Tarifliche Jahresleistung Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie
|
|
- Katarina Kurzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tarifliche Jahresleistung 2014 Leitfaden für Arbeitgeber der Druck- und Medienindustrie Juli 2014
2 Tarifliche Jahresleistung in der Druck- und Medienindustrie Nach den Tarifverträgen der Druck- und Medienindustrie haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Jahresleistung, d.h. einer tariflichen Sonderzahlung zum Ende des Jahres. Dieser Leitfaden bietet einen Überblick über die wichtigsten tariflichen Regelungen für die betriebliche Praxis. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte), auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Druck- und Medienindustrie anwendbar sind, sowie Auszubildende. Die Einzelheiten regelt der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie (MTV gewerblich) bzw. der jeweilige Manteltarifvertrag für die Angestellten der Druckindustrie (MTV Angestellte). Bei Fragen rund um die tarifliche Jahresleistung wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihres zuständigen Verbandes. Bundesverband Druck und Medien Berlin, Juli 2014 Seite I
3 Inhaltsverzeichnis Seite I. Voller Anspruch 1 1. Höhe 1 2. Bemessungsgrundlage 1 II. Kürzung bei Fehlzeiten 1 1. Tageweise Kürzung 1 2. Ausnahmen 2 III. Teilanspruch 2 1. Neueintritt 2 2. Ende des Arbeitsverhältnisses 2 a) Kündigung des Arbeitgebers 3 b) Kündigung des Arbeitnehmers 3 c) Erreichen der Altersgrenze bzw. Erwerbsminderung 3 d) Befristetes Arbeitsverhältnis 3 e) Aufhebungsvertrag 4 3. Ende des Ausbildungsverhältnisses 4 4. Ruhen 4 IV. Reduzierung der Jahresleistung 4 1. Reduzierung für kleine Betriebe 4 2. Reduzierung zur Beschäftigungssicherung 4 3. Haustarifvertrag 5 V. Fälligkeit, Auszahlungszeitpunkt 5 1. Hinausschieben der Fälligkeit 5 2. Frühere Auszahlung: Vorschuss 5 3. Rückforderung bei Überzahlung 5 Seite II
4 Inhaltsverzeichnis Seite 4. Ausschlussfrist 5 5. Fälligkeit bei Ausscheiden 6 VI. Besonderheiten bei Teilzeit und Altersteilzeit 6 1. Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit 6 2. Altersteilzeit 6 VII. Jahresleistung und übertarifliche Sondervergütungen 6 1. Freiwillige übertarifliche Sondervergütung 6 2. Formulierungsvorschlag 7 3. Anrechnung anderer Sondervergütungen 7 Seite III
5 I. Voller Anspruch Anspruch auf die volle tarifliche Jahresleistung haben Arbeitnehmer und Auszubildende, die seit dem bis einschließlich des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen. Die Jahresleistung ist spätestens zum (Fälligkeitszeitpunkt) auszuzahlen. 1. Höhe Die tarifliche Jahresleistung beträgt 95% des jeweiligen monatlichen Tariflohnes bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung. 2. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der zum Fälligkeitszeitpunkt gültige monatliche Tariflohn. Übertarifliche Entgelte und Zulagen werden dabei nicht berücksichtigt. Der zum Fälligkeitszeitpunkt gültige monatliche Tariflohn ist auch bei einem unterjährigen Wechsel von der Ausbildung in das Gehilfenjahr sowie bei Wechseln zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen. II. Kürzung bei Fehlzeiten Folgende Fehlzeiten können den Arbeitgeber zur Kürzung der tariflichen Jahresleistung berechtigen: unbezahlte Fehlzeiten zu Bildungs- oder Fortbildungszwecken von mehr als drei Wochen im Kalenderjahr (15 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche bzw. 18 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) unbezahlte Freistellungen/unbezahlter Urlaub von mehr als 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr (z.b. auch Pflegezeit, Familienpflegezeit) Krankheitszeiten von mehr als 4 Monaten im Kalenderjahr (88 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche bzw. 104 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) unentschuldigtes Fehlen 1. Tageweise Kürzung Liegt eine zur Kürzung berechtigende Fehlzeit vor, so kann der Arbeitgeber die Jahresleistung schon ab dem 1. Tag der Abwesenheit nach folgender Formel tageweise kürzen: Tarifliche Jahresleistung x 7 12 x 152 (neue Bundesländer 12 x 165) Seite 1
6 2. Ausnahmen Nicht alle Fehlzeiten berechtigen den Arbeitgeber zu einer Kürzung der Jahresleistung. Der Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung wird nicht gemindert durch: Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Kurzarbeit Zeiten bezahlter Freistellung aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unbezahlte Abwesenheiten zu Bildungs- oder Fortbildungszwecken bis zur Dauer von insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr (15 Arbeitstage bei 5-Tage- Woche bzw. 18 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) sonstige unbezahlte Freistellungen/unbezahlter Urlaub bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr Krankheitszeiten bis zu insgesamt 4 Monaten im Kalenderjahr (88 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche