Behandelte Waren im Biozidrecht - Kennzeichnung

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1 Behandelte Waren im Biozidrecht - Kennzeichnung Dortmund, 03. November 2014 Dr. Stefanie Jäger, Dr. Andreas Fleischer 1

2 Kennzeichnung von behandelten Waren Kennzeichnungspflichten Artikel 58 (3), BPR: Wenn der Hersteller der behandelten Ware Angaben zu bioziden Eigenschaften macht oder die Wirkstoffgenehmigung die Kennzeichnung erfordert 2

3 Beispiele für biozide Auslobung antibakteriell oder bakteriostatisch keimfreie Oberfläche mit Hygieneschutz geruchshemmend ausgerüstet (mit Fungizigen/Algiziden) gegen Schimmelbefall/gegen Algenbewuchs mit Holzschutzmitten behandelt mit Topfkonservierungsmittel zur Abwehr/Abtöten von Insekten mit repellierender Wirkung, mückenabwehrende Ausrüstung Vermeidung von mikrobiellen Schädigungen ist filmgeschützt 3

4 Wirkstoffgenehmigung Wirkstoffe.html Bsp: IPBC, PT 6 4

5 Wirkstoffgenehmigung Anhang, Spalte: Sonderbestimmungen Soweit eine behandelte Ware mit IPBC behandelt oder ihr absichtlich IPBC zugesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und der Freisetzung von IPBC kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der behandelten Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält. 5

6 Aber Biozidwirkstoff Verwender Zum Schutz der Farbe während der Lagerung blaue Farbe PT 6 = Biozidprodukt Behandelte Ware keine behandelte Ware keine Auslobung und keine Erfordernis gemäß Wirkstoffgenehmigung keine Kennzeichnungspflicht 6

7 Aber PT 6 Biozidwirkstoff IPBC Zum Schutz der Farbe während der Lagerung = Biozidprodukt blaue Farbe Verwender Behandelte Ware keine behandelte Ware keine Auslobung aber Erfordernis gemäß Wirkstoffgenehmigung Kennzeichnungspflicht keine Kennzeichnungspflicht 7

8 Besondere Anforderungen an die Kennzeichnung behandelter Waren 8

9 Inhalt der Kennzeichnung Artikel 58 (3), a e, BPR gilt für Gemische und Erzeugnisse Erklärung, dass Biozidprodukte enthalten sind Namen aller Wirkstoffe Ggf. Nanomaterialien Ggf. biozide Eigenschaft Einschlägige Verwendungsvorschriften z. B. Enthält den Biozidwirkstoff XY zum Schutz vor Schimmelbefall. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen [sofern zutreffend]. Berühren mit der Haut vermeiden [sofern zutreffend] [Sonstige Verwendungsvorschriften / Vorsichtsmaßnahmen] 9

10 Artikels 58 (4) Inhalt der Kennzeichnung Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Kennzeichnungsvorschriften kennzeichnet die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware verantwortlich ist, diese Ware mit den maßgeblichen Gebrauchsanweisungen, einschließlich der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen, wenn dies zum Schutz von Menschen, Tieren und der Umwelt erforderlich ist. 10

11 Kennzeichnungspflicht Ab wann? Für die Kennzeichnungsvorschriften für behandelte Waren sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Alle nach dem 01. September 2013 in Verkehr gebrachten behandelten Waren, die kennzeichnungspflichtig sind, müssen gekennzeichnet sein. 11

12 Kennzeichnung Wo und wer? Wo? Artikel 58 (6) Grundsätzlich auf der behandelten Waren selbst; gut sichtbar, deutlich lesbar und hinreichend dauerhaft Falls erforderlich (Größe oder Funktion), auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein Wer? Artikel 58 (3) Die Person, die für das Inverkehrbringen der Ware verantwortlich ist Artikel 58 (5) Lieferant muss auf Antrag von Verbrauchern innerhalb von 45 Tagen Informationen über die biozide Behandlung zur Verfügung stellen 12

13 Information entlang der Lieferkette Wie komme ich als Händler oder Lieferant an diese Informationen? 13

14 Information entlang der Lieferkette Empfehlung der BfC im Zweifelsfall: Nachfrage bei dem Vorlieferanten einer behandelten Ware, wenn in dieser behandelten Ware die Behandlung mit Biozidprodukten, die eine Kennzeichnungspflicht auslösen, in Betracht kommt und keine Aussage des Vorlieferanten hierzu gegeben wurde. 14

