Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Eine Kurzinformation für Angehörige. Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit
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- Leopold Acker
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1 Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation für Angehörige 12
2 Impressum Herausgeber: Wandsbeker Pflegekonferenz Geschäftsführung Gesundheits- und Umweltamt Robert-Schuman-Brücke Hamburg Telefon: Fax: Pflegekonferenz@wandsbek.hamburg.de Homepage: Verantwortlich für den Inhalt: Arbeitsgruppe "Schutz und Freiheit" der Wandsbeker Pflegekonferenz Frau Scherenberger, Arbeitsgruppenleitung, Tel.: Stand: Hamburg Tel.: (040) Internet: Zielgruppenorientiert überregional für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung Leben mit Behinderung Hamburg Arbeitsstelle Betreuungsgesetz Südring Hamburg Tel.: (040) Vormundschaftsgerichte Amtsgericht Hamburg-Barmbek Vormundschaftsgericht Spohrstraße Hamburg Tel.: (040) (Zentrale) Fax: Design: Sebastian Huff - Copyright: Jegliche Verwertung dieser Broschüre bedarf, soweit das Urheberrecht nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt, der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Herausgebers. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Vormundschaftsgericht Schloßstraße 8e Hamburg Tel.: (040) Fax: Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre veröffentlichten Inhalte sind sorgfältig recherchiert. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der Informationen ergeben, eine Haftung übernommen. 2 11
3 Wer hilft? Wer ist zuständig? Wer berät? Bezirksamt Wandsbek Tel.: (040) Heimaufsicht Fax: Robert-Schuman-Brücke 8, Hamburg Frau Bergot, Tel.: Frau Scherenberger, Tel.: Frau Harrsen, Tel.: Frau Möller, Behinderteneinrichtungen, Tel.: Wandsbeker Pflegekonferenz beim Bezirksamt Wandsbek Robert-Schuman-Brücke 8, Hamburg Frau Bergot, Geschäftsführung Tel.: Frau Möller, Geschäftstelle Tel.: Internet: Mail: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Abt. Seniorenarbeit und Pflege Hamburger Straße 47, Hamburg Herr Kellerhof Tel.: Fax: Lieber Heimbesucher, lieber Angehöriger, die Entscheidung, eine Ihnen nahe stehende Person in einem Heim versorgen zu lassen, war sicherlich nicht einfach. Vielleicht haben Sie zu Hause festgestellt, dass die Versorgung in den eigenen vier Wänden aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr möglich war. Nun werden weitergehende fremde Hilfestellungen für die alltäglichen Dinge erforderlich. Sie erwarten von diesem Heim, dass Ihr Angehöriger die beste fachliche Pflege und Fürsorge erhält. Sie möchten, dass seine Sicherheit gewährleistet ist. Ziel der Pflege ist es, die Bewegung und Aktivität der Bewohner bestmöglich zu fördern. Gleichzeitig sollen weitere Gefahren (z.b. Stürze) verhindert werden. Diese beiden Ziele sind häufig schwer miteinander zu vereinbaren. Manchmal werden freiheitsentziehende Maßnahmen erwogen oder auch von Angehörigen aktiv nachgefragt. Bettgitter gehören zu den häufigsten Maßnahmen. Auch Bauchgurte werden vereinzelt angewendet, um den Bewohner im Stuhl oder Bett zu sichern. Pflege möchte grundsätzlich ohne freiheitsentziehende Maßnahmen auskommen. Pflegeheime sind offene Einrichtungen. Jeder Bewohner hat das Recht, sich frei im Heim und außerhalb zu bewegen. Diese kurze Broschüre beinhaltet Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, zu den Risiken und zu möglichen Alternativen. Betreuungsverein ZukunftsWerkstatt Generationen e.v. Betreuungsverein Wandsbek Eilbektal
