Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater
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- Hetty Ziegler
- vor 7 Jahren
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1 Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Neue Regeln für Vermittler und Berater
2 34i GewO 1. Erlaubnis 2. Registrierung 3. Zeitplan / Rechtsverordnung
3 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen: Immobiliardarlehensvermittler derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobilienkreditverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will
4 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen: Immobiliardarlehensvermittler derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobilienkreditverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will b) Betroffene Produkte: Immobilienkreditverträge ( 491 Abs. 3 BGB) entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch ein Grundpfandrecht gesichert oder für den Erwerb oder Erhalt von grundstücksgleichen Rechten bestimmt
5 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen: Immobiliardarlehensvermittler derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobilienkreditverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will b) Betroffene Produkte: Immobilienkreditverträge ( 491 Abs. 3 BGB) entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch ein Grundpfandrecht gesichert oder für den Erwerb oder Erhalt von grundstücksgleichen Rechten bestimmt Wichtig: Für alle anderen Arten von Verbraucherdarlehen und für Darlehen an Gewerbetreibende ist auch nach dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach 34c GewO erforderlich!
6 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen: Immobiliardarlehensvermittler derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobilienkreditverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will b) Betroffene Produkte: Immobilienkreditverträge ( 491 Abs. 3 BGB) entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch ein Grundpfandrecht gesichert oder für den Erwerb oder Erhalt von grundstücksgleichen Rechten bestimmt Wichtig: Für alle anderen Arten von Verbraucherdarlehen und für Darlehen an Gewerbetreibende ist auch nach dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach 34c GewO erforderlich! c) Ausnahmen: Tippgeber: lediglich Kontaktherstellung zwischen potentiellem Darlehensnehmer und Darlehensgeber / Vermittler
7 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen: Immobiliardarlehensvermittler derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobilienkreditverträgen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will b) Betroffene Produkte: Immobilienkreditverträge ( 491 Abs. 3 BGB) entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch ein Grundpfandrecht gesichert oder für den Erwerb oder Erhalt von grundstücksgleichen Rechten bestimmt Wichtig: Für alle anderen Arten von Verbraucherdarlehen und für Darlehen an Gewerbetreibende ist auch nach dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach 34c GewO erforderlich! c) Ausnahmen: Tippgeber: lediglich Kontaktherstellung zwischen potentiellem Darlehensnehmer und Darlehensgeber / Vermittler Vermittler mit einer Erlaubnis aus einem anderen EU/EWR-Staat = derjenige, der im Umfang einer entsprechenden Erlaubnis handelt, die durch einen anderen Staat der EU/EWR erteilt worden ist, benötigt keine zusätzliche Erlaubnis nach 34i GewO
8 2. Ab wann ist die Erlaubnis erforderlich? Stichtag: Erlaubnis nach 34c GewO vorhanden Für Darlehen und Immobilien Übergangsfrist: Erlaubnis nach 34i GewO muss bis zum vorliegen. Bis dahin gilt Erlaubnis nach 34c GewO als Erlaubnis nach 34i GewO. Nur für Darlehen Übergangsfrist: Erlaubnis und Sachkunde nach 34i GewO muss bis zum vorliegen (s.o.) Nur für Immobilien Keine Übergangsfrist: Erlaubnis nach 34i GewO muss zum vorliegen, wenn Immobiliardarlehen vermittelt werden sollen
9 2. Ab wann ist die Erlaubnis erforderlich? Stichtag: Erlaubnis nach 34c GewO vorhanden Für Darlehen und Immobilien Übergangsfrist: Erlaubnis nach 34i GewO muss bis zum vorliegen. Bis dahin gilt Erlaubnis nach 34c GewO als Erlaubnis nach 34i GewO. Nur für Darlehen Übergangsfrist: Erlaubnis und Sachkunde nach 34i GewO muss bis zum vorliegen (s.o.) Wichtig: Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn die erforderliche Sachkunde nachgewiesen worden ist. Es wird keine befristete Erlaubnis erteilt! Nur für Immobilien Keine Übergangsfrist: Erlaubnis nach 34i GewO muss zum vorliegen, wenn Immobiliardarlehen vermittelt werden sollen
10 2. Ab wann ist die Erlaubnis erforderlich? Stichtag: Erlaubnis nach 34c GewO vorhanden Keine Erlaubnis nach 34c GewO vorhanden Für Darlehen und Immobilien Übergangsfrist: Erlaubnis und Sachkunde nach 34i GewO muss bis zum vorliegen Nur für Darlehen Übergangsfrist: Erlaubnis und Sachkunde nach 34i GewO muss bis zum vorliegen Keine Übergangsfrist Immobiliardarlehen dürfen ab dem nur dann vermittelt werden, wenn alle eine Erlaubnis nach 34i GewO erteilt ist und ein Eintrag im Vermittlerregister besteht! Nur für Immobilien Keine Übergangsfrist: Erlaubnis nach 34i GewO muss zum vorliegen, wenn Immobiliardarlehen vermittelt werden sollen
11 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Der Umfang und die inhaltlichen Anforderungen werden durch Rechtsverordnung konkretisiert Mindestversicherungssumme ergibt sich aus Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 Die Versicherung muss die Vermögensschäden abdecken, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergeben können sowie Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche bieten, die durch sonstige Pflichtverletzungen entstehen können.
