Landesverband Sachsen, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v.

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1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Landesverband Sachsen; Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. im folgenden Landesverband genannt. Im Geschäftsverkehr kann auch die Abkürzung Landesverband (LV) Sachsen, Lebenshilfe e.v. verwendet werden. (2) Der Sitz des Landesverbandes ist Chemnitz. (3) Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Chemnitz eingetragen. (4) Der Landesverband ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v.. 2 Ziele, Aufgaben und Zweck (1) Der Landesverband tritt für die Rechte und das Wohlergehen aller Menschen mit einer geistigen Behinderung, mit Mehrfachbehinderungen, von Autisten und Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen, ihrer Eltern, sonstiger Angehöriger und Sorgeberechtigter ein und unterstützt sie mit seinen Leistungen. Der Landesverband begleitet diese Menschen in ihrem Bestreben, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen und tritt für die barrierefreie Gestaltung aller Lebensbereiche ein. Dabei versteht er sich als Selbsthilfeorganisation und Solidargemeinschaft. (2) Der Landesverband vertritt zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele die Interessen aller Menschen mit einer geistigen Behinderung, mit Mehrfachbehinderungen, von Autisten und Menschen mit chronisch psychischen Erkrankungen, ihrer Eltern, sonstiger Angehöriger und Sorgeberechtigter in Öffentlichkeit und Politik. Dazu entwickelt und fördert er Konzepte, gibt Orientierungshilfen und erbringt Dienstleistungen. Er trägt damit dazu bei, die Hilfen für diese Menschen, ihre Eltern, sonstige Angehörige und Sorgeberechtigte zu erhalten und auszubauen. (3) Der Landesverband kann seine Mitglieder (juristische und natürliche Personen) in sozial-, verwaltungs- und behindertenrechtlichen Angelegenheiten beraten und insbesondere zur Durchsetzung von Ansprüchen vor Gerichten vertreten. Er kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein oder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder der Lebenshilfe das Klagerecht im Wege der Prozessstandschaft übernehmen. (4) Der Landesverband kann Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. Er kann auch eigene Einrichtungen und Dienste oder solche von Modellcharakter oder von landesweiter Bedeutung (z.b. Fort- und Ausbildungsstätten, Forschungsinstitute, Kurheime und andere) mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit selbst schaffen, unterhalten und sich an solchen beteiligen. (5) Der Landesverband arbeitet mit Behörden, Organisationen und Institutionen zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele zusammen. Er nimmt Einfluss auf die Behindertenpolitik des SATZUNG I Stand I Seite 1 von 9

2 Freistaates Sachsen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und offen für die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen mit verwandter Zielsetzung. (6) Der Landesverband fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Wohlfahrtspflege. 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit (1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. (4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4 Mitgliedschaften (1) Ordentliche Mitglieder sind die Orts-, Regional- und Kreisvereinigungen bzw. sonstige Vereine, a) die in ihrem Namen die Bezeichnung Lebenshilfe führen, b) die sich mit den Zielen und Aufgaben für Menschen mit in 2 (1) genannten Behinderungen identifizieren, c) die einem Zusammenschluss von Menschen mit in 2 (1) genannten Behinderungen und ihrer Angehörigen und Förderern sind, d) die nach Absatz (1) a) die Berechtigung erlangen, Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.v. zu werden. (2) Eigenständige Träger von Einrichtungen und Diensten für Menschen mit Behinderung sind ordentliche Mitglieder. (3) Mitglieder nach den Absätzen (1) und (2) müssen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben und durch das Finanzamt als gemeinnützig bzw. mildtätig anerkannt sein. (4) Außerordentliche Mitglieder können werden a) natürliche Personen, b) juristische Personen, z. B. Vereinigungen und Einrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Firmen und Sonstige, soweit dadurch die Ziele des Landesverbandes gefördert werden, c) Fachverbände und Selbsthilfeorganisationen. SATZUNG I Stand I Seite 2 von 9

