der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.v. -LANDESBERATUNGSSTELLE- W O H N E N 5

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1 der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.v. -LANDESBERATUNGSSTELLE- Lebenshilfe-Landesverband Kitzinger Str Erlangen W O H N E N 5 verantwortlich für den Inhalt Ausgabe B. Dengler, U.Schulz / 2011 Der Info-Dienst 03 / 2011 enthält folgende Punkte: 1. Förderprogramm Inklusion der Aktion Mensch SGB XII Darlehen für Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung 3. Neufassung der Heilmittelrichtlinie zum SGB V Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: gesetzliche Neure gelung zum Landkarte der inklusiven Beispiele 1. Förderprogramm Inklusion der Aktion Mensch Mit Bezug auf den Infodienst Wohnen 01/2011 (dort Punkt 1) teilt der Landesverband mit, dass innerhalb der regionalen Auftaktveranstaltung der Aktion Mensch am in Stuttgart von Seiten der Aktion Mensch darauf hingewiesen wurde, dass alle Anträge die im Rahmen des Förderprogramms Inklusion gestellt werden, in der Bearbeitung vorrangig sind. Ziel des Förderprogramms Inklusion ist es das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Innerhalb einer Planungsphase sollen sich Kooperationspartner aus verschiedenen Bereichen vernetzen und ein gemeinsames Konzept zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Hierbei kann die Planungsphase ab dem von bis zu 12 Monaten von Personal-, Honorar- und Sachkosten mit bis zu 70% bis zu maximal gefördert werden. Die Durchführung des Projektes kann ab dem von der Aktion Mensch bis zu 70% mit einer maximalen Fördersumme von 250,000 innerhalb eines Zeitraumes von 1-3 Jahren gefördert werden Förderfähig ist das Vorhaben nur, wenn Menschen mit Behinderungen in alle Phasen des Projektes miteinbezogen werden, das Projekt sozialraumbezogen und barrierefrei ausgerichtet ist und mindestens zwei Kooperationspartner, aus verschiedenen Verbänden von denen einer nicht in der Behindertenhilfe tätig ist mit dem Antragsteller kooperieren.

2 Lebenshilfe Landesverband Bayern e.v Info-Dienst W O H N E N ( 5 ), Ausgabe 03 / 2011 Nicht gefördert werden kleinteilige Projekte ohne Vernetzung, reine Investitionen und Anschaffungen sowie zu viele gleichzeitige Projekte im selben Sozialraum. Die Förderaktion Miteinander gestalten unterstützt kleinere Projekte in denen Menschen miteinander aktiv werden. Sowohl Projekte aus dem Bereich der Behindertenhilfe als auch aus der Kinder - und Jugendhilfe mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten können mit einem Zuschuss von 100% mit bis zu 4000 gefördert werden. Nicht gefördert werden hier unter anderem Investitionen und Anschaffungen, Projekte während der regulären Unterrichtszeiten, Ferienfreizeiten und originäre Vereinarbeit, sowie die bloße Teilnahme an Veranstaltungen zum 5.Mai. Weitere Informationen können unter oder eingesehen werden SGB XII Darlehen für Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist auf die Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme von Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Sozialhilfeträger hin. Heimbewohner, die lediglich über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung ( Taschengeld ) verfügen und den Zuzahlungshöchstbetrag gleich zu Jahresbeginn aufbringen müssen, können dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Um dies zu vermeiden, gibt es gem. 37 SGB XII die Möglichkeit einer darlehensweisen Übernahme durch den Sozialhilfeträger. Einzelheiten und Verfahren können dem Flyer Darlehensanspruch für Heimbewohner (Anlage 1) entnommen werden. 3. Neufassung der Heilmittelrichtlinie zum Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA gemäß 91 SGB V) hat am die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Sie ist zum in Kraft getreten. Damit wird der Zugang zu Heilmitteln (Krankengymnastik, Logotherapie, Ergotherapie, Podologie) für Menschen mit dauerhaften und schweren Behinderungen erheblich erleichtert. Menschen mit schwerwiegenden Behinderungen und chronischen Erkrankungen können bei der Krankenkasse eine Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit der Schädigung und Beeinträchtigung beantragen und danach ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung erhalten ( 8 Abs. 5 Heilmittel- Richtlinie). Die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sollte vorab mit dem behandelnden Arzt bzw. mit der jeweiligen Krankenkasse erfolgen. Der Richtlinientext ist auf der Homepage des G-BA unter abrufbar. 4. SGB V Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: gesetzliche Neuregelung zum Mit Bezug auf die Infodienste Elternberatung 02/2011 (dort Punkt 2) und 07/2010 (dort Punkt 2) teilt der Landesverband mit, dass für Bezieher von beitragspflichtigen Einnahmen, also beispielsweise Renten, die vollstationär betreut werden, folgende Lösung zum Thema kassenindividuellen Zusatzbeiträge gefunden wurde: Die Bezirke nehmen die Renten der beschäftigen Bewohner wie bisher in voller Höhe als Kostenbeitrag für das Wohnheim ein. Nachdem diesem Personenkreis dadurch von der Rente kein zusätzliches verfügbares Einkommen verbleibt, übernehmen die Bezirke die

3 Lebenshilfe Landesverband Bayern e.v Info-Dienst W O H N E N ( 5 ), Ausgabe 03 / 2011 Zusatzbeiträge aus den vereinnahmten Renten und zahlen diese an die Krankenversicherungen. Somit braucht der Zusatzbeitrag nicht aus dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung gezahlt zu werden. Dem betroffenen Personenkreis (Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die eine Rente beziehen und deren Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt) ist deshalb zu empfehlen, den Beitragsbescheid ihrer Krankenkasse schnellstmöglich an den zuständigen Bezirk mit der Bitte um weitere Veranlassung zu senden 5. Landkarte der inklusiven Beispiele Der Lebenshilfe Landesverband weist darauf hin, dass von Seiten des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen seit inklusive Beispiele und Projekte gesammelt und innerhalb einer Landkarte dargestellt werden. Hier besteht die Möglichkeit für Bürger, Vereine und Einrichtungen ihre inklusiven Beispiele vorzustellen. Genauere Informationen können unter folgendem Link eingeholt werden: Die Infodienste des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern sind ein Service für die Mitgliedsorganisationen. Texte, auch auszugsweise, sollen nicht direkt an Dritte weitergegeben oder in infos), die speziell zur Weitergabe an Dritte (z.b. Eltern) gedacht sind.

4 Anlage 1

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