Bundespräsident I. Das Flugsicherheitsgesetz

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1 Bundespräsident I 1 Das Flugsicherheitsgesetz Nach langem Ringen über die Kapitalprivatisierung der Deutschen Flugsicherung (DFS) passiert im April 2006 das»gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung«Bundestag und Bundesrat. Die DFS ist zurzeit eine bundeseigene GmbH und der Bund zu 100 % Eigentümer. Der Bund möchte mit dem Gesetz die Möglichkeit schaffen, 74,9 % der DFS an private Unternehmen zu veräußern. Nur eine Sperrminorität von 25,1 % möchte er behalten, um Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen, insbesondere die Satzungsänderung nehmen zu können (s.a. 53 GmbHG). Insbesondere das Bundesfinanzministerium erhofft sich aus der Privatisierung Mehreinnahmen von einer Milliarde Euro. Die Deutsche Flugsicherung ist über die geplante Privatisierung höchst erfreut. Sie ermögliche ihr nach Auffassung des Vorstandes eine flexiblere Anpassung an die Neuordnung der europäischen Flugsicherung, da eine privatisierte Flugsicherung in der Lage wäre, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und Tochtergesellschaften zu gründen. Aber auch die X-Fraktion drängt schon lange auf die Privatisierung, da sie eine staatliche Kontrolle in der sich rasant verändernden Welt des Luftverkehrs für nicht mehr zeitgemäß hält. Zum Erstaunen aller Beteiligten weigert sich der Bundespräsident P das Flugsicherungsgesetz (FSG) auszufertigen. In gleich lautenden Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Bundestagspräsidenten und den Bundesratspräsidenten führt er als Begründung an, dass die Privatisierung der Flugsicherung mit dem Erfordernis einer bundeseigenen Verwaltung unvereinbar sei. Die Flugsicherung sei eine sonderpolizeiliche Aufgabe und damit hoheitlich wahrzunehmen. Damit bleibe die Aufgabenverantwortung unabhängig von der Ausgestaltung der Aufgabe rechtlich beim Bund. Zudem habe der Bund mit der geplanten Sperrminorität keine Möglichkeit zur operativen Steuerung des Unternehmens. Dadurch sei nach Ansicht des Bundespräsidenten P das Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung evident verfassungswidrig, so dass er es nicht ausfertigen könne. Der Bundestag ist erbost. Die Privatisierung sei absolut notwendig und durch geltendes Verfassungsrecht gedeckt. Der Bund behalte mit der Sperrminorität auch einen ausreichenden Einfluss auf die Flugsicherung. Des Weiteren hatte der Bundespräsident keine Kompetenz, dass Gesetz nicht auszufertigen. Seine Weigerung sei ein eklatanter Verfassungsbruch, der mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung nicht zu vereinbaren sei und die Rechte des Parlaments verletze. Schließlich habe eine intensive Prüfung im Parlament stattgefunden, die der Bundespräsident nicht in Frage stellen dürfe. Der Bundestag beauftragt daraufhin Sie als Rechtsbeistand der Frage nachzugehen, ob ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg hat. Nehmen Sie dabei zu allen verfassungsrechtlichen Problemen des Sachverhaltes Stellung, ggf. in einem Hilfsgutachten Bearbeitervermerk: Das FSG ist formell verfassungsmäßig zustande gekommen.

2 2 Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG I. Zulässigkeit 1. Parteifähigkeit (Antragsteller und Antragsgegner), Art. 93 I Nr. 1GG, 63 BVerfGG a) Antragssteller, 63 BVerfGG hier: Der Bundestag als oberstes Bundesorgan; Rechte aus Art. 38 ff. GG b) Antragsgegner hier: Bundespräsident als oberstes Bundesorgan; Rechte aus Art. 54 ff. GG 2. Angriffsgegenstand, 64 BVerfGG hier: die Verweigerung des Bundespräsidenten das Gesetz auszufertigen; evtl. Verstoß gegen Art. 82 GG 3. Antragsbefugnis Mögliche Rechtsverletzung des Bundestages in: Art. 77 I GG endet im Abschluss nach Art. 82 GG 4. Form und Frist - Form, 23 I, 64 II BVerfGG - Frist, 64 III BVerfGG ( sechs Monate) 5. Rechtsschutzbedürfnis (+) Zwischenergebnis. Ein Antrag des Bundestages wäre zulässig.

