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1 News 07/2011 Jetzt auf die neue GbV vorbereiten Jetzt ist sie wirklich da: Die neue GbV wurde am 11. März 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2011/9) veröffentlicht. Am 1. September wird sie in Kraft treten. Auf vier Seiten kommt sie knapp und kurz daher und hebt nebenbei auch noch die Verordnung zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung auf. War bisher alles schön in einer Verordnung zusammengefasst, muss der GB sich nun alles aus ADR, RID, ADN, IMDG-Code und OWiG zusammensuchen. Schon im ersten Paragrafen der GbV 2011 stoßen wir auf die erste Änderung: Hier wird der Geltungsbereich der Verordnung geregelt und wir vermissen den Luftverkehr. Diese Erleichterung entstand nach einer Diskussion zwischen Industrie und Behörde. Die Industrie ist der Meinung, dass die Sicherheit bei Gefahrguttransporten per Flugzeug und Seeschiff auch ohne GbV ausreichend geregelt ist. Die Behörde wollte ursprünglich beide Verkehrsträger in der Verordnung behalten. Jetzt gilt die GbV weiter für den See- nicht aber für den Luftverkehr. Ein klassischer Kompromiss. Ob er praxistauglich ist, wird sich zeigen. Falls nicht, hätten wir einen Tipp: Das Instrument des Moratoriums ist ja gerade ganz beliebt, damit können langfristig gefällte Entscheidungen kurzfristig ausgesetzt werden. Außerdem finden wir in der neuen GbV keine beauftragten Personen und sonstige verantwortliche Personen mehr. Keine Sorge die beauftragten Personen gibt es weiterhin, sie stehen jetzt aber nur noch im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 9 - Handeln für einen anderen. Die Gefahrgutorganisation mit den beauftragten Personen kann im Unternehmen also erhalten bleiben, rechtliche Basis ist eben nun das OWiG, nicht mehr mit der GbV. Auch die Regelungen zur Schulung der beauftragten Personen sind nicht mehr in der GbV zu finden. Dafür ist die Rechtsgrundlage jetzt ausschließlich Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN - Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Tatsächlich abgeschafft werden die sonstigen verantwortlichen Personen. Das waren bisher vor allem Fahrzeugführer und Schiffsführer. Sie werden jetzt im 2 GbV Befreiungen ausdrücklich von den Regelungen der Verordnung ausgeschlossen. Seite 1 von 6

2 Diese Unternehmen benötigen einen Gefahrgutbeauftragten Ob ein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, hängt von mehreren Kriterien ab. Die Checkliste zeigt, ob Sie eventuell von den Vorschriften befreit sind. Entscheiden Sie sich in jeder Zeile für eine der drei Antwortmöglichkeiten. Ein Tipp vorab: Wenn sich Ihre gefahrgutrechtlichen Pflichten ausschließlich auf: Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) beschränken, dann benötigen Sie keinen Gefahrgutbeauftragten. Lesen Sie den Artikel trotzdem, damit Sie anderen helfen können und vrobereitet sind,wenn sich die Situation in Ihrem Unternehmen mal ändert. Checkliste: Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten JA NEIN Entf. Sie versenden ausschließlich Gefahrgut im Lufverkehr? Transportieren Sie ausschließlich Stückgut unter 1000 Punkte? ( ADR) Versenden Sie nur Freigestellte bzw. Begrenzte Menge? (3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code). Sie beteiligen sich an Gefahrguttransporten ausschließlich zum Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben und bewegen dabei weniger als 50 Tonnen im Kalenderjahr? Ausnahme: Für Klasse 7 gilt das nur bei den UN-Nummern 2908 bis Als Auftraggeber des Absenders sind Sie lediglich an Beförderungen von nicht mehr als 50 Tonnen pro Kalenderjahr beteiligt? Ausnahme: Klasse 7 und Beförderungskategorie 0 ( ADR). Zusatzfrage: Ist der bei ihnen anfallende Abfall Gefahrgut? Auswertung Sie konnten jede Frage eindeutig mit Ja beantworten bzw. der gefragte Sachverhalt trifft für Ihr Unternehmen nicht zu? Herzlichen Glückwunsch, Sie benötigen wahrscheinlich keinen Gefahrgutbeauftragten. Sollten Sie jedoch leise Zweifel haben, dann lassen Sie sich lieber beraten. Achtung: Von einer ordnungsgemäßen Gefahrgutorganisation und der Schulung aller am Gefahrgut Beteiligten sind Sie nie befreit. Willkommen im Club, wenn Sie nicht alle Fragen eindeutig mit Ja beantworten können: Sie benötigen auf jeden Fall weiterhin einen Gefahrgutbeauftragten. Eine Empfehlung für alle, die schon jahrelang Gefahrgutbeauftragter oder dafür verantwortlich sind, dass es einen gibt: Nehmen Sie die neue GbV zum Anlass, zu überprüfen ob noch alles richtig läuft. Seite 2 von 6

