Praktikumsordnung. für das praktische Studiensemester. der Studiengänge. (Direktstudium) an der Fakultät Elektrotechnik
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- Götz Böhme
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1 Praktikumsordnung für das praktische Studiensemester der Studiengänge (Direktstudium) an der Fakultät Elektrotechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 20. April 2010 mit Änderungen vom ( 2 Abs. 4), ( 2 Abs. 4), ( 3, Abs. 2, 2 Abs. 5, ( 3, Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 4 und 5, 8 Abs. 2 und 4, 9, Anlagen), ( 3 Abs. 4), ( 3 Abs. 2), (Titel, 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 4), ( 1, 2 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 5 und 7, 9 ) Der Fakultätsrat Elektrotechnik der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, nachfolgend HTW Dresden genannt, hat die folgende Ordnung erlassen.
2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Ziele und Grundsätze 3 Aufgaben des Studierenden 4 Aufgaben der Ausbildungsstelle 5 Aufgaben der Hochschule 6 Praktikumsvertrag 7 Wechsel der Ausbildungsstelle 8 Bewertung des praktischen Studiensemesters 9 Inkrafttreten Anlagen: 1 Praktikumsvertrag (Muster) 2 Checkliste für das praktische Studiensemester 3 Zeugnis (Muster) 4 Hinweise für die Anfertigung technischer Berichte PSS-Ordnung ab WS _Rev 3 2
3 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Ablauf des praktischen Studiensemesters der Bachelor- und Diplomstudiengänge des Direktstudiums sowie des praktischen Studienabschnitts im Masterstudiengang Elektrotechnik/Electrical Engineering (3 Semester) soweit erforderlich. Sie wird durch die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät Elektrotechnik für diese Studiengänge ergänzt. In den Bachelor- und Diplomstudiengängen ist das praktische Studiensemester regelmäßig im fünften Semester des Studiums zu absolvieren. Im folgenden wird sowohl praktisches Studiensemester als auch praktischer Studienabschnitt als praktisches Studiensemester bezeichnet. (2) Der praktische Studienabschnitt im Masterstudiengang Elektrotechnik/Electrical Engineering (3 Semester) kann in Übereinstimmung mit den Regelungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes auch vor der Immatrikulation absolviert werden. Dabei sind jedoch die Ziele und Grundsätze nach 2 (1), (2) und (3) einzuhalten. 2 (4) und 3-7 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der praktische Studienabschnitt als immatrikulierter Studierender absolviert wird. 2 Ziele und Grundsätze (1) Das praktische Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Fakultät Elektrotechnik inhaltlich in den Studien- sowie Prüfungsordnungen bestimmter Ausbildungsabschnitt, der im Allgemeinen in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis im Folgenden Ausbildungsstelle genannt zu leisten ist. Es dient der Anwendung von im Studium erworbenen Kenntnissen in Anpassung an die Erfordernisse der Praxis, macht mit Anforderungen und Einsatzgebieten künftiger Berufsfelder vertraut und ermöglicht den Erwerb spezifischer Kenntnisse in der Ausbildungsstelle. (2) Die Studierenden wählen die Ausbildungsstelle aus den Branchen oder Funktionsbereichen entsprechend den von ihnen gewählten Studienrichtungen bzw. späteren Berufswünschen aus. Ziel ist, dass die Studierenden während des praktischen Studiensemesters mit Tätigkeiten eines Ingenieurs in den Fachgebieten der Elektrotechnik vertraut gemacht werden. Sie sollen in diesem Ausbildungsabschnitt einen Einblick gewinnen, wie Ingenieure ihr Fachwissen in vorgegebenen Praxissituationen einsetzen, um die im Unternehmen vorliegenden Aufgaben zu lösen. Das praktische Studiensemester dient auch dem Ziel, den Studierenden betriebliche Zusammenhänge über