Bielfeldtweg 26, D STADE -Systemanalytiker - Tel (1-4) Hochkommissar für Menschenrechte

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1 M.-Selim SÜRMELI Bielfeldtweg 26, D STADE -Systemanalytiker - Tel (1-4) Hochkommissar für Menschenrechte Amtsgericht FRANKFURT am Main Gerichtsstraße 2 D FRANKFURT Aktenzeichen 810 IN 845/07 Antrag auf Eröffnung des INSOLVENZVERFAHREN s gegen EZMR Europäisches Zentrum für Menschenrechte KFDWDB Kommission für die Wirksamkeit der Behörden Z E B Zentralrat Europäischer Bürger die BRD-GmbH AG-FFM 72 HRB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Rehabilitation von festgestellten Menschenrechtsverletzungen D-STADE, Menschenrechte@zeb-org.de human.rights@zeb-org.de Im obigen Verfahren (Beschluß vom durch Prozeßbetrug erst am erhalten) lege ich das zulässig Rechtmittel der Rechtsbeschwerde ein und weise darauf hin, daß die Beschwerde vom (eigentlich alle Beschwerden) mit den Einzelanträgen bisher nicht beschieden wurde(n). Insoweit bedarf es nicht einer Rechtsmittelbeschwerde, denn die internationale 21 Tage-Frist ist damit überschritten, der gesamte Insolvenzantrag bereits in Rechtskraft eingetreten. Die weiteren Gründe der möglichen Rechtsbeschwerde entnehmen Sie bitte der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und lege dieser Rechtsbeschwerde die Gründe der Anzeige zugrunde, die mittels EDV auf der ganzen Welt durch das Netzwerk Menschenrecht öffentlich verteilt werden wird. Die sogenannten (prozeßbetrügenden) Richter haben ihre Legitimation bisher nicht nachweisen können! Der Insolvenzverwalter muß nun als unaufschiebbare Diensthandlung eingesetzt werden, weil kein Richter nach 41 ZPO kraft Amts befugt ist, eine andere Handlung wegen Gefahr im Verzug zur Abwehr der Menschenrechtsverletzung rechtsgültig wäre. Insoweit ist bei der Staatsanwaltschaft vorsorglich Haftbefehl beantragt worden. SÜRMELI, M.-Selim, Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger und Hochkommissar für Menschenrechte Friedenspreisträger Menschenrecht des ICHR Menschenrechtsopfer der Bundesrepublik Deutschland

2 2 anerkannt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte M.-Selim SÜRMELI Bielfeldtweg 26, D STADE -Systemanalytiker - Tel (1-4) Hochkommissar für Menschenrechte Staatsanwaltschaft FRANKFURT am Main Konrad-Adenauer-Str. 20 D FRANKFURT 3650 AR /07 Strafanzeige vom 03. und EZMR Europäisches Zentrum für Menschenrechte KFDWDB Kommission für die Wirksamkeit der Behörden Z E B Zentralrat Europäischer Bürger Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Dr. STURM, D-STADE, Menschenrechte@zeb-org.de human.rights@zeb-org.de ich bin anerkanntes Menschenrechtsopfer der Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[EGMR]. Auf Grund meiner Tätigkeit als Hochkommissar für Menschenrechte und Justizopfer seit 25 Jahren bin ich mit dem bundesdeutschen RECHT sehr vertraut. Ich bin außerdem am mit dem Friedenspreis der int. Stiftung International Centre of Human Rights im Bereich MENSCHENRECHT ausgezeichnet worden. Bei Staatsaufbaumängeln durch politische Korruption in Justizverfahren ist es nicht möglich RECHT in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt nur fest. Im Zusammenhang mit den Menschenrechtsverletzungen habe ich einen Insolvenzantrag gegen die BRD-GmbH gestellt, weil Forderungen durch rechts- und sittenwidriges Verhalten eine Rechtserlangung nicht möglich ist, denn die Menschenrechtsverletzung endet dann, wenn Strafschadensersatz (punitive damage) bezahlt wird. Unter anderem liegt ein vollstreckbarer Mahnbescheid im Insolvenzverfahren 810 IN 845/07 Frankfurt am Main vor, weil dem Mahnbescheid im vollen Unfang widersprochen worden ist. Das ist bei

