Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen
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- Dorothea Böhmer
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1 Gebührensatzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen
2 Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Trostberg vom (Amtsblatt der Stadt Trostberg vom ) Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL 05/2014 vom ) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten (1) Die Stadt Trostberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren ( 4), b) Friedhofsunterhaltsgebühren ( 5), c) Bestattungsgebühren ( 6), d) sonstige Gebühren ( 7). (1) Gebührenschuldner ist, 2 Gebührenschuldner a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. 3 Entstehen einer Gebühr (1) Die Grabnutzungsgebühr und die Friedhofsunterhaltsgebühr entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach 7 der Satzung der Stadt Trostberg über das Friedhofs- und Bestattungswesen, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, Seite 2 von 5
3 c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (3) Die Bestattungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der in 7 genannten Leistungen durch die Stadt. (5) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 4 Grabnutzungsgebühren (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für Einzelgräber Pro Jahr Pro Nutzungsdauer Grab für 2 Erdbestattungen (hoch links und rechts), Ruhefrist 15 Jahre 13,33 200,00 Grab mit Grabkreuz für 2 Erdbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 17,07 256,00 Kindergrab im Bereich G, Ruhefrist 15 Jahre 5,33 80,00 Doppelgräber Grab für 4 Erdbestattungen (2x hoch und tief), Ruhefrist 15 Jahre 19,33 290,00 Dreifachgräber Grab für 6 Erdbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 28,47 427,00 Vierfachgräber Grab für 8 Erdbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 41,27 619,00 Urnengräber Nischen in Urnenwand für 2 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 11,00 110,00 Nischen in Urnenwand für 4 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 21,70 217,00 Grab in S, SCH, ST für 4 Urnenbestatt., Ruhefrist 10 Jahre 11,30 113,00 Grab in Urnenschnecke für 4 Urnenbestatt., Ruhefrist 10 Jahre 43,70 437,00 Anonymes Urnengrab für 1 Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre 27,70 277,00 Baumbestattungsgrab für 1 Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre 32,90 329,00 Ruhegemeinschaftgrab für 1 Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre 20,60 206,00 Marmorkreuze an Nische für 2 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 12,40 124,00 Urnenstelen in Deinting für 4 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 16,40 164,00 (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mindestens 3 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt 3 Abs. 1 c). Seite 3 von 5
4 5 Friedhofsunterhaltsgebühren (Pflegegebühren) (1) Die Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt pro Jahr für Einzelgräber Grab für 2 Erdbestattungen (hoch links und rechts), Ruhefrist 15 Jahre 51,00 Grab mit Grabkreuz für 2 Erdbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 27,00 Kindergrab im Bereich G, Ruhefrist 15 Jahre 51,00 Doppelgräber Grab für 4 Erdbestattungen (2x hoch und tief), Ruhefrist 15 Jahre 63,00 Dreifachgräber Grab für 6 Erdbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 83,00 Vierfachgräber Grab für 8 Erdbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 175,00 Urnengräber Nischen in Urnenwand für 2 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 4,00 Nischen in Urnenwand für 4 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 5,00 Grab in S, SCH, ST für 4 Urnenbestatt., Ruhefrist 10 Jahre 12,00 Grab in Urnenschnecke für 4 Urnenbestatt., Ruhefrist 10 Jahre 12,00 Anonymes Urnengrab für 1 Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre 3,00 Baumbestattungsgrab für 1 Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre 37,00 Ruhegemeinschaftgrab für 1 Urnenbestattung, Ruhefrist 10 Jahre 3,00 Marmorkreuze an Nische für 2 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 9,00 Urnenstelen in Deinting für 4 Urnenbestattungen, Ruhefrist 10 Jahre 9,00 (2) Die in Absatz 1 genannten Friedhofsunterhaltsgebühren werden jährlich erhoben. 6 Bestattungsgebühren (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenem Benutzungstag beträgt 64,00 (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlzelle pro angefangenem Benutzungstag beträgt 30,00 (3) Alle weiteren Bestattungsleistungen betragen: a) Grundbetrag für eine Erdbestattung (180 cm tief) 179,00 b) Zuschlag für eine Tieferlegung (210 cm tief) 28,90 c) Entfernung der Grabeinfassung (Lagerung und Beschriftung) 20,00 d) Grundbetrag für Urnenbestattung 32,00 e) Öffnen und Schließen eines Grabes für Urnenbestattung 33,50 Seite 4 von 5
5 f) Leichenträger bei Beerdigung oder Urnenbeisetzung pro Person 15,00 (soweit für die Beisetzung erforderlich) g) Grabdekoration 20,00 h) Exhumierung und Umbettung eines Sarges -von Grab zu Grab innerhalb des Friedhofs - bei Überführung nach auswärts - bei Überführung von auswärts i) Exhumierung und Umbettung einer Urne -von Grab zu Grab innerhalb des Friedhofs - bei Überführung nach auswärts - bei Überführung von auswärts 296,40 236,20 236,20 74,00 34,30 34,30 (4) Bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden 70 v.h. der Gebühren nach den Buchstaben a) und b) verrechnet. (5) Für die Erstellung des Bestattungsbescheides wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 erhoben. 7 Sonstige Gebühren Für die Ablöse eines nicht mehr im Nutzungsrecht befindlichen und in das Eigentum der Stadt Trostberg übergegangenen historischen Grabmales wird eine Gebühr von 100,00 erhoben. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Trostberg vom (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Trostberg vom 22./ ), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Trostberg vom 14./ ) außer Kraft. Trostberg, Schleid 1. Bürgermeister Seite 5 von 5
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