bzw. 104 Arbeitstage bei 6-Tage-Woche) III. Teilanspruch Hat das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht im gesamten Zeitraum zwischen und ungekündigt bestanden, bzw. hat es zwischenzeitlich geruht, so kann ein Anspruch auf anteilige Jahresleistung bestehen: 1. Neueintritt Beginnt das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach dem und besteht der Arbeitnehmer oder Auszubildende die Probezeit, so besteht ein Anspruch auf 1/12 der tariflichen Jahresleistung je Monat des Bestehens des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Bei Nichtbestehen der Probezeit besteht kein Anspruch. Neu eintretende befristet Beschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung, sofern das Arbeitsverhältnis am bereits 6 Monate besteht. 2. Ende des Arbeitsverhältnisses Ein voller Anspruch auf Jahresleistung setzt voraus, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am noch ungekündigt besteht. Endet das Arbeitsverhältnis vorher bzw. wird bis zum eine Kündigung ausgesprochen, so kann ein anteiliger Anspruch bestehen. Der Anspruch auf Jahresleistung richtet sich in diesem Fall nach dem Grund für die Beendigung bzw. Kündigung. Seite 2
7 a) Kündigung des Arbeitgebers Spricht der Arbeitgeber bis zum eine Kündigung aus, so ist zu unterscheiden: außerordentliche/fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: kein Anspruch auf Jahresleistung verhaltensbedingte Kündigung: kein Anspruch auf Jahresleistung ordentliche, fristgerechte betriebs- oder personenbedingte Kündigung: - anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses - für den Monat des Ausscheidens besteht ggf. ein tageweiser Anspruch nach der Formel: Tarifliche Jahresleistung x 7 12 x 152 (neue Bundesländer 12 x 165) b) Kündigung des Arbeitnehmers Kündigt der Arbeitnehmer bis zum , so besteht nur dann ein Anspruch, wenn die Betriebszugehörigkeit (inkl. Berufsausbildung) bei Zugang der Kündigung mindestens 5 Jahre beträgt. Auch hier richtet sich die Höhe nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr: - anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses - für den Monat des Ausscheidens besteht ein tageweiser Anspruch nach der Formel: Tarifliche Jahresleistung x 7 12 x 152 (neue Bundesländer 12 x 165) c) Erreichen der Altersgrenze bzw. Erwerbsminderung Endet das Arbeitsverhältnis vor dem wegen des Erreichens einer im Arbeitsvertrag festgelegten Altersgrenze (Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung) oder wegen einer eingetretenen Erwerbsminderung, so besteht ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. d) Befristetes Arbeitsverhältnis Endet das Arbeitsverhältnis vor dem auf Grund einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung, so besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Seite 3
8 e) Aufhebungsvertrag Endet das Arbeitsverhältnis vor dem auf Grund eines Aufhebungsvertrages, so besteht kein (auch kein anteiliger) Anspruch auf Jahresleistung. 3. Ende des Ausbildungsverhältnisses Endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf Jahresleistung nur dann, wenn der Auszubildende anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird und die Probezeit besteht. Wird der Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung nicht übernommen, so besteht kein (auch kein anteiliger) Anspruch auf Jahresleistung. 4. Ruhen Ruht das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im gesamten Kalenderjahr auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes (z. B. bei Elternzeit oder Wehrdienst), so besteht kein Anspruch auf Jahresleistung. Bei nur zeitweiligem Ruhen besteht ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 der Jahresleistung für jeden vollen Monat, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nicht ruht. IV. Reduzierung der Jahresleistung Unter bestimmten Umständen kann in Betrieben eine Reduzierung der Jahresleistung vereinbart werden. 1. Reduzierung für kleine Betriebe In Betrieben mit bis zu 35 Beschäftigten (inkl. Auszubildende) kann die Jahresleistung durch freiwillige Betriebsvereinbarung bis auf 50% des zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen Tariflohns gekürzt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat ist für die Kürzung die Zustimmung von mehr als 50% der Arbeitnehmer erforderlich. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass im Folgejahr keine betriebsbedingten Kündigungen erfolgen. 2. Reduzierung zur Beschäftigungssicherung Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung kann unabhängig von der Betriebsgröße die Zahlung der Jahresleistung abgesenkt werden oder auch ganz entfallen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Verhandlungsbeteiligung und Zustimmung beider Tarifvertragsparteien, d.h. des Arbeitgeberverbandes und der Gewerkschaft ver.di durch einen firmenbezogenen Ergänzungstarifvertrag. Ferner dürfen im Folgejahr keine betriebsbedingten Kündigungen erfolgen. Seite 4