3 3 Vorlage eines völkerrechtlich verbindlichen Urteils unzulässig, rechts- und sittenwidrig und somit nichtig, da damit das völkerrechtliche Urteil nach 130, 263 StGB als Tatsache verleumdet wird. Das wäre eine reine Form der Volksverhetzung durch betrügerische Verleumdung, denn die Kompetenz einer Behörde reicht dafür nicht aus, ein Urteil des europäischen Gerichtshofs in Frage zu stellen (Art. 25 GG),denn es handelt sich dabei um eine Tatsache, die behördlich nicht verändert werden kann. Dies alles hängt, wie bereits erwähnt, mit Staatsaufbaumängeln zusammen ( 245 ZPO), denn die Richter stehen nach 41 ZPO mit der regreßpflichtigen Bundesrepublik Deutschland im Anhängigkeitsverhältnis. In solchen Verfahren, in dem die Rechtspflege steht, dürfen die sogenannten RICHTER nur noch unaufschiebbare Diensthandlungen vornehmen. Nach Art.120, 133 und 146 GG ist die Bundesrepublik Deutschland [BRD] als Bund einer Militärbesetzung eine Wirtschafts- und Verwaltungseinheit ohne Verfassung und Friedensvertrag. Die Richter stehen in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland, -deren Finanzierung der Wirtschaft und Verwaltungseinheit-, die BRD-Finaz-GmbH ist, die sowieso offensichtlich insolvent gegründet ist, eben als BUND der Bundesrepublik Deutschland. Sonst wäre dieses nicht möglich, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Körperschaft, sondern um eine Kapitalgesellschaft (kein Hoheits-, sondern ein Gewerbebetrieb). Würde gegen die BRD-GmbH die Insolvenz wegen Forderungen von Menschenrechtsverletzungen aus völkerrechtlichen Urteilen eröffnet werden, würden alle Kredite und Schuldverschreibungen nichts mehr wert sein. In Folge käme es in kurzer Zeit dazu, daß die Richtergehälter nicht mehr gezahlt werden könnten und der zuständige RICHTER bestraft werden würde, ob wohl sein Handeln nach RECHT und GESETZ richtig gewesen wäre (MACROKRIMINALITÄT, INZUCHTDEPRESSION). Ich habe in diesem Insolvenzverfahren durch öffentliches Zeugnis des Kommissars für Menschenrechte Herrn HAMMARBERG des Europarats vom klargestellt, daß zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung der Strafschadensersatz gezahlt werden muß, der durch den rechts- und sittenwidrigen Mahnbescheid vollstreckbar geworden ist. Durch die Verweigerung des Strafschadensersatzes wird die Menschenrechtsverletzung aufrecht erhalten, so daß von Amts wegen die Vollstreckung zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung als unaufschiebbare Diensthandlung verpflichtend ist. Im Sinne nach habe ich die Forderung aus der Menschenrechtsverletzung bewiesen und mit dem Mahnbescheid glaubhaft gemacht, dem rechts- und sittenwidrig, also nichtig, widersprochen worden war und volle Rechtskraft inzwischen besitzt. Dieser gesamte Sachverhalt ist dem Insolvenzgericht 810 IN 845/07 Frankfurt am Main mitgeteilt worden. Mit Datum beanstandete die sogenannte Richterin MICKERTS den Insolvenzantrag damit, das die ladungsfähige Anschrift unvollständig sei, obwohl diese auf Seite auf Seite 32 im Schriftsatz vom vollständig angegeben wurde. Vielmehr ist der Insolvenzantrag aus fiskalischen Gründen weder gelesen noch bearbeitet worden, denn am waren die Kommissare des Zentralrats Europäischer Bürger beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main, keine Bearbeitungsspuren des Insolvenzeinganges, statt dessen Prozeßbetrug durch Rechtsbeugung. In der Akte befanden sich nicht nur die am 03. und erstatteten Strafanzeigen und deren Erinnerungen wieder, sondern da waren auch andere belastende Urkunden. Zudem wurde der Geschäftsverteilungsplan in der Verwaltung der frankfurter Justizbehörden am eingesehen. Der Geschäftsverteilungsplan war nur ein Entwurf eines Geschäftsverteilungsplanes, weil weder eine Unterschrift eines Richters oder seines Stempels erkennbar war. Der Geschäftsverteilungsplan ist weder als Urkunde abgefaßt noch beurkundet gewesen! Die sogenannten Richter des Insolvenzgerichts Frankfurt am Main haben Beschlüsse in rechtsbeugerischer Absicht abgefaßt und die Zustellungen in der Urkunde falsch bekundet, um dieses Verfahren zu