4 Risiken von freiheitsentziehenden Maßnahmen Obwohl freiheitsentziehende Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen angewendet werden, bergen sie auch Risiken. So kommt es immer wieder vor, dass verwirrte Bewohner das Bettgitter überwinden wollen, dabei stürzen oder sich an einem Bettgitter verletzen. Bauchgurte schränken die Bewegung nahezu gänzlich ein. Der Mangel an Bewegung kann unerwünschte Wirkungen zur Folge haben: Verschlechterung von Körperhaltung und Muskelkraft, Abbau der Knochendichte, Druckgeschwüre (Dekubitus) und vieles mehr. In der wissenschaftlichen Literatur finden sich Hinweise, dass freiheitsentziehende Maßnahmen mit einem höheren Risiko für Stürze und Sturz bedingte Verletzungen einhergehen. Auch Medikamente können einen Einfluss auf die Beweglichkeit des Bewohners haben und freiheitsentziehend wirken. So können z.b. Beruhigungsmittel das Sturzrisiko erhöhen. Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Sturzrisiko und Sturz bedingte Verletzungen zu reduzieren. Ein pauschales Rezept gibt es jedoch nicht. Die Alternativen sind im Einzelfall sorgfältig zu erwägen. So kann z.b. die Betthöhe niedriger gestellt, oder auch eine Matratze neben das Bett gelegt werden. Auch das Anlegen von so genannten Hüftschutzhosen kann die Gefahr eines Oberschenkelhalsbruches vermindern. Fragen Sie die Pflegekräfte, die Pflegedienst- oder Heimleitung, welche alternativen Möglichkeiten das Heim im speziellen Fall Ihres Angehörigen anbieten kann. Besprechen Sie mit den Pflegekräften auch die Risiken von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Freiheitsentziehende Maßnahmen sollten das letzte Mittel der Wahl sein. Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Regelmäßige Fixierungen und ähnliche Maßnahmen sind Zwangsmaßnahmen, für die richterliche Genehmigungen erforderlich sind! Nicht alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sind im Leis- 4 9
5 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden BGB Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der tungskatalog der Krankenkassen enthalten oder gehören zur Regelausstattung des Heimes. Rechtliche Zulässigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen Sofern ein Bewohner in der Lage ist, zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme sein Einverständnis zu erteilen und dieses auch tut, bedarf es keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. So kann ein Bewohner selbstverständlich ein Bettgitter wünschen und seine Unterschrift dafür leisten. Ehe-/Partner und Kinder sind nicht automatisch legitimiert Wenn der Bewohner nicht einwilligungsfähig ist, müssen freiheitsentziehende Maßnahmen richterlich genehmigt werden. Das Heim darf nicht selbstständig über eine freiheitsentziehende Maßnahme entscheiden. Nur legitimierte Personen dürfen eine richterliche Genehmigung für eine freiheitsentziehende Maßnahme beantragen. Hat der betroffene Bewohner bereits im Vorwege einer Person seines Vertrauens Vollmacht erteilt, die ihn auch berechtigt, in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen, braucht keine Betreuung eingerichtet zu werden. Eine sorgfältige Abwägung von Nutzen und Risiken kann zu der begründeten Entscheidung führen, dass das Bettgitter, der Gurt oder der Stecktisch zurzeit nicht angezeigt sind oder gar nicht mehr benötigt werden. Bevollmächtigte und Betreuer dürfen Anträge beim Vormundschaftsgericht stellen. 8 5
6 Selbst wenn eine richterliche Genehmigung erteilt wurde, muss die Maßnahme nicht angewendet werden. Wer freiheitsentziehende Maßnahmen ohne entsprechende Legitimation anwendet, macht sich strafbar. Die kurzfristige Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen ist nur in akuten Notsituationen gerechtfertigt ( 34 des Strafgesetzbuchs, Rechtfertigender Notstand). Kann Ihr Angehöriger nicht mehr selbst entscheiden und ist von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen: Sprechen Sie mit den Pflegekräften bzw. mit der Pflegedienstleitung über die Rechtmäßigkeit und die Risiken der freiheitsentziehenden Maßnahme. Machen Sie auf die Einschränkung der Lebensqualität aufmerksam und besprechen Sie individuelle Alternativen. Regen Sie gegebenenfalls eine Betreuung beim Vormundschaftsgericht an. Recht und Gesetz Artikel 104 des Grundgesetzes (Auszug) (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln StGB (Freiheitsberaubung): (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 6 7
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