3 (5) Alle natürlichen und juristischen Personen, die die Mitgliedschaft einer Orts-, Regionalund Kreisvereinigung besitzen, betrachtet der Landesverband als mittelbare Mitglieder. Mittelbare Mitglieder können ihre Rechte und Pflichten nur innerhalb der Vereinigung betätigen, durch die sie die Mitgliedschaft des Landesverbandes besitzen. (6) Alle Mitglieder haben sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Landesverbandes einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Lebenshilfen in Sachsen gewahrt und gefördert wird. (7) Der Landesverband kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand des Landesverbandes zu beantragen. Juristische Personen haben die Mitgliedschaft unter Beifügung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages, des Eintragungsnachweises des zuständigen Registergerichts, aus dem die Vertretungsbefugnis ersichtlich ist, bei dem Vorstand des Landesverbandes zu beantragen unter gleichzeitiger Mitteilung, wer Vorstand im Sinne des 26 BGB bzw. gesetzlicher Vertreter ist. Als gemeinnützig bzw. mildtätig anerkannte Einrichtungen reichen die Bescheinigung über die Anerkennung ein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids oder bei ausbleibendem Bescheid nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. (2) Außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden, sofern sie zur Förderung der Ziele und Aufgaben des Landesverbandes beitragen wollen. Sie erwerben ihre Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger schriftlicher Antragstellung. (3) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Die Vorschläge werden über den Vorstand des Landesverbandes eingebracht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, c) durch Ausschluss, d) durch Tod des Mitgliedes. SATZUNG I Stand I Seite 3 von 9

4 (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei verbandsschädigendem Verhalten nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Hiergegen ist binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte. (3) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit Ende der Mitgliedschaft. (4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Landesverband erlöschen insbesondere die Rechte des Mitgliedes zur Führung des Namens Lebenshilfe, die Verwendung des Lebenshilfe-Logos sowie Hinweise auf eine Mitgliedschaft im Landesverband. 7 Mittel des Vereins (1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Landesverband durch a) Mitgliedsbeiträge, b) öffentliche Zuschüsse und Fördermittel, c) Geld- und Sachspenden, d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten regelt die Ordnung über Mitgliedsbeiträge und Stimmenverteilung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 8 Organe des Landesverbandes (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand 9 Die Mitgliederversammlung (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a) die Wahl des Vorstandes, b) die Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt ist, c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden von Vereinsorganen und Ehrenmitgliedern gemäß 5 Abs.3 dieser Satzung, d) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Kassenberichtserstattung, des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsberichts, e) die Entlastung des Vorstandes, f) die Änderungen der Satzung, g) die Beschlussfassung der Ordnung über Mitgliedsbeiträge und Stimmenverteilung, SATZUNG I Stand I Seite 4 von 9

5 h) die Beschlussfassung des Haushaltsplanes und anderer Angelegenheiten von grundsätzlicher strategischer Bedeutung, i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes und Verwendung des Vereinsvermögens. (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einberufen. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Gesamtheit der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder verlangt. (4) Den Mitgliedern ist die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zuzusenden. Die Einladungsfristen für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen betragen 4 Wochen. (5) Gleichzeitig mit der Einladung sind die Mitglieder zur Einreichung von Anträgen aufzufordern. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, bedürfen der ausdrücklichen Zulassung durch die Mitgliederversammlung. (6) In dringenden Fällen kann durch den Vorstand auch innerhalb von 10 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. (7) Jede frist- und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (8) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. (9) Der Stimmenanteil eines jeden ordentlichen Mitgliedes richtet sich nach der Mitgliederzahl des Mitgliedes und nach der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme aller seiner Beschäftigten des Vorjahres. a) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme je angefangene 25 Mitglieder. b) Jedes ordentliche Mitglied hat weiterhin je angefangener Bruttolohnund Bruttogehaltsumme aller Beschäftigten des Vorjahres eine Stimme. c) Näheres regelt die Ordnung über Mitgliedsbeiträge und Stimmenverteilung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. (10) Die ordentlichen Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch ein Vorstandsmitglied oder ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der jeweiligen Mitgliedsorganisation wahr. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (11) Außerordentliche Mitglieder haben eine Stimme. (12) Die Wahl des Vorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. Sie kann offen durchgeführt werden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. (13) Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die eine Stimmenmehrheit auf sich vereinen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird hinsichtlich der beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Als gewählt gilt derjenige, der dabei die meisten Stimmen auf sich vereint. SATZUNG I Stand I Seite 5 von 9