4 4 meinem Nachteil zu führen, da sie kraft Amts ausgeschlossen sind. Ferner fehlte zum sogenannten Beschluß vom eine umfangreiche Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des gesetzlich-amtierenden Richters (Art. 101 GG), wie im Schriftsatz vom gerügt.

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6 6 Obwohl diese und andere Prozeßrügen mit Schriftsatz vom erstattet worden sind, wurde in der gesamten Akte von nicht gesetzlich-amtierenden und kraft Amts ausgeschlossenen Richtern vorgetäuscht, das Verfahren sei abgeschlossen, zuletzt mit Schriftsatz bis zum Die Entscheidung vom von einem sogenannten Richter GLÖCKNER (Blatt 151 der Akte) ist willkürlich, da er die materielle Befangenheit nach 41 ZPO nur mit unsubstantiellen Behauptungen abweist, die Ausführungen des Antragstellers ( ) liegen offensichtlich neben der Sache und sind für einen objektiven Betrachter ungeeignet, Mißtrauen in die sachliche Ausführung des Zuständigen Abteilungsrichters zu begründen, obwohl er zu den Gründen erklärt, es geht um die fehlende Sachlegitimation nach 141 ZPO und um die daraus entstandene Rechtsbeugung. Tatsächlich aber ist weder die Frau MICKERTS, Herr LIPPERT oder GLÖCKNER nach Art. 101 GG die/der gesetzlich-amtierende Richter/in nach 41 ZPO kraft Amts! Denn die bewiesene Menschenrechtsverletzung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beweist dies unmißverständlich, daß die JUSTIZ wegen Staatsaufbaumängeln nicht funktioniert! Für Sie als Staatsanwalt ist von Bedeutung, daß der Beschluß vom in der Verfahrensakte mit (Blatt 151 der Akte) ursprünglich ungeheftet abgelegt wurde, wie die Anlage zeigt. Blatt 151 der tatsächlichen Akte täuscht aber etwas bis zum anderes vor, daß nämlich der Beschluß rechtskräftig geworden sei, der keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, um überhaupt eine Frist auszulösen! Folgende Straftatbestände sind voll erfüllt, insbesondere der Straftatbestand der Rechtsbeugung durch Rechtsnormverstoß des 158 StPO. Die Rechtsbeugung 336/339 StGB liegt auch dann vor, wenn Amtsverlust (Kommentierung Dreher/Tröndle RZ /339 StGB) möglich ist. Die Rechtbeugung liegt auch dann vor, wenn die Verletzung prozessualer Normen vorliegt (LK 58), insbesondere durch Unterlassung (Schaffstein, Dreher-Fs 155, RG 57,31, BGH 10, 298). Die Staatsanwaltschaft kennt die Eingänge nicht, weil das Gericht die Strafanzeigen nicht weiter geleitet hat. 158 StPO besagt zur Vorbereitung der öffentlichen Klage Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dabei sind Gerichte der Begriff der Behörde ebenfalls gemeint ( 11 StGB Rz. 35 Kommentierung Dreher/Tröndle). Somit ist zumindest die Rechtsbeugung durch Vorenthalten der Strafanzeige bewiesen, wie sie in der Entscheidung auch später ausgefallen wäre. Denn der Erfolg muß für die Rechtsbeugung nicht eintreten. Vorsatz ergibt sich durch die Aktenfälschung des Blattes 151 der Akte sowie die vorgetäuschten Zustellungen, die es nicht gab. Dieses alles ist in dem Zusammenhang des Insolvenzverfahrens zu sehen, der inzwischen durchgeführt hätte müssen, denn die Frist ist überschritten. Daraus erheben sich weitere erfüllte Straftatbestände Rechtsbeugung durch Prozeßbetrug im Amt Vorteilsgewährung durch das Abhängigkeitsverhältnis ( 41 ZPO) im Amt Falschbeurkundung im Amt unterlassene Diensthandlung und Strafvereitelung im Amt Aufrechterhaltung von Menschenrechtsverletzung, damit permanente * Körperverletzung und Freiheitsberaubung durch Nötigung im Amt falsch Gebührenerhebung Verleitung zu Kettenstraftaten

