Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

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1 Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches, 929 S. 1 BGB (dinglicher Vertrag und Realakt) 3. Übereignung der 5- -Note, 929 S. 1 BGB (dinglicher Vertrag und Realakt) Folie 64

2 Wiederholung Trennungsprinzip 1. Was besagt das Trennungsprinzip? - Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte binden sich die Parteien in dem Sinne, dass sie Leistungen verpflichtend verabreden. Durch die Verfügungsgeschäfte werden diese Verpflichtungen erfüllt. 2. Nenne eine Definition und ein Beispiel eines Verpflichtungsgeschäfts! - Die Verpflichtung ist in aller Regel ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, durch das für eine Seite ein Anspruch, für die andere eine damit korrespondierende Verhaltenspflicht begründet wird, z. B. ein Kaufvertrag. 3. Nenne eine Definition und ein Beispiel eines Verfügungsgeschäfts! - Während die Verpflichtung zur Begründung von Ansprüchen dient, geht es bei der Verfügung um die rechtsgeschäftliche Einwirkung auf ein bereits bestehendes Recht durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung, z. B. die Übereignung, 929 BGB. Folie 65

3 Wiederholung Abstraktionsprinzip 1. Was besagt das Abstraktionsprinzip? - Das Abstraktionsprinzip sagt im Grundsatz, dass sich ein Fehler auf der einen Ebene (z.b. der schuldrechtlichen Ebene) nicht auf die andere Ebene (die dingliche) auswirkt. 2. Nach welcher Norm wird ein unberechtigter, aber aufgrund des Abstraktionsprinzips wirksamer Rechtsgewinn rückabgewickelt? - Leistungskondiktion (condictio indebiti): 812 I 1 Fall 1 BGB Folie 66

4 Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 67

5 Beispiel 5 Was stellt ein Rechtsgeschäft dar? - M kündigt den Mietvertrag mit V. - G verfügt über einen fälligen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen S und mahnt ihn zur Zahlung, um ihn nach 286 BGB in Verzug zu setzen. - K trägt dem V einen Kaufvertrag über ein Auto zu EUR an. - V und E einigen sich, dass V dem E den Gebrauch an einem bestimmten Pkw für zwei Wochen unentgeltlich überlässt. Folie 68

6 B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff I. Abgrenzung zu sonstigen Rechtstatsachen II. Rechtsgeschäfte III. Verträge IV. Willenserklärung Folie 69

7 Rechtstatsachen Ereignisse (Bsp.: Tod, 1922 BGB) Rechtshandlungen - Rechtswidrige (Bsp.: Delikt nach 823 Abs. 1 BGB) - rechtmäßige Rechtsgeschäfte Realakte (Bsp.: Erlangung der tats. Gewalt, 854 BGB; Verarbeitung, 950 BGB) rechtsgeschäftsähnliche Handlungen - Willensäußerung (Mahnung = ich will die Leistung, Rechtsfolge aus 286 BGB) - Wissensmitteilung (Vollmachtskundgabe, 171 BGB) Folie 70

8 Begriffliches Rechtstatsachen Oberbegriff von Ereignissen und Rechtshandlungen als mögliche Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) einer Rechtsfolge. Rechtsgeschäft Tatbestand (Handlung) mit Rechtsfolgen (Begründung oder Untergang von Rechten/Pflichten), die nach der Rechtsordnung nur deshalb eintreten, weil sie gewollt sind (auf mindestens einer Willenserklärung beruhen). Vertrag Rechtsgeschäft, das in einer Willenseinigung besteht, also aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen. Willenserklärung Willensäußerung, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. (BGH NJW 1984, 721: Das Mittel privater Setzung einer rechtlichen Regelung kraft Parteiwillens ) Folie 71

9 Rechtsgeschäftsarten einseitig (eine WE) z.b. Kündigung, 542 BGB Auslobung, 657 BGB Testament, 1937 BGB Anfechtung, 143 BGB mehrseitig (mind. 2 WE) Verträge - zweiseitig verpflichtend od. - einseitig verpflichtend Beschlüsse (Wahl eines Vorstands im Verein) grds. mehrere WE ausnahmsw. eine WE Folie 72

10 Lösung zu Beispiel 5 M kündigt den Mietvertrag mit V. Einseitiges Rechtsgeschäft (Gestaltungserklärung) G verfügt über einen fälligen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen S und mahnt ihn zur Zahlung, um ihn nach 286 BGB in Verzug zu setzen. Mahnung ist rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Willensäußerung), Rechtsfolge beruht auf 286 BGB. K trägt dem V einen Kaufvertrag über ein Auto zu EUR an. Angebot ist zwar Willenserklärung, aber allein mangels Eintritts der angestrebten Rechtsfolge vor Annahme kein Rechtsgeschäft. V und E einigen sich, dass V dem E den Gebrauch an einem bestimmten Pkw für zwei Wochen unentgeltlich überlässt. Leihvertrag ist mehrseitiges Rechtsgeschäft, konkret liegt ein einseitig verpflichtender Vertrag. Folie 73

