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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 20. Januar 2015 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen- Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am )

2 2

3 3 Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt. 1 Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 458 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59), wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs.2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter privatrechtliche oder gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung oder innerhalb eines Jahres durch die Wörter von sechs Monaten ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl 15 durch die Zahl 9 ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ( 6) gestrichen. b) Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter drei weiteren Mitgliedern durch die Wörter einem weiteren Mitglied, die dem Versorgungswerk angehören müssen ersetzt. b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Die Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 3 bis Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter Mitgliedern und werden durch das Wort Mitgliedern, ersetzt. bb) Nach dem Wort Hinterbliebenen werden die Wörter und sonstigen Leistungsberechtigten eingefügt. b) In Satz 2 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Hinterbliebenen werden die Wörter und sonstige Leistungsberechtigte eingefügt wird aufgehoben.

4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Sie sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird erhält folgende Fassung: 17 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 2 Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

5 5 Begründung 1 Zu 1.: a) Die Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtmitgliedschaft aufgrund des Vorliegens einer privatrechtlichen Vorsorge stellt eine systemwidrige Befreiungsmöglichkeit für Neumitglieder eines Versorgungswerks dar. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen ihren Mitgliedern und deren Familien eine angemessene Altersund Hinterbliebenenversorgung gewährleisten und sie im Falle der Berufsunfähigkeit wirksam absichern. Als Pflichtversorgung im Alterssicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland darf die Dispositionsmöglichkeit durch Befreiungsantrag nur als notwendige Begleiterscheinung bei der Gründung eines Versorgungswerks gelten. Eine derartige Notwendigkeit der Befreiung bei Vorliegen einer privatrechtlichen Vorsorge Jahre nach der Gründung besteht für die neu hinzukommenden Mitglieder nicht mehr. Sie schließen die privatrechtliche Vorsorge in Kenntnis der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung ab. Sie können die private Absicherung deshalb nur als zusätzliche Absicherung und nicht als Ersatzabsicherung für sich in Anspruch nehmen. Eine privatrechtliche Versorgung ist jederzeit kündbar. Besteht in diesem Fall keine Absicherung für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist beim Eintreten des Versicherungsfalls der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nicht ausreichend sozial abgesichert. b) Bislang können Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung oder innerhalb eines Jahres nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden. Da die Satzung des Versorgungswerks am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, besteht für die erste Alternative kein Regelungsbedarf mehr. Die Verkürzung der Antragsfrist auf 6 Monate erscheint angemessen. Das Versorgungswerk benötigt zeitnah Klarheit über den Bestand seiner Mitglieder. Eine überobligatorische Antragsfrist von einem Jahr ist weder erforderlich noch notwendig. Dem neuen Mitglied kann zugemutet werden, die besonderen Gründe für eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft zeitnah innerhalb von 6 Monaten vorzubringen. Zu 2.: a) aa) Rund 2,5 % aller Mitglieder im Versorgungswerk sind nach derzeitiger Gesetzeslage Vertreter der Vertreterversammlung. Dieser hohe prozentuale Anteil ist nicht erforderlich. Die vom Gesetz geforderte Anzahl der Mitglieder in der Vertreterversammlung gefährdet eine kontinuierliche Arbeit der Vertreterversammlung. Zur Wahl der zweiten Vertreterversammlung im Jahre 2011 wurden aus der Mitte der Mitglieder insgesamt nur 16 Wahlvorschläge eingereicht. Für den Zeitraum der aktuellen Wahlperiode steht damit nur ein Ersatzvertreter für die Vertreterversammlung zur Verfügung. Scheiden im Laufe der fünfjährigen Wahlperiode zwei oder mehr Mitglieder aus der Vertreterversammlung aus, ist diese nicht mehr vollständig besetzt. Aus diesem Grund soll die bisherige Anzahl der Mitglieder von 15 auf 9 verringert werden.

