Vorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
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- Edith Förstner
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1 Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II
2 Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine am Führerprinzip orientierte, nach Rasse gegliederte Staatsordnung zu errichten. Der PDF gehören seit ihrer Gründung durchweg zwischen 80 und 100 Personen an. Parteiversammlungen, die unregelmäßig in Privatwohnungen abgehalten werden, haben zumeist weniger als 10 Teilnehmer. Die PDF hat zwischen 2000 und 2004 je einmal an Landtagswahlen in Bremen, in Sachsen und im Saarland teilgenommen und dabei zwischen und Stimmen erzielt. Wäre für ein Verbot der PDF das Bundesverfassungsgericht zuständig?
3 Themen heute Staatsorgane im Überblick Bundesstaatsprinzip Gesetzgebungskompetenzen und Gesetzgebungsverfahren Verwaltungskompetenzen
4 Bundesstaatsprinzip: Grundlagen Bundesrepublik besteht aus Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Ländern) Anforderungen an die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aus Art. 28 GG Abgrenzung der Kompetenzbereiche von Bund und Ländern: grundsätzliche Zuständigkeit der Länder, Art. 30 GG
5 Gesetzgebungskompetenzen Grundsatz: Länderzuständigkeit Rechtliche Ausnahme, faktische Regel: Bundeskompetenz Arten Ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71 GG Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72 GG Grundlage Ggfs. Voraussetzungen der Kompetenzausübung in Art. 72 Abs. 2 GG Ggfs. Abweichungsbefugnis der Länder, Art. 72 Abs. 3 GG Reichweite der Sperrwirkung des Bundesrechts (Art. 72 Abs. 1 GG, soweit ) Ausdrückliche Zuweisung einer Materie im Grundgesetz (z.b. in Art. 73 und Art. 74 GG) Ungeschriebene Bundeskompetenzen (Annex, Sachzusammenhang, Natur der Sache)
6 Gesetzgebungskompetenzen Grundsatz: Landeskompetenz, Art. 70 GG Ausschließliche Bundeskompetenz, Art. 71 GG Konkurrierende Bundeskompetenz, Art. 72 GG Katalog des Art. 73 GG Andere ausdrückliche Regelung Ungeschriebene Bundeskompetenz Art. 74 GG, andere Regelung, ungeschriebene Kompetenz" Erforderlichkeitskompetenz, Art. 72 Abs. 2 und 4 GG Abweichungsgesetzgebung, Art. 72 Abs. 3 GG
7 Beispielsfall Der Bund erlässt ein Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes, nach dem Demonstrationen in einem bestimmten Umkreis um die Verfassungsorgane des Bundes nur zulässig sind, wenn sie die Arbeit dieser Organe nicht beeinträchtigen. Außerdem enthält das Gesetz eingehende Verfahrensregelungen für die Durchführung von Versammlungen innerhalb der befriedeten Bezirke. Das Land Berlin, in dessen Gebiet sich die meisten Verfassungsorgane des Bundes befinden, ist der Auffassung, dieses Gesetz sei verfassungswidrig, da was zutrifft seit der Föderalismusreform 2006 nicht mehr der Bund, sondern die Länder für das Versammlungsrecht zuständig seien. Zu Recht?
8 Ungeschriebene Bundeskompetenz, die Angelegenheiten der Bundesorgane zu regeln (Natur der Sache) Soll auch Regelungen über die Zulässigkeit von Versammlungen umfassen Aber nicht mehr umfasst: Versammlungsrecht innerhalb des befriedeten Bezirks, kein zwingender Grund für bundesgesetzliche Regelung
9 Stadien des Gesetzgebungsverfahrens Gesetzesinitiative Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat Ausfertigung und Verkündung
10 Gesetzesinitiative Initiativrecht, Art. 76 Abs. 1 GG Behandlung von Vorlagen Vorlagen des Bundestags: kein Vorverfahren Regierungsvorlagen: Art. 76 Abs. 2 GG Vorlagen des Bundesrats: Art. 76 Abs. 3 GG
11 Beschlussfassung Gesetzesbeschluss des Bundestags Beteiligung des Bundesrats Gesetz zustimmungsbedürftig? Einspruchsgesetz: Art. 77 Abs. 2, 3, 4 GG Zustimmungsgesetz: Art. 77 Abs. 2a GG Zustandekommen des Gesetzes: Art. 78 GG
12 Ausfertigung und Verkündung Durch den Bundespräsidenten, Art. 82 Abs. 1 GG Inkrafttreten: Art. 82 Abs. 2 GG
13 Beispielsfall Der Bundestag leitet einen Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zu. Der Bundesrat hält das Gesetz für zustimmungsbedürftig und verweigert die Zustimmung. Die Bundesregierung ist hingegen der Auffassung, dass das Gesetz lediglich ein Einspruchsgesetz ist, und leitet den Beschluss an den Bundespräsidenten weiter, der das Gesetz ausfertigt und verkündet. Angenommen, es handelt sich tatsächlich um ein Einspruchsgesetz: Ist das Gesetz wirksam zustande gekommen?
14 Denkbarer Ansatz: Umdeutung der Verweigerung in Einspruch Dafür: Bundesrat will das Gesetz erkennbar verhindern Dagegen: Verweigerung ist betontes Unterlassen, Einspruch ist aktive Gegnerschaft Jedenfalls: Vor Einspruch hätte Vermittlungsausschuss angerufen werden müssen
15 Verwaltungskompetenzen Landesgesetze: Vollzug durch die Länder, keine Ausnahme Bundesgesetze Grundsatz: Vollzug der Gesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 83 GG Ausnahme 1: Vollzug durch die Länder im Auftrag des Bundes Weisungsbefugnisse nach Art. 85 Abs. 3 GG Ausnahme 2: Bundeseigener Vollzug
16 Beispielsfall (schwierig) Nach dem AtomG besteht im Bereich der Kernenergie Bundesauftragsverwaltung (vgl. Art. 87c GG). Das Energieversorgungsunternehmen E will im Land L zu Forschungszwecken eine Kernenergieanlage errichten. Es beantragt bei dem zuständigen Landesminister M die erforderliche Genehmigung. M erklärt, er werde die Genehmigung nicht erteilen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Nunmehr schaltet sich der Bundesumweltminister U ein. Er führt aus, das Vorhaben sei hinreichend geprüft worden und erscheine unbedenklich. M zeigt sich unbeeindruckt. Daraufhin weist U den M an, die Genehmigung zu erteilen. Muss M die Weisung befolgen, auch wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig wäre? (vgl. BVerfGE 81, 310)
17 M hat zwar Wahrnehmungskompetenz nach außen, aber Sachentscheidung liegt bei Auftragsverwaltung beim Bund Weisung ist grds. zu befolgen Grenzen nach BVerfG Verfahren: wg. Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens muss dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme gegen werden Weisung muss hinreichend bestimmt sein Materielle Grenze: Weisung zu einem Tun oder Unterlassen [ ], welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann
18 Lehren des Tages Kompetenzabgrenzung im Bundesstaat Verteilung und Arten der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen Einspruchs- und Zustimmungsgesetze
19 Nacharbeit Degenhart, 3 und 5 III
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