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9 9 Es wurde also ein verfälschtes abgeschlossenes Verfahren vorgetäuscht, in dem die Aufklärungspflicht nach ZPO durch Prozeßbetrug vom Gericht selbst extrem verletzt wurde. Diese Tatsache zeigt ganz deutlich, daß diese sogenannten RICHTER bereits durch Ihr Verhalten keine gesetzlichamtierenden RICHTER sein können, weil sie Straftaten begangen und gegen das Grundgesetz verstoßen haben. Insoweit berufe ich mich auch auf meine Prozeßrüge vom , weil die Beschlüsse nicht ordentlich von der Geschäftsstelle abgefaßt worden sind. Ferner ergibt sich aus den Akten, daß Herr LIPPERT versucht hat mich zu kriminalisieren und zu psychiatrisieren (Blatt der Akte), als ich rechtliche Schritte ( 193 StGB) angekündigt hatte. Die Kommentierungen sind in der Akte falsch, weil damit die Straftaten im Amt verdunkelt werden sollten, die er von Anfang an beabsichtigte, insoweit bestreite ich die falschen Angeben auf Blatt 74/75 der Akte. Nach Art 1 GG sind Sie nun als Staatsanwalt verpflichtet (alle Staatsgewalt) meine Menschenwürde und meine Menschenrechte ohne Ansehen der Person und Amt wieder herzustellen. Hierzu gehört es insbesondere, daß die Menschenrechtsverletzung durch Zahlung der Geldsumme gestoppt wird (Art. 25 GG). Hierzu sind Sie vorrangig nach Art. 25, 1 GG vor RECHT und GESETZ nach Art. 20 GG verpflichtet. Dazu beantrage ich zur Beendigung der Menschenrechtsverletzung Haftbefehl gegen Frau MICKERTS, Herrn LIPPERT und Herrn GLÖCKNER und jede andere Person wegen Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr nach dem Unterlassungsklage- und Gewaltschutzgesetz auszustellen, die die Menschenrechtsverletzung aufrecht hält und unterstützt. Die Grundlage ergibt sich aus dem Völkerrecht, der Erklärung des Kommissars für Menschenrechte Herrn HAMMARBERG vom Europarat, daß Menschenrechtsverletzer bestraft, die Menschenrechtsverletzungen gestoppt und Menschenrechtsopfer rehabilitiert werden (Art. 1, 25 GG). Mit freundlichem Gruß SÜRMELI, M.-Selim, Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger, Hochkommissar für Menschenrechte der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden, Sektion GERMANY des Europäischen Zentrums für Menschenrechte Friedenspreisträger Menschenrecht des ICHR Menschenrechtsopfer der Bundesrepublik Deutschland anerkannt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