15 Information entlang der Lieferkette Hinweise: Auslobung (z.b. antimikrobiell, geruchshemmend) aktuellen Pressemeldungen Warnungen von Verbraucherschutzorganisationen Rückrufaktionen im Zusammenhang mit dem Vorhandensein solcher Stoffe in der betreffenden Produktgruppe Erfahrungsgemäßes Vorkommen einer Biozidbehandlung in der betreffenden Produktgruppe Vermehrte Verbraucheranfragen 15

16 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung 16

17 Was regelt die CLP-Verordnung? Classification Labelling Packaging: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Einstufung = Welche Gefahr besteht? Kennzeichnung = Wie weise ich auf die Gefahr hin? Verpackung = Wie gestalte ich eine sichere Verpackung für gefährlichen Stoff/Gemisch? - von Stoffen/Gemischen keine Erzeugnisse (außer Erzeugnisse mit Explosivstoff) - Kennzeichnung (in der Regel) nur bei als gefährlich eingestuften Gemischen 17

18 Wen betrifft CLP? CLP hat Auswirkungen auf alle Akteure in der Lieferkette! Beispiele: Firmen am Beginn einer Lieferkette - Formulierer von Gemischen - Importeure von Stoffen/Gemischen Verantwortung für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Nachgeschaltete Akteure: - Umfüller: nehmen i.d.r. Änderungen an Verpackung und Etikett vor zumindest Verantwortung für Kennzeichnung und Verpackung - Händler: verändern i.d.r. weder Verpackung noch Etikett, aber: Plausibilitätsprüfung, + ggf. eigene Verantwortung bei private labelling 18

19 Das Kennzeichnungsetikett Kennzeichnung von als gefährlich eingestuften Stoffen/Gemischen Kennzeichnungselemente (Artikel 17 CLP): Name, Anschrift und Telefonnummer Nennmenge Produktidentifikatoren Gefahrenpiktogramme Signalwörter Gefahrenhinweise Sicherheitshinweise ergänzende Informationen Sprache des Etiketts: Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten in dem in Verkehr gebracht 19

20 20 Ergänzende Information, z.b. ein e nach Fertigpackungs-Richtlinie 76/211/EWG

21 Produktidentifikatoren Produktidentifikatoren (Artikel 18 CLP) Gemische: Handelsname/Bezeichnung einstufungsrelevante Stoffe bei toxischen, ätzenden, CMR*, sensibilisierenden oder aspirationsgefährlichen Gemischen (Namen in deutscher Sprache) * Karzinogen/Mutagen/Reproduktionstoxisch 21

22 Allergieauslösende Inhaltsstoffe Beispiel: Gemisch enthält sensibilisierenden Stoff, ist aber nicht als allergieauslösend eingestuft Kennzeichnung mit EUH 208: "Enthält [...]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen." Wenn ein sensibilisierender Stoff über den Grenzen in Tabelle Anhang I CLP enthalten ist 22

23 23

24 24

25 Stoffeintrag im Anhang VI CLP Stoffbezeichnung Spezifische Konzentrationsgrenzwerte => EUH208 ab 0,00015%! 25

26 Verpackung: sicheres Design Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit: keine Form/Design: - die aktive Neugier von Kindern weckt - Kinder anzieht - Verbraucher irreführt keine Ähnlichkeit mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln, Kosmetika 26

27 Was ist das??? ätzend! Na denn prost!... 27

28 Kennzeichnung: Piktogramme nach CLP Entzündung lebensbedrohliche Vergiftung Brandverstärkung/ -auslösung Zerbersten, Kälteverletzungen z.b. Reizwirkung sehr schwere Gesundheitsschäden Verätzung Explosion Umweltgefahr 28

29 Neue Kennzeichnung von Gemischen Übergangsregelungen Art. 61 CLP: Kennzeichnung von Gemischen nach CLP ab dem 1. Juni 2015! Abverkauf: vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebrachte Gemische mit Kennzeichnung/Verpackung nach Zubereitungsrichtlinie müssen bis 1. Juni 2017 nicht umgekennzeichnet/umverpackt werden. 29

30 Vielen Dank! 30

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