11 Vertragsfreiheit SchuldR ( 311 BGB) SachenR FamR ErbR Abschluss ja ja ja ja Partner ja ja ja ja Inhalt ja nein nein nein Form ja nein nein nein Änderung ja nein nein ja Aufhebung ja ja nein ja Folie 74

12 Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang), 130 f. BGB b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 75

13 C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile b) Rechtsbindungswille 2. Annahme ( 145 ff. BGB) 3. Auslegung eines Vertrags Folie 76

14 Beispiel 6 a) E errichtet ein Testament, in dem er seine Bibliothek seinem Freund F vermacht. Müssen die Erben des E nach dessen Tod dem F die schmale Buchsammlung des E oder seinen großen und wertvollen Weinkeller herausgeben, wenn E den Weinkeller meinte, die Erben mit dieser Bezeichnung aber nichts anfangen können? (Bsp. nach Bork AT Rn. 517) b) V und K einigen sich darauf, dass K das gebrauchte Auto des V für drei Riesen kauft. Später stellt sich heraus, dass V von EUR, K von drei großen Scheinen, mithin EUR ausgegangen ist. K hatte, als er seinen Irrtum entdeckte, aus Scham zunächst geschwiegen. Was kann V von K verlangen? Folie 77

15 Willenserklärung Begriff Willensäußerung, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist, kurz: Äußerung mit Rechtsbindungswillen. Arten von Willenserklärungen - Empfangsbedürftige Willenserklärungen (Regelfall) Wirksamwerden durch Abgabe und Zugang Bsp.: Vertragsangebot, Kündigung - Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen Wirksamwerden durch Abgabe Bsp.: Testament ( 1937, 2247 Abs. 1 BGB) Im Vertragsrecht wichtig 151 BGB: Ausnahmsweise ist Annahme nicht empfangsbedürftig! (Abgabe der Erklärung bleibt erforderlich.) Folie 78

16 Willenserklärung: Tatbestand und Inhalt Liegt eine Willensäußerung vor und welchen Inhalt hat sie? Wille des Erklärenden 133 BGB: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. - Nur ausnahmsweise maßgeblich, nämlich bei nicht empfangsbedürftigen (und nicht an den Rechtsverkehr adressierten) Willenserklärungen (Bspw. Testament) - Schutz des Erklärenden Nichtigkeit der Willenserklärung nach 105 BGB Nichtigkeit nach Anfechtung, 142 I, 119 ff. BGB, aber dann ggf. Schadensersatzverpflichtung nach 122 BGB Das im Rechtsverkehr (gegenüber Empfänger) Erklärte 157 BGB: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Grundsätzlich maßgeblich, insbesondere bei empfangsbedürftigen Erklärungen. Folie 79

17 Lösung Beispiel 6 a) F kann von den Erben den Weinkeller verlangen (unterstellt, dass E das so wollte). b) Kann V von K aus Kaufvertrag ( 433 Abs. 2 BGB) Zahlung von EUR verlangen? (1) Einigung über diesen Vertragsinhalt liegt vor (unterstellt, dass gemeinhin drei Riesen so verstanden werden). (2) Nichtigkeit des Vertrages nach 142 Abs. 1 BGB? (a) Anfechtungsgrund? (+) 119 Abs. 1 Fall 1 BGB (Inhaltsirrtum) (b) Anfechtungserklärung, 143 BGB? Jedenfalls nicht unter Wahrung der Anfechtungsfrist nach 121 Abs. 1 BGB (3) Wirksamer Vertrag liegt vor, Anspruch besteht. Folie 80

18 Arbeitsanregungen Wiederholen Sie nochmals Trennungs- und Abstraktionsprinzip, indem Sie sich nochmals im Gesetz die Regelungen zu den relevanten Verträge ( 433 BGB, 929 BGB) und den relevanten Ansprüchen ( 433 BGB, 985 BGB, 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) anschauen und in Tatbestand und Rechtsfolge zerlegen. Vollziehen Sie die Systematik Rechtstatsachen, Rechtsgeschäfte, Verträge, Willenserklärung nach dazu Brox 4. Verdeutlichen Sie sich die Problematik, dass bei Willenserklärungen das vom Erklärenden Gewollte und das von ihm Erklärte voneinander abweichen können, und vergegenwärtigen Sie sich, dass grundsätzlich zum Schutz des Erklärungsempfängers das Erklärte maßgeblich ist. vertiefend dazu Leenen, 5 Folie 81

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