BKK ALP plus SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2012

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1 M BO Ve rla g BKK ALP plus SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2012 n Sozialausgleich ssel n Neuer Tätigkeitsschlü ale Studiengänge n Praxisintegrierte Du n Familienpflegezeit Beitragssätze n Rechengrößen und

2 2 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG Inhalt Vorwort 3 1. Sozialausgleich neue Aufgaben fürs Personalbüro Funktionsweise Berechnungsverfahren Besonderheiten: Mehrfachbeschäftigung, Einmalzahlungen, Gleitzone Mehrfachbeschäftigung Einmalzahlungen Gleitzone GKV-Monatsmeldung und neuer Beitragsnachweis Monatsmeldung des Arbeitgebers Meldungen der Krankenkasse Beitragsnachweis 17 2 Neunstelliger Tätigkeitsschlüssel ab Änderung des Tätigkeitsschlüssels Stellen 1 5: Ausgeübte Tätigkeit Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung Stelle 9: Vertragsform Praktische Umstellungsfragen Elektronische Betriebsprüfung Digitale Dokumentationspflichten Vorab-Prüfungen Rechtliche Rahmenbedingungen Praxisintegrierte duale Studiengänge Gleichstellung der Studierenden mit Auszubildenden Auswirkungen in der Praxis Weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht Wegfall des ELENA-Verfahrens Option Weiterleitungsstellen Änderungen im Melderecht der gesetzlichen Unfallversicherung Textform Meldegrund Unfallversicherung Beschäftigungsfiktion bei illegaler Beschäftigung Versicherungspflicht im Bundesfreiwilligendienst Der neue Bundesfreiwilligendienst (BFrwD) Dauer und Dienstzeiten Arbeitsschutz, Soziale Absicherung Neuregelungen bei Kassenschließungen Verhinderung von Rechtsverletzungen Leistungsansprüche Tarifunfähigkeit der CGZP und SV-rechtliche Auswirkungen Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Nachzahlungen und Korrekturen Säumniszuschläge Stundung von Beitragsforderungen Familienpflegezeit Arbeitsrechtliche Regelungen Familienpflegezeitversicherung Sozialversicherungsrechtliche Regelungen Beiträge Allgemeiner Beitragssatz Ermäßigter Beitragssatz Kassenindividueller Zusatzbeitrag Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für Umlagesätze Arbeitgeberausgleich Beitragssätze in der Pflege, Renten und Arbeitslosenversicherung Termine Beitragszahlung und Beitragsnachweis Künstlersozialabgabe Insolvenzgeldumlage Beitragszuschüsse Freiwillige Krankenversicherung Private Krankenversicherung Private Pflegeversicherung 51 Werte der Sozialversicherung 2012 (Überblick) 52

3 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG 3 Vorwort Herzlich willkommen zum Arbeitgeber-Seminar Neues in der Sozialversicherung. Auch in diesem Jahr möchten wir Sie umfassend über die anstehenden Änderungen in der Sozialversicherung und den angrenzenden Rechtsgebieten informieren. Damit geben wir Ihnen wichtige Informationen für die Lohnbuchhaltung und die Abrechnung mit den Krankenkassen in Ihrem Unternehmen. Der bereits 2011 grundsätzlich eingeführte Sozialausgleich führt ab 2012 zu neuen Aufgaben in der Entgeltabrechnung. Auswirkungen auf Ihre Arbeit im Personalbüro werden auch der neue neunstellige Tätigkeitsschlüssel und die Regelungen zur Familienpflegezeit haben. Wir gehen neben den obligatorischen Werten und Rechengrößen in diesem Seminar daher auch auf diese Änderungen ein. Die erneut geänderte versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen, die Beschäftigungsfiktion bei illegaler Beschäftigung und eine Reihe steuerlicher Änderungen werden ebenfalls anschaulich dargestellt. Durch Ihre Anregungen und den direkten Kontakt zu Ihnen verbessern wir unsere Produkte ständig und passen sie so genau Ihren Bedürfnissen an. Wir danken Ihnen für die erfolgreiche Zusammenarbeit im vergangenen Jahr und möchten weiterhin Ihr Ansprechpartner in allen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen sein. Im Rahmen eines Seminars ist es nicht möglich, alle denkbaren Einzelfälle darzustellen. Wenn sich aus der täglichen Praxis weitergehende Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Arbeitgeberbetreuung Ihrer BKK ALP plus. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre BKK ALP plus

