtigt nach dem SGB II sein, da es nur auf einen ga in Deutschland und nicht an einem konkreten Ort ankommt. Zweifel am Vorliegen eines ga trotz Wohnsitzes entstehen bei Personen, die zwar formal einen Wohnsitz angemeldet haben, sich aber tatsächlich nicht in dieser Wohnung aufhalten. 9 Beispiele: Eine Wohnung wurde angemeldet, aber noch nicht bezogen, oder der Wohnungsbesitzer hat seinen Lebensmittelpunkt im Ausland. Hier ist entscheidend, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dau- 1 Überblick bei Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 10. Aufl. 2014, S. 10 ff. Gesamtkommentar SRB/Fasselt 389

5 erhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist, dies ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen Das Erfordernis des ga begrenzt die Leistungsberechtigung auf Personen, die in Deutschland den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse haben, daher sind auch Deutsche, die im Ausland leben, vom Leistungsbezug ausgeschlossen; dies gilt auch für Grenzgänger, dh Personen, die im grenznahen Ausland leben und in Deutschland arbeiten. Die europarechtliche Freizügigkeit steht dem nicht entgegen. 3 Deutsche oder Ausländer, die in Deutschland wohnen und im grenznahen Ausland arbeiten, können dagegen einen Anspruch auf SGB II-Leistungen haben, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen bestehen. Bei Arbeitslosigkeit erhalten sie Alg I-Leistungen im Wohnort und ggf ergänzende SGB II-Leistungen (Art. 65 VO (EG) 883/2004). 3. Exkurs: Ausländer a) Gewöhnlicher Aufenthalt. Grundsätzlich werden die Leistungen des SGB II unabhängig von der Staatsangehörigkeit gewährt, Anknüpfungsmerkmal ist allein der ga in Deutschland. Allerdings enthält das SGB II einige Sonderregelungen für Ausländer, die den Leistungsbezug ausschließen. Da dies eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, ist für Ausländer, die aufgrund supra- oder internationalen Rechts einen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Dies folgt auch aus 30 Abs. 2 SGB I und 23 Abs. 1 S. 5 SGB XII, die den Vorrang supra- und internationalen Rechts normieren. 4 Definition: Ausländer Ausländer ist nach 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher isd Art. 116 GG ist. Spätaussiedler sind Deutsche, sie begründen ihren ga mit der Einreise; 5 Staatenlose gelten als Ausländer. Es lassen sich drei Ausländergruppen unterscheiden: Ausländer, denen kraft übergeordneten EU-Rechts ein privilegierter Status zukommt. Unionsbürger und ihnen gleichgestellte Bürger des EWR und der Schweiz haben nach Art. 18 AEUV einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen. Entsprechende Gleichbehandlungsgebote enthalten auch Abkommen der EU mit weiteren Staaten, hierzu gehören die Türkei und die Mittelmeeranrainerstaaten Algerien, Marokko und Tunesien. 6 Ausländer, die nach 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind (s. Rn 29). 7 Drittstaatsangehörige, dh alle sonstigen Ausländer, deren Rechtsstellung im AufenthG geregelt ist. 13 Drittstaatsangehörige erhalten idr eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die grundsätzlich verlängerbar ist, 9 AufenthG. Ihr Aufenthalt ist daher perspektivisch auf Dauer angelegt, es liegt ein ga vor. Nur diejenigen Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltserlaubnis auf einen kurzfristig vorübergehenden Aufenthalt beschränkt ist, erwerben keinen ga. Beispiele: Touristen mit einem sog. Schengen-Visum für drei Monate nach 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Arbeitskräfte, denen ein Aufenthaltsrecht nach 29 Abs. 2 BeschV als Gastarbeitnehmer, nach 14 Abs. 2 BeschV als Ferienarbeitskräfte oder nach 12 BeschV als Au-pair erteilt wurde. 8 Bei Drittstaatsangehörigen muss die Aufenthaltsberechtigung nach den fachlichen Hinweisen der BA durch Vorlage des Aufenthaltstitels nachgewiesen werden EU-Bürger und ihre Familienangehörigen haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt 2 BSG B 4 AS 54/12 R, Rn 18; BSG B 14 AS 190/11 R zu den Konsequenzen dieser Begriffsbestimmung für (EU-)Ausländer s. Rn 11 ff. 3 BSG B 4 AS 14/10 R; Thie in: LPK-SGB II 7 Rn Thie in: LPK-SGB II 7 Rn 19 ff. 5 4 BVG, FH-BA 7 Rn 7 a. 6 Fasselt in: HSRB Teil I Kap. 15 Rn 66 ff. 7 Arbeitshilfe Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.v., Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015 mit Beispielen und Hinweisen für die Beratungspraxis, Stand ( fachinfos/migration/) ( ). 8 Zu weiteren Fallgruppen vgl FH-BA 7 Rn FH-BA zu 7 Rn Gesamtkommentar SRB/Fasselt

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