6 (14) Bei der Wahl des Vorstandes sind zunächst der Vorsitzende und dann die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen. (15) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. (16) Die Abstimmungen finden offen statt. Geheime Abstimmungen müssen vorgenommen werden, wenn es ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt. Zu diesem Zwecke hat jedes anwesende Mitglied nur eine Stimme. (17) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Versammlungsleitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch einem anderen anwesenden Mitglied des Vorstandes oder einem Dritten übertragen werden. (18) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Vorsitzenden oder dem ihn vertretenden Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern sowie zwei bis vier weiteren Mitgliedern, welche nach den Bestimmungen des 9 durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Eltern oder Angehörige von Menschen mit in 2 (1) genannten Behinderungen oder selbst betroffene behinderte Menschen sein. Der Vorstand kann zwei weitere Mitglieder von sich aus berufen. (2) Der Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Landesverband im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes die laufenden Geschäfte. (3) Der Vorstand trifft Grundsatzentscheidungen und erarbeitet die für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben wichtigen Stellungnahmen und Empfehlungen und stellt diese nach Beratung den Mitgliedern des Landesverbandes zur Verfügung. (4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter mit je einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. (5) Ein Vorstandsmitglied wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Die Berufung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht, ist ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ordnungsgemäß zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur endgültigen Neuwahl im Amt. SATZUNG I Stand I Seite 6 von 9

7 (6) Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. (7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. (8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zeichnungsberechtigung festgelegt wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 11 Landeskammer (1) Die Vorsitzenden und die Geschäftsführer der ordentlichen Mitglieder bilden die Landeskammer. (2) Die Landeskammer wirkt an der Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes mit. Die Mitwirkung erfolgt insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Vorstand bei der Vorbereitung der Beschlussfassung des Vorstandes zu verbandspolitischen Fragestellungen. (3) Alles Weitere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die durch den Vorstand des Landesverbandes beschlossen wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 12 Landeselternrat (1) Diejenigen Eltern von Menschen mit in 2 (1) genannten Behinderungen, die Mitglied einer der in 4 Abs. (1) dieser Satzung genannten Vereinigungen oder sonstigen Vereine sind, bilden den Landeselternrat, wenn sie von diesen delegiert oder vorgeschlagen werden. (2) Aufgabe des Landeselternrates ist es, die Organe des Landesverbandes aus der Sicht von Eltern und Angehörigen zu beraten sowie Fragen und Probleme an diese heranzutragen und zu verbandspolitischen Fragen Stellung zu nehmen. (3) Alles Weitere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die durch den Vorstand des Landesverbandes beschlossen wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 13 Geschäftsführung des Vorstandes (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten. (2) Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer, der vom Vorstand bestellt und abberufen wird. (3) Der Vorstand beauftragt den Geschäftsführer mit der Gesamtleitung der vom Landesverband eingerichteten Geschäftsstelle und unterhaltenen Dienste und SATZUNG I Stand I Seite 7 von 9

8 Einrichtungen. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand zum besonderen Vertreter gemäß 30 BGB bestellt werden. (4) Das Zusammenwirken zwischen Vorstand und Geschäftsführung sowie die nähere Festlegung der Verantwortlichkeiten regeln die vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung. Diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung. (5) Der Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes des Landesverbandes mit beratender Stimme teil. Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Landeskammer, des Landeselternrates sowie der Arbeitsausschüsse, Beiräte und Projektgruppen ebenso beratend teil. 14 Ausschüsse, Beiräte, Projektgruppen (1) Der Vorstand kann Ausschüsse und zugeordnete Beiräte bilden, die den Landesvorstand fachlich beraten sowie Empfehlungen vorbereiten. Weiterhin kann der Vorstand Projektgruppen einrichten, die zeitlich befristet spezielle Aufgabenstellungen bearbeiten. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse, Beiräte und Projektgruppen werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Der Vorsitzende ist zu hören, wenn ein Mitglied während der Amtsperiode abberufen oder berufen werden soll. 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr. 16 Auflösung (1) In einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Landesverbandes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. (2) Kommt nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke kein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes zustande, ist frühestens nach 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung beschließt. (3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestimmt. (4) Im Falle der Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Landesverbandes wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf weiter bestehende Orts-, Kreis- und Regionalvereinigungen der Lebenshilfe im Verhältnis ihrer Beitragszahlung des der Auflösung vorangegangenen Jahres übertragen. Bestehen keine Orts-, Kreis- und Regionalvereinigungen der Lebenshilfe mehr, dann fällt das Restvermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung. SATZUNG I Stand I Seite 8 von 9

9 Das Restvermögen darf ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Restvermögens muss jedoch mit dem Finanzamt abgestimmt werden. 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes am 21. Juli 2007 beschlossen und letztmalig durch die Mitgliederversammlung am geändert. SATZUNG I Stand I Seite 9 von 9

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