12 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung b) Nachweis der erforderlichen Sachkunde - durch Sachkundeprüfung
13 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung b) Nachweis der erforderlichen Sachkunde - durch Sachkundeprüfung oder - durch gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikation (wird in der Rechtsverordnung konkretisiert)
14 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung b) Nachweis der erforderlichen Sachkunde - durch Sachkundeprüfung oder - durch gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikation (wird ebenfalls in der Rechtsverordnung konkretisiert) oder - Bestandsschutz (sog. Alter-Hase ) Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.
15 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung b) Nachweis der erforderlichen Sachkunde - durch Sachkundeprüfung oder - durch gleichgestellte anerkannte Berufsqualifikation (wird ebenfalls in der Rechtsverordnung konkretisiert) oder - Bestandsschutz (sog. Alter-Hase ) Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können. Gesetzesbegründung: Sofern der Gewerbetreibende durch Vorlage geeigneter Unterlagen die Tätigkeit glaubhaft nachweisen kann Selbständig tätige Vermittler z. B. durch Vertragskopien oder Provisionsabrechnungen Unselbständig tätige Vermittler z. B. durch den Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweisen, Provisionsabrechnungen etc.
16 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung b) Sachkunde c) Persönliche Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist Wird durch die Vorlage eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde geprüft
17 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? a.) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung b) Sachkunde c) Persönliche Zuverlässigkeit d) Finanzielle Zuverlässigkeit = geordnete Vermögensverhältnisse Ungeordneten Vermögensverhältnissen liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist Wird durch die Vorlage von Auskünften aus dem Insolvenz- und Vollstreckungsverzeichnis sowie einer Steuerbescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen
18 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Weitere wichtige Punkte: Angestellte: Auch die Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken (mittelbar oder unmittelbar) oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und persönlich sowie finanziell zuverlässig sind. ( 34 i Abs. 6 GewO) Dies gilt auch für Angestellte von Vermittlern aus EU/EWR-Staaten mit Erlaubnisbefreiung. Die Prüfung obliegt dem Erlaubnisinhaber!
19 3. Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Weitere wichtige Punkte: Angestellte: Auch die Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken (mittelbar oder unmittelbar) oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und persönlich sowie finanziell zuverlässig sind. ( 34 i Abs. 6 GewO) Dies gilt auch für Angestellte von Vermittlern aus EU/EWR-Staaten mit Erlaubnisbefreiung Die Prüfung obliegt dem Erlaubnisinhaber! Vereinfachtes Erlaubnisverfahren: Bei den Inhabern einer 34c GewO Erlaubnis für Darlehen, wird die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nicht geprüft und die Sachkunde muss erst bis zum nachgewiesen werden Bis dahin gilt die Erlaubnis nach 34c GewO als Erlaubnis nach 34i GewO. Die Erlaubnis nach 34c GewO für diese Tätigkeit erlischt dann automatisch zum
20 4. Wo ist die Erlaubnis zu beantragen? Die Zuständigkeit ist nicht bundeseinheitlich festgelegt In Hessen werden die Kreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig sein (entspricht der Zuständigkeit für die Erlaubnis nach 34c GewO)
21 4. Wo ist die Erlaubnis zu beantragen? Die Zuständigkeit ist nicht bundeseinheitlich festgelegt In Hessen werden die Kreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig sein (entspricht der Zuständigkeit für die Erlaubnis nach 34c GewO) IHK Bezirk Wiesbaden: - Stadt Wiesbaden, Ordnungsamt - Rheingau-Taunus-Kreis IHK Bezirk Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern: - Main-Kinzig-Kreis IHK Bezirk Darmstadt-Rhein-Neckar: - Stadt Darmstadt - Landkreis Bergstraße - Landkreis Groß-Gerau - Landkreis Darmstadt-Dieburg
22 Registrierung a) Erweiterung des bestehenden Vermittlerregisters abrufbar unter:
23 Registrierung b) Registerbehörde Zuständig sind bundeseinheitlich die Industrie- und Handelskammern Zusammenschlüsse mehrerer IHK-Bezirke durch Aufgabenübertragung möglich Daher ist die IHK Wiesbaden auch Registerbehörde für Gewerbetreibende aus den Bezirken der - IHK Darmstadt-Rhein-Neckar - IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
24 Registrierung c) Beantragung Der Antrag auf Registrierung wird bei der Erlaubnisbehörde gestellt Die Erlaubnisbehörde übermittelt die erforderlichen Daten an die Registerbehörde
25 Registrierung c) Beantragung Der Antrag auf Registrierung wird bei der Erlaubnisbehörde gestellt Die Erlaubnisbehörde übermittelt die erforderlichen Daten an die Registerbehörde Die Registerbehörde nimmt dann die Eintragung im Register vor und teilt dem Antragsteller sowie der Erlaubnisbehörde die Registernummer mit
26 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte
