LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1. Problem Nach 6 Absatz 2 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hat die Landesregierung bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit dem Verband der Gemeinden, dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, zusammenzuwirken; dies gilt nach 93 Satz 2 KV M-V entsprechend für den durch die Landkreise gebildeten Verband, den Landkreistag Mecklenburg- Vorpommern. Diese in 6 und 93 KV M-V den kommunalen Landesverbänden eingeräumte institutionalisierte Einbeziehung in Gesetzgebungsverfahren und ihr Vorfeld umfasst Anhörungs- und Beratungsrechte der Verbände sowie Konsultationspflichten der Landesregierung. Mögliche Verstöße gegen die einfachgesetzlich geregelte institutionalisierte Einbeziehung in Gesetzgebungsverfahren und ihr Vorfeld bleiben bislang verfassungsrechtlich folgenlos: Denn diese Normen des einfachen Gesetzesrechts setzen nicht ein verfassungsrechtliches Gebot um. Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gibt den Kommunen und ihren Spitzenverbänden kein Recht auf eine derartige formalisierte Einbeziehung in das Gesetzgebungsverfahren und sein Vorfeld. (LVerfG M-V, Urt. v , Az.: LVerfG 1/05, LVerfG 5/05, LVerfG 9/05, S. 36). Insbesondere auch sich verschärfende finanzpolitische Rahmenbedingungen lassen konfliktbeladene Gesetzgebungsprozesse erwarten, durch welche existenzielle Belange der Kommunen unmittelbar berührt werden. Der notwendige intensive Dialog zwischen Land und Kommunen sollte daher auch verfassungspolitisch gestärkt und befördert werden.

2 Drucksache 5/4174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 2. Lösung Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird hinsichtlich der förmlichen Einbeziehung der Gemeinden und Kreise bzw. ihrer Landesverbände in sie unmittelbar betreffende Gesetzgebungsverfahren und deren Vorfeld ergänzt. Es ist geboten, in Artikel 72 das Recht der Gemeinden und Kreise bzw. ihrer Verbände zu normieren, sie zu die Kommunen unmittelbar betreffenden Rechtsvorschriften rechtszeitig zu hören. 3. Alternativen Keine. 4. Kosten Die Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat keine unmittelbaren Kostenfolgen. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4174 ENTWURF eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 371), wird wie folgt geändert: Artikel 72 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Bevor durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes allgemeine Fragen geregelt werden, die die Gemeinden und Kreise unmittelbar berühren, sind diese oder ihre kommunalen Verbände rechtzeitig zu hören. 2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Helmut Holter und Fraktion 3

4 Drucksache 5/4174 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Begründung: 1. Allgemeines Mit dem Gesetzentwurf wird das Zusammenwirken von Landesregierung und Landtag mit den Kommunen bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften weiter entwickelt und auf eine verfassungsrechtliche Grundlage gestellt. Er soll den notwendigen Dialog zwischen Land und der kommunalen Familie künftig weiter befördern, die kommunale Selbstverwaltung stärken und möglichen Rechtsverstößen vorbeugen, in dem die Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern sich für eine kommunale Beteiligung an der Gesetzgebung entscheidet. 2. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Die Einbeziehung der Kommunen und ihrer Verbände in das Gesetzgebungsverfahren ist in Mecklenburg-Vorpommern einfachgesetzlich geregelt (etwa in 6, 93 KV M-V sowie 30 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Die Folge von Rechtsverstößen gegen diese Beteiligungsrechte galt über längere Zeit als nicht geklärt (vgl. Meyer, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage, 2005, 93 Rn. 9) bzw. problematisch (vgl. Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung, a.a.o., 6 Rn. 7). Das Landesverfassungsgericht hat diese Frage entschieden und die Möglichkeit, dass eine Verletzung der kommunalen Einbeziehungsrechte im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnte, verneint (LVerfG M-V, Urt. v , a.a.o., S. 36). Es kann dahinstehen, ob die Argumentation des Landesverfassungsgerichtes der einfachgesetzlichen Verbürgung von Anhörungsrechten jeglicher rechtsnormativer Verbindlichkeit beraube (so Meyer, in: Litten/Wallerath, Kommentar zur Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 1. Auflage, 2007, Art. 72 Rn. 60). Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern selbst sieht bisher - im Unterschied zu den Verfassungen des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Brandenburg, des Landes Niedersachsen, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen - keine kommunale Beteiligung an der Gesetzgebung vor; dies zu ändern, sei eine Frage der Verfassungspolitik (LVerfG M-V, Urt. v , a.a.o., S. 37). Mit der Ergänzung in Artikel 72 wird den Kommunen und ihren Verbänden die Möglichkeit eröffnet, eine Verletzung kommunaler Anhörungs- und Beratungsrechte verfassungsrechtlich zu rügen. Im Gegensatz zu einer Soll-Regelung (vgl. etwa Saarland Art. 124, Freistaat Bayern Artikel 83 Absatz 7) bzw. einer Regelfallanhörung (Freistaat Thüringen Artikel 91 Absatz 4) ist in Mecklenburg-Vorpommern die Einführung einer verfassungsrechtlich stringenten Regelung (vgl. Brandenburg Art. 97 Absatz 4, Niedersachsen Art. 57 Absatz 6, Freistaat Sachsen Art. 84 Absatz 2, Baden Württemberg Art. 71 Absatz 4) vorgesehen. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4174 Diese Neuregelung geht über die bislang einfachgesetzlich ausgestalteten Mitwirkungsrechte und deren verfassungsrechtliche Folgenlosigkeit hinaus; nach der Rechtsprechung kann eine unzureichende Anhörung oder gar Nichtanhörung als Verfassungsverletzung zur Nichtigkeit des Gesetzes bzw. der Rechtsverordnung führen (vgl. u. a. BVerfGE 10, 221, 227; StGH BW, DÖV 1975, 500). Auch unter diesem Aspekt bietet es sich für die am Gesetzgebungsverfahren künftig Beteiligten an, Kriterien, Maßstäbe, Fristen etc. für Gesetzgebungsprozesse im Dialog bzw. verbindliche Konsultationen (in Anlehnung an das Konnexitätsverfahren) zu entwickeln. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. 5

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