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11 11 ''Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben besseres verdient'' [23/07/ :00:00] In einem am 23. Juli veröffentlichten Meinungsartikel ohne Urheberrechte erklärt Thomas Hammarberg, Opfern von Menschenrechtsverletzungen sollte voller Anspruch auf Wiedergutmachung gewährt werden. Neben einer einfachen finanziellen Entschädigung gebe es auch andere Arten von Entschädigungen. (weiter...) Menschenrechtsverletzer müssen zur Verantwortung gezogen werden gleichzeitig, sollten wir nicht die Opfer vergessen. Was sie durchgemacht haben, zieht in vielen Fällen ein Streß- Trauma nach sich, was zuzüglich der Unterbrechung des täglichen Lebens und die Zerstörung der Zukunft zu verursacht. Gerechtigkeit erfordert, daß Regreßansprüche für die Opfer erzielt werden. Das Recht zur Hilfe und zu einem seelischen Wiederaufbau, ist in der Tat ein grundlegendes menschliches Recht. Es wird in den zahlreichen internationalen Instrumenten und in den Tribunalen der Menschenrechte, einschließlich Artikel 13 der europäischen Versammlung über menschliche Rechte eingeschlossen. Opfer des Menschenrechtsmißbrauchs und der humanitären Gesetze haben ein Abhilferecht für ihr Leiden und den Schaden, der ihnen zugefügt wurde. Hilfe / Abhilfe ist der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte. Erstens sollten Verletzungen der menschlichen Rechte verhindert werden. Zweitens, wenn eine Verletzung stattfindet, muß sie durch die zuständigen Behörden erforscht werden (sofort, gänzlich und unvoreingenommen). Drittens sollten Opfer Zugang zur Justiz haben. Und schließlich, haben Opfer das Recht, ausreichende Reparationen/Zuwendungen, zu empfangen. Die Tatsache, daß Reparation der letzte Schritt in der Ausführung des vollen Schutzes der menschlichen Rechte ist, könnte ein Grund sein, warum so wenig Fokus auf diesen Punkt bis jetzt gesetzt worden ist Volltext in englisch unter

12 12 PROTOKOLL: Insolvenzverfahren: BRD-GmbH 72 HRB AG-Frankfurt am Main Akteneinsicht vom gegen 10:45 Uhr Im Geschäftszimmer war Herr ÖZDEMIR, der neben dem Gläubiger und Präsident des ZEB Herr M.-Selim SÜRMELI Niedersachsen H- Kommissar des ZEB auch Herr Mehmet SEDEF Hamburg Kommissar des ZEB und Herr Berthold OESTREICH Hessen Kommissar des ZEB erschien. Herr ÖZEDEMIR erklärte, daß nur Herr M.-Selim SÜRMELI Akteneinsicht vor-nehmen dürfe, die andren Personen sollen sich auf dem Gang aufhalten. Der Aufforderung, woher das Recht die Vertreter nicht anzuerkennen stamme, konnte Herr ÖZDEMIR nicht erklären oder glaubhaft machen. Die Akte wies fast keine Bearbeitungsspuren auf, das bedeutet, daß das Insolvenzverfahren wahrscheinlich überhaupt nicht gelesen worden ist. Zu diesem Schluß muß der neutrale Betrachter auch kommen, wenn der Schriftsatz des Insolvenzgerichts vom zugrundegelegt wird, weil dort Rügen und Behauptungen abverlangt wurden, die aus dem Antrag bereits unmißverständlich, so u.a. die ladungsfähige Anschrift bekannt war, Beweis: Schriftsatz vom Grund der Akteneinsicht war die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft FFM 3650 AR /07 erklärte, sie hätten keine Strafanzeige gegen Lippert u.a. vom 03. und erhalten. Aus der Durchsicht der Akte ergeben sich folgende Schriften, die belegen, daß die Strafan-zeigen in der Akte nicht weitergegeben worden sind. Blatt bis Schriftsatz Fax noch mal nicht identisch mit Blatt Strafanzeige Wiederholungen Wiederholungen Wiederholungen Beschluß ohne Unterschrift und Dienstsiegel Strafanzeige Info-Ungültigkeit des Rechtsweges mit Anlagen

