Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. Präambel
|
|
- Elly Waltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen im Sinne des 114 Abs. 4 SGB XI vom..
2 Präambel Gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 der Anlage nach Ziffer 7 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 27. Mai 2011 und der Anlage nach Ziffer 5 der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27. Mai 2011 haben die Vertragspartner nach 113 SGB XI die Einzelheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen in gesonderter Vereinbarung zu regeln. Auf Grundlage dieser Regelung vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: 1 Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt das Verfahren zur Übermittlung der Prüfberichte von unabhängigen. 2 Übermittlung der Prüfberichte (1) Unabhängige Sachverständige bzw. Prüfinstitutionen übersenden den Prüfbericht über das Ergebnis der Qualitätsprüfung des ambulanten Pflegediensts innerhalb von 21 Kalendertagen nach Durchführung der Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständigen Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den betroffenen Pflegeeinrichtungen. (2) Unabhängige Sachverständige bzw. Prüfinstitutionen übersenden den Prüfbericht über das Ergebnis der Qualitätsprüfung der stationären Pflegeeinrichtung innerhalb von 21 Kalendertagen nach Durchführung der Prüfungen den Landesverbänden der Pflegekassen, den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den betroffenen Pflegeeinrichtungen. 3 Übermittlung der Daten für die Transparenzberichte (1) Unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen übermitteln die im Rahmen der Qualitätsprüfungen erhobenen Daten für die auf der Grundlage der Vereinbarungen nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI zu veröffentlichenden Transparenzberichte an eine von den zuständigen Landesverbänden der Pflegekassen bestimmte Stelle (Datenannahmestelle) spätestens innerhalb von 21 Kalendertagen nach Durchführung der Prüfung in elektronischer Form. 2
3 (2) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Anlage 1 Regelungen zur Datenübermittlung der Transparenzberichte, die Anlage 2a Datensatzbeschreibung ambulante Pflegedienste und Anlage 2b Datensatzbeschreibung stationäre Pflegeeinrichtungen zu verwenden. 4 Datenkorrekturverfahren Sofern die übermittelten Daten nicht vollständig oder fehlerhaft sind, sendet die Datenannahmestelle dem unabhängigen Sachverständigen bzw. der Prüfinstitution den betroffenen Datensatz mit einer entsprechenden Fehlermeldung zurück. Die unabhängigen Sachverständigen bzw. die Prüfinstitutionen übermitteln der Datenannahmestelle unverzüglich einen aktualisierten Datensatz. 5 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. (2) Die gekündigte Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung weiter. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Vereinbarungspartner, unverzüglich Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen. Kommt eine neue Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle nach 113b SGB XI anrufen. (3) Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung auch im ungekündigten Zustand einvernehmlich ändern. 3
4 Protokollnotiz Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sofern die Pflege-Transparenzvereinbarungen infolge des Inkrafttretens der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach 113 SGB XI in der teilstationären Pflege für die teilstationäre Pflege angepasst werden, die entsprechende Datensatzbeschreibung für teilstationäre Pflegeeinrichtungen als Anlage 2c zu dieser Vereinbarung gemäß 5 Abs. 3 genommen wird, ohne dass dies einer gesonderten Vereinbarung bedarf. 4
5 Berlin, den GKV-Spitzenverband, Berlin 5
6 Essen, den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Essen 6
7 Hannover, den Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e. V., Hannover 7
8 Berlin, den Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e. V., Berlin 8
9 Berlin, den Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Berlin 9
10 Freiburg, den Deutscher Caritasverband e. V., Freiburg 10
11 Berlin, den DRK-Generalsekretariat, Berlin 11
12 Frankfurt, den Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Frankfurt am Main 12
13 Hannover, den Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e. V., Hannover 13
14 Essen, den Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V., Essen 14
15 Berlin, den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin 15
16 Berlin, den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V., Berlin 16
17 Berlin, den Diakonisches Werk der EKD e. V., Berlin 17
18 Köln, den BKSB Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V., Köln 1 1 Die Eigenschaft des BKSB Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen e. V. als eine Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene i. S. v. 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist nicht abschließend geklärt. Der BKSB wird aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Köln vom (Az.: S 23 P 158/08 ER) vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem derzeit vor dem Sozialgericht Köln unter dem Az.: S 23 P 181/08 anhängigen Hauptsacheverfahren als Vertragspartner behandelt. 18
19 Berlin, den DBfK-Bundesverband, 2 Berlin 2 Die Eigenschaft des DBfK Bundesverbandes als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene i. S. v. 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist nicht abschließend geklärt. Der DBfK wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem derzeit vor dem Sozialgericht Frankfurt unter dem Az.: S 9 P 92/08 anhängigen Hauptsacheverfahren als Vertragspartner behandelt. 19
20 Köln, den BHK Bundesverband Häuslicher Kinderkrankenpflege, 3 Köln 3 Die Eigenschaft des BHK als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene i. S. v. 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist nicht abschließend geklärt. Die Klärung wird herbeigeführt, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, die von der BKSB im Zusammenhang mit der einstweiligen Anordnung vom (Az.: S 23 P 158/08 ER) beantragt wurde, vorliegt. 20
21 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Deutscher Landkreistag, Berlin Deutscher Städtetag, Berlin Deutscher Städte- und Gemeindebund; Berlin 21
22 Münster, den Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Münster 22
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten -Pflege-Transparenzvereinbarung
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
Mehrsowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe,
Vereinbarung über die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und der Altenpflegehilfe gem. 82 a SGB XI im Bereich der ambulanten Pflege Zwischen den Leistungserbringern: Arbeiterwohlfahrt,
MehrRahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg
Rahmenvereinbarung zur Förderung und Vernetzung von teilstationären und stationären Versorgungsangeboten der Altenhilfe in Baden-Württemberg zwischen der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart dem Verband der
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrArtikel 5: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch. A) Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität nach den 114 ff.