27 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte für beide Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach 34i GewO erforderlich sein, allerdings muss die Art der Tätigkeit im Register angegeben werden
28 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte für beide Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach 34i GewO erforderlich sein, allerdings muss die Art der Tätigkeit im Register angegeben werden darüber hinaus treffen den so genannten Honorar-Immobiliardarlehensberater zusätzliche Pflichten, insbesondere besteht ein generelles Provisionsannahmeverbot und er muss seine Beratung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen beziehen
29 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte für beide Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach 34i GewO erforderlich sein, allerdings muss die Art der Tätigkeit im Register angegeben werden darüber hinaus treffen den so genannten Honorar-Immobiliardarlehensberater zusätzliche Pflichten, insbesondere besteht ein Provisionsannahmeverbot und er muss seine Beratung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen beziehen Angestellte sind im Register einzutragen Der Antrag wird direkt bei der Registerbehörde gestellt
30 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte für beide Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach 34i GewO erforderlich sein, allerdings muss die Art der Tätigkeit im Register angegeben werden darüber hinaus treffen den so genannten Honorar-Immobiliardarlehensberater zusätzliche Pflichten, insbesondere besteht ein Provisionsannahmeverbot und er muss seine Beratung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen beziehen Angestellte sind im Register einzutragen Der Antrag wird direkt bei der Registerbehörde gestellt Änderungen der im Register sichtbaren Daten (Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Angaben zu Angestellten, Auslandstätigkeit) sind der Registerbehörde unverzüglich mittels Änderungsantrag mitzuteilen
31 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte für beide Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach 34i GewO erforderlich sein, allerdings muss die Art der Tätigkeit im Register angegeben werden darüber hinaus treffen den so genannten Honorar-Immobiliardarlehensberater zusätzliche Pflichten, insbesondere besteht ein Provisionsannahmeverbot und er muss seine Beratung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen beziehen Angestellte sind im Register einzutragen Der Antrag wird direkt bei der Registerbehörde gestellt Änderungen der im Register sichtbaren Daten (Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Angaben zu Angestellten, Auslandstätigkeit) sind der Registerbehörde unverzüglich mittels Änderungsantrag mitzuteilen Neu: Bekanntmachungen - 34i Abs. 9 GewO Die Erlaubnisbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar und in das Gewerbezentralregister einzutragen sind, durch Eintragung im Vermittlerregister bekannt machen Dies wären insbesondere Widerrufe aufgrund persönlicher oder finanzieller Unzuverlässigkeit
32 Registrierung c) Registerdaten Im Register ist anzugeben, ob der Gewerbetreibende als Vermittler oder Berater tätig sein möchte für beide Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach 34i GewO erforderlich sein, allerdings muss die Art der Tätigkeit im Register angegeben werden darüber hinaus treffen den so genannten Honorar-Immobiliardarlehensberater zusätzliche Pflichten, insbesondere besteht ein Provisionsannahmeverbot und er muss seine Beratung auf eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen beziehen Angestellte sind im Register einzutragen Der Antrag wird direkt bei der Registerbehörde gestellt Änderungen der im Register sichtbaren Daten (Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Angaben zu Angestellten, Auslandstätigkeit) sind der Registerbehörde unverzüglich mittels Änderungsantrag mitzuteilen Neu: Bekanntmachungen - 34i Abs. 9 GewO Die Erlaubnisbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar und in das Gewerbezentralregister einzutragen sind, durch Eintragung im Vermittlerregister bekannt machen Dies wären insbesondere Widerrufe aufgrund persönlicher oder finanzieller Unzuverlässigkeit Vermittler mit Erlaubnis aus EU/EWR-Staat sowie deren Angestellte sind ebenfalls im Register einzutragen
33 Zeitplan / Rechtsverordnung Das Gesetz ist am durch den Bundestag beschlossen und am vom Bundesrat gebilligt worden. Es wird daher zum 21. März 2016 in Kraft treten. Ab diesem Tag gelten dann alle neuen Regelungen, auch für diejenigen, die die Übergangsfrist nutzen können
34 Zeitplan / Rechtsverordnung Die zugehörige Rechtsverordnung (ImmVermV) wird vermutlich erst im Laufe des Aprils in Kraft treten Darin sind die Details der Sachkundeprüfung geregelt, sowie Details zu der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, dem Register, den Berufspflichten etc.
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ansprechpartner in der IHK Wiesbaden: Ass. jur. Christina Schröder Tel.: Mail:
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