6 6 bb) Der Klammerverweis auf 6 RAVG ist falsch. Diese Bestimmung regelt die Kompetenzen des Vorstandes, nicht aber die der Vertreterversammlung. Aus diesem Grund ist der Klammerzusatz zu streichen. b) Derzeit hat die Vertreterversammlung über die Grundsätze der Vermögensanlage zu beschließen. 16 Abs. 1 Satz 2 RAVG verweist hinsichtlich der Vermögensanlage des Versorgungswerks auf die entsprechenden Bestimmungen des VAG. Grundsätze der Vermögensanlage erfolgen nach Maßgabe des 54 VAG i. V. m. der bereits geltenden Anlageverordnung sowie den konkretisierenden Erlassschreiben der Versicherungsaufsicht. Die konkrete Vermögensanlage wiederum erfolgt durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsführung. Da die Grundsätze gesetzlich bzw. aufsichtsrechtlich festgelegt sind und konkrete Anlageentscheidungen durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführung getroffen werden, ist für die Regelung in 5 Abs. 3 Nr. 3 RAVG kein Platz. Zu 3.: a) Soweit die Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung verringert wird, ist auch die Zahl der Vorstandsmitglieder anteilig zu kürzen. Darüber hinaus sollten alle Mitglieder des Vorstandes dem Versorgungswerk als Mitglied angehören. b) Nach der geltenden gesetzlichen Regelung ( 6 Abs. 1 Satz 3 RAVG) ist eine Doppeltmitgliedschaft im Vorstand sowie in der Vertreterversammlung möglich. Aufgrund der sich überschneidenden Verantwortungs- und Aufgabenbereiche beider Gremien kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich widerstreitende Interessen gegenüberstehen bzw. es in ein und derselben Person in ihren unterschiedlichen Positionen zu Interessenkollisionen kommt. Aus diesem Grund ist die bisherige Regelung zu streichen. Die Streichung des 6 Abs. 1 Satz 4 RAVG ist eine Folgeregelung der Neuregelung in 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz RAVG. Zu 4.: Durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das Recht des Versorgungsausgleichs grundsätzlich neu geordnet. An die Stelle der Saldierung sämtlicher Anrechte und ihrem prinzipiellen Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung ist der Ausgleich im jeweiligen Versorgungssystem getreten. Diese Neuregelung brachte es mit sich, dass auch nichtanwaltliche Ehepartner eine unmittelbare Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk erwerben. Da es sich bei diesem Personenkreis weder um Mitglieder noch um Hinterbliebene handelt, ist es insofern geboten, die Auskunfts- und Mitteilungspflicht auch auf diesen Personenkreis zu erweitern. Zu 5.: Gemäß 8a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA) entfällt ein Vorverfahren nach 68 VwGO, wenn diejenige Behörde einen Verwaltungsakt erlässt oder den Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnt, die auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte ( 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

7 7 Das Versorgungswerk ist nach der bestehenden Gesetzeslage sowohl erlassende Behörde als auch Widerspruchsbehörde. Gerade in diesen Fällen findet aber nach 8a AG VwGO LSA kein Widerspruchsverfahren statt. Zur Klarstellung sollte deshalb 10 RAVG gestrichen werden. Zu 6.: Nach dem derzeitigen Wortlaut sind die Mittel des Versorgungswerkes so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird. Der Wortlaut entspricht dabei im Wesentlichen 80 Abs. 1 SGB IV, der die Leitlinien für die Vermögensanlage der gesetzlichen Rentenversicherung formuliert. Bei der gegenwärtigen Situation auf den Finanzmärkten ist eine vernünftige Vermögensanlage des Versorgungswerks unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Die gewählte Formulierung berücksichtigt den Vorrang der Sicherheit vor der Rentabilität und genügt dabei auch den bundesrechtlichen Regelungen im VAG bzw. der Anlagenverordnung. Der Anlagekatalog der Anlagenverordnung für Versicherungsunternehmen ist durch den Verweis in 16 Abs. 1 Satz 2 RAVG für das Versorgungswerk maßgeblich. Zu 7.: Am 8. September 2011 trat die zweite Vertreterversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Regelungen in 17 zur ersten Vertreterversammlung, bei denen es sich um klassische Übergangsvorschriften handelt, haben keinen eigenständigen Sinngehalt mehr. Mit der Neuregelung wird der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung getragen. 2 Es wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.

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