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Referentenentwurf der Bundesregierung Gesetz zur Verbesserung der Krankenhaushygiene und zur Änderung weiterer Gesetze
MehrErgänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrMaßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI Felicitas Lindner Referentin BWKG 0 Allgemeines Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
Mehrals Landesverbände der Pflegekassen in Rheinland-Pfalz sowie
Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz zwischen der AOK Die Gesundheitskasse
MehrGemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI
Gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung des Leistungsangebotes und zur Regelung der Vergütungen für ambulante pflegerische Leistungen nach SGB XI zwischen Caritasverbände in Niedersachsen, vertreten
MehrTragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Anpassung des Sachverzeichnisses
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien: Anpassung des Sachverzeichnisses Vom 17. Januar 2008 1 Verzeichnis 1. Einleitung 3
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
Mehr1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom
1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten
MehrVereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung. bei stufenweiser Wiedereingliederung. nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX
Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach 28 i. V. m. 51 Abs. 5 SGB IX zwischen AOK-BUNDESVERBAND, BERLIN BKK BUNDESVERBAND, ESSEN IKK E. V., BERLIN SPITZENVERBAND
MehrBernd Petri Geschäftsführer Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in Frankfurt am Main
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in Frankfurt am Main 12. November 2009 (www.bar-frankfurt.de) 1 Tagung: Qualitätssicherung und -management in der medizinischen Reha Qualitätsorientierte
MehrBestandteile der Abrechnung
Einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches gemäß 105 Abs. 2 SGB XI vom 28. 02. 2002 zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen
MehrSTATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13
STATISTISCHES LANDESAMT Verzeichnis im Freistaat Sachsen Stand: 15. Dezember 2013 VZ AMBPFLEG - 2j/13 Inhalt Vorbemerkungen 3 Seite Erläuterungen 3 Tabellen Teil I Ambulante Pflegedienste NUTS 2-Region
MehrZusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI
Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 5. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick Ulrike Bode,
Mehr2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.
2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme. Drs 16/3377 und 16/4284 Schlussbericht
Drucksache 16/4409 06.09.2011 16. Wahlperiode Mitteilung zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 hier:
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrVereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems gültig ab
Vereinbarung zur Anpassung des Leistungskomplexsystems im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II als Anlage zum Rahmenvertrag gemäß 75 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung im Freistaat Thüringen
MehrRahmenempfehlungen. nach 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege. vom 10.12.2013. des GKV-Spitzenverbandes 1, Berlin
Rahmenempfehlungen nach 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 des GKV-Spitzenverbandes 1, Berlin der Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband
MehrInhaltsverzeichnis. PräambeI. I. Allgemeines. 1 Gegenstand und Grundlagen. II. Leistungsvereinbarung
Inhaltsverzeichnis PräambeI I. Allgemeines 1 Gegenstand und Grundlagen II. Leistungsvereinbarung 2 Art und Ziel 3 Personenkreis 4 Inhalt der Leistungen 5 Umfang der Leistungen 6 Qualität der Leistungen
MehrVerhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch
Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe
MehrAuswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Selbstverwaltung
Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Selbstverwaltung AWO Bundesverband e.v. Claus Bölicke, Leiter der Abt. Gesundheit, Alter, Behinderung Aufgaben der Selbstverwaltung früher Gemeinsame Grundsätze
MehrForum Neue Wege für die Pflege Alternative in der Messung von Ergebnisqualität. Rechtlicher Rahmen der Qualitätssicherung
Forum Neue Wege für die Pflege Alternative in der Messung von Ergebnisqualität 15. Januar 2014 Hannover Rechtlicher Rahmen der Qualitätssicherung Jörg Addicks Fachanwalt für Sozialrecht Ausgangslage: Die
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege
Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz
MehrGKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs. 1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der
Mehrund der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Karlsruhe der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, Köln und
Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 80 SGB XI in der Kurzzeitpflege vom 18. August 1995 (i.d.f. vom
MehrFachtag Pflege bedürftig? AWO Chemnitz Pflegenoten als Bestandteil der neuen MDK - Qualitätsprüfung
Fachtag Pflege bedürftig? AWO Chemnitz Pflegenoten als Bestandteil der neuen MDK - Qualitätsprüfung MDK Sachsen e.v. Rechte der Pflegebedürftigen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen und zu
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - Verbände - Verbände Freie Wohlfahrtspflege (FW) Vereinigungen, die sich zur Aufgabe gemacht haben,
Mehrzwischen und der örtlichen Träger der Sozialhilfe und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein
Vertrag zur Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Schleswig-Holstein vom 01.07.1996 in der Fassung vom 01.04.2013 zwischen - AOK
MehrMaßstäbe und Grundsätze 2011 stationär
Ronald Richter Maßstäbe und Grundsätze 2011 stationär So setzen Sie die Änderungen um! Vincentz Network GmbH & Co. KG Ronald Richter Maßstäbe und Grundsätze 2011 stationär So setzen Sie Änderungen um!
MehrAntrag der Fraktion DIE LINKE. Hochwertige Palliativ- und Hospizversorgung als soziales Menschenrecht sichern BT-Drucksache 18/5202
18. Wahlperiode Ausschuss für Gesundheit Öffentliche Anhörung am Montag, 21. September 2015, Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
Mehrund der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Karlsruhe,
Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. Juli 1995 (i.d.f.
MehrRahmenvertrag für ambulante Dienste 1 der Eingliederungshilfe gemäß 79 SGB XII
Rahmenvertrag für ambulante Dienste 1 der Eingliederungshilfe gemäß 79 SGB XII Die überörtlichen Sozialhilfeträger Bezirk Oberbayern Bezirk Niederbayern Bezirk Oberpfalz Bezirk Oberfranken Bezirk Mittelfranken
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrRahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI
Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI zw ischen Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SVLFG als landwirtschaftliche Krankenkasse,
MehrVereinbarung. über die Übermittlung von DRG-Daten. nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG
Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach dem Bundesverband
MehrRichtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss
MehrFÜR IHRE UNTERLAGEN PFA. Name der befragenden Behörde. Pflegestatistik. A Art des Trägers 1
Name der befragenden Behörde Pflegestatistik Ambulante Pflegeeinrichtungen ( Pflegedienste am 5.2.207 PFA Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Name: Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. FÜR IHRE
MehrLandes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein
Landes-Rahmen-Vertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 - Eine Erklärung in Leichter Sprache - Text: Nicole Richter Der PARITÄTSCHE Schleswig-Holstein Zum Brook 4 24143
Mehrund der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Karlsruhe der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, Köln und
Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege)
Mehrvom 18. August 1995 In der Fassung vom 31. Mai 1996
Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege)
MehrVertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit
Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit vom 10.02.2015, i. d. F. vom 7.07.2016 zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen
MehrRahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI
Rahmenvereinbarung gemäß 45 SGB XI zwischen Pflegekasse bei der AOK Bayern Die Gesundheitskasse Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern Bundesknappschaft,
MehrLandesrahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg
Landesrahmenvertrag nach 79 Abs. 1 SGB XII für die Freie- und Hansestadt Hamburg Die in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, Hamburg, zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien
MehrVereinbarung zur Umsetzung des 93 d Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Rheinland-Pfalz
Vereinbarung zur Umsetzung des 93 d Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Rheinland-Pfalz Das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch Herrn Staatsminister Florian Gerster und Herrn Staatssekretär Dr.
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17.11.2009 für die Umstellung der Pflegesätze zum
MehrHerzlich willkommen zur Schulung!