4 4 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG Funktion des Sozialausgleichs Sozialausgleich pers. Belastungsgrenze (2 %) durchschn. Zusatzbeitrag aller Krankenkassen tatsächlicher Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse Folie 1

5 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG 5 1. Sozialausgleich neue Aufgaben fürs Personalbüro Mit dem GKV-Beitragsentlastungsgesetz wurde ab 2011 grundsätzlich ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser wurde und wird im laufenden Jahr aufgrund der guten Finanzsituation im Gesundheitsfonds nicht durchgeführt. Ab 2013 sind die Arbeitgeber für die Umsetzung verantwortlich; die Betriebskrankenkassen unterstützen sie dabei mit Informationen und Koordinationshilfen. 1.1 Funktionsweise Die gesetzlichen Krankenkassen können seit 2011 nur noch einen festen, einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben, soweit die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht kostendeckend sind. Um die Mitglieder nicht finanziell zu überfordern, besteht ein Anspruch auf einen Sozialausgleich. Ein Zahlungsanspruch ist gegeben, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds überschreitet. Dabei richtet sich der Sozialausgleich nicht nach dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der Krankenkassen, sondern nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Kassen. Ein Antrag des Mitglieds auf Sozialausgleich ist nicht erforderlich, da der einkommensabhängige Krankenversicherungsbeitrag automatisch um den entsprechenden Betrag gekürzt wird, den das Mitglied mit dem Zusatzbeitrag mehr bezahlt. Auch für 2012 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0,00 EUR festgelegt. Damit hat kein Mitglied Anspruch auf Sozialausgleich in Die Arbeitgeber und die übrigen beitragsabführenden Stellen werden erst ab 2013 den Sozialausgleich durchführen. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Einnahmen bezieht (z.b. Rente, weitere Beschäftigung) werden die Krankenkassen den Sozialausgleich koordinieren und den Arbeitgebern damit einen Teil der Arbeit abnehmen. Die Serviceleistungen umfassen das Zusammenführen der beitragsrechtlich wichtigen Daten, die Weiterleitung von Informationen sowie die Prüfung des Sozialausgleichs. Der Sozialausgleich ist grundsätzlich nicht durchzuführen für Personengruppen, die keinen Zusatzbeitrag zu zahlen haben und keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen. Dies sind z.b. n Mitglieder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, n Mitglieder, die als Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung tätig sind, n Mitglieder während der Zeit, in der sie Krankengeld, Mutterschafts- oder Elterngeld beziehen oder hierauf einen Anspruch haben, sowie für die Dauer der Elternzeit, n zur Berufsausbildung Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR pro Monat. Dies gilt auch für Monate, in denen die Einkommensgrenze von 325 EUR wegen einer Einmalzahlung überschritten wird. Folie 1 Hinweis: Viele wichtige Informationen zur praktischen Umsetzung können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit vom entnehmen. Dort finden Sie die relevanten Informationen über die beitrags- und melderechtlichen Folgen des Sozialausgleichs ( im Arbeitgeberbereich).

6 6 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG Der Sozialausgleich in der Entgeltabrechnung Beispiel Der Sozialausgleich in der Entgeltabrechnung Beispiel Sachverhalt: Monatliche beitragspflichtige Einnahme Belastungsgrenze (700,00 EUR x 2 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) Sachverhalt: Monatliche beitragspflichtige Einnahme Belastungsgrenze (500,00 EUR x 2 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) 700,00 EUR 14,00 EUR 9,00 EUR Beurteilung: Es besteht kein Anspruch auf Sozialausgleich, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze nicht übersteigt. 500,00 EUR 10,00 EUR 11,00 EUR Beurteilung: Überforderungsbetrag: 11,00 EUR 10,00 EUR = 1,00 EUR Es besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze übersteigt. Folie 2 Folie 3