13 13 Bei der Durchsicht fiel dann in der Randablage der Akte der angebliche Beschluß vom (mit Ziffer Blatt 151 ungelocht zu dem Zeitpunkt) und weitere losen Blättern vom 22. und sowie der ZEB-Satzung auf Blatt 151 des Beschlusses vom ohne Zustellung ist nicht identisch mit dem Originalband, obwohl mit hellblauen Stift bis 150 und 151 geführt, aber Seite 151 nicht abgeheftet (kein Lochrand) ist! Herr ÖZEDEMIR konnte die Zustellung des Beschlusses vom nicht vorlegen. Deswegen wurde der sogenannte Beschluß vom dort persönlich Uhr am übergeben. Wären die Kommissare des ZEB dort im Amtsgericht Frankfurt nicht am erschieben, wäre die Angelegenheit gemäß Schriftsatz vom (abgesandt am ) mit dem Hinweis, daß das Verfahren 810 IN 845/07 B bereits rechtskräftig abgeschlossen geführt und der Prozeßbetrug laut belegter Akte nicht mehr zu beanstanden gewesen. Vorher fanden mehrere Tage später Telefonate mit der Geschäftsstelle, wie nun im Verfahren entscheiden worden ist. Am Telefon wurde erklärt, daß die Sache abgeschlossen und die Akte weggelegt worden sei. Eine schriftliche Erklärung des Gerichts vom erreichte den Briefkasten in STADE genau in der selben Stunde, an dem die Akteneinsicht in Frankfurt offensichtlich stattfand. Der Briefkasten wurde nach der Rückkehr der Reise am gegen 8.00 Uhr gelehrt. In Wirklichkeit ist tatsächlich die Rechtssache abgeschlossen, denn nicht ich habe die Frist versäumt und der Beschluß des Gerichts ist rechtskräftig geworden, sondern meine Anträge auf Insolvenz sind wegen Prozeßbetrug durch das Gericht und Fristenüberschreitung zu vollstrecken (Beweis: Schriftsatz vom und nun Beschluß vom ohne Abgang durch das Amtsgericht an den Antragsteller, mit Fristsetzung und Rechtlosstellung). Die Kommissare des ZEB im Gang wurden ins Geschäftszimmer gerufen, um den Sach-verhalt aufzunehmen. Weil Kopien vor Ort durch Herrn ÖZDEMIR nicht angefertigt wurden, wurde ein sogenannter Antrag gestellt, der die einzukopierenden Seiten aufwies. Herr ÖZDEMIR und ein Zimmergenosse waren in vielen Ansichten unbelehrbar, daß Kopien aus der Akte nicht einem Antrag bedürfen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Beweissicherungen der gefälschten Akte als eine Gesamturkunde handelt. Der ZEB hat dann einen Tonbandsicherungsverfahren von den wichtigen Merkmalen der Akte vor Ort gemacht. Die Strafanzeigen gegen die beteiligten Richter und Sachbearbeiter sind vom Insolvenzgericht nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben worden. Jedes Gericht ist zur Annahme zur Weiter-reichung der Strafanzeigen verpflichtet, da es sich um eine Behörde ( 11 StGB) handelt. Die Staatsanwaltschaft kennt die Eingänge nicht und das Gericht leitet die Strafanzeigen nicht weiter. 158 StPO besagt zur Vorbereitung der öffentlichen Klage Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dabei sind Gerichte der Begriff der Behörde ebenfalls gemeint ( 11 StGB Rz. 35 Kommentierung Dreher/Tröndle).