Arbeitsabläufe, Materialflüsse, Aufgaben in der Projektierung sowie über Maschineneinsatz und Anleitung im Arbeitsprozess zu vermitteln. Zur Bewertung des praktischen Studiensemesters mit dem Maßstab bestanden ist Voraussetzung, dass in der Ausbildungsstelle eine oder mehrere Aufgaben bearbeitet werden, deren Thematik in Fachgebieten der Elektrotechnik liegt, und deren Lösung ingenieurmäßiges Denken sowie Handeln erfordert. Es ist auch als ausreichend anzusehen, wenn für die Tätigkeit im praktischen Studiensemester ein Rahmenthema vorgegeben wird, unter dem mehrere solcher Aufgaben bearbeitet werden. (3) Die Tätigkeit in der Ausbildungsstelle umfasst mindestens 20 Wochen unterbrechungsfreie Vollzeitbeschäftigung. PSS-Ordnung ab WS _Rev 3 3
4 (4) Während des praktischen Studiensemesters bleiben die Studierenden Mitglied der HTW Dresden mit allen Rechten und Pflichten. Abwesenheit infolge Krankheit ist der Ausbildungsstelle sowie dem Beauftragten für das praktische Studiensemester unverzüglich mitzuteilen. Spätestens am dritten Tag ist der Ausbildungsstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Am Ende der Tätigkeit in der Ausbildungsstelle stellt der Beauftragte für das praktische Studiensemester im Benehmen mit fachlich betreuender Lehrkraft seitens HTW Dresden sowie Betreuer seitens der Ausbildungsstelle fest, ob durch Krankheit bedingte Ausfalltage zum Erreichen des Ausbildungsziels nachzuholen sind. (5) Die Tätigkeit in den Ausbildungsstellen unterliegt den dort geltenden Arbeitsregelungen. Freistellungen aus betrieblichen sowie persönlichen Gründen sind auf ein Minimum zu beschränken diesbezügliche Entscheidungen trifft die Ausbildungsstelle. 3 Aufgaben der Studierenden (1) Die Studierenden haben sich um eine geeignete Ausbildungsstelle selbst zu bemühen. Sie sollen sich mindestens vier Monate vor Beginn des praktischen Studiensemesters in mehreren Unternehmen bewerben. Zur Suche nach geeigneten Ausbildungsstellen hält die Fakultät Elektrotechnik unterstützende Informationen bereit, die bei Bedarf bei der Mitarbeiterin für Praktika der Fakultät Elektrotechnik (siehe 5 Absatz 2) erhältlich sowie von der Homepage der Fakultät Elektrotechnik (Link Praktisches Studiensemester ) abrufbar sind. Stipendien für ein Praktikum im Ausland können im Rahmen europäischer Programme oder Gesellschaften über das Akademische Auslandsamt der HTW Dresden beantragt werden. (2) Die Studierenden sind verpflichtet, 1. unter Beachtung der Anforderungen nach 6 mit der Ausbildungsstelle einen Praktikumsvertrag abzuschließen, 2. die praktische Tätigkeit im Allgemeinen bis zum Ende des entsprechenden Prüfungsabschnittes abzuschließen, 3. unter Beachtung der Anforderungen nach 8 Absätze 3 und 4 den Beleg zum praktischen Studiensemester anzufertigen, 4. dass die zeitliche Planung des praktischen Studiensemesters unter Beachtung der Prüfungsfristen der jeweiligen Prüfungsordnung erfolgt. (3) Die Studierenden haben das Recht, die Unterstützung von Ausbildungsstelle, fachlich betreuender Lehrkraft und vom Beauftragten für das praktische Studiensemester (siehe 5 Absatz 2) zur erfolgreichen Durchführung des praktischen Studiensemesters in Anspruch zu nehmen. Fachlich betreuende Lehrkraft ist im Allgemeinen derjenige Professor der Fakultät Elektrotechnik, der auf Anfrage des Studierenden seine Bereitschaft zur fachlichen Betreuung erklärt hat (in Ausnahmefällen legt der Beauftragte für das praktische Studiensemester in Abstimmung mit den Professoren der Fakultät Elektrotechnik eine fachlich betreuende Lehrkraft fest). (4) Die Studierenden sollen 14 Tage nach Antritt der praktischen Tätigkeit in der Ausbildungsstelle der fachlich betreuenden Lehrkraft in geeigneter Form mitteilen, ob die auszuführenden Tätigkeiten den Anforderungen nach 2, Absatz 2 entsprechen. Wird dies unterlassen und bei Bewertung des praktischen Studiensemesters festgestellt, dass die Anforderungen nach 2, Absatz 2 nicht erfüllt sind, kann das praktische Studiensemester mit dem Maßstab nicht bestanden bewertet werden. PSS-Ordnung ab WS _Rev 3 4