7 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG 7 Der Sozialausgleich ist grundsätzlich für alle Zeiträume durchzuführen, in denen Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind (also grds. monatlich). Dabei wird der Ausgleichsbetrag in der Entgeltabrechnung wie ein Beitragsanteil behandelt, der in das Beitragsverfahren der Krankenversicherung integriert ist. Beim Sozialausgleich werden die gleichen Regelungen wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern angewandt. Um festzustellen, ob der Sozialausgleich durchzuführen ist, benötigen Sie n den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen, der jährlich zum vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegeben wird, sowie n die Belastungsgrenze des Arbeitnehmers. Die Berechnung des Sozialausgleichs erfolgt grundsätzlich auf Basis der individuellen Belastungsgrenze des Mitglieds, das sind 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen, und des durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Die individuelle Höhe des Zusatzbeitrages der betreffenden Krankenkasse ist irrelevant. Das Mitglied kann auch einen Anspruch auf den Sozialausgleich besitzen, wenn kein oder ein lediglich geringer Zusatzbeitrag von seiner Krankenkasse erhoben wird. Folie 2 Folie 3

8 8 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG Berechnungsverfahren I bei Bezug nur einer beitragspflichtigen Einnahme Beispiel Monatliche beitragspflichtige Einnahme 600,00 EUR Überforderungsbetrag (600 EUR x 2 % = 12,00 EUR; Durchschnittlicher fiktiver Zusatzbeitrag = 14 EUR; 14 EUR./. 12 EUR =) 2,00 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer (600,00 EUR x 8,2 %) 49,20 EUR./. Überforderungsbetrag 2,00 EUR Verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer 47,20 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (600,00 EUR x 7,3 %) 43,80 EUR Krankenversicherungsbeitrag 91,00 EUR Vom Arbeitgeber ist der reduzierte Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 91,00 EUR an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen. Berechnungsverfahren II bei Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen Beispiel Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber A 600,00 EUR Monatliches Arbeitsentgelt Arbeitgeber B + 550,00 EUR Beitragspflichtige Einnahmen 1.150,00 EUR Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiv) 24,00 EUR Belastungsgrenze (1.150,00 EUR x 2 %) 23,00 EUR Überforderungsbetrag 1,00 EUR Berechnungsverfahren I wird durch Arbeitgeber A angewendet: Belastungsgrenze (600,00 EUR x 2 %) 12,00 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer (600,00 EUR x 8,2 %) 49,20 EUR./. Überforderungsbetrag (24,00 EUR 12,00 EUR) 12,00 EUR Verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer 37,20 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (600,00 EUR x 7,3 %) 43,80 EUR Krankenversicherungsbeitrag 81,00 EUR Folie 4 Folie 5