Herzlich willkommen zur Schulung! Thema: Dauer: Ziel: Qualitätsprüfung durch den MDK ca. 45 Minuten Vermittlung der Grundlagen und Konsequenzen einer Qualitätsprüfung durch den MDK Inhalt: 1 Hintergrund
Mehr(Stand: ) und. der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) 1. sowie
Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung ( 301 Abs. 4 SGB V) sowie der
MehrAbgerufen am von anonymous
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI. über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung
Vertrag gemäß 89 SGB XI der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung zwischen Vertrag gemäß 89 SGB XI - 2 - folgenden Pflegekassen, Pflegekassenverbänden und Vereinigungen der
Mehrals Landesverbände der Pflegekassen in Rheinland-Pfalz sowie
Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) in integrierten, angegliederten oder solitären
MehrPFS. Telefon oder
Pflegestatistik Stationäre Pflegeeinrichtungen ( Pflegeheime ) am 5.2.205 PFS Rücksendung bitte bis 5. Februar 20 Ansprechpartner /-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Falls Anschrift oder Firmierung
Mehrzwischen und dem GKV-Spitzenverband*, Berlin
Ergänzungsvereinbarung zu 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002,
MehrAnlage 4 Darstellung der Prüfergebnisse
Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach 114 Abs.1 SGB XI sowie gleichwertiger Prüfergebnisse von ambulanten
MehrVereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Transparenzverfahren 1 Transparenzverfahren Gesetzliche Grundlage 115 Abs. 1a SGB XI Veröffentlichung
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrVom. Mai Präambel
Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) Vom. Mai 2008
MehrVereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V
Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH
MehrVersorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI
Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse
MehrFachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger
MehrUmsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs
Stand: 27.06.2008 Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines
MehrVereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.
Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI
Vertrag gemäß 89 SGB XI über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung für Pflegedienste, die in einem der im Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen in Bayern
MehrSelbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung
Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung Daten zur Einrichtung: Strasse PLZ/Ort Institutionskenn-zeichen (IK) 1. 2. Telefon Fax E-Mail Internet-Adresse Träger/Inhaber Adresse Trägerart privat
MehrVersorgungsvertrag nach 72 SGB XI
Der Träger des Pflegedienstes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK-Landesverband Hessen IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landesdirektion Hessen Landwirtschaftliche
MehrDie Reform der Pflegeversicherung -Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes- Dr. Monika Kücking Leiterin Abteilung Gesundheit
Die Reform der Pflegeversicherung -Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes- Dr. Monika Kücking Leiterin Abteilung Gesundheit Münster, 5. Dezember 2008 14. Münsterische Sozialrechtstagung 14. Münsterische Sozialrechtstagung
MehrStandards im Qualitätsmanagement
Standards im Qualitätsmanagement Nicht: Mindesanforderungen DNQP: Expertenstandards in der Pflege Welt der Normung, z.b. DIN = Deutsche Industrie Norm, EN = Europäischer Standard oder ISO = International
MehrSelbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung
Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung Daten zur Einrichtung: Strasse PLZ/Ort Institutionskenn-zeichen (IK) 1. 2. Telefon Fax E-Mail Internet-Adresse Träger/Inhaber Adresse Trägerart privat
MehrSelbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung
Selbstauskunftsbogen stationäre Pflegeeinrichtung Daten zur Einrichtung: Strasse PLZ/Ort Institutionskennzeichen (IK) 1. 2. Telefon Fax E-Mail Internet-Adresse Träger/Inhaber Adresse Trägerart privat freigemeinnützig
MehrVertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit
Vertrag über die Förderung der ambulanten Hospizarbeit zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband
MehrVereinbarung. über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. gemäß S 2a Abs. 1 KHG. dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin
Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß S 2a Abs. 1 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.v.,
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI
Vertrag gemäß 89 SGB XI über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 12.03.2012 für Pflegedienste, die in einem der im Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen
Mehr2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin
2. Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vllstatinären Pflege im Land Berlin zwischen den Verbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrI. Allgemeines. 1 Ziel der Zusammenarbeit
Vereinbarung nach 21 Abs. 1 Satz 3 Landesheimgesetz zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.3.2011 I 453 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten
Mehrüber die Beschäftigung und Qualifizierung von Ergänzungskräften in den Tageseinrichtungen für Kinder Präambel
Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Kommunalen Spitzenverbänden den kirchlichen Büros Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
MehrRichtlinien. der Spitzenverbände der Pflegekassen. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung vom 23.09.2004 1 Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband
MehrVersorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen
Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrEmpfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der
MehrKontrakturenprophylaxe. Was bedeutet es für die Qualitätsprüfungen?
Kontrakturenprophylaxe Was bedeutet es für die Qualitätsprüfungen? Matthias Ernst MDK Niedersachsen DBfK Fachgespräch Kontrakturenprophylaxe 22. November 2012 Hannover Geschäftsbereich Qualitätsmanagement
MehrVereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG
16.09.2004 Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK Bundesverband, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch
MehrÜbergangsvertrag gemäß Artikel 3 der Vereinbarung zur Umsetzung des 93 d Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Rheinland-Pfalz vom 4.
Mainz, den 15. Dezember 2000 Übergangsvertrag gemäß Artikel 3 der Vereinbarung zur Umsetzung des 93 d Absatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 2000 Die Vertragsparteien,
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrPflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen
Mehr