3 II. Begründetheit 3 1. Prüfungsrecht des Bundespräsidenten a) formelles Prüfungsecht des Bundespräsidenten formelles Prüfungsrecht Das Recht zur Prüfun g der formellen Verfassungsmäßigkeit wird dem Bundespräsidenten einhellig zuerkannt. Hingewiesen wird auf den Wortlaut von Art. 82 I 1 GG, wonach (nur) die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze ausgefertigt werden. Ein Gesetz, das formell verfassungswidrig ist, ist aber nicht nach den Vorschriften des Grund g esetzes zustande gekommen. formelle Prüfungspflicht Überwiegend wird auch eine Pflicht des Bundespräsidenten zur Prüfun g der formellen Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen angenommen. Auch hier wird wieder auf Art. 82 I 1 GG hingewiesen. Die Prüfungspflicht des Bundespräsidenten beschränkt sich nicht auf zweifelsfreie und offenkundige formelle Verfassungsverstöße, wie von eini g en Bundespräsidenten an g enommen. Der Bundespräsident darf die Frage der formellen Verfassungsmäßigkeit auch nicht offenlassen' s ; insbesondere darf er Gesetze, deren Verfassungswidrigkeit er fest g estellt hat, nicht ausfertigen' hier: Bundespräsident hat nichts an der formellen Verfassungsmäßigkeit auszusetzen, vorliegend also irrelevant

4 4 b) materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Argumente für ein materielles Prüfungsrecht: -Amtseid des Bundespräsidenten, das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen, Art. 56 GG Gegenargument: Stehe dem Bundespräsidenten kein materielles Prüfungsrecht zu, verstoße er gegen das Grundgesetz, wenn er es sich anmaße - Art. 79 I 1 GG: Ein vom Grundgesetz abweichendes Gesetz sei der Sache nach ein verfassungsänderndes Gesetz. Verfassungsändernde Gesetze müßten aber g em. Art. 79 I 1 GG den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern. Da dies bei verfassungswidrigen Gesetzen in aller Regel nicht der Fall sei, verstießen sie gegen Art. 79 I 1 GG und seien deshalb auch formell verfassungswidrig. Die formelle Verfassungswidrigkeit dürfe und müsse vom Bundespräsidenten aber geprüft werden. Gegenargument: Art. 79 I 1 GG wolle nur verhindern, daß der Gesetzgeber das Grund g esetz durch ein Gesetz, das mit den erforderlichen 2/3-Mehrheiten des Art. 79 II GG beschlossen worden sei, ändere, ohne zugleich auch den Wortlaut des Grundgesetzes zu ändern. Ein Gesetz, das aber gar keine Grundgesetzänderung bezwecke, falle nicht unter Art. 79 I 1 GG4O. - Art. 20 III, 1 III GG: Wegen der umfassenden Verfassungsbindung aller Staatsorgane dürfe der Bundespräsident nur verfassungsmäßige Gesetze in Kraft treten lassen". Gegenargument: Stehe dem Bundespräsidenten kein materielles Prüfungsrecht zu, verstoße er gegen Art. 20 III GG, wenn er es dennoch in Anspruch nehme.

5 Argumente gegen ein materielles Prüfungsrecht: 5 -Die verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten sei im Grundgesetz wesentlich schwächer ausgestaltet als die Rechtsstellung des Reichspräsidenten der Weimarer Reichsverfassung, nach der dem Reichspräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zu g estanden habe. Gegenargument: Die Befugnisse des Bundespräsidenten seien aus dem Grundgesetz zu bestimmen und nicht aus einer Rückbesinnung auf die WRV. - Die Verantwortlichkeit für die materielle Verfassungsmäßigkeit der Bundes g esetze werde vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Bundesminister durch die Ge g enzeichnung übernommen. Gegenargument: Eine etwai g e Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers oder Bundesministers schließe eine zusätzliche, ei g ene Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten nicht aus, zumal er den Schlußpunkt im Gesetzgebungsverfahren setze. -Die Überprüfung der Verfassun g smäßigkeit von Gesetzen sei Aufgabe des BVerfG. Für ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bestehe kein Bedürfnis. Gegenargument: Ob das BVerfG tatsächlich angerufen werde, sei ungewiß, Rechtsbehelfe des Bür g ers seien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und zudem zeitaufwendig. Sei ein (zustande g ekommenes) Gesetz verfassungswidrig, sei es am verfassungseffektivsten, wenn es g ar nicht erst ausgefertigt und verkündet werde, also nicht in Kraft trete. Der Mittelweg der herrschenden Meinung Nach überwiegender Auffassung obliegt dem Bundespräsidenten keine generelle Prüfungspflicht. Ihm obliege nur die Pflicht zu prüfen, ob evidente Verstöße gegen materielles Verfassungsrecht vorliegen!!wichtig zu beachten!! - In keinem Fall hat der Bundespräsident ein politisches Prüfungsrecht - Bundespräsident muss von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein - Objektive Pflicht des Bundespräsidenten aus Art. 82 I 1 GG verfassungsmäßige Gesetze auszufertigen

6 Ergebnis: folgt man der herrschenden Meinung steht ihm ein materielles Prüfungsrecht zwar zu, jedoch muss der Verfassungsverstoß evident sein Verfassungsmäßigkeit des FSG a) formelle Verfassungsmäßigkeit des FSG - liegt laut Bearbeitervermerk vor, einzig die Ausfertigung und Verkündung durch den Bundespräsidenten fehlt b) materielle Verfassungsmäßigkeit des FSG Verstoß gegen den Grundsatz der bundeseigenen Verwaltung, Art. 86 ff. GG

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