9 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG Berechnungsverfahren Erzielt der Arbeitnehmer nur eine beitragspflichtige Einnahme aus einer Beschäftigung, prüfen Sie als Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich und führen ihn bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Merkmale durch. In diesem Fall ist das Berechnungsverfahren I anzuwenden. Bei diesem Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der individuellen Belastungsgrenze (Überforderungsbetrag) von dem Beitragsanteil des Mitglieds abzuziehen. An die Krankenversicherung ist dann der verminderte Beitragsanteil des Arbeitnehmers zu entrichten. Der von Ihnen als Arbeitgeber abzuführende Beitragsanteil verändert sich nicht. Hinweis: Sollte der Überforderungsbetrag größer sein als der sich aus dem Arbeitsentgelt ergebende Beitragsanteil des Arbeitnehmers, erhält der Arbeitnehmer den Betrag von der Krankenkasse erstattet. Als Arbeitgeber haben Sie den Arbeitnehmer einmalig in geeigneter schriftlicher Form auf sein Antragsrecht gegenüber der Krankenkasse hinzuweisen und die Krankenkasse hierüber in Kenntnis zu setzen. Ausreichend ist als Information an den Arbeitnehmer ein Hinweis auf der Arbeitsentgeltbzw. Verdienstbescheinigung. Ein einmaliger Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist ausreichend, soweit der Arbeitnehmer aufgrund schwankender Höhe des Arbeitsentgelts nur unregelmäßig vom Erstattungsverfahren durch die Krankenkasse Gebrauch macht. Dennoch hat der Arbeitgeber der Krankenkasse jeden einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum, in dem ein Sozialausgleich nicht vollständig durchgeführt werden kann, mit der GKV-Monatsmeldung (s. Ziff. 1.4) anzuzeigen. 1.3 Besonderheiten: Mehrfachbeschäftigung, Einmalzahlungen, Gleitzone Mehrfachbeschäftigung Bezieht ein Arbeitnehmer mehrere beitragspflichtige Einnahmen z.b. als Mehrfachbeschäftigter oder durch Bezug einer gesetzlichen Rente, wird von der Krankenkasse geprüft, ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialausgleich dies ist der Fall, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag höher ist als die individuelle Belastungsgrenze des Mitglieds, informiert Sie die Krankenkasse, ab welchem Zeitpunkt und nach welchem Berechnungsverfahren Sie jeweils den Sozialausgleich durchzuführen und die Beiträge zu berechnen haben. berücksichtigen. Das Berechnungsverfahren I wird von dem Arbeitgeber angewandt, der das höchste Bruttoentgelt zahlt. Dieser hat dabei ausschließlich die von ihm geleisteten Einnahmen zu Folie 4 Folie 5

10 10 SEMINAR NEUES IN DER SOZIALVERSICHERUNG Berechnungsverfahren II bei Bezug mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen Fortsetzung des Beispiels Berechnungsverfahren II wird durch Arbeitgeber B angewendet: 550,00 EUR x 8,2 % 45,10 EUR 550,00 EUR x 2,0 % 11,00 EUR Erhöhter Beitragsanteil Arbeitnehmer 56,10 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (550,00 EUR x 7,3 %) 40,15 EUR Krankenversicherungsbeitrag 96,25 EUR Gesamtbetrachtung Arbeitgeber A führt den um 12,00 EUR verringerten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 81,00 EUR an die Krankenkasse ab. Arbeitgeber B führt den um 11,00 EUR erhöhten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 96,25 EUR an die Krankenkasse ab. Die Differenz aus dem bei Arbeitgeber A verringerten und dem bei Arbeitgeber B erhöhten Krankenversicherungsbeitragsanteil des Arbeitnehmers ergibt den Sozialausgleich in Höhe von 1,00 EUR. Einmalzahlungen Beispiel Laufendes monatliches Arbeitsentgelt Belastungsgrenze ( x 2 %) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (fiktiver Wert) Überforderungsbetrag (11,00 EUR 9,00 EUR) Monatliche Belastungsgrenze (11,00 EUR x 100 : 2) Urlaubsgeld im April Folie 6 Folie 7 9,00 EUR 11,00 EUR 2,00 EUR 550,00 EUR 400,00 EUR Monat lfd. Arbeitsentgelt anzurechnen Sozialausgleich Januar Februar März April Summe 600,00 EUR 1.950,00 EUR 550,00 EUR 1.900,00 EUR 2,00 EUR 0,00 EUR 2,00 EUR 2,00 EUR 6,00 EUR * monatliche Belastungsgrenze Belastungsgrenze Januar bis April (4 x 550,00 EUR) 2.200,00 EUR./. anrechenbares Arbeitsentgelt 1.900,00 EUR Anteil des Urlaubsgeldes, der in den Sozialausgleich einzubeziehen ist 300,00 EUR 300,00 EUR x 2,0 % 6,00 EUR + 400,00 EUR (= gesamtes Urlaubsgeld) x 8,2 % 32,80 EUR Beitragsanteil Arbeitnehmer 38,80 EUR + Beitragsanteil Arbeitgeber (400,00 EUR x 7,3 %) 29,20 EUR Krankenversicherungsbeitrag aus dem Urlaubsgeld 68,00 EUR

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