5 (1) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, 4 Aufgaben der Ausbildungsstelle 1. die erforderlichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche praktische Tätigkeit des Studierenden zu schaffen, 2. mit dem Studierenden unter Beachtung von 6 Absätze 1 bis 3 einen Praktikumsvertrag abzuschließen, 3. dem Studierenden unter Beachtung von 8 Absatz 2 ein Zeugnis auszustellen, das sich auf Dauer, Inhalt und Erfolg des Praktikums bezieht, 4. im erforderlichen Umfang mit der Fakultät Elektrotechnik zusammenzuarbeiten. (2) Die Ausbildungsstelle hat das Recht, den Praktikumsvertrag bei groben Verstößen des Studierenden gegen betriebliche Ordnungen fristlos zu kündigen. 5 Aufgaben der Hochschule (1) Die Hochschule, vertreten durch die Fakultät Elektrotechnik, 1. bestimmt die fachlichen Anforderungen für das praktische Studiensemester (vgl. 2), 2. berät und unterstützt die Studierenden bei der Auswahl und beim Finden einer geeigneten Ausbildungsstelle; dies berührt nicht die alleinige Verantwortung der Studierenden gemäß 3, 3. arbeitet in erforderlichem Umfang mit der Ausbildungsstelle zusammen und 4. bewertet gemäß 8 das praktische Studiensemester. (2) Die Fakultät Elektrotechnik benennt Herrn Prof. Dr.-Ing. habil. Wilfried Klix (Zimmer Z 435, Telefon-Nr. 0351/ , klix@et.htw-dresden.de) als Beauftragten für das praktische Studiensemester, der 1. die Aktivitäten der Fakultät bezüglich des praktischen Studiensemesters koordiniert, 2. Ansprechpartner für die Studierenden ist, 3. Entscheidungen im Rahmen dieser Ordnung trifft und 4. Vorschläge für Veränderungen initiiert. Mitarbeiterin für Praktika der Fakultät Elektrotechnik ist die Mitarbeiterin im Sekretariat Studiendekan/Prüfungsausschuß (Zimmer Z 440, Telefon-Nr. 0351/ , studium_et@htw-dresden.de bzw. in Ausnahmefällen die jeweils mit der Vertretung beauftragte Person. 6 Praktikumsvertrag (1) Vor Beginn des praktischen Studiensemesters schließen Studierender und Ausbildungsstelle einen schriftlichen Praktikumsvertrag ab. (2) Der Vertrag regelt insbesondere die Pflichten und Rechte des Studierenden sowie der Ausbildungsstelle. (3) Der Vertrag soll dem beiliegendem Muster (siehe Anlage 1 bzw. Homepage der Fakultät Elektrotechnik, Link Praktisches Studiensemester ) entsprechen, sofern die Ausbildungsstelle nicht eigene Vertragsmuster verwendet. Wenn die Ausbildungsstelle eigene Vertragsmuster verwendet, sollte das Muster vor dem Vertragsabschluss dem Beauftragten für das praktische Studiensemester vorgelegt werden. PSS-Ordnung ab WS _Rev 3 5
6 (4) Im Vertrag ist das vom Studierenden zu bearbeitende Thema (oder Rahmenthema für mehrere Aufgaben) und der betriebliche Betreuer zu benennen. Sofern dies nicht im Vertrag benannt werden kann, ist es in einer Anlage zum Vertrag zu fixieren. (5) Der Studierende hat sein Vertragsexemplar unverzüglich nach Unterzeichnung regelmäßig spätestens jeweils jedoch bis zum 30. Juni vor Beginn des praktischen Studiensemesters zusammen mit der Checkliste (vgl. Anlage 2) der Mitarbeiterin für Praktika der Fakultät Elektrotechnik (vgl. 5 Absatz 2) persönlich vorzulegen. Zuvor ist diese Checkliste auszufüllen (vgl. Anlage 2, umrahmter Teil einschließlich Einholen des Signums für die Kenntnisnahme durch die fachlich betreuende Lehrkraft). Verlängerungen der genannten Abgabefrist bedürfen eines schriftlichen Antrags, der vom Beauftragten für das praktische Studiensemester zu genehmigen ist. Bei Nichteinhaltung des festgelegten Abgabetermins wird das praktische Studiensemester mit dem Maßstab nicht bestanden bewertet. 