Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. Präambel

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1 Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen im Sinne des 114 Abs. 4 SGB XI vom..

2 Präambel Gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 der Anlage nach Ziffer 7 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 27. Mai 2011 und der Anlage nach Ziffer 5 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27. Mai 2011 haben die Vertragspartner nach 113 SGB XI die Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen in gesonderter Vereinbarung zu regeln. Auf Grundlage dieser Regelung vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt das Verfahren zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. 2 Übermittlung der Prüfberichte (1) Unabhängige Sachverständige bzw. Prüfinstitutionen übersenden den Prüfbericht über das Ergebnis der Qualitätsprüfung des ambulanten Pflegediensts innerhalb von 21 Kalendertagen nach Durchführung der Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständigen Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den betroffenen Pflegeeinrichtungen. (2) Unabhängige Sachverständige bzw. Prüfinstitutionen übersenden den Prüfbericht über das Ergebnis der Qualitätsprüfung der stationären Pflegeeinrichtung innerhalb von 21 Kalendertagen nach Durchführung der Prüfungen den Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den betroffenen Pflegeeinrichtungen. 3 Übermittlung der Daten für die Transparenzberichte (1) Unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen übermitteln die im Rahmen der Qualitätsprüfungen erhobenen Daten für die auf der Grundlage der Vereinbarungen nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI zu veröffentlichenden Transparenzberichte an eine von den zuständigen Landesverbänden der Pflegekassen bestimmte Stelle (Datenannahmestelle) spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen nach Durchführung der Prüfung in elektronischer Form. 2

3 (2) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Anlage 1 Regelungen zur Datenübermittlung der Transparenzberichte, die Anlage 2a Datensatzbeschreibung ambulante Pflegedienste und Anlage 2b Datensatzbeschreibung stationäre Pflegeeinrichtungen zu verwenden. 4 Datenkorrekturverfahren Sofern die übermittelten Daten nicht vollständig oder fehlerhaft sind, sendet die Datenannahmestelle dem unabhängigen Sachverständigen bzw. der Prüfinstitution den betroffenen Datensatz mit einer entsprechenden Fehlermeldung zurück. Die unabhängigen Sachverständigen bzw. die Prüfinstitutionen übermitteln der Datenannahmestelle unverzüglich einen aktualisierten Datensatz. 5 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. (2) Die gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Vereinbarungspartner, unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Kommt eine neue Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle nach 113b SGB XI anrufen. (3) Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung auch im ungekündigten Zustand einvernehmlich ändern. 3

4 Protokollnotiz Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sofern die Pflege-Transparenzvereinbarungen infolge des Inkrafttretens der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der teilstationären Pflege für die teilstationäre Pflege angepasst werden, die entsprechende Datensatzbeschreibung für teilstationäre Pflegeeinrichtungen als Anlage 2c zu dieser Vereinbarung gemäß 5 Abs. 3 genommen wird, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf. 4

5 Berlin, den GKV-Spitzenverband, Berlin 5

6 Essen, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen 6

7 Hannover, den Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V., Hannover 7

8 Berlin, den Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e. V., Berlin 8

9 Berlin, den Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Berlin 9

10 Freiburg, den Deutscher Caritasverband e. V., Freiburg 10

11 Berlin, den DRK-Generalsekretariat, Berlin 11

12 Frankfurt, den Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Frankfurt am Main 12

13 Hannover, den Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e. V., Hannover 13

14 Essen, den Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V., Essen 14

15 Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin 15

16 Berlin, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V., Berlin 16

17 Berlin, den Diakonisches Werk der EKD e. V., Berlin 17

18 Köln, den BKSB Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V., Köln 1 1 Die Eigenschaft des BKSB Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V. als eine Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene i. S. v. 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist nicht abschließend geklärt. Der BKSB wird aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Köln vom (Az.: S 23 P 158/08 ER) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem derzeit vor dem Sozialgericht Köln unter dem Az.: S 23 P 181/08 anhängigen Hauptsacheverfahren als Vertragspartner behandelt. 18

19 Berlin, den DBfK-Bundesverband, 2 Berlin 2 Die Eigenschaft des DBfK Bundesverbandes als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene i. S. v. 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist nicht abschließend geklärt. Der DBfK wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem derzeit vor dem Sozialgericht Frankfurt unter dem Az.: S 9 P 92/08 anhängigen Hauptsacheverfahren als Vertragspartner behandelt. 19

20 Köln, den BHK Bundesverband Häuslicher Kinderkrankenpflege, 3 Köln 3 Die Eigenschaft des BHK als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene i. S. v. 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist nicht abschließend geklärt. Die Klärung wird herbeigeführt, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, die von der BKSB im Zusammenhang mit der einstweiligen Anordnung vom (Az.: S 23 P 158/08 ER) beantragt wurde, vorliegt. 20

21 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Deutscher Landkreistag, Berlin Deutscher Städtetag, Berlin Deutscher Städte- und Gemeindebund; Berlin 21

22 Münster, den Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Münster 22

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