9 3. Haustarifvertrag Unabhängig hiervon können auch unmittelbar durch einen Haustarifvertrag zwischen dem Unternehmen und ver.di abweichende Regelungen zur tariflichen Jahresleistung vereinbart werden. Für den Fall, dass ein Betrieb von der Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Reduzierung der tariflichen Jahresleistung oder einer haustariflichen Regelung Gebrauch machen möchte, empfehlen wir die Rücksprache mit der Geschäftsstelle Ihres zuständigen Druck- und Medienverbandes. V. Fälligkeit, Auszahlungszeitpunkt Die tarifliche Jahresleistung ist zum eines jeden Jahres fällig, also grundsätzlich spätestens zum des Jahres auszuzahlen. 1. Hinausschieben der Fälligkeit Durch freiwillige Betriebsvereinbarung, bzw. in betriebsratslosen Betrieben mit Zustimmung von mehr als 50% der Belegschaft, kann die Fälligkeit der Jahresleistung bis zum 31. März des Folgejahres verschoben werden. 2. Frühere Auszahlung: Vorschuss Die Auszahlung kann auch vor dem erfolgen. In Betrieben mit Betriebsrat ist dies durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Auszahlungen vor dem gelten als Vorschuss. 3. Rückforderung bei Überzahlung In vielen Betrieben wird die Jahresleistung schon im November ausgezahlt. Stellt sich dann am heraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die (volle) Jahresleistung gar nicht erfüllt sind, kann der Arbeitgeber den zuviel gezahlten Betrag zurückverlangen bzw. mit noch ausstehenden Lohnansprüchen verrechnen. 4. Ausschlussfrist Der Anspruch auf Jahresleistung unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen. Die Ausschlussfristen beginnen mit der Fälligkeit der Jahresleistung, d.h. in der Regel mit dem des Jahres, zu laufen und sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten: Unterbleibt die Auszahlung und macht der Arbeitnehmer/Auszubildende den Anspruch nicht innerhalb der tariflichen Fristen geltend, so erlischt der Anspruch. Umgekehrt ist auch die Rückforderung zuviel gezahlter Jahresleistung durch den Arbeitgeber nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfristen ausgeschlossen. Seite 5
10 5. Fälligkeit bei Ausscheiden Bei einer unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der ggf. bestehende anteilige Anspruch auf Jahresleistung (siehe oben) bereits mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis fällig. VI. Besonderheiten bei Teilzeit und Alterszeit Teilzeitbeschäftigte erhalten eine tarifliche Jahresleistung nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit. Ein Teilzeitbeschäftigter, der 50% der tariflichen Arbeitszeit arbeitet, erhält demnach 50% der Jahresleistung, die ein Vollzeitbeschäftigter erhalten würde. 1. Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit Bemessungsgrundlage der Jahresleistung ist stets der zum Fälligkeitszeitpunkt (31.12.) gültige monatliche Tariflohn. Dieser ist auch bei einem unterjährigen Wechsel von Vollin Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt zugrunde zu legen. 2. Altersteilzeit Sofern der Altersteilzeit-Tarifvertrag der Druck- und Medienindustrie auf ein Altersteilzeitverhältnis noch anwendbar ist (Altfälle), hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf anteilige Jahresleistung auf der Grundlage der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit. VII. Jahresleistung und übertarifliche Sondervergütungen Bei der Gewährung der tariflichen Jahresleistung ist diese unbedingt nur als solche zu bezeichnen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung (z.b. Weihnachtsgeld ) kann dazu führen, dass weder die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, noch eine Rückforderung wegen Überzahlung möglich ist, da die vorzeitige Auszahlung nicht als Vorschuss gilt. 1. Freiwillige übertarifliche Sondervergütung Ist beabsichtigt, freiwillig eine höhere Sondervergütung zu zahlen, sollte der über die tarifliche Jahresleistung hinausgehende Betrag in jedem Falle gesondert und mit dem deutlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung ausgewiesen werden. Außerdem sollte bei Auszahlung vor dem die Zahlung einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall unterworfen werden, dass am die Anspruchsvoraussetzungen für die (volle) Gewährung der tariflichen Jahresleistung nicht erfüllt sind. Seite 6
11 2. Formulierungsvorschlag Auf Grund der tariflichen Bestimmungen erhalten Sie eine tarifliche Jahresleistung in Höhe von xxx Euro. Darüber hinaus erhalten Sie in diesem Jahr eine freiwillige Sondervergütung in Höhe von yyy Euro. Wir weisen Sie darauf hin, dass aus der Gewährung dieser freiwilligen Sondervergütung keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden können. Sie sind zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von zzz Euro verpflichtet, soweit Sie am dieses Jahres nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der tariflichen Jahresleistung erfüllen. 3. Anrechnung anderer Sondervergütungen Zahlt der Arbeitgeber während des Kalenderjahres übertarifliche Sondervergütungen wie z.b. Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliches aus, so können diese auf die tarifliche Jahresleistung angerechnet werden. Bundesverband Druck und Medien Berlin, Juli 2014 Seite 7
Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
MehrTARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich
JSZ 1, 2 Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV
MehrSonderzahlungen - Arbeitsvertragliche Regelungen
Arbeitsleistungsbezogene Jahresleistung - 13. Monatsgehalt: Am 20.12. des Jahres erhält der Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt. Als zusätzliches Arbeitsentgelt gewährt das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 054 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Sanitär - Heizung - Klima Abschluß: 04.06.1987 gültig ab:
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
MehrMerkblatt. malerlackierer. Exklusiv für Innungsmitglieder. Tarifliche Jahressondervergütung im Malerund Lackiererhandwerk 2017.
Stand September 2017 Tarifliche Jahressondervergütung im Malerund Lackiererhandwerk 2017 Die tarifliche Jahressondervergütung ( Weihnachtsgeld ) im Malerund Lackiererhandwerk ist auszahlbar mit der Abrechnung
MehrEinheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME)
Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 Zwischen METALL
MehrA R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N
T A R I F V E R T R A G über S O N D E R Z A H L U N G E N für A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N sowie A U S Z U B I L D E N D E in folgenden Handwerken - Installateur und Heizungsbauer
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrSachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004
MehrEinzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
MehrFachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg Unternehmens- und Arbeitgeberverband e. V.
Bei neuen Arbeitsvertägen: FDE-Vordrucke verwenden! TARIFVERTRAG FÜR DEN HARTWARENHANDEL TARIFSÄTZE für Berlin und Land Brandenburg Gültig ab 01. 01. 2006 Fachverband des Harwarenhandels (FDE) Berlin-Brandenburg
MehrFit für den Jahreswechsel:
1. Fit für den Jahreswechsel: Betriebsruhe, Feiertagszuschläge und was Sie sonst noch wissen müssen Landeskongress Süd 22. November 2016, Stuttgart Agenda 1. Jahressonderzahlungen 2. Urlaubsregelungen
MehrTARIFVERTRAG. Verband der Textilindustrie von Hessen und Rheinland-Pfalz e. V., Friedrich-Ebert-Straße 11-13, 6730 Neustadt,
TARIFVERTRAG über Jahressonderzahlung der Textilindustrie Hessen und Rheinland-Pfalz Zwischen dem Verband der Textilindustrie von Hessen und Rheinland-Pfalz e. V., Friedrich-Ebert-Straße 11-13, 6730 Neustadt,
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrEntgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai
Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)
TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand 26.02.2015 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband
MehrTarifvertrag. zur. Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie. Nordrhein-Westfalens. (TV Besch)
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgender
MehrVermögenswirksame Leistungen
- 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrTarifvertrag T-ZUG 2019
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag T-ZUG 2019 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2019 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres Zwischen dem
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrM u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am
M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrKurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Inhaltsübersicht A. Die Einführung von Kurzarbeit I. Allgemeines 1 II. Sonderregelung des Transferkurzarbeitergeldes 1 1. Dauerhaft unvermeidbarer Arbeitsausfall 2 2. Betriebliche
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 11.12.2013 Gültig
Mehr43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg
43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand: 19.05.2016 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
MehrBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG
BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name des Betriebes) - im folgenden Arbeitgeber genannt in (PLZ, Ort, Straße) und Herrn/Frau wohnhaft in: (PLZ, Ort, Straße) geboren am: - im folgenden Arbeitnehmer
MehrMuster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte
Muster Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift)
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV
IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:
MehrTarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni 2018 Zwischen
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
Mehrss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.