7 Wechsel der Ausbildungsstelle (1) Ein Wechsel der Ausbildungsstelle ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Ausbildungszieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel ist nur mit Zustimmung des Beauftragten für das praktische Studiensemester sowie ggf. der fachlich betreuenden Lehrkraft zulässig. (2) Wird ein Praktikumsvertrag vorzeitig aufgelöst, begründet dies keinen Anspruch auf Verkürzung des geforderten Gesamtzeitlimits für das praktische Studiensemester. (3) Im Rahmen des ersten Praktikumsvertrages geleistete Praxiszeit ist im Allgemeinen anzurechnen. Die Entscheidung obliegt dem Beauftragten für das praktische Studiensemester. 8 Bewertung des praktischen Studiensemesters (1) Das praktische Studiensemester wird bewertet, aber nicht benotet. Die Bewertung erfolgt durch die Maßstäbe bestanden bzw. nicht bestanden. (2) Die Bewertung gemäß Absatz 1 erfolgt aufgrund des 1. vom Studierenden angefertigten Belegs zum praktischen Studiensemester, 2. von der Ausbildungsstelle entweder nach beiliegendem Muster (siehe Anlage 3 bzw. Homepage der Fakultät Elektrotechnik, Link Praktisches Studiensemester ) oder nach der in der Ausbildungsstelle üblichen Art und Weise ausgestellten Zeugnisses. (3) Der Beleg zum praktischen Studiensemester ist vom Studierenden in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Fortgang der praktischen Ausbildung anzufertigen und vom Betreuer der Ausbildungsstelle gegenzuzeichnen. Der der Aufgabenstellung adäquate Beleg muss das Ziel, den Lösungsweg, den Ausblick auf weitere Teilprobleme sowie die wesentlichen Ergebnisse enthalten und ist gemäß den Hinweisen für die Anfertigung technischer Berichte (siehe Anlage 4 bzw. Homepage der Fakultät Elektrotechnik, Link Praktisches Studiensemester ) anzufertigen. PSS-Ordnung ab WS _Rev 3 6
7 (4) Der Studierende übergibt regelmäßig jeweils bis spätestens 31. März der Mitarbeiterin für Praktika der Fakultät Elektrotechnik (vgl. 5 Absatz 2) persönlich zusammen mit der bereits die Angaben nach 6 Absatz 5 enthaltenden Checkliste den Beleg zum praktischen Studiensemester sowie ein Zeugnis der Ausbildungsstelle (vgl. Absatz 2 Nr. 2), woraus hervorgeht, ob die praktische Tätigkeit erfolgreich absolviert wurde. Verlängerungen der genannten Abgabefrist bedürfen eines schriftlichen Antrags, der vom Beauftragten für das praktische Studiensemester zu genehmigen ist. Bei Nichteinhaltung des festgelegten Abgabetermins wird das praktische Studiensemester mit dem Maßstab nicht bestanden bewertet. (5) Die fachlich betreuende Lehrkraft hat den Beleg zum praktischen Studiensemester regelmäßig jeweils bis zum 30. April bzw. innerhalb von vier Wochen nach Erhalt zu beurteilen. Nachdem diese Beurteilung vorliegt, entscheidet der Beauftragte für das praktische Studiensemester auf der Grundlage von Beurteilung durch die fachlich betreuende Lehrkraft sowie Zeugnis der Ausbildungsstelle (vgl. Absatz 2 Nr. 2) über die Bewertung des praktischen Studiensemesters. (6) Der Beauftragte für das praktische Studiensemester teilt dem Prüfungsamt der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden regelmäßig jeweils bis zum 31. Mai die Bewertung des praktischen Studiensemesters mit. (7) Wird das praktische Studiensemester mit dem Maßstab nicht bestanden bewertet, kann es unter Beachtung der jeweils geltenden Prüfungsordnung der Fakultät Elektrotechnik wiederholt werden. 9 Inkrafttreten Diese Praktikumsordnung tritt auf Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät Elektrotechnik vom 23. Februar 2016 mit Beginn des Sommersemesters 2016 in Kraft. Dresden, den 29. Februar 2016 Prof. Dr.-Ing. Thomas Bindel Dekan PSS-Ordnung ab WS _Rev 3 7
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