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1 HLBS e. V. - Landesverband Niedersachsen/Weser-Ems/Bremen Aktuelle Hinweise und Rechtsentwicklungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus KWK-Anlagen Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband, Kiel 1 Rechtslage lt. FinVerw BMF-Schreiben vom *, Abschn. 2.5 UStAE - u. a. BMG Wärme - Ausgangsfall: BHKW im Einfamilienhaus Auffassung FinVerw - Wärme wird vom Betreiber selbst hergestellt Folge: bei unentgeltlicher Wertabgabe oder bei Lieferungen an nahestehende Personen gegen (zu) niedriges Entgelt = stets Ansatz der Selbstkosten * vgl. BStBl. I 2011, S

2 Weiterhin klärungsbedürftig: Wie werden Selbstkosten definiert? - FinVerw will alle Kosten einbeziehen?! (Einzelfälle aus der Praxis: nur vorsteuerbelastete Kosten) - BFH vom *: nach dem Sprachgebrauch - FG Nds. vom **: anhand der AK/HK sowie der laufend vorsteuerbelasteten Kosten - m. E. sollten nur vorsteuerbelastete Kosten einbezogen werden (keine Zinsen, Löhne etc.) * vgl. BFH vom , XI R 8/09, BFH/NV 2011, S.2184 ** vgl. FG Nds. vom , 16 K 41/09 sowie BFH vom , XI R 3/10, BFH/NV 2013, S Weiterhin klärungsbedürftig: Wie sind Selbstkosten aufzuteilen? - lt. FinVerw im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energie in kwh* - Fachverband Biogas e. V. sowie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hinweis: vor BT-Wahlen) haben BMF Gutachten übergeben, nach denen Strom die wertvollere Energieform im Vergleich zur Wärme darstellt; es wird ein Aufteilungsverhältnis Wärme : Strom von 20 : 80 gefordert * vgl. Abschn. 2.5 Abs. 9 UStAE 4 2

3 Weiterhin klärungsbedürftig: Deckelung der Selbstkosten durch marktübliches Entgelt? - nur in entgeltlichen Fällen bei Anwendung der Mindest-BMG* - nicht bei unentgeltlicher Wertabgabe - m. E. ist marktübliches Entgelt für Wärme regional zu sehen/ zu ermitteln - FinVerw beurteilt marktübliches Entgelt anhand Standort der Anlage * vgl. BFH vom (a.a.o.) m. V. a. EuGH Rs. C-63/96 Skripalle ; so auch: Abschn Abs. 1 Satz 4 UStAE 5 Exkurs: Auswertung von entgeltlichen Wärmelieferverträgen mit Dritten bei Biogasanlagen in Schleswig-Holstein Wärmelieferverträge 96,5 % Privathaushalte 2,5 % Unternehmen 1,0 % öffentliche Einrichtungen - Wärmemenge MWh/ Jahr (ca Haushalte) 6 3

4 Exkurs: Nettoverkaufspreise für Biogaswärme inkl. Grundgebühr = m. E. marktübliche Entgelte Gruppe Privathaushalte Garantie Vollversorgung 93 % Gewichteter Mittelwert 0,046 /kwh 90% der Beobachtungen liegen zwischen 0,020 /kwh 0,065 /kwh Unternehmen 11 % 0,019 /kwh 0,013 /kwh 0,040 /kwh öffentl. Einrichtungen 67 % 0,034 /kwh 0,028 /kwh 0,049 /kwh 7 FG Nds. vom , 16 K 47/13*: Sachverhalt: - Stpfl. betreibt BHKW im Einfamilienhaus - Wärme privat genutzt/ verbraucht - FinVerw: unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG BMG: Selbstkosten (nur vorsteuerbelastete Kosten) - Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht vorhanden/ nicht möglich - aber: alte Heizungsanlage noch vorhanden * Entscheidung nach BFH vom , a.a.o., (2. Rechtsgang) 8 4

5 FG Nds. vom , 16 K 47/13: Urteil: - Klage abgewiesen unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG Selbstkostenansatz (nur vorsteuerbelastete Kosten) - Revision nicht zugelassen - Hinweise: für Strom (fiktiver) Einkaufspreis zzgl. Grundgebühr als BMG Prozesswärme und Abwärme führen nicht zur Entnahme, da kein Entnahmewille 9 FG Nds. vom , 16 K 47/13: Begründung: - für Wärme Selbstkosten als BMG maßgebend, da kein zu zahlender Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand vorliegt keine Erreichbarkeit von Fremdwärme (lt. BFH notwendig) im Fall des 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG kann offen bleiben, ob ein KWK-Bonus als Entgelt von dritter Seite anzusehen ist - BMG nach Einkaufspreisen anderer Energieträger scheidet aus, da aufwändige Investitionen notwendig alte Heizungsanlage vorhanden! (Sachverhalt) Außerdem wäre der Bezug von Heizöl zu bewerkstelligen gewesen. 10 5