14 14 In dieser Akte des Insolvenzgerichts liegt bewiesen Rechtsbeugung durch Prozeßbetrug im Amt, Vorteilsgewährung durch das Abhängigkeitsverhältnis ( 41 ZPO) im Amt, Falschbeurkundung im Amt unterlassene Diensthandlung und Strafvereitelung im Amt Körperverletzung und Freiheitsberaubung durch Nötigung im Amt falsch Gebührenerhebung Verleitung zu Kettenstraftaten vor, weil die Gesamturkunde gefälscht ist. Es ist weder der Sachverhalt richtig dargestellt noch bearbeitet worden. Ferner ist ein abgeschlossenes Verfahren durch Falschbeurkundung im Amt vorgetäuscht worden, worauf auch die Kostenrechnungen basieren. Die Strafanzeigen sind ebenfalls nicht abgegangen, weil mit dem zurückgehaltenen Beschluß vom ein anderer Sachverhalt der Erfolglosigkeit durch Behauptungen vorgetäuscht wird. In diesem Zusammenhang ist der richterliche Ausschluß nach 41 ZPO kraft Amts überhaupt nicht abgehandelt worden. In Folge wurden Kostenrechungen gesandt, weil ein falscher Sachvorgang mit dem Prozeß-betrug vorgetäuscht wurde. Der sogenannte Beschluß vom basiert auf die Verlet-zung des Art. 101 GG, weil die Entscheidung auf eine willkürliche Meinung gegen die Ob-jektivität steht, die mit der Beschwerde als Meinung nicht ohne weiteres angefochten werden kann (Kommentierung Art. 101 GG Maunz), weil sie nicht objektiv ist. Auf den Ausschluß des Richters kraft Amts wird nicht eingegangen und kann auch nicht durch eine Meinung obselet werden. Damit gilt die Insolvenz durch Prozeßbetrug unabwendbar. Im Anschluß der Akteneinsicht beim Insolvenzgericht wurde der Geschäftsverteilungsplan gegen 11:50 Uhr bei den Justizbehörden Frankfurt am Main eingesehen. Es handelt sich bei der vorgelegten Urkunde um einen eingefaßten roten Entwurfsband mit handschriftlichen Vermerken ohne Unterschrift, Siegel oder Beurkundung! Stade, SÜRMELI, M.- Selim

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22 22 Tonbandaufnahme Auffällig 151 Beschluß, in der Akte nicht kopiert, keine Kopie Seite 150 R vom also noch vor 151 vom , erhalten am nicht erhalten, hellblaue Farb-Nummerierung oben rechts, Verfügung des Gerichts: Blatt150 R 1. zum Retend 2. Frist Datum Lippert 1.Notfristanfrage zu Blatt 144 am LG-FFM, 2.Wiedervorlage 4 Wochen Datum zur Kanzlei Lippert Blatt 151 schwarze Schrift! Amtsgericht Frankfurt am Main Insolvenzgericht Geschäftsstelle, Geschäftszeichen 810 IN 845/07 B Datum In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, Lurgiallee 5, FFM HRB 51411, vertreten durch 1. Gerhard Schleif, GF, 2. Schleif und Gerhard Ehlers, GF erging Beschluß am , zugestellt am Bitte teilen Sie unmittelbar nach Ablauf des mit, ob gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Döhrenfeld Justizfachangestellte, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Behörde LG Frankfurt, Sofortige Beschwerde ist nicht eingelegt. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (unbekannt). Urschriftlich zurück an AG-Frankfurt Insolvenzgericht, FFM Vermerk: Beschluß vom ist rechtskräftig geworden. Blatt 111 der Akte. FFM Unterschrift unbekannt!

23 23 Blatt 151 R Lippert 1. Kosten pp 2. weglegen, erledigt : Lippert

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