I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
MehrTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrT A R I F V E R T R A G
T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)
IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des
MehrTARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern
TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks
MehrGehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat
MehrTarifvertrag zur Altersversorgung
Tarifvertrag zur Altersversorgung für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg Zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg
MehrArbeitsvertrag für Angestellte
M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des
MehrLohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied
MehrTA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 14.
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Gratifikationen
Arbeits- und Sozialrechts-Info Gratifikationen Stand: 1/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Gratifikationen 1. Gratifikationen woraus ergibt sich der Anspruch? Auf Gratifikationen - auch Jahressonderzahlungen
MehrEinheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004.
Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV BB) vom 15. Oktober 2004 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie
MehrArbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
Mehr2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018
2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 Zwischen der Fachkrankenhaus Hubertusburg ggmbh vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Iris Minde einerseits und dem Marburger Bund
MehrZwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4
Anlage 2 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender Arbeitsvertrag 8 geschlossen: 1 (1) Frau/Herr
MehrTarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag
MehrArbeitsvertrag für Angestellte
M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrMuster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit Betriebvereinbarung Nr...../..über die Einführung von Kurzarbeit Zwischen der..gesetzlich vertreten durch..und dem Betriebsrat der..wird nachstehende
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DHBW
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DHBW in der
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrVertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit. Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte:
Vertragliche Teilzeitregelung - Arbeitszeit Bezüglich der vertraglichen Regelung zur Arbeitszeit bieten sich folgende Inhalte: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt... Stunden. Beginn und Ende
MehrArbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)
Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember
MehrTarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom
Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrMANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994
MANTELTARIFVERTRAG für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994 gültig ab 01. Januar 1994 2 Zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg,
MehrÄnderungen im VTV vom
Änderungen im VTV vom 28.09.2018 Abschnitt I 3 Abs. 6 SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! Abschnitt IV 15 Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter
MehrMuster eines befristeten Arbeitsvertrages
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2015 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,
MehrBefristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer
M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)
MehrSonderzahlungen - im Fokus
Sonderzahlungen - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 Inhaltsverzeichnis I.
MehrJahressonderzahlung. Zusatzabkommen. zu den Bundes-Rahmentarifverträgen. für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
Jahressonderzahlung Zusatzabkommen zu den Bundes-Rahmentarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin
MehrTarifvertrag Entgeltumwandlung 2003
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003 Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg Abschluss: 01.10.2003 Gültig ab:
MehrJahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012
Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrTarifvertrag. vom
Tarifvertrag über neue Vergütungsstrukturen und Gehaltssätze sowie Übergangsregelungen zu Vorschriften des Manteltarifvertrages sowie des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 und Änderung sonstiger
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
Mehr2.3 Tarifvertrag über die Gehaltstabelle
06 2016 NDR Handbuch Personal Seite 1 2.3 2.3 Tarifvertrag über die Gehaltstabelle geändert durch Tarifvertrag vom 1. April 2015 Zwischen ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. und dem Deutschen
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Entgeltumwandlung Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündbar zum: 31.12.2012
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung
Betriebsvereinbarung zum Thema Beschäftigungssicherung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird zur Regelung der Arbeitszeit und zur Sicherung der Beschäftigung folgende Betriebsvereinbarung
MehrTextilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003
Mehr5 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
5 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN 1 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag hat den gleichen Geltungsbereich wie der MTV für die gewerblichen
MehrERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)
ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) Abkommen vom 24. Februar 2015 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
Mehr