6 FG Nds. vom , 16 K 47/13: Begründung: Ergebnis: - Beheizung des EFH durch mobile Biomassecontainer, mobile Wärmespeicher oder durch Abwärme von anderen KWK-Anlagen waren nicht erreichbar, da auch diese Heizmethoden aufwändige Investitionen voraussetzen - von der erzeugten Gesamtenergie in kwh: Entnahme von Strom = 10% Entnahme von Wärme = 60% Abwärme/ Prozesswärme = 30% - BMG Wärme: 60% der vorsteuerbelasteten Selbstkosten 11 FG Nds. vom , 16 K 47/13: Praxishinweise: - NZB wird eingelegt - Warum lässt FG die Frage offen, ob der KWK-Bonus in diesem Fall ein Entgelt von dritter Seite darstellt? m. E. entscheidungserheblich! - neue BHKW s in EFH sollten evtl. durch Personengesellschaften angeschafft und betrieben werden (bspw. Ehegatten-GbR) 12 6

7 FG Nds. vom , 16 K 247/12, Rev. BFH XI R 2/14 : Sachverhalt: - Biogas GmbH & Co. KG liefert Wärme für 0,00 an fremde Dritte - FinVerw: unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG BMG: Selbstkosten lt. GuV = x 19% = ,29 USt KWK-Bonus wird für Strom bezahlt - Hinweis: KWK-Bonus = ,66 13 FG Nds. vom , 16 K 247/12, Rev. BFH XI R 2/14 : Urteil: - Die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Stpfl. aus seinem Unternehmen ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. - Der Entnahmetatbestand [nach Nr. 3] erfasst auch Zuwendungen für unternehmerische Zwecke. - Die zum Preis von 0 abgegebene Wärme ist keine unentgeltliche Zuwendung i. S. d. 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, wenn die Abgabe zu 0 nur deshalb erfolgt, weil dafür der KWK-Bonus gezahlt wird. es liegt eine entgeltliche Lieferung vor KWK-Bonus = Entgelt von dritter Seite 14 7

8 FG Nds. vom , 16 K 247/12, Rev. BFH XI R 2/14 : Begründung: - Nach EEG ist die Zahlung des KWK-Bonus mit der Abgabe von Wärme verknüpft - KWK-Bonus ist nicht zusätzliches Entgelt für Stromlieferung Praxishinweise: KWK-Bonus wird für Strom i. S. d. 3 Abs. 4 KWK-Gesetz gezahlt: KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl KWK-Bonus vergütet Wärmeabgabe - Revision anhängig: XI R 2/14 15 Weitergehende Überlegungen aufgrund FG Nds. : Entgelt von dritter Seite Rechtsfolgen: - FG Nds. sieht keine Rechtsfolge, da Stpfl. die erhaltenen Zahlungen (KWK-Bonus) im Ergebnis der Umsatzsteuer unterworfen hat m. E. ist VoSt-Abzug beim Netzbetreiber gefährdet; Netzbetreiber hat derzeit evtl. 14c UStG-Steuer soweit KWK-Bonus zzgl. USt ausgewiesen wird a. A.: Stadie in Rau/Dürrwächter, 14, Rz. 434ff. - Könnte Biogas GmbH & Co. KG noch Zahlung der USt vom Wärmeempfänger (zivilrechtlich) verlangen? 16 8

9 Weitergehende Überlegungen aufgrund FG Nds. : Entnahme der Wärme i. S. d. 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG: - FG Nds. lässt offen, ob KWK-Bonus auch hier Entgelt von dritter Seite ist, aber: Gesetzeswortlaut und BFH* setzen unentgeltliche Wertabgabe einer Lieferung gegen Entgelt gleich Entnahme von Gegenständen aus unternehmerischen Gründen ist - anders als in Fällen des 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG - grundsätzlich nicht steuerbar. vgl. a) Klenk in Sölch/Ringleb, 3, Rz. 339, 67. EL b) Probst in Hartmann/Metzenmacher, 3 Abs. 1b, Rz. 150, 151, Lfg. 1/13 c) Nieskens in Rau/Dürrwächter, 3, Rz. 1500, Lfg. 156 evtl. dann 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG zu prüfen (Entgelt von dritter Seite nach FG Nds.) * vgl. BFH vom , XI R 60/07, BStBl II 2008, S HLBS e. V. - Landesverband Niedersachsen/Weser-Ems/Bremen Vielen Dank! Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband, Kiel 0431/ snehls@lbv-net.de 18 9

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