Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

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1 Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1

2 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 157 BGB (Auslegung von Verträgen) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 2

3 Auslegung Bei der Auslegung von Willenserklärungen stehen sich zwei Interessen gegenüber: Interesse des Erklärenden seinem wirklichen Willen Geltung zu verschaffen vs. Interesse des Erklärungsempfängers, sich auf das für ihn Erkennbare verlassen zu dürfen 3

4 Lösung: 4

5 Auslegung Auslegung nach 133, 157: Hat Erklärungsempfänger das vom Erklärenden gewollte erkannt? Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont Wie ist die Erklärung vom Empfänger bei der ihm zumutbaren Sorgfalt zu verstehen? 5

6 Fall 4 Inhalt des Kaufvertrages? Angebot = Empfangsbedürftige WE grds. Normative Auslegung ( 133, 157) aus dem Empfängerhorizont, also Erklärungsinhalt das, was objektiver Dritter bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt als Erklärungsinhalt verstehen musste Objektive Erklärung: Klavier für 100 Ausnahme: Dritter nicht schutzwürdig, wenn er den wahren Erklärende erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können M wusste zwar nicht, dass sich V versprochen hatte, hätte es aber aufgrund der Vorgespräche erkennen können Natürliche Auslegung ( 133) nach Willen des Erklärenden (a.a. vertretbar) 6

7 Fall 4 Ergebnis: Inhalt des Kaufvertrages: Klavier für

8 Fall 5 Anspruch K gegen F auf Lieferung von Walfischfleisch aus 433 I 1 BGB? I. Wirksamer Kaufvertrag über Walfleisch 1. Auslegung des Vertrages Aus objektiver Sicht bezog sich diese Einigung nicht auf Walfleisch, sondern auf Haifischfleisch ( Haakjöringsköd ) Aber: Der gemeinsam verstandene Sinn bei beiden Vertragspartnern bezog sich auf Walfleisch falsche Bezeichnung ist irrelevant (falsa demonstratio non nocet) 2. ZE: Einigung über Walfleisch II. Ergebnis Anspruch K gegen F auf Lieferung von Walfischfleisch aus 433 I 1 BGB (+) 8

9 Schweigen als Willenserklärung Grundsatz: Schweigen ist rechtliche unerheblich und keine Willenserklärung. (rechtliches Nullum) Ausnahme: Kraft Parteivereinbarung oder kraft Gesetzes gilt Schweigen als Zustimmung oder Ablehnung. 9

10 Beispiele Schweigen als Ablehnung 108 II II II 2 Schweigen als Zustimmung 416 I I HGB 377 II HGB Schweigen auf kaufm. Bestätigungsschreiben 10

11 Schweigen als Willenserklärung Wichtig: 151 BGB ist kein Fall des rechtserheblichen Schweigens. 151 verzichtet lediglich auf den Zugang der Willenserklärung, nicht jedoch auf die Manifestation des Annahmewillens. 11

12 Unbestellte Leistungen ( 241 a) Voraussetzungen Zusendender = Unternehmer ( 14) Empfänger = Verbraucher Sache ( 90) oder sonstige Leistung (alle Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Sache bestehen) Unbestellt = Sache (Leistung) geht dem Verbraucher ohne ihm zurechenbare Aufforderung zu Keine Ausnahme nach 241 a II, III 12

13 Unbestellte Leistungen ( 241 a) Rechtsfolge: Unternehmer hat keine Ansprüche gegen Verbraucher Vertragliche Ansprüche Zusendung = Antrag Schweigen ist aber keine Annahme Auch nicht, wenn Antragender erklärt, der Vertrag gelte bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung als geschlossen Zueignungs- oder Gebrauchshandlungen sind abweichend von 151 keine Annahme 13

14 Unbestellte Leistungen ( 241 a) Gesetzliche Ansprüche Anspruch auf Schadensersatz und Nutzungsherausgabe (-) Anspruch aus 812 (-) Anspruch aus 985 (-) H.M.: Anspruch i.s.d. meint alle Ansprüche; Sinn und Zweck ist den Verbraucher vor sämtlichen Ansprüchen zu schützen, er soll sich um nichts kümmern müssen; Unternehmer braucht ja nichts zuzusenden a.a.: zum. 812, 985 können nicht ausgeschlossen werden, da ansonsten Eigentum und Besitz dauerhaft auseinanderfallen Folge: Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann Sache aber nach seinem Belieben gebrauchen und verbrauchen. (str., so aber h.m.) 14

15 Fall 3 Ansprüche V X B. Anspruch auf Kaufpreiszahlung, 433 II III. Kaufvertrag, Zusenden = Antrag ( 145) 5. Annahme durch X? f. Konkludente Annahme und Verzicht auf Zugang gem. 151 (-), wenn X unabhängig von Vertragsschluss berechtigt ist, die Sache zu benutzen und zu verbrauchen 15

16 Fall 3 aa. Unbestellte Leistung, 241 a (2) V = Unternehmer, 14 (3) X = Verbraucher, 13 (4) Kleid = Sache, 90 (5) Unbestellt (+) Kleid ging der X ohne ihr zurechenbare Aufforderung zu bb. Rechtsfolge V hat keinerlei Ansprüche gegen X X wird zwar nicht Eigentümerin, kann Kleid aber nach Belieben gebrauchen und verbrauchen 16

17 Fall 3 b. Zwischenergebnis Konkludente Annahme und Verzicht auf Zugang gem. 151 (-) Annahme durch X (-) II. Ergebnis Anspruch auf Kaufpreiszahlung, 433 II (-) B. Gesetzliche Ansprüche ( 812, 985) wegen 241a I,II ausgeschlossen (h.m.) 17

18 Ergänzende Vertragsauslegung Bedeutung: Ergänzende Auslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rchtsgeschäfts (Vertrag und einseitiges Rechtsgeschäft) Natürliche oder normative Auslegung ergibt Vertragsschluss Bestimmter Punkt des Rechtsgeschäfts aber nicht geregelt 18

19 Ergänzende Vertragsauslegung Voraussetzungen Lücke (im Rechtsgeschäft) Lücke (im Gesetz) Wille (der Parteien Lücke zu schließen) 19

20 Ergänzende Vertragsauslegung Lücke im Rechtsgeschäft Liegt vor, wenn Parteien einen bestimmten Umstand nicht oder in falscher Weise berücksichtigt haben Lücke im Gesetz Dispositive gesetzliche Regelungen zur Lückenausfüllung passen im Einzelfall nicht Wille Hypothetischer Wille der Parteien Frage: Was hätten die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftiger Weise vereinbart? 20

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