3 Was jetzt zu tun ist Klären Sie mit dem Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzenden, ob die Unternehmerpflichten, die sich aus der GbV ergeben, vollständig erfüllt werden: Checkliste: Unternehmerpflichten zur Bestellung des Gefahrgutbeauftragten JA Ist der GB schriftlich bestellt? Ausnahme: Wenn der Unternehmer die Aufgaben des GB selber wahrnimmt, dann muss er nicht bestellt werden. Wenn mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt sind: Sind die Aufgaben abgegrenzt? Ist der Name des GB allen Mitarbeitern schriftlich bekannt geben, z.b. per Aushang? Hat der GB einen gültigen Schulungsnachweis, für alle in Frage kommenden Verkehrsträger? Das gilt auch, wenn der Unternehmer selbst GB ist! NEIN Auch wenn das Unternehmen eigentlich keinen GB bestellen muss, kann die Behörde die Bestellung anordnen. Das tut sie, wenn das Unternehmen wiederholt und schwerwiegend gegen die Vorschriften verstößt. Genauso kann die Behörde einen GB abberufen und verlangen dass eine andere GB bestellt wird. Ohne Weiterbildung geht nichts In den folgenden 4-7 geht es um Schulungen, Prüfungen und natürlich Zuständigkeiten. Der Schulungsnachweis gilt wie gehabt- 5 Jahre und kann immer wieder um 5 Jahre verlängert werden. Der Lehrgang muss von der IHK anerkannt sein. Er kann auch in der englischen Sprache durchgeführt werden, die Prüfung darf dann auch in Englisch erfolgen, selbstverständlich auf Antrag! Gefahrgutbeauftragte müssen eine Menge wissen, deshalb dauern Schulungen auch 3 Tage für den ersten Verkehrsträger, und jeweils eine Tag für die anderen Verkehrsträger. Der Unterricht darf an einem Tag maximal 7,5 Stunden dauern. Für den Luftverkehr gilt das nun nicht mehr da gibt es spezielle Regelungen der internationalen Luftfahrorganisation ICAO. Seite 3 von 6

4 Diese Aufgaben haben Gefahrgutbeauftragte Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Schriftliche Aufzeichnungen zur Überwachung mit Zeitpunkt, Namen der überwachten Personen und Geschäftsvorgänge. Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Behörde vorlegen. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter. Erstellung eines Jahresberichts (weitere Hinweise hierzu am Ende der Aufzählung) für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte fünf Jahre lang aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen. Dafür sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt wird. Dafür sorgen, dass der Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird. Diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Doch das ist nicht alles. Auch ADR/RID/ADN beschäftigen sich mit den Gefahrgutbeauftragten, die dort Sicherheitsberater heißen. Im Abschnitt fordern sie, dass die Sicherheitsberater im Unternehmen prüfen bzw. sicherstellen, dass die folgenden Prozesse ganz nach Vorschrift laufen: Klassifizierung des Gefahrguts Beratung beim Kauf von Beförderungsmitteln Verfahren, mit denen das Material überprüft wird, das zur Beförderung oder für das Be- oder Entladen gefährlicher Güter eingesetzt wird Schulungen und ihre Dokumentation in der Personalakte der Mitarbeiter Sofortmaßnahmen bei Unfällen oder Zwischenfällen Untersuchungen und, sofern erforderlich, Verfassen von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter bzw. beim Be- oder Entladen Einführen von Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten gemäß Vorschrift und besonderen Anforderungen an Gefahrguttransporte Arbeitsanleitungen und Anweisungen und Aufklärung über die Gefahren für Mitarbeiter, die gefährlicher Güter befördern, ver- oder entladen Prüfung mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen im Beförderungsmittel Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen Sicherungsplan gemäß Unterabschnitt Seite 4 von 6

5 Das gehört in den Jahresbericht Der Jahresbericht muss mindestens enthalten 1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, 2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: a) bis 5 Tonnen, b) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen, c) mehr als 50 Tonnen bis Tonnen, d) mehr als Tonnen, 3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN erstellt worden ist, 4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und 5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt ADR/RID/ADN oder IMDG-Code beteiligt gewesen ist. Damit der der GB seine Pflichten erfüllen kann, muss der Unternehmer ihn unterstützen. Wie das zu geschehen hat, regelt der 9 der GbV. Die Checkliste fasst die Anforderungen zusammen. Checkliste: Unternehmerpflichten zur Arbeit des Gefahrgutbeauftragten JA NEIN Wird der GB wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt? Ist der GB im Besitz einer gültigen und für alle Verkehrsträger vorhandenen ausreichenden Schulungsnachweises? Erhält der GB alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen? Bekommt der GB alle notwendigen Mittel, damit er seine Aufgaben wahrnehmen kann? Findet der GB für seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar an der entscheidenden Stelle im Unternehmen einen kompetenten Ansprechpartner? Ist durch betriebliche Prozesse gewährleistet, dass der GB zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann? Kann der GB alle Aufgaben, die ihm nach 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen? Ist sichergestellt, dass der Jahresbericht fünf Jahre aufbewahrt wird und wiedergefunden wird um diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen? Ist gewährleistet, dass der Behörde, der Namen des Gefahrgutbeauftragten (bzw. der) auf Verlangen genannt werden kann? Kann der zuständigen Behörde auf Verlangen die Unfallberichte nach Unterabschnitt ADR/RID/ADN vorgelegt werden? Werden hier Fragen mit nein beantwortet, besteht Handlungsbedarf. Wer überall ja ankreuzen kann, muss sich auch 10 GbV nicht mehr ansehen, denn hier werden lediglich die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Seite 5 von 6

6 Auf einen Blick Kurz und knapp - so kommt die neue GbV daher. Ob es sinnvoll und der Sicherheit dienlich war, den Luftverkehr aus der GbV zu streichen, wird die Praxis zeigen. Alte Gefahrguthasen werden einfach so weiter arbeiten wie bisher. Beauftragten Personen gibt es nach wie vor, auch wenn sie in der GbV nicht mehr explizit genannt werden. Sie sind nach wie vor die Stütze jeder innerbetrieblichen Gefahrgutorganisation und müssen dementsprechend geschult werden. Eine spezielle Schulungsbescheinigung wird nicht mehr gefordert. Der positive Eintrag in die Personalakte muss aber organisiert werden. Also doch eine Schulungsbescheinigung? Das ist wohl ein wenig so, wie alter Wein in neuen Schläuchen Die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben finden Sie hier: Seite 6 von 6

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